Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 12.01.2023 - C-395/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,77
EuGH, 12.01.2023 - C-395/21 (https://dejure.org/2023,77)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-395/21 (https://dejure.org/2023,77)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-395/21 (https://dejure.org/2023,77)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Vergütungsvereinbarung, Verbraucher, Mandatenbelehrung, Umfang der Zahlungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der ...

  • IWW

    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, anwaltliche Vergütung

  • Betriebs-Berater

    Zur Wirksamkeit einer Zeitaufwands-Klausel bei Vertrag über Erbringung von Rechtsdienstleistungen zwischen RA und Verbraucher

  • Burhoff online

    Vergütungsvereinbarung, Verbraucher, Mandatenbelehrung, Umfang der Zahlungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: D. V./M. A.

  • datenbank.nwb.de

    Zur Wirksamkeit einer Zeitaufwands-Klausel bei Vertrag über Erbringung von Rechtsdienstleistungen zwischen RA und Verbraucher

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mandant ist Verbraucher: Vorsicht bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt ohne weitere Angaben nicht dem ...

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vergütungsvereinbarung (mit Verbrauchern) - Auf jeden Fall belehren!

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Klausel über Rechtsanwaltsvergütung nach Zeitaufwand genügt ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Transparenz der Anwalts-Stundenhonorare

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Honorarvereinbarung: Rechtsanwälte müssen mehr als nur den Stundensatz mitteilen

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Transparenzgebot bei einer Zeitaufwandsklausel im Anwaltsvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mandant ist Verbraucher: Vorsicht bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars! (IBR 2023, 218)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 903
  • ZIP 2023, 360
  • MDR 2023, 257
  • GRUR 2023, 822
  • EuZW 2023, 277
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Der Vertrag muss jedoch - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht nicht daran, die missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag nämlich nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die Richtlinie auferlegt, vielmehr umfassend verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das nationale Gericht hat insbesondere unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu prüfen, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die möglichen Folgen der Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge für den Verbraucher angeht, hat der Gerichtshof zu einem Darlehensvertrag entschieden, dass die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt grundsätzlich bedeuten würde, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Außerdem muss der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck "Hauptgegenstand des Vertrages" grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erfahren, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrages" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36, sowie vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 78).

    Somit ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 45, und vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einhaltung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 genannten Transparenzerfordernisses durch einen Gewerbetreibenden anhand der Gesichtspunkte zu beurteilen ist, über die der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, den er mit dem Verbraucher geschlossen hat, verfügte (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 49).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Eine solche Vorschrift muss aber für eine Anwendung speziell auf Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern bestimmt sein und darf nicht so allgemein sein, dass ihre Anwendung darauf hinauslaufen würde, dass das nationale Gericht für die erbrachten Dienstleistungen letztlich eine Vergütung festsetzen könnte, die es selbst für angemessen hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Nach der oben in Rn. 36 dargestellten Rechtsprechung hat das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln gemäß Art. 4 Abs. 2 und gemäß Art. 5 der Richtlinie 93/13 dieselbe Tragweite (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 69).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ermöglichen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Sie trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für nichtig erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Bei dieser Beurteilung hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
    Somit ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 45, und vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Das Verdikt der Missbräuchlichkeit nach unionsrechtlich-autonomem Begriffsverständnis erfordert in einem ersten Schritt die Feststellung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und in einem zweiten Schritt die Bewertung, dass dadurch zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis verursacht wird (EuGH WM 2023, 1915 Rn. 63 - ZR und PI; Urt. v. 12. Januar 2023, C-395/21 - D. V. / M. A., ZIP 2023, 360 Rn. 47; BKR 2020, 245 [juris Rn. 49] - Kiss und CIB Bank).
  • OLG Bamberg, 15.06.2023 - 12 U 89/22

    Zur AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle einer anwaltlichen

    Der Verstoß gegen das Transparenzgebot werde auch durch die Entscheidung des EuGH vom 12.01.2013 (C 395/21) bestätigt.

    (1) Aus europarechlicher Sicht hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.01.2023 (EuGH (4. Kammer), Urteil vom 12.01.2023, C-395/21 = NJW 2023, 903) klargestellt, dass eine Klausel in einem Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher, nach der sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, unter Art. 4 Abs. 2 der RL 93/13 EWG fällt.

    Eine solche Klausel erfüllt nach der Entscheidung des EuGH nicht die Anforderung hinreichender Klarheit und Verständlichkeit aus Art. 4 Abs. 2 der RL 93/13 EWG, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen (EuGH, a.a.O., NJW 2023, 903 (906), Rz. 45).

    Wie bereits - unter I.1 c) - dargelegt ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Prüfung, ob eine Klausel klar und verständlich ist, vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu prüfen und danach zu bewerten, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken können und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen (EuGH (4. Kammer), Urteil vom 12.01.2023, C-395/21 = NJW 2023, 903 (905, Rn. 38), EuGH (Große Kammer), Urteil vom 03.03.2020 - C-125/18 = BeckRS 2020, 2609, Rn. 52).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-645/22

    Luminor Bank

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist daran zu erinnern, dass es die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ermöglichen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Vertrag muss jedoch - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte der Vertrag nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nach der Aufhebung der betreffenden missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen können, steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 seiner Nichtigerklärung nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 59).

