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Rechtsprechung
   EuGH, 19.02.2002 - C-309/99   

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https://dejure.org/2002,29
EuGH, 19.02.2002 - C-309/99 (https://dejure.org/2002,29)
EuGH, Entscheidung vom 19.02.2002 - C-309/99 (https://dejure.org/2002,29)
EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - C-309/99 (https://dejure.org/2002,29)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Berufsständische Vertretung - Nationale Rechtsanwaltskammer - Regelung der Kammer über die Berufsausübung - Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Unternehmensvereinigung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wouters u.a.

  • EU-Kommission PDF

    J. C. J. Wouters, J. W. Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV gegen Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, Beteiligter: Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap.

    EG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 90 [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG]
    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Rechtsanwälte - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Wouters u.a.

  • Wolters Kluwer

    Berufsständische Vertretung von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern; Nationale Rechtsanwaltskammer; Regelung der Kammer über die Berufsausübung; Verbot von Sozietäten; Verstoß gegen Art. 85 EG-Vertrag

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Berufsständisches Verbot gemischter Sozietäten von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern kann gerechtfertigt sein, um ordnungsgemäße Ausübung des Anwaltsberufs sicherzustellen

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 86

  • BRAK-Mitteilungen

    Berufsordnung unterliegt nicht europäischem Wettbewerbsrecht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsständische Vertretung - Nationale Rechtsanwaltskammer - Regelung der Kammer über die Berufsausübung - Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Unternehmensvereinigung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Wouters")

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Der Rechtsanwalt - ein Unternehmer besonderer Art (RA/Avocat Heinz Weil; BRAK-Mitteilungen 2/2002, S. 50-52)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State - Auslegung der Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt 81 EG), 86 EG-Vertrag (jetzt 82 EG) und 90 EG-Vertrag (jetzt 86 EG) - Begriffe der "Unternehmensvereinigung" und des "Unternehmens" [die eine beherrschende Stellung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 877
  • MDR 2002, 849
  • GRUR Int. 2002, 581
  • EuZW 2002, 172
  • DVBl 2002, 464
  • DVBl 2002, 685
  • BB 2002, 469
  • BB 2002, 638
  • AnwBl 2002, 234
 
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Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36).

    Zweitens ist zu prüfen, inwiefern ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn er eine Verordnung wie die Samenwerkingsverordening 1993 erlässt (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 39).

    Die staatlichen Behörden können die Bestimmung der Mitglieder der Vorstände, der Delegiertenversammlung und des Allgemeinen Rates nicht beeinflussen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 42, zu einem Berufsverband von Ärzten Urteil Pavlov u. a., Randnr. 88).

    In Artikel 28 der Advocatenwet, der ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verleiht, ist lediglich vorgesehen, dass die Verordnungen im Interesse der "ordnungsgemäßen Berufsausübung" sein müssen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 43).

    Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefasst werden, ist für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 85 EG-Vertrag, ebenso unerheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen (Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg. 1985, 391, Randnr. 17, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 40).

    Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 48).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Zielsetzung zu würdigen, die hier mit der Notwendigkeit der Schaffung von Vorschriften über Organisation, Befähigung, Standespflichten, Kontrolle und Verantwortlichkeit zusammenhängt, die den Empfängern juristischer Dienstleistungen und der Rechtspflege die erforderliche Gewähr für Integrität und Erfahrung bieten (in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 38).

    Was die Rechtsanwälte angeht, so steht es nach ständiger Rechtsprechung jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich grundsätzlich frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für seinHoheitsgebiet zu regeln (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 17, und Reisebüro Broede, Randnr. 37).

    Auch wenn gemischte Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern in einigen Mitgliedstaaten zulässig sind, kann die Niederländische Rechtsanwaltskammer zu Recht den Standpunkt vertreten, dass die mit der Samenwerkingsverordening 1993 verfolgten Ziele insbesondere in Anbetracht des in den Niederlanden für die Rechtsanwälte und die Wirtschaftsprüfer jeweils geltenden Berufsrechts nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden können (in diesem Sinne für ein Gesetz, nach dem die gerichtliche Einziehung von Forderungen den Rechtsanwälten vorbehalten war, Urteil Reisebüro Broede, Randnr. 41).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Die in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälte üben somit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag; auch dass ihre Dienstleistungen komplex und fachspezifisch sind und dass ihre Berufsausübung Regeln unterliegt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern (in diesem Sinne in Bezug auf Ärzte Urteil vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 77).

    Dass der Allgemeine Rat nach Artikel 26 der Advocatenwet auch die Aufgabe hat, sich für die Rechte und Interessen der Rechtsanwälte einzusetzen, bedeutet nicht, dass dieser Berufsverband von vornherein auch dann vom Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag ausgenommen ist, wenn er seine Aufgabe der Regelung der Ausübung des Anwaltsberufs wahrnimmt (in diesem Sinne in Bezug auf Ärzte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 86).

    Die staatlichen Behörden können die Bestimmung der Mitglieder der Vorstände, der Delegiertenversammlung und des Allgemeinen Rates nicht beeinflussen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 42, zu einem Berufsverband von Ärzten Urteil Pavlov u. a., Randnr. 88).

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Mangels hinreichender struktureller Bindungen können die Rechtsanwälte nicht als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 227, und vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnrn.

    Im Übrigen entfallen auf die Rechtsanwälte in den Niederlanden, wie aus den Akten hervorgeht, nur 60 % der Umsätze im Bereich der juristischen Dienstleistungen; sie haben damit einen Marktanteil, der angesichts der großen Zahl von Anwaltskanzleien für sich genommen keinen maßgeblichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung darstellt (in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 226, und Compagnie maritime belge transports, Randnr. 42).

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat (in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnrn.

    Zunächst ist festzustellen, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 anders als bestimmte Einrichtungen der Sozialversicherung keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe erfüllt (vgl. Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 18) und auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30).

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    18 und 19 in Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit) oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30, zur Kontrolle und Überwachung des Luftraums, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95, Diego Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnrn.

    Zunächst ist festzustellen, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 anders als bestimmte Einrichtungen der Sozialversicherung keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe erfüllt (vgl. Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 18) und auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-321/01

    Agrana Zucker und Stärke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Im Übrigen wird die Verbindung der Abschlussprüfungstätigkeit mit Beratungstätigkeiten, vor allem im juristischen Bereich, auch innerhalb des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Frage gestellt, wie das Grünbuch 96/C 321/01 der Kommission über "Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers in der Europäischen Union" (ABl. 1996, C 321, S. 1; vgl. insbesondere Randnrn. 4.12 bis 4.14) belegt.
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Mangels hinreichender struktureller Bindungen können die Rechtsanwälte nicht als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 227, und vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 48).
  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
    Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefasst werden, ist für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 85 EG-Vertrag, ebenso unerheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen (Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg. 1985, 391, Randnr. 17, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 40).
  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 01.02.2001 - C-108/96

    Mac Quen u.a.

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

  • EuGH, 15.12.1994 - C-250/92

    Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 18.03.1997 - C-343/95

    Calì & Figli / Servizi Ecologici Porto di Genova

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Zum anderen habe sie die im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99 (Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577) aufgestellten Kriterien fehlerhaft angewandt, als sie festgestellt habe, dass die streitige Anti-Doping-Regelung keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 EG sei.

    Drittens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass diese Regelung nicht mit einem Marktverhalten gleichgesetzt werden könne, das in den Geltungsbereich der Artikel 81 EG und 82 EG falle, und dass die vom Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. angewandte Prüfungsmethode deshalb auf diese Regelung nicht anwendbar sei.

    Die Kommission habe die vom Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. aufgestellten Kriterien fehlerhaft angewandt, um die restriktiven Auswirkungen der streitigen Anti-Doping-Regelung auf die Handlungsfreiheit der Kläger zu rechtfertigen.

    41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger zwar geltend machen, der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie den Gesamtzusammenhang des Erlasses der fraglichen Regelung durch das IOC mit demjenigen gleichgesetzt habe, in dem die Niederländische Rechtsanwaltskammer die Regelung erlassen habe, über die der Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. entschieden habe, erläutern diesen Klagegrund jedoch nicht derart, dass er geprüft werden könnte.

    Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteil Wouters u. a., Randnr. 97) und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 83, Deliège, Randnr. 47, Angonese, Randnr. 32, und Wouters u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    83 und 84, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15

    Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware

    Das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit ist im Streitfall unproblematisch erfüllt, zum einen weil B... seine Produkte europaweit vertreibt und der Onlinehandel einen grenzüberschreitenden Warenabsatz gerade ermöglicht und fördert, und zum anderen weil nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Kartell, das sich - wie im Streitfall das von B... Deutschland eingeführte Vertriebssystem "1.0" - auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. EuGH, Urteil v. 24. September 2009 - C-125/07 u.a. , Slg. 2009, I-8681 = WuW/E EU-R 1633, Rzn. 37-39 - Erste Group Bank AG/Kommission ; Urteil v. 23. November 2006 - C-238/05 , Slg. 2006, I-11125 = WuW/E EU-R 1235, Rz. 37 m.w.N. - Asnef-Equifax und Administración del Estado ; Urteil v. 19. Februar 2002 - C-309/99 , Slg. 2002, I-01577, Rz. 95 m.w.N. - Wouters ).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Befugnis der Notarkammer, die notarielle Praxis zu vereinheitlichen, dem in Rn. 68 des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), festgelegten Kriterium, wonach "ein Mitgliedstaat ... die Letztentscheidungsbefugnis [behält]", oder dem in Rn. 46 des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), genannten Kriterium genügt, wonach "eine vom Staat ausgeübte wirksame Kontrolle und endgültige Entscheidungsbefugnis vorliegen [müssen]".

    Soweit die Kläger der Ausgangsverfahren geltend machen, dass mit den Erläuterungen mehrere Ziele verfolgt würden, die ihres Erachtens ihren Erlass rechtfertigen, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Ziele in Anbetracht der in Rn. 97 des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), genannten Kriterien als legitim angesehen werden können und, wenn ja, ob die in den Erläuterungen vorgesehenen Beschränkungen über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

    Sind bei der Entscheidung über eine mögliche Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV diese Erläuterungen nach den Kriterien in Rn. 97 des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), zu beurteilen?.

    Falls die vierte Frage bejaht wird: Sind die von den Klägern des Ausgangsverfahrens angeführten Ziele, nämlich die einheitliche Gestaltung der notariellen Praxis, das Schließen einer Regelungslücke, der Schutz der Verbraucherinteressen, die Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Verbraucher und der Verhältnismäßigkeit sowie des Schutzes der Notare vor ungerechtfertigter zivilrechtlicher Haftung, bei der Beurteilung dieser Erläuterungen nach den Kriterien in Rn. 97 des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), als legitime Ziele anzusehen?.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "Unternehmen" im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 36).

    Im Übrigen kann diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die erbrachten Dienstleistungen komplex und fachspezifisch sind und dass die Berufsausübung Regeln unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 38).

    Insoweit ist als Erstes zu prüfen, ob ein Berufsverband, wenn er Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlässt, als Unternehmensvereinigung oder vielmehr als Organ der öffentlichen Gewalt anzusehen ist, weil seine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 56 und 57, sowie vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Berufsverband, der zwar über Regelungsbefugnisse verfügt, aber keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt, sondern als Organ zur Regelung eines Berufs, dessen Ausübung im Übrigen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, handelt, den Wettbewerbsregeln unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 58 und 59, sowie vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 44).

    So hat der Gerichtshof Berufsverbände als "Unternehmensvereinigungen" eingestuft, und zwar u. a. deshalb, weil die Leitungsorgane dieser Berufsverbände ausschließlich aus Berufsangehörigen bestanden, die von ihren Kollegen gewählt wurden, ohne dass die staatlichen Behörden die Bestellung beeinflussen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 61, sowie vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 43).

    Ebenso hat der Gerichtshof den Umstand berücksichtigt, dass die Regelungs- oder Entscheidungsbefugnis des betreffenden Verbands bzw. der betreffenden Stelle nicht an beim Erlass von Rechtsakten zu beachtende Bedingungen oder Kriterien des Allgemeininteresses geknüpft war, und dass dieser Verband bzw. diese Stelle nicht unter der wirksamen Kontrolle und endgültigen Entscheidungsbefugnis des Staates handelte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 62 und 68, vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 49, 54 und 55, sowie vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Art. 101 AEUV Beschlüsse, in denen der Wille der Vertreter eines Berufsstands zum Ausdruck kommt, die Angehörigen dieses Berufsstands bei ihrer Wirtschaftstätigkeit zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-384/18

    Kommission/ Belgien (Comptables)

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, seine Argumentation im Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), nicht zu übertragen, um zu bestimmen, ob das Königreich Belgien durch das Verbot der gemeinschaftlichen Ausübung von Buchhaltertätigkeiten auf der einen und von Maklertätigkeiten, Tätigkeiten des Versicherungsagenten, des Immobilienmaklers oder jeglicher Tätigkeit im Bank- oder Finanzdienstleistungsbereich auf der anderen Seite gegen seine Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat.

    3 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).

    5 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).

    6 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 104).

    7 C-309/99, EU:C:2001:390.

    8 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).

    17 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).

    18 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).

    21 Vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 102).

    22 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2001:390, Nrn. 185 und 186).

    23 Vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 104).

    24 Vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 109).

    25 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).

    26 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).

    28 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2001:390, Nr. 175).

    29 Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).

  • EuG, 10.12.2014 - T-90/11

    Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den

    Mit dem ersten Klagegrund wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577, im Folgenden: Urteil Wouters), gerügt.

    Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV im Hinblick auf das Urteil Wouters.

    In Bezug auf die Satzungsänderungen einer SEL und den Wechsel der Geschäftsführer während des Bestehens der Gesellschaft sei die Befugnis des CCG gebunden, da die endgültige Entscheidung über diese Änderungen dem Präfekten zustehe, und der Verband daher wie eine Behörde handele, wie dies im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden sei.

    Schließlich macht der Verband geltend, die Kommission äußere sich in dem angefochtenen Beschluss nicht zur Anwendung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, auf seine Maßnahme im Bereich des Verbots übermäßiger Preisnachlässe.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, eine Reihe von Grundsätzen angeführt hat, anhand deren festgestellt werden kann, unter welchen Umständen die Maßnahme einer berufsständischen Vereinigung als ein wettbewerbswidriger gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßender Beschluss einer Unternehmensvereinigung angesehen werden kann.

    Erstens unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (Urteile des Gerichtshofs Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 57, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, Rn. 40).

    Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteile des Gerichtshofs Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 97, und vom 18. Juli 2013, Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato, C-136/12, Rn. 53).

    Im vorliegenden Fall prüft die Kommission, ob das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, auf die Erwägungsgründe 684 bis 691 des angefochtenen Beschlusses anwendbar ist.

    Da die festgestellten Beschränkungen zur Verfolgung des Allgemeininteresses nicht erforderlich seien, finde die durch das Urteil Wouters eingeführte Ausnahme im vorliegenden Fall keine Anwendung.

    Insoweit steht fest, dass der Verband im Gegensatz zur berufsständischen Vereinigung, um die es im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, ging, über keine Regelungsbefugnis verfügt.

    Bezüglich der meisten der in Frage stehenden Verhaltensweisen ist die für die Entscheidung über die Anwendbarkeit der im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze zentrale Frage somit, ob sich der Verband, wie er behauptet, innerhalb der Grenzen der französischen Rechtsvorschriften bewegt hat.

    Hinsichtlich der konkreten Anwendung der im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze auf die genannten Verhaltensweisen ist das Gericht indessen der Auffassung, dass sich hierzu erst nach der Prüfung der Rügen Stellung bezogen werden sollte, die der Verband im Rahmen der sonstigen, die Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften und seine konkreten Verhaltensweisen betreffenden Klagegründe erhoben hat, auch wenn nach den Darlegungen des Verbands der vorliegende Klagegrund den sonstigen Klageründen vorgehen soll.

    Die Frage, ob die im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, wird daher am Ende der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung erörtert werden.

    Die Frage, ob die Kommission das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, zutreffend anwandte, und damit die endgültige Antwort auf den ersten Klagegrund wird somit am Ende der Prüfung der Klagegründe zu erörtern sein, die auf eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind.

    Von diesen Erwägungen ausgehend ist zu prüfen, ob die Kommission, wie der Verband vorträgt, den geltenden rechtlichen Rahmen fehlerhaft ausgelegt hat, und am Ende (nachstehend Rn. 343 bis 348) zu entscheiden, ob der Verband geltend machen kann, dass sein Verhalten im Rahmen von Art. 101 AEUV unter Berücksichtigung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, nicht geahndet werden dürfe.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder

    97 ff. des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577), ergebe, im vorliegenden Fall keine Anwendung, da etwaige beschränkende Wirkungen des Verhaltens der OTOC durch die Notwendigkeit gerechtfertigt seien, die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs eines geprüften Buchhalters sicherzustellen.

    Stehen im Hinblick darauf, dass es im Urteil Wouters u. a. ebenso wie in vergleichbaren Urteilen um eine Regulierung ging, die sich auf die wirtschaftliche Tätigkeit der der fraglichen berufsständischen Vertretung angeschlossenen Berufsangehörigen auswirkte, die Art. 101 AEUV und 102 AEUV einer Regulierung im Bereich der Fortbildung der geprüften Buchhalter entgegen, die keine unmittelbare Auswirkung auf die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Berufsangehörigen hat?.

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe insbesondere Urteil Wouters u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. insbesondere Urteil Wouters u. a., Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die geprüften Buchhalter üben somit angesichts der Art und Weise, wie ihr Beruf in Portugal geregelt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV; auch dass ihre Dienstleistungen komplex und fachspezifisch sind und dass ihre Berufsausübung Regeln unterliegt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern (vgl. entsprechend Urteil Wouters u. a., Randnr. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (vgl. insbesondere Urteil Wouters u. a., Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefasst werden, ist für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Union, insbesondere von Art. 101 AEUV, ebenso unerheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen (Urteil Wouters u. a., Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar bleiben in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat bei der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an einen Berufsverband Kriterien des Allgemeininteresses und wesentliche Grundsätze festlegt, die bei der Satzungsgebung zu beachten sind, und die Letztentscheidungsbefugnis behält, die von diesem Berufsverband aufgestellten Regeln staatliche Regeln und unterliegen nicht den für die Unternehmen geltenden Vertragsbestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnr. 68).

    Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Zielsetzung zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnr. 97).

    Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem streitigen Erlass verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen bei vernünftiger Betrachtung als notwendig angesehen werden konnten, um die Qualität der von den geprüften Buchhaltern angebotenen Dienstleistungen sicherzustellen, und ob diese Wirkungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Verfolgung dieses Ziels sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnrn.

  • BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07

    Gratiszeitung Hallo

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 15. Dezember 1994 (C-250/92, Slg. 1994, I-5641 = EuZW 1995, 244 - DLG) entschieden, dass eine Satzungsbestimmung einer Bezugsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern eine Beteiligung an einer konkurrierenden Genossenschaft verbietet, nicht unter das Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (= Art. 81 Abs. 1 EG) fällt, wenn diese Bestimmung auf das beschränkt ist, was notwendig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen und ihre Vertragsgestaltungsmacht gegenüber den Erzeugern zu erhalten (ähnlich EuGH, Urt. v. 19.2.2002 - C-309/99, Slg. 2002, I-1577 Tz. 97 = WuW/E EU-R 533 - Wouters; vgl. auch Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 81 Rdn. 69 f., 141 ff.).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Ebenso sind die tatsächlichen Umstände, die der Rechtssache Wouters u. a. (vgl. Urteil C-309/99, EU:C:2002:98, und Schlussanträge von Generalanwalt Léger C-309/99, EU:C:2001:390) zugrunde lagen, und die dort aufgeworfenen Rechtsfragen, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen hauptsächlich gestützt haben, mit denen der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

  • EuG, 26.10.2010 - T-23/09

    CNOP und CCG / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21

    BGH überprüft DFB-Reglement für Spielervermittlung

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuG, 30.09.2004 - T-313/02

    DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

  • LAG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12

    Gestellung gem. § 4 Abs 3 TVöD als unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2019 - 7 Sa 515/17

    Personalgestellung - Übertragung der technischen Betriebsführung - Abgrenzung zur

  • EuGH, 25.01.2024 - C-438/22

    Em akaunt BG

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18

    Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. des DFB-Reglements für

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

  • EuGH, 27.02.2020 - C-384/18

    Kommission/ Belgien (Comptables)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07

    MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens -

  • VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16

    Pflichtmitgliedschaft in rheinland-pfälzischer Landespflegekammer gerichtlich

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

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    Antrag eines englischen Solicitors auf vorzeitige Zulassung zum Oberlandesgericht

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06

    Rechtsbeugung eines Amtsrichters in Zivilsachen wegen Verhängung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • BGH, 19.09.2003 - AnwZ (B) 74/02

    Rechtsstellung eines deutschen Absolventen einer Rechtsanwaltsausbildung in den

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • LG Frankfurt/Main, 29.04.2015 - 6 O 142/15

    Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 520/07

    Verweigerung der Zulassung eines besonders qualifizierten Kardiologen zur

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5096/07

    Vereinbarkeit einer rückwirkenden Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 Gesetz über

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-305/05

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Verhinderung der Nutzung

  • EuGH, 11.07.2002 - C-294/00

    Gräbner

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

    Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuGH, 25.02.2010 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21

    Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-67/13

    CB / Kommission

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 04.09.2014 - C-184/13

    Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter

  • EuGH, 14.04.2005 - C-6/03

    Deponiezweckverband Eiterköpfe - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 -

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02

    Meinungsfreiheit (Rechtsanwaltswerbung; Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten;

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-583/21

    NC (Transfert d'une étude notariale espagnole) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BFH, 04.03.2008 - VII R 12/07

    Keine Pflicht der Steuerberatungsgesellschaft zur Namensänderung bei Widerruf der

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Dortmund, 04.03.2020 - 8 O 2/20
  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

  • EuGH, 30.03.2006 - C-259/04

    Emanuel - Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12

    Association de médiation sociale - Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • OLG Bamberg, 12.04.2011 - 4 W 9/11

    Eintragung in das Partnerschaftsregister: Zulässigkeit einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-439/09

    Generalanwalt Mazák hält die strikte Weigerung des Kosmetikunternehmens

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN

  • EuGH, 30.03.2004 - C-147/02

    Alabaster

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2021 - U (Kart) 1/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-295/04

    Manfredi - Auslegung von Artikel 81 EG - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • EuGH, 13.10.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-181/02

    Kommission / Kvaerner Warnow Werft

  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 4 U 148/02

    Mögliche wettbewerbswidrige Anwaltswerbung in einem Telefonbuch

  • BGH, 09.03.2020 - AnwZ (B) 1/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2012 - C-171/11

    Fra.bo - Art. 34 AEUV - Warenverkehrsfreiheit - Horizontale Drittwirkung der

  • EuGH, 11.12.2007 - C-485/05
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-284/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DIE STAATLICHE VERSTEIGERUNG VON

  • EuGH, 17.12.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Art. 81 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT LÉGER MUSS EIN MITGLIEDSTAAT, DER EINEN VON

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • BGH, 07.10.2003 - AnwZ (B) 38/02

    Rechtsweg in Anwaltssachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Tarifvertrag - Dienstleistungsverträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-677/11

    Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04

    Meca-Medina und Majcen / Kommission - Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2003 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Kartelle - System zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-506/04

    Wilson - Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - U (Kart) 51/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

  • AGH Berlin, 05.04.2007 - I AGH 17/06

    Englische Ltd. als Rechtsanwaltsgesellschaft?

  • EuGH, 28.06.2005 - C-208/02

    LR af 1998 (Deutschland) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-198/01

    CIF

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 10 EG, 81 EG, 82 EG und 86 EG -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-206/02

    LR af 1998 / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-205/02

    Ke Kelit / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03

    Heiser

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuGH, 06.12.2005 - C-194/04

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuGH, 06.12.2005 - C-11/04

    Fratelli Martini und Cargill

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • LG Chemnitz, 08.02.2007 - 2 HKT 88/07

    Inhaltliche Übereinstimmung einer elektronisch beglaubigten Abschrift ausreichend

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 48/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-181/98

    van der Schaaf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-182/98

    Kooyman

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-183/98

    Weber

  • EuG, 24.03.2011 - T-386/06

    Pegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • EuG, 15.07.2008 - T-264/08

    Charmoy / Le Coz

  • EuGH, 06.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation

  • EuGH, 06.12.2005 - C-12/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2002 - C-232/01

    van Lent

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-184/98

    Slappendel

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2019 - 7 Sa 518/17

    Verlagerung von Aufgaben an einen Dritten; Ausübung billigen Ermessens bei der

  • EGMR, 26.11.2013 - 6459/07

    KRIKORIAN c. FRANCE

  • EGMR, 21.05.2013 - 34118/11

    ORDRE DES AVOCATS DEFENSEURS ET AVOCATS PRES LA COUR D'APPEL DE MONACO c. MONACO

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.02.2002 - C-35/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,462
EuGH, 19.02.2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
EuGH, Entscheidung vom 19.02.2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arduino

  • EU-Kommission PDF

    Arduino

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    Arduino

  • Wolters Kluwer

    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte; Berufsständische Vertretung von Rechtsanwälten; Genehmigung einer Gebührenordnung durch den Minister der Justiz

  • riw-online.de

    Gebührenordnung italienischer Anwälte verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

  • Anwaltsblatt

    EG-Vertrag Art. 5 (10), 85 (81)

  • Judicialis

    EGV Art. 5; ; EGV Art. 85

  • BRAK-Mitteilungen

    Anwaltsgebühren - zur Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    EGV Art. 5, 85, 117; EG Art. 10, 81, 234
    Anwaltsgebühren - Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

  • Juristenzeitung

    Gebührenordnungen für Rechtsanwälte und europäisches Wettbewerbsrecht

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81; EG-Vertrag Art. 85
    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG und 81 EG]

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Gebührenordnung mit Mindest- und Höchstsätzen für die Leistungen der Angehörigen eines Berufsstands

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    EGV Art. 5, 85, 117; EG Art. 10, 81, 234
    Anwaltsgebühren - Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Pinerolo - Wettbewerb - Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Nationales Gesetz, das die Festsetzung einer unabdingbaren Gebührenordnung für die Tätigkeiten von Rechtsanwälten vorsieht - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 882
  • GRUR Int. 2002, 578
  • EuZW 2002, 179
  • DVBl 2002, 462
  • BB 2002, 316
  • BB 2002, 643
  • AnwBl 2002, 247
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Nach der einen Auffassung entsprächen die Merkmale dieser nationalen Bestimmungen denen der Regelung über die Gebührenordnung für Zollspediteure, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851) zugrunde gelegen habe.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese staatliche Maßnahme, indem sie sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt, im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 48).

    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    18 und 19, sowie Kommission/Italien, Randnr. 44).

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    Das ist dann nicht der Fall, wenn die Mitglieder des Berufsverbands als von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich verpflichtet sind, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (in diesem Sinne Urteile Reiff, Randnrn.

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    17 bis 19 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON

    Das vorlegende Gericht meint, dass im Urteil Arduino nur über die Art und Weise der Gebührenfestsetzung, nicht aber über diesen speziellen Punkt entschieden worden sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts betrifft das Urteil Arduino nur gerichtliche Leistungen und enthält keine Entscheidung über die Möglichkeit des italienischen Gesetzgebers, Gebühren für außergerichtliche Leistungen festzusetzen.

    Die italienische Regierung wendet gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage außerdem ein, dass im vorliegenden Fall keinerlei wettbewerbswidrige Handlung vorliege, und zwar weder, wie sich aus dem Urteil Arduino ergebe, bei der Ausarbeitung der Gebührensätze noch im Verhalten der Beteiligten.

    Die ersten drei Fragen in der Rechtssache Cipolla und die Frage in der Rechtssache Macrino und Capodarte sind alle darauf gerichtet, den Geltungsbereich des Urteil Arduino abzugrenzen.

    In der Praxis hat der Gerichtshof in der Rechtssache Wouters u. a.(31) die Vereinbarkeit einer berufsständischen Regelung, die die Bildung einer multidisziplinären Sozietät untersagte, mit Artikel 81 EG geprüft, während er im Urteil Arduino festgestellt hat, dass ein nationaler Rechtsakt, mit dem eine Gebührenordnung erlassen wird, nicht Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG unterliegt.

    Es erscheint jedoch ohne Zweifel nicht angezeigt, im vorliegenden Fall eine Abschwächung der Rechtsprechung vorzunehmen, weil die italienische Regelung im Urteil Arduino bereits geprüft worden ist.

    Dieses richtete daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, das zum Urteil Arduino führte.

    Auch wenn die Geltung einer Gebührenordnung den Wettbewerb unter Rechtsanwälten stark einschränkt, kann doch, nachdem der Gerichtshof im Urteil Arduino entschieden hat, dass die fragliche Gebührenordnung vom Staat erlassen wurde und nicht auf einer Delegierung seiner Befugnisse an eine Unternehmensvereinigung beruht, an der Rechtmäßigkeit der Gebührenordnung im Hinblick auf die Artikel 10 EG und 81 EG kein Zweifel bestehen.

    Ohne sich speziell auf die Merkmale außergerichtlicher Leistungen zu beziehen, hat die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung in der Rechtssache Macrino und Capodarte und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es solle in Abweichung von der im Urteil Arduino gewählten Lösung festgestellt werden, dass eine den Wettbewerb beschränkende staatliche Maßnahme die Artikel 10 EG und 81 EG verletze, es sei denn, sie könne durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und erscheine im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig.

    Aus den oben dargelegten Gründen scheint mir das Urteil Arduino nicht anders zu verstehen zu sein als dahin, dass eine Anwendung von Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG auf eine staatliche Maßnahme dieser Art ausgeschlossen ist, obgleich ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen schwerer wiegen als im Fall einer Gebührenordnung, die nur Leistungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beträfe.

    Denn das im Urteil Arduino erreichte Ergebnis ist auf den staatlichen Charakter der gesamten Regelung gestützt und nicht auf die spezielle Art der möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen je nach den verschiedenen Kategorien von juristischen Dienstleistungen.

    Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Zwar ist die Frage der Vereinbarkeit des Verbotes, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, mit den Artikeln 81 EG und 10 EG im Urteil Arduino nicht speziell angesprochen worden.

    Daher schlage ich vor, auf die in der Rechtssache Cipolla gestellte Frage zu antworten, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Auch wenn der Gerichtshof diesen Punkt im Urteil Arduino nicht geprüft hat, ist doch Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen auf die Frage eingegangen, ob die Festlegung von Mindestgebühren mit der Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen gerechtfertigt werden kann.

    Wie sich aus dem Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529) ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Wie sich aus dem Urteil Arduino ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    2 - Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529).

    32 - Urteil Arduino (Randnr. 41).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.) bereits entschieden hat, ist eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - KZR 28/03, WuW/E DE-R 1449, 1451 - Bezugsbindung I).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6601
Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99 (https://dejure.org/2001,6601)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.2001 - C-35/99 (https://dejure.org/2001,6601)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - C-35/99 (https://dejure.org/2001,6601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT LÉGER MUSS EIN MITGLIEDSTAAT, DER EINEN VON EINER BERUFSSTÄNDISCHEN VERTRETUNG VON RECHTSANWÄLTEN VORGELEGTEN ENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG GENEHMIGT, DIES WETTBEWERBSRECHTLICH RECHTFERTIGEN

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatliche Wirtschaftsregulierung und europäisches Kartellrecht (RA Armin Reinstadler; ZEuS 2005, 479)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
    Wie aus den Akten(31) hervorgeht, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Hinblick auf das Urteil CNSD angerufen, in dem festgestellt wurde, dass durch die der Rechtssache zugrunde liegenden italienischen Rechtsvorschriften "die Befugnis der öffentlichen Behörden zur Gebührenfestsetzung in vollem Umfang privaten Wirtschaftsteilnehmern überlassen worden"(32) war.

    Im Urteil CNSD hat der Gerichtshof die italienischen Zollspediteure als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag angesehen(41), obwohl für sie - wie für die Rechtsanwälte - Disziplinarregeln galten, die von einer berufsständischen Vereinigung aufgestellt worden waren(42).

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen CNSD(45) und Pavlov(46) festgestellt, dass eine Einrichtung dann nicht als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn sie überwiegend aus Vertretern der öffentlichen Gewalt besteht und nach nationalem Recht verpflichtet ist, bei ihren Entscheidungen eine Reihe von Kriterien des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen.

    8: - Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, im Folgenden: Urteil CNSD).

    26: - Nr. 17.27: - Vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16), vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnr. 48), vom 17. November 1993 in den Rechtssachen C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14), C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14) und C-245/91 (Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851, Randnr. 10), vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20), vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnr. 14), vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 41), CNSD, Randnr. 53, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 35) sowie Albany, Randnr. 65.28: - Würde sich die Antwort auf die Vorlagefragen in ihrer jetzigen Form beschränken, so könnte das vorliegende Gericht nur über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des CNF entscheiden.

    29: - Vgl. insbesondere Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Meng, Randnr. 14, Reiff, Randnr. 14, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 10, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, DIP u. a., Randnr. 15, Sodemare u. a., Randnr. 42, CNSD, Randnr. 54, Corsica Ferries France, Randnr. 49, und Albany, Randnr. 65.30: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 6.31: - Vgl. Vorlagebeschluss, Nrn. 5 bis 9.32: - Urteil CNSD, Randnr. 57.33: - Vgl. Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    16 und 17, 0hra Schadeverzekeringen, Randnr. 12, CNSD, Randnrn.

    36: - Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).

    38: - Vorlagebeschluss, Nr. 7.39: - Vorlagebeschluss, Nr. 7.40: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 7.41: - Urteil CNSD, Randnrn.

    36 bis 38.42: - Vgl. Urteil CNSD, Randnr. 7, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in dieser Rechtssache, Nr. 71.43: - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Wouters, Nrn. 170 bis 178.44: - Nrn. 56 bis 86.45: - Randnrn.

    83 bis 89.47: - Vgl. Vorlagebeschluss, Nr. 9, sowie die schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung, S. 9.48: - Vorlagebeschluss, Nr. 9.49: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 8.50: - Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 17), CNSD, Randnr. 40 und Pavlov, Randnr. 85.51: - Vgl. Urteil CNSD, Randnr. 7, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in dieser Rechtssache, Nr. 71.52: - Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 87 und 88) und vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82 (IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 19 und 20).

    66: - Urteile BNIC, Randnr. 22, und CNSD, Randnrn.

    45 und 46.67: - Urteil CNSD, Randnrn.

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil BNIC bezüglich der Vereinbarungen des Bureau national interprofessionnel du Cognac (BNIC) zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist.

    Nach meiner Auffassung erweisen sich die Grundsätze aus dem Urteil BNIC bei der Behandlung von Rechtssachen wie der vorliegenden als übermäßig streng.

    Wie auch die Kommission bemerkt(78), können die Grundsätze aus dem Urteil BNIC die Einführung solcher Verfahren verhindern.

    83 bis 89.47: - Vgl. Vorlagebeschluss, Nr. 9, sowie die schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung, S. 9.48: - Vorlagebeschluss, Nr. 9.49: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 8.50: - Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 17), CNSD, Randnr. 40 und Pavlov, Randnr. 85.51: - Vgl. Urteil CNSD, Randnr. 7, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in dieser Rechtssache, Nr. 71.52: - Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 87 und 88) und vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82 (IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 19 und 20).

    53: - Vgl. den Sitzungsbericht in der Rechtssache BNIC, Nr. 1.1, das Urteil BNIC, Randnr. 16, sowie die Entscheidung 82/896/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.833 - UGAL/BNIC), ABl.

    59: - Urteile vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission u. a., Slg. 1975, 1491, Randnr. 10) und BNIC, Randnr. 22.60: - Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission, Randnrn.

    64: - Urteile BNIC, Randnr. 22, und vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83 (Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 44).

    66: - Urteile BNIC, Randnr. 22, und CNSD, Randnrn.

    74: - Urteil BNIC, Randnr. 21.75: - Urteil BNIC, Randnr. 22.76: - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Pavlov, Nr. 92.77: - In diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache DIP u. a., Nr. 55.78: - Schriftliche Erklärungen der Kommission, Nr. 19.79: - Vgl. für ein anderes Verständnis des Urteils BNIC Joliet, R., "National Anti-competitive legislation and Community Law", Fordham International Law Journal 1989, S. 163, 178 bis 180.80: - Vgl. den Tenor der Urteile Meng und Ohra Schadeverzekeringen.

    90: - Waelbroeck, M. und Frignani, A., Commentaire J. Megret, Le droit de la CE, volume 4, Concurrence , 2. Aufl., Editions de l'université de Bruxelles, Brüssel 1997, Randnr. 533.91: - Urteil ICI/Kommission, Randnr. 115.92: - Urteil ICI/Kommission, Randnr. 115.93: - Vorlagebeschluss, Nr. 11.94: - Vgl. in diesem Sinne Urteil BNIC, Randnr. 22.95: - Vgl. in diesem Sinne die Entscheidung 95/188/EG der Kommission vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI), ABl.

  • EuGH, 17.11.1993 - C-2/91

    Strafverfahren gegen Meng

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
    In ihren Schlussanträgen zu den Urteilen Meng, Reiff, Ohra Schadeverzekeringen und DIP u. a.(81) haben die Generalanwälte Tesauro(82),Darmon(83) und Fennelly(84) überzeugend dargelegt, warum die Rechtsprechung insoweit Zustimmung verdient.

    26: - Nr. 17.27: - Vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16), vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnr. 48), vom 17. November 1993 in den Rechtssachen C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14), C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14) und C-245/91 (Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851, Randnr. 10), vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20), vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnr. 14), vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 41), CNSD, Randnr. 53, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 35) sowie Albany, Randnr. 65.28: - Würde sich die Antwort auf die Vorlagefragen in ihrer jetzigen Form beschränken, so könnte das vorliegende Gericht nur über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des CNF entscheiden.

    29: - Vgl. insbesondere Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Meng, Randnr. 14, Reiff, Randnr. 14, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 10, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, DIP u. a., Randnr. 15, Sodemare u. a., Randnr. 42, CNSD, Randnr. 54, Corsica Ferries France, Randnr. 49, und Albany, Randnr. 65.30: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 6.31: - Vgl. Vorlagebeschluss, Nrn. 5 bis 9.32: - Urteil CNSD, Randnr. 57.33: - Vgl. Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    34: - Vgl. insbesondere Urteile Meng, Randnrn.

    74: - Urteil BNIC, Randnr. 21.75: - Urteil BNIC, Randnr. 22.76: - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Pavlov, Nr. 92.77: - In diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache DIP u. a., Nr. 55.78: - Schriftliche Erklärungen der Kommission, Nr. 19.79: - Vgl. für ein anderes Verständnis des Urteils BNIC Joliet, R., "National Anti-competitive legislation and Community Law", Fordham International Law Journal 1989, S. 163, 178 bis 180.80: - Vgl. den Tenor der Urteile Meng und Ohra Schadeverzekeringen.

    111: - Urteil Van Eycke, Randnr. 19.112: - Urteile Meng, Randnr. 20, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 13, und Corsica Ferries France, Randnr. 52.113: - Urteile Reiff, Randnr. 22, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 21, und Centro Servizi Spediporto, Randnr. 27.114: - Urteile Van Eycke, Randnr. 19, und Corsica Ferries France, Randnr. 52.115: - Vgl. Nr. 103 der vorliegenden Schlussanträge.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-221/99

    Conte

    99 und 100.18: - In meinen Schlussanträgen vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Nrn. 86 bis 97) habe ich die Auffassung vertreten, es müsse möglich sein, festzustellen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb spürbar beschränkt, selbst wenn das dem staatlichen Eingriff zugrunde liegende Verhalten von Wirtschaftsteilnehmern für sich genommen nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoße.
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