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Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2009 - C-44/08   

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https://dejure.org/2009,2959
EuGH, 10.09.2009 - C-44/08 (https://dejure.org/2009,2959)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-44/08 (https://dejure.org/2009,2959)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-44/08 (https://dejure.org/2009,2959)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 98/59/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen - Artikel 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Information und Konsultation der Arbeitnehmer - Konzern - Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a.

    Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 98/59/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen - Artikel 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Information und Konsultation der Arbeitnehmer - Konzern - Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft

  • EU-Kommission PDF

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u. a. gegen Fujitsu Siemens Computers Oy.

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen - Art. 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Information und Konsultation der Arbeitnehmer - Konzern - Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft

  • EU-Kommission

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u. a. gegen Fujitsu Siemens Computers Oy.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Korkein oikeus - Finnland. Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 98/59/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen - Artikel 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Information und Konsultation der Arbeitnehmer - ...

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Konzerns zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer bei geplanten Massenentlassungen; Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u.a. gegen Fujitsu Siemens Computers Oy

  • hensche.de

    Massenentlassung

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht eines Konzerns zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer bei geplanten Massenentlassungen; Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u.a. gegen Fujitsu Siemens Computers Oy

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen - Art. 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Information und Konsultation der Arbeitnehmer - Konzern - Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland) eingereicht am 8. Februar 2008 - Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u. a. / Fujitsu Siemens Computers Oy

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein oikeus - Auslegung von Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) - Bestimmung des Moments der Entstehung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2259
  • EuZW 2009, 779
  • NZA 2009, 1083
 
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Wird zitiert von ... (241)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
    Dazu ist zu bemerken, dass - wie sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 ergibt - die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, Slg. 2005, I-885, Randnrn.

    Diese Ziele bestehen gemäß dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 darin, Massenentlassungen zu vermeiden oder zumindest zu beschränken oder deren Folgen zu mildern (vgl. Urteil Junk, Randnr. 38).

    Was den Abschluss des Konsultationsverfahrens betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Arbeitgeber, wenn die Richtlinie 98/59 anwendbar ist, einen Arbeitvertrag erst nach Abschluss des genannten Verfahrens kündigen darf, d. h., nachdem er die Verpflichtungen nach Art. 2 dieser Richtlinie erfüllt hat (vgl. Urteil Junk, Randnr. 45).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof kann demnach ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 20, und Mono Car Styling, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 12.02.1985 - 284/83

    Dansk Metalarbejderforbund / Nielsen & Søn

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
    Daraus folgt, dass die in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehene Konsultationspflicht entsteht, wenn der Arbeitgeber erwägt, Massenentlassungen vorzunehmen, oder einen Plan für Massenentlassungen aufstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 1985, Dansk Metalarbejderforbund und Specialarbejderforbundet i Danmark, 284/83, Slg. 1985, 553, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.12.2008 - C-221/07

    Zablocka-Weyhermüller - Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
    Der Gerichtshof kann demnach ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 20, und Mono Car Styling, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
    Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausführt, ist zum einen die Organisation der Leitung eines Konzerns eine interne Angelegenheit und hat zum anderen die Richtlinie 98/59 ebenso wie die Richtlinie 75/129 nicht zum Ziel, die Freiheit eines solchen Konzerns, seine Tätigkeiten so zu organisieren, wie es ihm am bedarfsgerechtesten erscheint, einzuschränken (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 75/129, Urteil vom 7. Dezember 1995, Rockfon, C-449/93, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
    In einem wirtschaftlichen Umfeld, in dem es immer mehr Konzerne gibt, gewährleistet diese Vorschrift, wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen beherrscht wird, die effektive Verwirklichung des Zwecks der Richtlinie 98/59, die, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, auf die Verstärkung des Schutzes der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen abzielt (Urteil vom 15. Februar 2007, Athinaïki Chartopoiïa, C-270/05, Slg. 2007, I-1499, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
    Sie soll also die nationalen Systeme der Arbeitnehmervertretung in einem Betrieb nicht vollständig harmonisieren (vgl. zur Richtlinie 75/129 Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, Slg. 1994, I-2479, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Allerdings hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung während des Konsultationsverfahrens neu erlangte Informationen mitzuteilen bzw. erteilte Auskünfte zu vervollständigen, soweit diese relevant oder zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung erforderlich sind (vgl. EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 53; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29, BAGE 151, 83; LKB/Bayreuther KSchG 16. Aufl. § 17 Rn. 83) .
  • EuGH, 13.07.2023 - C-134/22

    Massenentlassungen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem

    Außerdem setzen der Sinn und Zweck sowie die Effizienz dieser Konsultationen voraus, dass die maßgeblichen Kriterien festgelegt werden, die im Zuge der Konsultationen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, dass die Auskünfte gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 98/59 im Verlauf der Konsultationen erteilt werden können und nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu ihrer Durchführung zu erteilen sind, denn eine flexible Handhabung ist insbesondere deshalb unerlässlich, weil diese Pflicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmervertretern eine möglichst weitgehende und effektive Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen soll, und hierfür müssen bis zum Abschluss der Konsultationen alle einschlägigen neuen Informationen erteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 52 und 53).

