Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2013 - C-435/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24799
EuGH, 19.09.2013 - C-435/11 (https://dejure.org/2013,24799)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - C-435/11 (https://dejure.org/2013,24799)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - C-435/11 (https://dejure.org/2013,24799)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,24799) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Verkaufsbroschüre, die eine falsche Information enthält - Einstufung als 'irreführende Geschäftspraxis' - Fall, in dem dem Gewerbetreibenden kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden kann

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Reisevermittler, der eine exklusive Vereinbarung mit einem Hotel vertraglich abgesichert hat und dies bewirbt, kann gleichwohl irreführend handeln / Berufliche Sorgfalt

  • Europäischer Gerichtshof

    CHS Tour Services

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Verkaufsbroschüre, die eine falsche Information enthält - Einstufung als "irreführende Geschäftspraxis" - Fall, in dem dem Gewerbetreibenden kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden kann

  • EU-Kommission

    CHS Tour Services

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Verkaufsbroschüre, die eine falsche Information enthält - Einstufung als ‚irreführende Geschäftspraxis‘ - Fall, in dem dem Gewerbetreibenden kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden ...

  • Wolters Kluwer

    Vorraussetzungen für eine irreführende Exklusivitätsbehauptung in der Werbebroschüre eines Reisebüros

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführende Exklusivitätsbehauptung in Werbebroschüre eines Reisebüros; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CHS Tour Services/Team4 Travel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin verboten, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Irreführende Geschäftspraxis und berufliche Sorgfalt

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverletzung trotz Einhaltung beruflicher Sorgfalt

  • heise.de (Pressebericht, 11.10.2013)

    Unternehmen haftet auch ohne eigenes Verschulden für Irreführung des Kunden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Irreführende Geschäftspraxis und berufliche Sorgfalt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Unlauterkeit einer den Verbraucher irreführenden Geschäftspraxis

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Unlauterkeit einer den Verbraucher irreführenden Geschäftspraxis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Irreführender Charakter einer Geschäftspraxis hängt allein davon ab, dass Angaben unwahr bzw. zur Täuschung des Verbrauchers geeignet sind

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin verboten

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Trotz Einhaltung aller Anforderungen an berufliche Sorgfalt kann Geschäftspraxis irreführend sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Berufliche Sorgfaltspflicht bei Beurteilung irreführender Geschäftspraxis nicht maßgeblich - Wettbewerbsrecht

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Achtung: Irreführung auch ohne Verschulden möglich!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auch unwissentliche Täuschung ist unlautere Werbung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschäftspraxis eines Unternehmens kann auch bei Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflicht unlauter und irreführend sein - Irreführender Charakter einer Geschäftspraxis hängt nach maßgebender Bestimmung der EU-Richtlinie allein davon ab, dass sie unwahr ist

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einstufung einer Geschäftspraxis als Irreführung des Verbrauchers

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CHS Tour Services

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof (Österreich) - Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 85
  • MDR 2013, 1238
  • GRUR 2013, 1157
  • GRUR Int. 2013, 1060
  • EuZW 2014, 77
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-435/11
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken den Begriff "Geschäftspraktiken" besonders weit definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 49, vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 36, und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnr. 17).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu Art. 5 der Richtlinie, der in seinem Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich verbietet, bereits mehrfach entschieden hat, dass dieser Artikel die relevanten Kriterien zur Bestimmung der Unlauterkeit nennt (vgl. Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 53, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 42, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 31).

    So ist nach Art. 5 Abs. 2 eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 43, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 32).

    Zudem stellt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zwei präzise Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken auf, nämlich die "irreführenden Geschäftspraktiken" und die "aggressiven Geschäftspraktiken", die den in den Art. 6 und 7 bzw. 8 und 9 der Richtlinie angeführten Kriterien entsprechen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 55, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 44, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 33).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 56, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34).

