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   EuGH, 23.09.2004 - C-435/02, C-103/03   

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https://dejure.org/2004,1395
EuGH, 23.09.2004 - C-435/02, C-103/03 (https://dejure.org/2004,1395)
EuGH, Entscheidung vom 23.09.2004 - C-435/02, C-103/03 (https://dejure.org/2004,1395)
EuGH, Entscheidung vom 23. September 2004 - C-435/02, C-103/03 (https://dejure.org/2004,1395)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Springer

  • EU-Kommission PDF

    Axel Springer AG gegen Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co. Essen KG (C-435/02) und Hans-Jürgen Weske (C-103/03).

    EG-Vertrag, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g [nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG]; Richtlinie 90/605 des Rates
    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 90/605 - Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss bestimmter Gesellschaftsformen - Jedem Dritten eröffnete Möglichkeit, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaften einzusehen - ...

  • EU-Kommission

    Axel Springer AG gegen Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co. Essen KG (C-435/02) und Hans-Jü

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wegen Anträgen der Axel Springer AG auf Einsicht in die Jahresabschlüsse des Zeitungsverlags Niederrhein und von Radio Ennepe; Gültigkeit der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wegen Anträgen der Axel Springer AG auf Einsicht in die Jahresabschlüsse des Zeitungsverlags Niederrhein und von Radio Ennepe; Gültigkeit der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eine GmbH & Co. KG ist zur Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht gegenüber jedermann verpflichtet; das Einsichtsrecht steht auch Konkurrrenten eines Presse-/Rundfunkunternehmens zu

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 3; ; Richtlinie 90/605/EWG; ; Richtlinie 78/660/EWG; ; Richtlinie 83/349/EWG; ; EG-Vertrag Art. 54 Abs. 3 Buchst. g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 90/605/EWG zur Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG - Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG] - ...

  • datenbank.nwb.de

    Veröffentlichung von Jahresabschlüssen durch GmbH & Co. KG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG: Einsichtsrecht eines Dritten (Konkurrenten) ohne Nachweis eines schutzwürdigen Interesses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Springer

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 90/605/EWG zur Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG - Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Publizitätspflicht von persönlich haftenden Gesellschaften geklärt

Besprechungen u.ä.

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fristablauf für Kapitalgesellschaften: Welche Zahlen Unternehmen veröffentlichen müssen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Essen - Gültigkeit der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2134
  • EuZW 2004, 764
  • WM 2005, 33
  • WM 2005, 34
  • BB 2004, 2456
  • BB 2004, 950
  • DB 2004, 2413
  • NZG 2005, 39
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 23.09.2004 - C-435/02
    23 Da die Antwort auf die erste in der Rechtssache C-103/03 vorgelegte Frage klar aus dem Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) abgeleitet werden kann und die Beantwortung der übrigen in der Rechtssache C-103/03 sowie der in der Rechtssache C-435/02 vorgelegten Fragen keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, hat der Gerichtshof die vorlegenden Gerichte gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung darüber unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

    Die im Urteil Daihatsu Deutschland vertretene weite Auslegung dieses Begriffes des Dritten sei daher nicht frei von Bedenken.

    28 Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Rat und die Kommission vortragen, die Antwort auf diese Frage klar aus dem Urteil Daihatsu Deutschland abgeleitet werden kann.

    33 Aus dem Urteil Daihatsu Deutschland ergibt sich somit klar, dass die durch Artikel 3 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie vorgeschriebenen Offenlegungspflichten, auf die sich Artikel 47 Absatz 1 der Vierten Gesellschaftsrichtlinie bezieht und die durch die Richtlinie 90/605 auf bestimmte Formen von Personengesellschaften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erstreckt werden, bedeuten, dass jeder die Möglichkeit hat, den Jahresabschluss und den Lagebericht der von der Richtlinie erfassten Gesellschaftsformen einzusehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen.

    43 Die Einbeziehung u. a. der Konkurrenten in den Kreis der zur Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente berechtigten Personen sei ein erforderliches und angemessenes Mittel zur Erreichung des sowohl in diesen Begründungserwägungen als auch in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Daihatsu Deutschland genannten Zieles, nämlich des Schutzes nicht nur der Gesellschafter, sondern auch Dritter.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.09.2004 - C-435/02
    Nach dieser Rechtsprechung kann aber die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, und vom 10. Juli 2003 in den Rechtssachen C-20/00 und C-64/00, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 68, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob diese Vorschriften geeignet sind, die Wettbewerbsstellung der betreffenden Gesellschaften zu ändern, anders als dies in der dem Urteil Deutschland/Rat vom 5. Oktober 1994 (Randnr. 81) zugrunde liegenden Rechtssache der Fall war.

  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES

    Auszug aus EuGH, 23.09.2004 - C-435/02
    Nach dieser Rechtsprechung kann aber die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, und vom 10. Juli 2003 in den Rechtssachen C-20/00 und C-64/00, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 68, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-304/01

    Spanien / Kommission - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 23.09.2004 - C-435/02
    (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-304/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-272/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 23.09.2004 - C-435/02
    11 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-272/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-2175) festgestellt, dass die Richtlinie 90/605 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in deutsches Recht umgesetzt worden war.
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Faktische Grundrechtseingriffe sind im europäischen Rechtsraum heute anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1984, Biovilac, C-59/83, Slg. 1984, I-4058 ; Beschluss vom 23. September 2004, Springer/Zeitungsverlag Niederrhein u.a., C-435/02 u.a., Slg. 2004, I-8667 ; Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 52 GRCh Rn. 13; Pache, in: Pechstein/Novak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 1, Art. 52 GRC Rn. 15; Becker, in: Schwarze/ders./Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 GRC Rn. 3 Fn. 3; Schwerdtfeger, in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 52 GRCh Rn. 27).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

    Er hat hierzu ausgeführt, dass in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des EWG-Vertrags selbst, auf den diese Richtlinie gestützt wurde, vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede ist, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden, so dass der Begriff der Dritten im Sinne dieses Artikels nicht auf die Gläubiger der betreffenden Gesellschaft beschränkt werden kann (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland, C-97/96, EU:C:1997:581, Rn. 19, 20 und 22, und Beschluss vom 23. September 2004, Springer, C-435/02 und C-103/03, EU:C:2004:552, Rn. 29 und 33).
  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

    Nach der weiten Formulierung "jede Einschränkung" in Art. 52 Abs. 1 GRCh ist jede nachteilige Auswirkung staatlichen Verhaltens auf die Ausübung eines Grundrechts als Eingriff zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1984, Biovilac, C-59/83, Slg. 1984, I-4058 ; Beschluss vom 23. September 2004, Springer/Zeitungsverlag Niederrhein u.a., C-435/02 u.a., Slg. 2004, I-8667 ; Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu, C-152/73, Slg. 1974, I-154 ; Urteil vom 16. Februar 1978, Kommission/Irland, C-61/77, Slg. 1978, I-418 ; Urteil vom 15. Juni 1978, Defrenne, C-149/77, Slg. 1978, I-1366 ; Urteil vom 11. Juli 1974, Dassonville, C-8/74, Slg. 1974, I-838 ; Urteil vom 31. März 1993, Kraus/Land Baden-Württemberg, C-19/92, Slg. 1993, I-1689 ; Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4186 ; Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Art. 52 GRC Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2020 - 15 B 814/19

    Verbraucherinformation "Topf Secret"

    vgl. zu einer Rechtfertigungskonstellation auch EuGH, Beschluss vom 23. September 2004 - C- 435/02 u. a. -, juris Rn. 49 ff.
  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Informationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (vgl. EuGH, NZG 1998, 116, 117; EuGH, NZG 2005, 39, 40).
  • LG Bonn, 19.01.2007 - 11 T 19/05

    Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem GG bzw. höherrangigem

    Er hält diese Bedenken bezogen auf seinen Fall nicht für erledigt durch den Beschluss des EuGH vom 23.9.2004 (BB 2004, 2456).

    Der EuGH (BB 2004, 2456, 2459 f. Rdn. 53 - 57) hat darauf hingewiesen, dass insbesondere Art. 45 und 46 der Vierten Gesellschafts-RL Möglichkeiten bieten, Angaben (zu Jahreabschlüssen) allgemein zu halten und zu verhindern, dass den betreffenden Unternehmen durch die Offenlegung der Daten ein erheblicher Nachteil zugefügt werde.

    Der EuGH hat sich im Beschluss vom 23.9.2004 (BB 2004, 2456) ausführlich mit den Bedenken der vorlegenden Gerichte LG Essen und LG Hagen auseinandergesetzt.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung über die Europarechtskonformität der Offenlegungspflichten (BB 2004, 2456) nicht eine Abwägung im Einzelfall durch die Registergerichte gefordert, sondern die erforderliche europarechtliche Auslegung verbindlich vorgenommen.

    Der EuGH hat sich mit einem entsprechenden Einwand betreffend den Schutz der Pressefreiheit bereits auseinandergesetzt (s. BB 2004, 2456, 2459, Rdn. 45 ff.).

    Zweifel an der Europarechtskonformität der Vorschrift verbleiben nicht, sondern das gefundene Ergebnis steht eindeutig im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (s. EuGH NJW 1998, 129 (Daihatsu); EuZW 1998, 758 (Kommission / Bundesrepublik Deutschland); BB 2004, 2456).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-398/15

    Manni

    In seinem Beschluss vom 23. September 2004, Springer (C-435/02 und C-103/03, EU:C:2004:552), hat der Gerichtshof noch klarer auf die Frage geantwortet, ob der Kreis der gemäß Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrags zu schützenden Dritten so definiert werden müsse, dass er jede Person unabhängig von ihrer Stellung einschließe.

    40 Beschluss vom 23. September 2004, Springer (C-435/02 und C-103/03, EU:C:2004:552, Rn. 33) (Hervorhebung nur hier).

    41 Beschluss vom 23. September 2004, Springer (C-435/02 und C-103/03, EU:C:2004:552, Rn. 34).

  • EuG, 21.06.2006 - T-47/02

    Danzer / Rat - Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG -

    10 Mit Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 8. Juli 2003 ist das vorliegende Verfahren nach Artikel 77 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts wegen der Ähnlichkeit der aufgeworfenen Fragen bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 (Axel Springer AG gegen Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co. Essen KG und Hans-Jürgen Weske) ausgesetzt worden.

    12 Am 23. September 2004 hat der Gerichtshof durch Beschluss über die genannten Rechtssachen entschieden (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. September 2004 in den Rechtssachen C-435/02 und C-103/03, Springer, Slg. 2004, I-8663, im Folgenden: Beschluss Springer).

    Ferner können nach Artikel 46 der Richtlinie die Angaben, die im Lagebericht enthalten sein müssen, allgemein gehalten sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss Springer, Randnrn. 49 bis 55).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2020 - 15 B 288/20

    Verbraucherinformation "Topf Secret"

    vgl. zu einer Rechtfertigungskonstellation auch EuGH, Beschluss vom 23. September 2004- C- 435/02 u. a. -, juris Rn. 49 ff.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.07.2010 - 6 K 1127/08

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei unwirksamer Prüfungsanordnung gegenüber

    Streitig ist die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.02.2005 Rs. C-435/02 Linneweber.

    Am 28.06.2006 reichte die Klägerin für die Streitjahre berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein, in denen sie die Umsätze aus den Geldspielautomaten unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 17.02.2005 Rs. C-435/02 Linneweber als steuerfrei behandelte.

    Der EuGH habe mit den Urteilen vom 17.02.2005 Rs. C-435/02 und C-462/02 Linneweber/Akritidis darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtige, deren Wirkung zeitlich zu beschränken.

  • LG Köln, 08.10.2008 - 28 O 302/08

    Kein Verstoß gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

  • LG Bonn, 30.06.2008 - 11 T 48/07

    § 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in

  • VK Südbayern, 22.12.2014 - Z3-3-3194-1-51-11/14

    Ab wann läuft die 30-Tages-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB?

  • VG Minden, 17.01.2007 - 11 K 2291/06

    Anfechtung eines Steuerbescheids über die Erhebung von Vergnügungssteuern;

  • LG Frankfurt/Oder, 04.09.2006 - 32 T 12/05

    Insolvenzverfahren: Bilanzierungs- und Buchführungspflichten des

  • VG Mainz, 26.11.2010 - 4 K 1436/09

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit Art. 18 VO Nr. 1013/2006/EG

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