Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2016 - C-42/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38264
EuGH, 09.11.2016 - C-42/15 (https://dejure.org/2016,38264)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2016 - C-42/15 (https://dejure.org/2016,38264)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2016 - C-42/15 (https://dejure.org/2016,38264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Home Credit Slovakia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 - Auslegung der Begriffe "auf Papier" und "ein anderer dauerhafter Datenträger" - Vertrag mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Home Credit Slovakia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 - Auslegung der Begriffe "auf Papier" und "ein anderer dauerhafter Datenträger" - Vertrag mit ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Verwirkung des Zinsanspruchs bei ungenauem Kreditvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche Informationen in den Vertrag aufzunehmen, kann dies mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Fehlende Angaben in Verbraucherkreditvertrag können Zins- und kostenfreies Darlehen zur Folge haben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationspflichten bei Krediten: Kreditgeber müssen Verbraucher umfassend informieren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wesentliche Informationen gehören in den Verbraucherkreditvertrag - ansonsten gibt es keine Zinsen!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherkredit: Anspruch auf Zinsen und Kosten bei Fehlen wesentlicher Informationen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kreditgeber eines Verbraucherkredits - Aufklärungspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kreditvertrag muss wesentliche Informationen enthalten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Home Credit Slovakia

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 - Auslegung der Begriffe "auf Papier" und "ein anderer dauerhafter Datenträger" - Vertrag mit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 45
  • EuZW 2017, 28
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
    41 Weder die Richtlinie 2008/48, die in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorsieht, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12 , EU:C:2014:190, Rn. 42, vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13 , EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14 , EU:C:2016:283, Rn. 61), noch das Unionsrecht im Allgemeinen stehen dieser Voraussetzung entgegen.

    62 Wie sich jedoch aus dem 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, müssen diese Sanktionen, auch wenn ihre Wahl den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12 , EU:C:2014:190, Rn. 43).

    63 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12 , EU:C:2014:190, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C-565/12 , EU:C:2014:190), bereits die Einhaltung dieser den von den Mitgliedstaaten definierten Sanktionsregelungen auferlegten Beschränkungen beurteilt, nämlich in Bezug auf die grundsätzlich vollständige Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf die Zinsen im Fall einer Verletzung der in Art. 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen vorvertraglichen Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.

    65 Im Hinblick auf die Bedeutung des Ziels des Verbraucherschutzes, dem die Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers dient, hat der Gerichtshof festgestellt, dass dann, wenn die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs abgeschwächt oder sogar ganz zunichte gemacht werden sollte, dies zwangsläufig hieße, dass diese Sanktion nicht wirklich abschreckend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12 , EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
    67 So wurde entschieden, dass der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag im Zusammenhang mit der Richtlinie 87/102 eine wesentliche Bedeutung zukommt, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost", C-76/10 , EU:C:2010:685, Rn. 70 und 71).

    68 Die Richtlinie 87/102 wurde dahin ausgelegt, dass sie es einem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 dieser Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost", C-76/10 , EU:C:2010:685, Rn. 76).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
    32 Diese Bedingung dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14 , EU:C:2016:283, Rn. 61).

    41 Weder die Richtlinie 2008/48, die in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorsieht, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12 , EU:C:2014:190, Rn. 42, vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13 , EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14 , EU:C:2016:283, Rn. 61), noch das Unionsrecht im Allgemeinen stehen dieser Voraussetzung entgegen.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
    41 Weder die Richtlinie 2008/48, die in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorsieht, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12 , EU:C:2014:190, Rn. 42, vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13 , EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14 , EU:C:2016:283, Rn. 61), noch das Unionsrecht im Allgemeinen stehen dieser Voraussetzung entgegen.
  • EuGH, 09.07.2015 - C-348/14

    Bucura

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
    66 Was die fehlende Angabe bestimmter Informationen zu den Bedingungen der Rückzahlung und den mit diesem Kredit verbundenen Kosten in einem Kreditvertrag anbelangt, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass im Hinblick auf den mit der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. 1998, L 101, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 87/102) verfolgten Zweck, den Verbraucher gegen unbillige Kreditbedingungen zu schützen und ihn bei Vertragsschluss umfassend über die Einzelheiten der Vertragserfüllung ins Bild zu setzen, Art. 4 dieser Richtlinie verlangte, dass dem Kreditnehmer bei Vertragsschluss alle Angaben zur Verfügung stehen müssen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14 , nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 57).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
    55 Was die Befugnis der Mitgliedstaaten anbelangt, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10 , EU:C:2012:443, Rn. 63 und 64).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-49/11

    Content Services - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
    Entscheidend ist in dieser Hinsicht für den Verbraucher, dass er diese an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern kann, dass er sich sicher sein kann, dass ihr Inhalt nicht verändert wird und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich bleiben, und dass ihm die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [ABl. 1997, L 144, S. 19], Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11 , EU:C:2012:419, Rn. 42 bis 44).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht deren 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 31).