    Daraus folgt, dass die Auskünfte, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern zu erteilen hat, im Lauf der Zeit einer Entwicklung unterliegen und sich ändern können, damit die Arbeitnehmervertreter in die Lage versetzt werden, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 51).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    In diesem Planungsstadium genügte es, das Konsultationsverfahren vor Ausspruch der das Festhalten an dem Stilllegungsentschluss exekutierenden - zweiten - Kündigungen einzuleiten (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 38, 41 und 49, Slg. 2009, I-8163) .

    (1) Die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KSchG soll es der Arbeitnehmervertretung ermöglichen, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um die geplante Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 51 und 64, Slg. 2009, I-8163) .

    Das setzt indes voraus, dass er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53, Slg. 2009, I-8163) .

    Jedenfalls ist - was Voraussetzung für die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 MERL bzw. § 17 Abs. 3a KSchG wäre (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 43, Slg. 2009, I-8163) - weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte nicht allein darüber entscheiden konnte, ob sie sich - auf der Grundlage ihres gegenwärtigen Personalkostenniveaus - an weiteren Ausschreibungen von Fluggesellschaften oder anderen Auftragnehmern beteiligen, eine (Unter-)Vergabe von bereits erteilten Aufträgen durch Unternehmen der sog. W-Gruppe erwarten oder - angesichts der nach der Betriebsstilllegung schon aufgelaufenen Personalkosten - von einer Wiedereröffnung ihres Geschäftsbetriebs absehen wollte.

    Zwar setzt die Pflicht zu Verhandlungen mit der Arbeitnehmervertretung nach dieser Vorschrift schon dann ein, wenn strategische Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit erlassen werden, die den Vertragsarbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 49, Slg. 2009, I-8163) .

    Er hat jedoch auf der Grundlage der ihn revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass ein anderes Unternehmen strategische Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit getroffen hat, aufgrund derer die Beklagte gezwungen gewesen wäre, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 49, Slg. 2009, I-8163 sowie oben Rn. 54) .

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.04.2008 - C-44/08   

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EuGH, 22.04.2008 - C-44/08 (https://dejure.org/2008,40512)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2008 - C-44/08 (https://dejure.org/2008,40512)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2008 - C-44/08 (https://dejure.org/2008,40512)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-44/08   

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https://dejure.org/2009,25387
Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-44/08 (https://dejure.org/2009,25387)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.04.2009 - C-44/08 (https://dejure.org/2009,25387)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. April 2009 - C-44/08 (https://dejure.org/2009,25387)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a.

    Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Entstehen der Konsultationspflicht - Konzern - Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft

  • EU-Kommission PDF

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a.

    Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Entstehen der Konsultationspflicht - Konzern - Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft

  • EU-Kommission

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a.

    Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Entstehen der Konsultationspflicht - Konzern - Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft“

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Entstehen der Konsultationspflicht - Konzern - Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.11.2008 - C-248/07

    Trespa International - Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-44/08
    3 - Vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2008, Trespa International (C-248/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-44/08
    11 - Zur Hervorhebung des Zwecks der Konsultationen, als Grundlage für Verhandlungen zu dienen, vgl. Nr. 59 der Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Junk (C-188/03, Urteil vom 27. Januar 2005, Slg. 2005, I-885) und in diesem Sinne Randnr. 43 des Urteils.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-44/08
    Wie ich bereits in den Nrn. 35 und 36 meiner Schlussanträge vom 21. Januar 2009 in der vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache Mono Car Styling (C-12/08) festgestellt habe, kann daher die Richtlinie 98/59 in jeder Hinsicht als die gegenwärtig gültige Fassung der Richtlinie 75/129 angesehen werden.
  • EuGH, 12.02.1985 - 284/83

    Dansk Metalarbejderforbund / Nielsen & Søn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-44/08
    9 - Urteil vom 12. Februar 1985, Dansk Metalarbejderforbund und Specialarbejderforbundet i Danmark (284/83, Slg. 1985, 553).
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