    Nur falls die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, sie für den Verbraucher etwa Rechtsunsicherheit bedeuten würde - wobei nicht lediglich auf rein wirtschaftliche Folgen abzustellen ist -, ist das nationale Gericht ausnahmsweise befugt, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel des in Rede stehenden Vertrags durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 60 bis 62).

    Die Maßnahmen, die das nationale Gericht im Fall der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, deren Aufhebung die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehen würde, ergreifen kann, sind nicht abschließend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 40), mit der Maßgabe, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen (Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 53, sowie vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 65).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

    Was die Frage anbelangt, wann dem Verbraucher entsprechende Informationen zu erteilen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss des Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert wird, da er namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13 darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel es ermöglichen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

    Allerdings ist diese ausnahmsweise bestehende Möglichkeit auf Fälle beschränkt, in denen das Gericht aufgrund der Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel den Vertrag insgesamt für nichtig erklären müsste und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass er bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 60).
  • OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19

    250,00 Euro/Stunde kann ein Baurechtsanwalt verlangen, aber nur grundsätzlich ...

    Soweit der EuGH mit Urteil vom 12.01.2023 kürzlich entschieden hat, eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, genüge nicht dem Erfordernis gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, dass die Klausel "klar und verständlich abgefasst" sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen (EuGH, NJW 2023, 903 ff.), so ergibt sich daraus nichts anderes.

    Aus der o.g. Entscheidung ergibt sich ferner, dass nur eine sehr grobe Orientierung der Größenordnung nach geboten ist, denn für eine genügende Einschätzungsmöglichkeit des Verbrauchers reicht es danach aus, anstelle von voraussichtlichen die mindestens erforderlichen Stunden anzugeben EuGH, NJW 2023, 903 Rn. 44).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 24 U 116/22

    Vergütungsvereinbarung, Begriff des "deutlichen Absetzens"

    Zugleich gibt der vorliegende Einzelfall daher keinen Anlass zur Erörterung der von den Parteien auch nicht angesprochenen Frage, ob mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH (NJW 2023, 903) die Richtlinie RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die RL 2011/83 EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 geänderten Fassung hier (da die Beklagte eine "Unternehmerin" ist: ggf. nur sinngemäß) anzuwenden sein könnte und sich die Honorarvereinbarung daher am dort u.a. normierten Transparenzgebot messen lassen müsste (vgl. zur etwaigen Anwendbarkeit auch im B2B-Verkehr Kilian, in: NJW 2023, 908).
  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

    Ainsi, si l'annulation intégrale du contrat de crédit a en principe pour conséquence de rendre immédiatement exigible le montant du prêt restant dû dans des proportions risquant d'excéder les capacités financières des emprunteurs [arrêt du 12 janvier 2023, D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire), C-395/21, EU:C:2023:14, point 61], il convient cependant de tenir compte également de l'incidence que pourrait avoir à cet égard l'effet restitutoire visé au point 62 de la présente ordonnance, ayant pour conséquence d'obliger le professionnel à rembourser aux emprunteurs les mensualités dont ils se sont déjà acquittés, en principal et en intérêts.

    Dès lors, ce n'est que dans l'hypothèse où la juridiction de renvoi viendrait, au terme de l'examen visé au point 65 de la présente ordonnance, à considérer que, en l'occurrence, l'annulation intégrale du contrat en cause exposerait effectivement les emprunteurs à des conséquences particulièrement préjudiciables qu'il lui serait permis de modifier ce contrat selon les modalités décrites au point 58 de la présente ordonnance, en substituant à la clause abusive une disposition de droit national à caractère supplétif ou une disposition législative applicable en cas d'accord des parties au contrat, étant précisé que de telles dispositions doivent avoir vocation à s'appliquer spécifiquement aux contrats conclus entre un professionnel et un consommateur et ne pas avoir une portée à ce point générale que son application reviendrait à permettre, en substance, au juge national de compléter le contrat en révisant le contenu de cette clause [voir, en ce sens, arrêt du 12 janvier 2023, D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire), C-395/21, EU:C:2023:14, point 63].