    Dieses Gebot dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 32).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Kreditvertrag zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, dass aber alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 45 und Tenor).

    Da die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 34).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 55).

    10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 enthält jedoch eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

    Indes verbietet es die Richtlinie 2008/48 den Parteien eines Kreditvertrags, die übereingekommen sind, ein Kündigungsrecht außerhalb der in Art. 13 der Richtlinie genannten Fälle vorzusehen, nicht, dass sie dieses Recht in den Vertrag aufnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Mithin ist davon auszugehen, dass die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 72, und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 81).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-375/15

    BAWAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste

    Maßgebend sind insoweit die Möglichkeit für den Verbraucher, an ihn persönlich gerichtete Informationen zu speichern, die Gewähr dafür, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und die Möglichkeit ihrer unveränderten Wiedergabe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 42 bis 44, und vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    12 Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 31), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 35).

    57 Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63).

    58 Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 72).

    60 Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 70).

  • LG Hamburg, 12.11.2018 - 318 O 141/18

    Volkswagen Bank nach Autokredit-Widerruf verurteilt

    Dem deutschen Gesetzgeber sei es nach der Rechtsprechung des EuGH verwehrt, den Vertragsparteien im Bereich der Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (RL 2008/48/EG) - jedenfalls im vollharmonisierten Bereich - weitergehende Verpflichtungen aufzuerlegen (EuGH vom 09.11.2016, C-42/15, NJW 2017, 45, Rn. 55).

    Aufgrund der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie darf der nationale Gesetzgeber für Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2016 - C-42/15, NJW 2017, 45, Rn. 55, zitiert nach juris).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der slowakische Gesetzgeber in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 51 bis 59), § 9 Abs. 2 Buchst. l des Gesetzes Nr. 129/2010 in seiner am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung insoweit geändert habe, als er darin die Pflicht, in einem Kreditvertrag die "Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen Kosten" anzugeben, gestrichen habe.

    Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, wie sie sich aus dem Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), ergibt, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat lediglich verwehrten, in seinen nationalen Rechtsvorschriften eine Pflicht vorzusehen, die Aufschlüsselung der Rückzahlung des Darlehensbetrags in Form eines Tilgungsplans vorzusehen.

    a) Infolge des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), hat der slowakische Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 aus dem Gesetz Nr. 129/2010 in dessen am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung in § 9 Abs. 2 Buchst. l in dem Teil, der sich auf die Tilgungsraten des Kredits bezieht, die Wörter "des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Kosten" als Bestandteil des Vertrags gestrichen, wodurch er das gesetzliche Recht der Verbraucher auf irgendeine Angabe (nicht nur in Form eines Tilgungsplans) der Aufschlüsselung der Zahlungen nach Kapital, Zinsen und Kosten und auf eine Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen dieses Recht aufgehoben hat.

    b) Die Entscheidungspraxis durch die Gerichte hat u. a. darauf reagiert, dass zwar seit 1. Mai 2018 die Änderung des Gesetzes Nr. 129/2010 eine genauere Durchführung des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), erlaubt, doch in Streitigkeiten über vor dem 1. Mai 2018 geschlossene Verbraucherverträge eine europarechtskonforme Auslegung [des alten Rechts] erforderlich ist, um im Wesentlichen zu demselben Ergebnis zu gelangen, das der Gesetzgeber verfolgte.

    Erlaubt der Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Verwirklichung der mittelbaren Wirkung einer Richtlinie im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten zwecks Erreichung einer vollständigen Wirksamkeit dieser Richtlinie durch Heranziehung aller Auslegungsmethoden und der gesamten Rechtsordnung dem Gericht, eine Entscheidung zu treffen, deren Wirkungen denen gleichwertig sind, die sich aus der vom Gesetzgeber zur Durchführung des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), erlassenen Gesetzesänderung ergeben?.

    Sind sonach in einem solchen Fall das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), und die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Angabe der Darlehensraten nicht nur in Form eines Tilgungsplans verlangt, sondern durch jede andere gesetzlich vorgesehene Aufschlüsselung des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der Tilgungsraten eines Verbraucherkredits?.

    In der vorliegenden Rechtssache stellt das vorlegende Gericht Fragen zur Auslegung eines Unionsrechtsakts, nämlich zur Richtlinie 2008/48, und ersucht in diesem Zusammenhang um Erläuterungen zum Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 aufgrund seines klaren Wortlauts keine Verpflichtung vorsieht, eine solche Aufstellung in Form eines Tilgungsplans in den Kreditvertrag aufzunehmen (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

    Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das zum Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhalts - hier das zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags, d. h. am 1. Oktober 2015 - geltende nationale Recht bestmöglich und ohne Rückgriff auf eine Auslegung contra legem im Einklang mit der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung im Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auszulegen.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

    Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sind in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C - 42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

  • LG Heilbronn, 24.01.2018 - 6 O 311/17

    Informationspflichten des Darlehensgebers bei einem Verbraucherdarlehensvertrag:

    Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH NJW 2017, 45 Rn. 55), wäre die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht europarechtskonform.
  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 7/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 -, NJW 2017, 45, Rdnr. 55).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Für die Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine vollständige Harmonisierung der in einen Kreditvertrag zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt der Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag wesentliche Bedeutung zu, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 67 und 70).

    Dies impliziert, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 61 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Kreditvertrag einen geschätzten effektiven Jahreszins angab, dessen genauer Betrag nach Gewährung des Kredits festgelegt werden sollte, eine solche Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 18 und 69 bis 71).

  • OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung außerhalb der

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 8/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Düsseldorf, 17.04.2019 - 13 O 387/17

    Autokredite widerruflich: Urteile gegen RCI Bank (Renault, Dacia, Nissan)

  • OLG München, 30.03.2020 - 32 U 5462/19

    Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem Leasingvertrages über ein Fahrzeug mit

  • LG Limburg, 13.07.2018 - 2 O 317/17

    Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB i. d. F. v.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

  • LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

  • LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17

    Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

  • OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie:

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 23.07.2019 - 6 U 9/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei einer fehlerhaften

  • OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Düsseldorf, 10.04.2019 - 13 O 76/18
  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19
  • BGH, 21.01.2020 - XI ZR 189/19

    Revisionszulassung bei geklärten Fragen zum Widerrufsrecht von

  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19

    Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag fpr eine Kfz-Finanzierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 6 U 189/20

    Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation und Einwand des

  • LG München I, 06.03.2019 - 22 O 8229/18

    Widerruf eines Darlehensvertrags

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 01.06.2021 - 6 U 189/20

    Verbraucherdarlehen; Widerruf; Nettodarlehensbetrag; Gesamtkosten; Bürgerliches

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2019 - 16 U 62/19
  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 454/18

    Geltung der Richtlinie 2008/48/EG für einen durch Grundschulden gesicherten

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 68/20
  • OLG Stuttgart, 22.12.2020 - 6 U 276/19

    Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 233/18

    Begründen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits i.R.d.

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 17 U 66/22

    Widerruf; verbundene Verträge

  • LG München I, 29.03.2019 - 27 O 474/19

    Unbegründeter Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 191/18

    Verfristung des Widerrufs eines darlehensfinanzierten Kraftfahrzeugkaufs in einem

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 71/20
  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

  • OLG Karlsruhe, 11.07.2023 - 17 U 11/22

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

  • LG München I, 26.10.2018 - 27 O 19623/17

    Unbegründeter Anspruch auf Widerruf eines Darlehensvertrags wegen Ablauf der

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20

    1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15

    Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer

  • OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung:

  • OLG Brandenburg, 09.12.2020 - 4 U 76/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrages; Hinreichende

  • EuGH, 19.12.2019 - C-290/19

    Home Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18

    Widerrufsbelehrung zum Darlehnsvertrag: Aufzählen sämtlicher Pflichtinformationen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

  • OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 17.02.2021 - 4 U 93/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 14.07.2020 - 6 U 112/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Ordnungsgemäßheit einer dem Wortlaut

  • LG München I, 20.08.2019 - 34 O 2898/19

    Kein Rückgewährschuldverhältnis wegen verfristetem Widerruf eines

  • OLG Brandenburg, 09.06.2021 - 4 U 222/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Dortmund, 30.08.2019 - 3 O 433/18
  • EuGH, 12.10.2023 - C-326/22

    Z. (Droit d'obtenir un duplicata du contrat de crédit)

  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • OLG Köln, 27.06.2019 - 24 U 149/18

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags; Keine Belehrungspflicht über

  • OLG Frankfurt, 10.07.2017 - 23 U 206/15

    Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB a.F.