    Für diese Auslegung spricht zudem das mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, das nach ihrem 23. Erwägungsgrund darin besteht, durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken, einschließlich der unlauteren Werbung von Unternehmen gegenüber Verbrauchern, ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. u. a. Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 27), da eine solche Auslegung geeignet ist, die effektive Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie in einem für die Interessen der Verbraucher, an die sich eine falsche Information in Werbebroschüren eines Gewerbetreibenden richtet, günstigen Sinne zu erleichtern.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-435/11
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken den Begriff "Geschäftspraktiken" besonders weit definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 49, vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 36, und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnr. 17).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu Art. 5 der Richtlinie, der in seinem Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich verbietet, bereits mehrfach entschieden hat, dass dieser Artikel die relevanten Kriterien zur Bestimmung der Unlauterkeit nennt (vgl. Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 53, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 42, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 31).

    So ist nach Art. 5 Abs. 2 eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 43, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 32).

    Zudem stellt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zwei präzise Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken auf, nämlich die "irreführenden Geschäftspraktiken" und die "aggressiven Geschäftspraktiken", die den in den Art. 6 und 7 bzw. 8 und 9 der Richtlinie angeführten Kriterien entsprechen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 55, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 44, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 33).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 56, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34).

    In Bezug auf die Art. 6 und 7 sowie 8 und 9 der Richtlinie hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nach diesen Bestimmungen irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken verboten sind, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Merkmale und des tatsächlichen Kontexts einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte (Urteil VTB-VAB und Galatea, Randnr. 55).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-435/11
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken den Begriff "Geschäftspraktiken" besonders weit definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 49, vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 36, und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnr. 17).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu Art. 5 der Richtlinie, der in seinem Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich verbietet, bereits mehrfach entschieden hat, dass dieser Artikel die relevanten Kriterien zur Bestimmung der Unlauterkeit nennt (vgl. Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 53, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 42, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 31).

    So ist nach Art. 5 Abs. 2 eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 43, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 32).

    Zudem stellt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zwei präzise Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken auf, nämlich die "irreführenden Geschäftspraktiken" und die "aggressiven Geschäftspraktiken", die den in den Art. 6 und 7 bzw. 8 und 9 der Richtlinie angeführten Kriterien entsprechen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 55, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 44, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 33).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 56, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-435/11
    Daher hat der Gerichtshof auf die letztgenannte Voraussetzung nicht Bezug genommen, als er in seinem Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic (C-453/10, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-435/11
    Somit ist festzustellen, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgeführten und in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C-122/10, Slg. 2011, I-3903, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Zu, zweitens, der Frage, ob die Tätigkeit einer natürlichen Person wie der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine "Geschäftspraxis" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Bestimmung den Begriff "Geschäftspraktiken" besonders weit definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13

    Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nach Erlass des vorliegend mit der Revision angefochtenen Berufungsurteils entschieden, dass bei einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und damit nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 35 ff., 48 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 63 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17

    Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    22 und 23, sowie vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).

    Somit besteht das einzige in dieser Bestimmung genannte Kriterium darin, dass die Praxis des Gewerbetreibenden mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung an Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang stehen muss (vgl. u. a. Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 39, und CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27).

    In Anbetracht der Sorge um den Verbraucherschutz, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, können diese Vorschriften jedoch nicht so ausgelegt werden, als stellten sie derartige Voraussetzungen auf, wenn sie diese selbst nicht ausdrücklich nennen (vgl. in diesem Sinne Urteil CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hatte über diese Frage jedoch bereits im Urteil CHS Tour Services (C-435/11, EU:C:2013:574) zu entscheiden und seine dort gefundene Antwort ist in vollem Umfang auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    Unter diesen Umständen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in den Rn. 31 bis 47 des Urteils CHS Tour Services (C-435/11, EU:C:2013:574) genannt sind, auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21

    Identitätsdiebstahl II - Unbestellt gelieferte Waren, Irrtum des Unternehmers

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5 Abs. 1 UWG) genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2 UWG) widerspricht, um sie als unlauter ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/12

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - 'Vorabentscheidungsersuchen -

    Was erstens die allgemeine Systematik von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 betrifft, ist festzustellen, dass die irreführenden Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie eine präzise Kategorie von nach ihrem Art. 5 verbotenen unlauteren Geschäftspraktiken darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 55, und vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, Randnr. 37).

    Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, sowie CHS Tour Services, Randnr. 36).

