Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2008 - C-347/06   

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https://dejure.org/2008,5164
EuGH, 17.07.2008 - C-347/06 (https://dejure.org/2008,5164)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-347/06 (https://dejure.org/2008,5164)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-347/06 (https://dejure.org/2008,5164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung - Richtlinie 2003/55/EG - Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

  • Europäischer Gerichtshof

    ASM Brescia

    Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung - Richtlinie 2003/55/EG - Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

  • EU-Kommission PDF

    ASM Brescia

    Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung - Richtlinie 2003/55/EG - Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

  • EU-Kommission

    ASM Brescia

    Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung - Richtlinie 2003/55/EG - Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit“

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer ursprünglich ohne vorherige Ausschreibung erteilten, automatischen und allgemeinen Verlängerung der gegenwärtigen Konzessionen für die Erdgasverteilung mit dem EG-Vertrag (EGV); Beachtung der Grundregeln des EGV und des Verbots der Diskriminierung aus ...

  • Judicialis

    EG Art. 10; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; EG Art. 86; ; Richtlinie 2003/55/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ASM Brescia

    Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung - Richtlinie 2003/55/EG - Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale di Brescia (Italien) vom 17. August 2006 - ASM Brescia SpA/Comune di Rodengo Saiano

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, Sezione staccata di Brescia (Italien) - Auslegung der Artikel 43, 49 und 86 Absatz 1 EG sowie von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-410/04

    ANAV - Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Die Kommission trägt vor, der Ausgangsrechtsstreit betreffe öffentliche Dienstleistungskonzessionen und diese seien den Grundregeln des EG-Vertrags, insbesondere den Art. 43 EG und 49 EG sowie dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter unterworfen, die insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschlössen, damit die konzessionserteilende öffentliche Stelle feststellen könne, ob diese Grundsätze beachtet worden seien (Urteil vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 21).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs bestehe diese Transparenzpflicht darin, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen sei, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffne und die Nachprüfung ermögliche, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden seien (Urteil ANAV, Randnr. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen jedoch die öffentlichen Stellen, wenn sie eine solche Konzession erteilen wollen, die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile Telaustria und Telefonadress, Randnr. 60, Coname, Randnr. 16, vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 46, und ANAV, Randnr. 18).

  • EuGH, 13.11.2007 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Soweit an einer solchen Konzession ein bestimmtes grenzüberschreitendes Interesse besteht, liegt in ihrer ohne jede Transparenz erfolgenden Vergabe an ein Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, die an dieser Konzession interessiert sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Art. 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 31).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Eine öffentliche Dienstleistungskonzession wie die im Ausgangsverfahren fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien betreffend die verschiedenen Kategorien des öffentlichen Auftragswesens (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen jedoch die öffentlichen Stellen, wenn sie eine solche Konzession erteilen wollen, die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile Telaustria und Telefonadress, Randnr. 60, Coname, Randnr. 16, vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 46, und ANAV, Randnr. 18).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Bis zum Erscheinen der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht (ABl. 2000, C 121, S. 2) und zum Erlass des Urteils vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C-324/98, Slg. 2000, I-10745), habe es im Gemeinschaftsrecht keinen Hinweis darauf gegeben, dass die öffentlichen Stellen bei der Erteilung öffentlicher Dienstleistungskonzessionen im Sinne des Gemeinschaftsrechts zur Transparenz und Bekanntmachung verpflichtet seien.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen jedoch die öffentlichen Stellen, wenn sie eine solche Konzession erteilen wollen, die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile Telaustria und Telefonadress, Randnr. 60, Coname, Randnr. 16, vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 46, und ANAV, Randnr. 18).

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Drittens gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Es ist aber keinesfalls ausgeschlossen, dass an der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Konzession im Hinblick auf die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien, insbesondere auf den Ort ihrer Nutzung und ihre wirtschaftliche Bedeutung, ein grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Dieser Grundsatz ist Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor u. a., 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633, Randnr. 30) und ist von jeder mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten innerstaatlichen Stelle zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1979, Eridania-Zuccherifici nazionali und Società italiana per l'industria degli zuccheri, 230/78, Slg. 1979, 2749, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Dieser Grundsatz ist Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor u. a., 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633, Randnr. 30) und ist von jeder mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten innerstaatlichen Stelle zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1979, Eridania-Zuccherifici nazionali und Società italiana per l'industria degli zuccheri, 230/78, Slg. 1979, 2749, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Der Gerichtshof hat vielmehr im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. u. a. Urteil vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnrn.
  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-347/06
    Der Gerichtshof ist in einem nach Art. 234 EG eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 1987, X, 14/86, Slg. 1987, 2545, Randnr. 15).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

  • EuGH, 26.04.1988 - 316/86

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Krücken

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    34 und 35, sowie vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts werden Dienstleistungskonzessionsverträge von keiner der Richtlinien erfasst, mit denen der Unionsgesetzgeber den Bereich des öffentlichen Auftragswesens geregelt hat (vgl. Urteile Coname, Randnr. 16, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-5641, Randnr. 57).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Daher ist nicht ersichtlich, dass eine solche Übergangsfrist, die durch Erwägungen der Rechtssicherheit gerechtfertigt erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-5641, Randnrn.
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, es u. a. gebietet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 69, und Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation, C-362/12, EU:C:2013:834, Rn. 44).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-458/14

    Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Behörden, wenn sie eine Konzession erteilen wollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die verschiedenen Kategorien des öffentlichen Auftragswesens fällt, die Grundregeln des AEU-Vertrags im Allgemeinen und das Diskriminierungsverbot im Besonderen beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nach Art. 49 AEUV grundsätzlich verboten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 59 und 60, sowie vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 37).

    Soweit die italienische Regierung schließlich geltend macht, dass die mit den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommenen Verlängerungen den Konzessionären ermöglichen sollten, ihre Investitionen zu amortisieren, ist klarzustellen, dass eine derartige Ungleichbehandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann, so insbesondere durch die Notwendigkeit, den Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 64, und vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 38).

    So gebietet es nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit im Fall einer Konzession, die im Jahr 1984 erteilt wurde, als noch nicht feststand, dass Verträge, an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, einer Transparenzpflicht unterworfen werden können, die Kündigung einer solchen Konzession mit einem Übergangszeitraum zu verbinden, der es den Vertragsparteien gestattet, ihre Vertragsbeziehungen unter Bedingungen zu beenden, die sowohl im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Dienstleistung als auch in wirtschaftlicher Hinsicht annehmbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 70 und 71, sowie vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 40).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Obwohl Dienstleistungskonzessionen gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/18 nicht in deren Anwendungsbereich fallen, haben die Behörden, die eine solche Konzession vergeben, die Grundregeln des AEU-Vertrags, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die sich daraus ergebende Transparenzpflicht zu beachten, da an dieser Konzession ein sicheres grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-5641, Randnrn.

    Ein sicheres grenzüberschreitendes Interesse kann sich u. a. aus der wirtschaftlichen Bedeutung der abzuschließenden Vereinbarung, aus dem Ort ihrer Durchführung (vgl. in diesem Sinne Urteil ASM Brescia, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder aus technischen Merkmalen ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnr. 24).

    Durch den Ausschluss aller dieser Unternehmen wirkt sich eine solche Ungleichbehandlung hauptsächlich zum Nachteil dieser Unternehmen aus und stellt grundsätzlich eine nach den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne ASM Brescia, Randnrn.

    Zwar kann der Grundsatz der Rechtssicherheit, der ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts ist, es rechtfertigen, dass die Rechtsfolgen einer Vereinbarung beachtet werden, auch, soweit es dieser Grundsatz verlangt, im Fall einer Vereinbarung, die geschlossen wurde, bevor der Gerichtshof sich zu den Folgen des Primärrechts im Hinblick auf Vereinbarungen dieser Art geäußert hat, und die sich später als mit einigen dieser Folgen unvereinbar erweist (vgl. in diesem Sinne ASM Brescia, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist von jeder mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Stelle zu beachten (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-5641, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

    18 - C-347/06, EU:C:2008:416.

    19 - Urteil ASM Brescia (C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 67 bis 71).

    21- C-347/06, EU:C:2008:416.

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Telaustria und Telefonadress (C-324/98, EU:C:2000:669, Rn. 60 bis 62), ASM Brescia (C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 69 bis 70) sowie Belgacom (C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 40).

    28 - Urteil ASM Brescia (C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 63).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    34 und 35, sowie vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, insbesondere, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • EuGH, 21.03.2019 - C-702/17

    Unareti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Konzessionen für

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-203/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

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    Medisanus

  • EuGH, 27.03.2019 - C-545/17

    Pawlak

  • EuGH, 14.11.2013 - C-388/12

    Comune di Ancona - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

  • EGMR, 27.11.2012 - 21252/09

    Deutscher Glücksspielstaatsvertrag verstößt nicht gegen Europäische

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • EGMR, 08.09.2015 - 23265/13

    LAURUS INVEST HUNGARY KFT AND OTHERS v. HUNGARY

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-391/12

    RLvS - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Irreführende

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Glücksspiel; Härtefall;

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das

  • EuGH, 30.04.2020 - C-184/19

    Hecta Viticol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 92/83/EWG und

  • EuG, 10.12.2015 - T-563/13

    Belgien / Kommission

  • VG München, 09.02.2012 - M 24 K 11.856

    Türkischer Staatsangehöriger zweiter Generation mit Aufenthaltsrecht nach Art. 7

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Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-347/06 (https://dejure.org/2008,24385)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - C-347/06 (https://dejure.org/2008,24385)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - C-347/06 (https://dejure.org/2008,24385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ASM Brescia

    Erdgasbinnenmarkt - Automatische Verlängerung der Konzessionen für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung

  • EU-Kommission PDF

    ASM Brescia

    Erdgasbinnenmarkt - Automatische Verlängerung der Konzessionen für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung

  • EU-Kommission

    ASM Brescia

    Erdgasbinnenmarkt - Automatische Verlängerung der Konzessionen für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung“

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-347/06
    Die Erfordernisse, die sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz ergeben, sind vom Gerichtshof im Hinblick auf die Konzessionsverträge mehrfach erläutert worden, vor allem in den vorstehend genannten Urteilen Telaustria und Telefonadress, Coname und Parking Brixen.

    Das Urteil Telaustria und Telefonadress stellt zunächst den Grundsatz einer Mindestverpflichtung zur Transparenz auf, kraft dessen der Auftraggeber "zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen [muss], der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden"(17).

    Diese Auslegung lässt sich aus den Urteilen Telaustria und Telefonadress, Parking Brixen und Coname ableiten und galt demnach für die Mitgliedstaaten von Anfang an.

    Der Schutz der Stabilität der rechtmäßig begründeten Rechtsbeziehungen findet bei den öffentlichen Dienstleistungskonzessionen, die vor dem Urteil Telaustria und Telefonadress vergeben wurden, meines Erachtens dergestalt Berücksichtigung, dass er Übergangsregelungen mit einer angemessenen Frist rechtfertigt, innerhalb deren die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts herzustellen ist.

    Da das Urteil Telaustria und Telefonadress erst 2000 erging, konnten die Beteiligten im Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsvertrags 1984 in gutem Glauben bis zum Erlass des genannten Urteils davon ausgehen, dass sie nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen.

    5 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C-324/98, Slg. 2000, I-10745).

    6 - Vgl. hierzu Urteile Telaustria und Telefonadress (Randnr. 57), vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 16), vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 42), vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 17), und vom 13. September 2007, Kommission/Italien (C-260/04, Slg. 2007, I-7083, Randnr. 21).

    12 - Vgl. insbesondere Urteile Telaustria und Telefonadress (Randnr. 60), Parking Brixen (Randnr. 49), Coname (Randnr. 16) und Kommission/Italien (Randnr. 22).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-347/06
    Im Urteil Parking Brixen leitet das Gemeinschaftsgericht aus ihnen ab, dass "die Mitgliedstaaten keine nationale Regelung fortgelten lassen [dürfen], die die Vergabe öffentlicher Dienstleistungskonzessionen ohne Ausschreibung ermöglicht, da eine solche Vergabe gegen die Artikel 43 EG oder 49 EG oder gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt"(18).

    6 - Vgl. hierzu Urteile Telaustria und Telefonadress (Randnr. 57), vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 16), vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 42), vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 17), und vom 13. September 2007, Kommission/Italien (C-260/04, Slg. 2007, I-7083, Randnr. 21).

    13 - Urteile Parking Brixen (Randnr. 48) und Kommission/Italien (Randnr. 23).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-347/06
    Dieser Standpunkt wurde dann mit dem Urteil Coname bestätigt und verdeutlicht, das sich speziell mit der Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung befasste.

    Man könnte mir also entgegenhalten, dass es fehlerhaft sei, die vorstehend genannte, vor allem im Urteil Coname formulierte Auslegung des Gerichtshofs auf ursprünglich ohne Ausschreibung vergebene Konzessionen auszudehnen, wenn diese noch nicht abgelaufen sind, so dass es seitens der zuständigen Behörde weder eine Entscheidung über die Vergabe noch eine Entscheidung über die Erneuerung gibt.

    6 - Vgl. hierzu Urteile Telaustria und Telefonadress (Randnr. 57), vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 16), vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 42), vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 17), und vom 13. September 2007, Kommission/Italien (C-260/04, Slg. 2007, I-7083, Randnr. 21).

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