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2023 - 24 U 116/22
    Zugleich gibt der vorliegende Einzelfall daher keinen Anlass zur Erörterung der von den Parteien auch nicht angesprochenen Frage, ob mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH (NJW 2023, 903) die Richtlinie RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83 EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 geänderten Fassung hier (da die Beklagte eine "Unternehmerin" ist: ggf. nur sinngemäß) anzuwenden sein könnte und sich die Honorarvereinbarung daher am dort u.a. normierten Transparenzgebot messen lassen müsste (vgl. zur etwaigen Anwendbarkeit auch im B2B-Verkehr Kilian, in: NJW 2023, 908).
  • LG München I, 16.02.2023 - 4 O 14404/22

    Unionsrechtswidrige Anwaltsvergütungsvereinbarung mit Verbraucher

    Die Vergütungsvereinbarung erfüllt zudem nicht die Anforderungen, welche der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2023 in der Rechtssache C-395/21 an den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Verbrauchern gestellt hat.
  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21   

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https://dejure.org/2022,25310
Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21 (https://dejure.org/2022,25310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-395/21 (https://dejure.org/2022,25310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-395/21 (https://dejure.org/2022,25310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Vertragsklausel, die die Vergütung für die Erbringung juristischer Dienstleistungen mittels eines Stundensatzes festlegt

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Vertragsklausel, die die Vergütung für die Erbringung juristischer Dienstleistungen mittels eines Stundensatzes festlegt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    17 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 60 bis 62), sowie vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 35).

    19 Urteil vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 39).

    20 Urteil vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 38).

    21 Urteil vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 39 und 40).

    22 Urteil vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 41, 43 und 44).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    14 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 43).

    17 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 60 bis 62), sowie vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 35).

    30 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 50).

    34 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 55), vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 94), und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 48).

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    Aus dem Urteil Lombard Pénzügyi és Lízing(25)ergibt sich, dass, selbst wenn das nationale Gericht der Meinung ist, dass es nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, obwohl das nationale Recht dies verlangt, der Eingriff des nationalen Gerichts in die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Gericht nicht von seiner Pflicht entbindet, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

    25 Urteil vom 31. März 2022, Lombard Pénzügyi és Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 57 und 58).

    27 Vgl. Urteil vom 31. März 2022, Lombard Pénzügyi és Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 57).

    Dies unterscheidet den rechtlichen Rahmen der Rechtssache im Ausgangsverfahren von demjenigen, der dem Urteil vom 31. März 2022, Lombard Pénzügyi és Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242), zugrunde lag.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    Es stimmt, dass der Gerichtshof im Urteil Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria(10) entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie ein nationales Gericht im Fall der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die vorschreibt, dass der Verbraucher die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung einer Hypothek zu zahlen hat, daran hindern, dem Verbraucher die Erstattung der in Anwendung dieser Klausel gezahlten Beträge zu versagen, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften, die in Abwesenheit der genannten Klausel zur Anwendung kämen, erlegen dem Verbraucher die Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Kosten auf.

    Unabhängig davon, wie das Urteil Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria(12) zu verstehen ist, können daraus keine allzu weitreichenden Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall gezogen werden.

    10 Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 55).

    12 Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 55).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    26 Vgl. Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia (C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 61).

    31 Vgl. Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia (C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 61).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    34 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 55), vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 94), und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 48).

    35 Vgl. Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 98 und 99).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    8 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

    9 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    8 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

    9 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    Dies wird durch das Urteil Dexia Nederland(7) bestätigt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die Richtlinie 93/13 die Möglichkeit ausschließt, dass, nachdem eine Klausel, die die Zahlung von Schadensersatz an einen Gewerbetreibenden für den Fall vorsieht, dass der Verbraucher seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, für missbräuchlich erklärt worden ist, der Gewerbetreibende einen Anspruch auf eine gesetzliche Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre.

    7 Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland (C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 67).

  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
    13 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, GT (C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 43).
  • EuGH, 24.10.2019 - C-211/17

    Topaz

  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

    Was die Frage anbelangt, wann dem Verbraucher entsprechende Informationen zu erteilen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss des Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert wird, da er namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13 darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel es ermöglichen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

    Ainsi, si l'annulation intégrale du contrat de crédit a en principe pour conséquence de rendre immédiatement exigible le montant du prêt restant dû dans des proportions risquant d'excéder les capacités financières des emprunteurs [arrêt du 12 janvier 2023, D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire), C-395/21, EU:C:2023:14, point 61], il convient cependant de tenir compte également de l'incidence que pourrait avoir à cet égard l'effet restitutoire visé au point 62 de la présente ordonnance, ayant pour conséquence d'obliger le professionnel à rembourser aux emprunteurs les mensualités dont ils se sont déjà acquittés, en principal et en intérêts.

    Dès lors, ce n'est que dans l'hypothèse où la juridiction de renvoi viendrait, au terme de l'examen visé au point 65 de la présente ordonnance, à considérer que, en l'occurrence, l'annulation intégrale du contrat en cause exposerait effectivement les emprunteurs à des conséquences particulièrement préjudiciables qu'il lui serait permis de modifier ce contrat selon les modalités décrites au point 58 de la présente ordonnance, en substituant à la clause abusive une disposition de droit national à caractère supplétif ou une disposition législative applicable en cas d'accord des parties au contrat, étant précisé que de telles dispositions doivent avoir vocation à s'appliquer spécifiquement aux contrats conclus entre un professionnel et un consommateur et ne pas avoir une portée à ce point générale que son application reviendrait à permettre, en substance, au juge national de compléter le contrat en révisant le contenu de cette clause [voir, en ce sens, arrêt du 12 janvier 2023, D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire), C-395/21, EU:C:2023:14, point 63].

  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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