  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 215/18

    Finanzierter Fahrzeugkaufvertrag: Rückabwicklungsanspruch nach Widerruf

  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung: Wirksamkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2022 - 16 U 23/21

    Widerruf eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufs Verpflichtung zur Rückgabe des

  • OLG Bamberg, 28.04.2021 - 8 U 191/20

    Darlehensvertrag, Widerrufsbelehrung, Widerruf, Widerrufsrecht, Kaufvertrag,

  • LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21

    Anforderungen an Widerrufsbelehrung

  • LG Cottbus, 01.02.2021 - 2 O 344/20
  • OLG München, 01.02.2019 - 17 U 3272/18

    Geschäft im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Autokaufs aufgrund Widerrufs

  • LG München I, 26.07.2018 - 40 O 18308/17

    Widerruf eines Darlehensvertrages

  • LG Cottbus, 09.11.2020 - 2 O 160/20
  • LG München I, 11.07.2019 - 29 O 6141/19

    Anforderungen an Widerrufsbelehrung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • OLG Stuttgart, 15.01.2019 - 6 U 190/17

    Information über das Widerrufsrecht im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages

  • LG Erfurt, 17.04.2018 - 9 O 1486/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw,

  • OLG Bamberg, 21.09.2020 - 8 U 101/20

    Anforderungen an Widerrufsinformation

  • OLG München, 09.03.2020 - 5 U 7205/19

    Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

  • LG München I, 25.07.2019 - 29 O 7151/19

    Kein Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich der Finanzierung eines BMW X1 sDrive

  • LG München I, 20.12.2018 - 29 O 7992/18

    Kein Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich eines Darlehens zur Finanzierung eines

  • LG München I, 15.11.2018 - 22 O 9332/18

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs

  • OLG München, 15.10.2020 - 5 U 4904/20

    Kaskadenverweis im Verbraucherdarlehensrecht nicht europarechtswidrig bei

  • LG München I, 07.11.2019 - 27 O 9521/19

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherkredit

  • LG München I, 03.01.2019 - 29 O 7993/18

    Anforderungen an Widerrufsbelehrung

  • LG Cottbus, 30.11.2020 - 2 O 171/20
  • LG München I, 25.04.2019 - 28 O 13993/18

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13139
Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15 (https://dejure.org/2016,13139)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.06.2016 - C-42/15 (https://dejure.org/2016,13139)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - C-42/15 (https://dejure.org/2016,13139)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Home Credit Slovakia

    Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Bedeutung des Begriffs "auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt" - Im nationalen Recht vorgesehenes Erfordernis, wonach ein Dokument der "Schriftform" bedarf und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15
    42 - 47. Erwägungsgrund; vgl. auch Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43).

    43 - Vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 - Vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 37).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-49/11

    Content Services - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15
    23 - Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 32).

    28 - Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 39 bis 42).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15
    31 - Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-187/07

    Endendijk - Richtlinie 91/629/EWG - Entscheidung 97/182/EG - Kälberhaltung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15
    26 - Urteil vom 3. April 2008, Endendijk (C-187/07, EU:C:2008:197, Rn. 22 bis 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    12 Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 31), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 35).

    57 Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63).

    58 Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 72).

    60 Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 70).

  • OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung außerhalb der

    Zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 492 Rdn. 26) muss der Kreditvertrag dann jedoch einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-42/15, NJW 2017, 45, 46 Rdn. 33 f. unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 9. Juni 2016, C-42/15, BeckRS 2016 81398 Nr. 52).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass diese Sanktion, soweit ihre Anwendung für den Kreditgeber zum Verlust des Anspruchs auf die vereinbarten Zinsen und Kosten führt, der Schwere der mit ihr geahndeten Verstöße zu entsprechen scheint und insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53, sowie vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    5 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38, 63 und 64), sowie vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 55).

    6 Vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 58 und 59), sowie vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 50 und 51).

    Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 33 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-375/15

    BAWAG - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im

    Zur Auslegung der Wendung "auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" im Kontext von Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:431).

    12 Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:431, Nr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    40 Vgl. Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61), und vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 41).

    64 Vgl. Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61), und vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

    4 Siehe insbesondere Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in dieser Rechtssache (C-42/15, EU:C:2016:431, Nr. 2).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-127/15

    Verein für Konsumenteninformation - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:431, Nrn. 24 bis 29).
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