  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 4 U 80/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Artikeln auf einer

    Zur Verfügbarkeit einer Ware gehört wiederum die Frage, ob die Ware nur bei einem bestimmten Unternehmer oder auch bei anderen Unternehmern bezogen werden kann (EuGH, WRP 2014, 38, Tz. 29).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    38 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die darin aufgeführten Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C?435/11, EU:C:2013:574, Rn. 43).
  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 56/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Fehlens der Pflichtinformation zum Energieverbrauch

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 19.09.2013 - C-435/11 - CHS Tour Services GmbH / Team24 Travel GmbH (GRUR 2013, 1157 [Rn. 41 ff.]) auf Vorabentscheidungsersuchen des Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 05.07.2011 überzeugend ausgeführt hat, ist eine Geschäftspraxis in Anbetracht von Wortlaut, Struktur und systematischer Stellung der Art. 5 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG als "irreführend" anzusehen, wenn die in Art. 6 Abs. 1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, ohne dass danach noch zu prüfen wäre, ob auch die in Art. 5 Abs. 2 lit. a der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.
  • EuGH, 07.09.2016 - C-310/15

    Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt an sich keine

  • OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 183/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Kleidungsstücken ohne Angabe der

  • OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19

    Mobilfunk-Inkasso - Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein

  • EuGH, 20.07.2017 - C-357/16

    Gelvora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-388/13

    UPC Magyarország - Unlautere Geschäftspraktiken - Erteilung einer falschen

  • KG, 11.03.2016 - 5 U 151/14

    Schmerztherapie, Kinesiologie Tape Original - Wettbewerbsverstoß: Irreführung

  • OLG Koblenz, 17.01.2018 - 9 U 902/17

    Wettbewerbsverstoß: Verleitung des Verbrauchers zur Annahme eines Angebots unter

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-632/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu urteilen, dass

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17

    Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12567
Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11 (https://dejure.org/2013,12567)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.06.2013 - C-435/11 (https://dejure.org/2013,12567)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - C-435/11 (https://dejure.org/2013,12567)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,12567) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    CHS Tour Services

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Irreführende Praktiken - Berufliche Sorgfaltspflicht - Broschüre, die eine falsche Exklusivitätsbehauptung enthält

  • EU-Kommission

    CHS Tour Services

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Irreführende Praktiken - Berufliche Sorgfaltspflicht - Broschüre, die eine falsche Exklusivitätsbehauptung enthält“

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrechtliche Auswirkungen von Exklusivitätsbehauptungen in Verkaufsbroschüren von Reisebüros

  • rechtsportal.de

    Exklusivitätsbehauptung in Verkaufsbroschüren von Reisebüros; Schlussanträge des Generalstaatsanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken sind unabhängig von der Erfüllung beruflicher Sorgfaltspflichten als unlauter zu betrachten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aggressive Praktiken trotz Einhaltung von Standesrecht unzulässig

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11
    42 bis 45), und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnrn.

    5 - Vgl. Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (Randnr. 33).

    12 - Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (Randnrn. 27 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 - Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (Randnr. 43).

  • OLG Jena, 08.07.2009 - 2 U 983/08

    Irreführende Werbung durch Nennung eines unzutreffenden Gründungsjahres einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11
    17 - Urteil des Oberlandesgerichts Jena (Deutschland) vom 8. Juli 2009, NJOZ 2010, 1216.
  • EuGH, 15.12.2011 - C-126/11

    INNO

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11
    11 - Vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2011, INNO (C-126/11, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11
    3 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea (C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnrn.
  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11
    53 bis 56), vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft (C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.2012 - C-428/11

    Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11
    10 - Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012, Purely Creative u. a. (C-428/11, Randnr. 46), bei Auslegung des Begriffs "fälschlicher Eindruck" in Nr. 31 der schwarzen Liste befunden, dass das Ziel der Richtlinie "nicht erreicht [würde], wenn Nr. 31 des Anhangs I [der Richtlinie] dahin ausgelegt würde, dass diese Bestimmung ein Merkmal der Irreführung enthält, das gegenüber den in ihrem zweiten Teil beschriebenen Sachverhalten eigenständig ist" (vgl. auch Randnrn. 26, 27 und 29 des Urteils im Licht der vierten Vorlagefrage in jener Rechtssache).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht