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   EuGH, 09.07.2020 - C-374/19   

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https://dejure.org/2020,17988
EuGH, 09.07.2020 - C-374/19 (https://dejure.org/2020,17988)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-374/19 (https://dejure.org/2020,17988)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-374/19 (https://dejure.org/2020,17988)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet wird - Beendigung der Tätigkeit, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berichtigung der Vorsteuer für den erfolglosen Unternehmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wegen nachträglicher Nutzungsänderungen
    Leerstandszeiten
    Unternehmer
    Erfolgloser Unternehmer

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-374/19
    Das vorlegende Gericht führt unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134), aus, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erhalten bleibe, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, später aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze habe verwenden können.

    Allerdings bestimmt die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 33 und 39).

    Zum anderen bleibt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich u. a. selbst dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof näher ausgeführt, dass die Annahme, dass es für die Feststellung von Änderungen im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie genügt, dass ein Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags aus vom Willen seines Eigentümers unabhängigen Umständen leer gestanden hat, selbst wenn dieser erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugs mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 47).

    Daraus folgt zwangsläufig, dass anders als im Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134), ergangen ist, die Räumlichkeiten der genannten Cafeteria, die im Übrigen fester Bestandteil eines umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims sind, nicht leer stehen, sondern nunmehr ausschließlich im Rahmen steuerbefreiter Umsätze genutzt werden.

  • EuGH, 27.03.2019 - C-201/18

    Mydibel

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-374/19
    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Mydibel, C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-374/19
    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 38).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-374/19
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 29).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-374/19
    Dass sich dies aus Umständen ergibt, die vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig sind, stellt diese Erforderlichkeit für sich genommen nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 55).
  • BFH, 27.10.2020 - V R 20/20

    Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.07.2020 - C-374/19 (EU:C:2020:546, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2020, 855, Rz 35) wie folgt geantwortet:.

    Zur Vorsteuerberichtigung hat der EuGH in seinem Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (EU:C:2020:546, HFR 2020, 855) entschieden, dass Art. 184, 185 und 187 MwStSystRL "einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat".

    Entscheidend ist hierfür, dass "die Räumlichkeiten der genannten Cafeteria (...) nicht leer stehen, sondern nunmehr ausschließlich im Rahmen steuerbefreiter Umsätze genutzt werden" (EuGH-Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, EU:C:2020:546, HFR 2020, 855, Rz 30).

    Es "dienen die im früheren Stadium getätigten Umsätze [dann] (...) nicht mehr der Erbringung besteuerter Leistungen und unterliegen damit dem Mechanismus der Berichtigung der Abzüge" (EuGH-Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, EU:C:2020:546, HFR 2020, 855, Rz 32).

  • BFH, 01.09.2022 - III C 2 -S 7316/19/10002 :001
    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten; Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-.

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten; Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, und des BFH-Urteils vom 27. Oktober 2020 - V R 20/20 (V R 61/17) III C 2 - S 7316/19/10002 :001 2022/0853290 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben).

    Auf ein Vorlageersuchen des BFH hat der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat.

    www.bundesfinanzministerium.de Seite 2 I. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten: Der EuGH hat im Urteil C-374/19 bestätigt, dass bei einer ursprünglichen Nutzung der Räumlichkeiten einer Cafeteria sowohl für besteuerte Tätigkeiten als auch für steuerbefreite Tätigkeiten der Wegfall der besteuerten Tätigkeit bei ausschließlicher Nutzung der Räumlichkeiten für die steuerbefreite Tätigkeit ein Anwendungsfall des § 15a UStG sein kann.

    Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2022 - III C 3 - S 7160-h/20/10003 :026 (2022/0662220), BStBl I S. 1006, geändert worden ist, werden in Abschnitt 15a.2 Abs. 8 folgende Sätze 4 bis 6 angefügt: "4Bei einer ursprünglich gemischten Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird (z. B. die zum Vorsteuerabzug berechtigende) und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit (z. B. der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden) genutzt wird, ist grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG auszugehen (vgl. EuGH-Urteil vom 9.7. 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, BStBl II 2022 S. xxx).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

    ITH Comercial Timisoara

    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 20).

    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 21).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-293/21

    Vittamed technologijos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Zum einen macht das vorlegende Gericht zunächst unter Verweis auf Rn. 20 des Urteils vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (C-374/19, EU:C:2020:546), geltend, dass der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus das Ziel verfolge, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 18).

    Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2021 - C-248/20

    Skellefteå Industrihus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Was die Frage betrifft, wie der im Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67), hervorgehobene Grundsatz, nach dem das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn eine Tätigkeit beendet wird, bevor sie zu steuerbaren Umsätzen geführt hat, mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Berichtigung von Abzügen zu vereinbaren ist, und insbesondere, ob eine Bestimmung wie § 11 in Kapitel 9 des Mehrwertsteuergesetzes im Hinblick auf diese Vorschriften dennoch zulässig sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen entschieden hat, dass der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung ist und das Ziel verfolgt, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 20, und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 26).

    Zum anderen hat der Gerichtshof klargestellt, dass es, wenn die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-182/20

    Administratia Judeteana a Finantelor Publice Suceava u.a. - Vorlage zur

    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 21).
  • FG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 1 K 620/20

    Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria in einem Altersheim sind nicht

    Nach diesen Maßstäben sind die Entgelte aus dem Betrieb der Cafeteria umsatzsteuerpflichtig (ebenso Grebe/Raudszus, Umsatzsteuerberater -UStB-2017, 364, 369; Wagner/Raudszus, UStB 2007, 283, 285, unter "Betrieb einer Cafeteria"; Oberfinanzdirekten -OFD-Niedersachsen, Verfügung vom 09.02.2017, UR 2018, 257, zu 3.; OFD Karlsruhe, Verfügung vom 31.01.2017, juris, zu 2.8.2.; Stadie, UStG, 3. Aufl., 2015, § 4 Nr. 16 Rz. 24; Hölzer in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 16 Rz. 571; Abschn. 4.16.6 Abs. 3 Nr. 1 des Umsatzsteueranwendungserlasses; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.03.2019 V R 61/17, BFHE 264, 19, UR 2019, 432; EuGH-Urteil vom 09.07.2020 C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, UR 2020, 808, Rn. 10 und nachfolgend BFH-Urteil vom 27.10.2020 V R 20/20, BFHE 271, 257, UR 2021, 281, Rn. 4, zur Problematik der Vorsteuerberichtigung bei einer Cafeteria, die auch auswärtigen Gästen zugänglich war).
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