Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2020 - C-452/18   

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https://dejure.org/2020,17992
EuGH, 09.07.2020 - C-452/18 (https://dejure.org/2020,17992)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-452/18 (https://dejure.org/2020,17992)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-452/18 (https://dejure.org/2020,17992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibercaja Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes (Mindestzinssatzklausel) - Novationsvertrag - Verzicht, gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1404
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Kann das Klauselwerk über Rechtsbehelfe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des abändernden Novationsvertrags aufgrund seines Inhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Anhang mit missbräuchlichen Klauseln und konkret mit Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs als missbräuchliche Klausel angesehen werden, weil es das Recht der Verbraucher, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, die nach Unterzeichnung des Vertrags entstehen oder erkennbar werden, beschränkt, wie dies hinsichtlich der Möglichkeit, die vollständige Rückzahlung der gezahlten Zinsen zu verlangen, der Fall war (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980)?.

    Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53).

    Eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel ist somit grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

    Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Gerichtshof erst mit dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer solchen Begrenzung entgegensteht.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dem zufolge die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 55).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 50).

    Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Kreditvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof in Bezug auf Hypothekendarlehen mit variablem Zinssatz entschieden, dass die Bereitstellung von Informationen über die frühere Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der anwendbare Zinssatz berechnet wird, in besonderer Weise maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 56).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Demzufolge ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 45).

    Des Weiteren ist für die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen, wobei die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind, von denen der Gewerbetreibende zu diesem Zeitpunkt Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung dieses Vertrags beeinflussen können, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Vertragsklauseln, derentwegen es angerufen wurde, als missbräuchlich einzustufen sind, wobei es nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 66).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht bei einer solchen Beurteilung anwenden kann oder muss (Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 65).
  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Unter diesen Umständen muss der betroffene Verbraucher in die Lage versetzt werden, die sich für ihn aus einer solchen Klausel ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-381/14

    Sales Sinués - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Recht des Verbrauchers auf wirksamen Schutz die Befugnis einschließt, auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten, mit der Folge, dass gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerte Wille berücksichtigt werden muss, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 25).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Folglich wird dieses Schutzsystem, wenn der Verbraucher es vorzieht, sich nicht darauf zu berufen, nicht angewandt (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 54).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    Es obliegt somit dem nationalen Gericht, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35).
  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Klausel, die zur allgemeinen Verwendung abgefasst wurde, eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel darstellt (Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 31).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einhaltung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 genannten Transparenzerfordernisses durch einen Gewerbetreibenden anhand der Gesichtspunkte zu beurteilen ist, über die der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, den er mit dem Verbraucher geschlossen hat, verfügte (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 49).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Für das Musterfeststellungsverfahren und die in diesem Rahmen für die Lückenfüllung zu treffenden Feststellungen ist es ohne Belang, ob sich einzelne Verbraucher nach gehöriger Aufklärung über die Folgen der Vertragsnichtigkeit für eine Rückabwicklung entscheiden werden (dazu z. B. EuGH WM 2022, 2120 Rn. 84 - D.B.P. u. a.; Urt. v. 2. September 2021, C-932/19 - JZ, WM 2021, 2136 Rn. 47 f.; Urt. v. 9. Juli 2020, C452/18 - Ibercaja Banco, WM 2020, 1404 Rn. 25 f.).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel ist somit grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich obliegt es gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteile vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Verbrauchers auf wirksamen Schutz die Befugnis einschließt, auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten, mit der Folge, dass gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerte Wille berücksichtigt werden muss, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 25).

    Folglich wird dieses Schutzsystem, wenn der Verbraucher es vorzieht, sich nicht darauf zu berufen, nicht angewandt (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend kann ein Verbraucher auf die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Klausel mittels eines Novationsvertrags verzichten, der zur Folge hat, dass er auf die Wirkungen verzichtet, die die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel nach sich ziehen würde, vorausgesetzt, dieser Verzicht geht auf eine freiwillige und aufgeklärte Zustimmung zurück (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 28).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Aus dieser Bestimmung sowie aus Art. 3 dieser Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof ergibt sich, dass für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).

    Die in diesem Art. 4 Abs. 1 genannten Umstände sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten der Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54, vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 40, sowie vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).

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   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18   

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https://dejure.org/2020,849
Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18 (https://dejure.org/2020,849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.2020 - C-452/18 (https://dejure.org/2020,849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - C-452/18 (https://dejure.org/2020,849)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibercaja Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Hypothekarkreditvertrag - Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes (Mindestzinssatzklausel) - Transparenzmangel - Missbräuchlichkeit - Abschluss ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    Kann das Klauselwerk über Rechtsbehelfe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des "Novationsvertrags zur Abänderung des Darlehens" aufgrund seines Inhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Anhang mit missbräuchlichen Klauseln und konkret mit Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs als missbräuchliche Klausel angesehen werden, weil es das Recht der Verbraucher, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, die nach Unterzeichnung des Vertrags entstehen oder erkennbar werden, beschränkt, wie dies hinsichtlich der Möglichkeit, die vollständige Rückzahlung der gezahlten Zinsen zu verlangen, der Fall war (vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo u. a.(5))?.

    Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof, von mehreren spanischen Gerichten mit der Frage nach den aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Mindestzinssatzklausel zu ziehenden Folgen befasst, das Urteil Gutiérrez Naranjo verkündet.

    Im Urteil Gutiérrez Naranjo hat der Gerichtshof weiter festgestellt, dass eine missbräuchliche Klausel "grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann".

    Die vorliegende Vereinbarung ist am 4. März 2014, also nach diesem Urteil, aber zwei Jahre vor dem am 21. Dezember 2016 verkündeten Urteil Gutiérrez Naranjo, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der genannte Art. 6 Abs. 1 einer solchen Beschränkung entgegensteht(69), geschlossen worden.

    5 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, im Folgenden: Urteil Gutiérrez Naranjo, EU:C:2016:980).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), Urteil Gutiérrez Naranjo, sowie Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759).

    7 Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (Rn. 18).

    Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (Rn. 18 bis 21 und 67).

    13 Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (Rn. 61 bis 75) sowie Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    Ich erinnere daran, dass sich der Gerichtshof im Urteil Gutiérrez Naranjo nicht zur Missbräuchlichkeit der Mindestzinssatzklauseln geäußert hat.

    24 Urteil Gutiérrez Naranjo (Rn. 61 und 62).

    39 Bei der Feststellung des Gerichtshofs, dass eine missbräuchliche Klausel als "von Anfang an nicht existent" anzusehen ist, handelt es sich somit um eine zu relativierende juristische Fiktion - der Gerichtshof hat im Übrigen selbst hervorgehoben, dass dies nur "grundsätzlich" der Fall ist (vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo, Rn. 61).

    63 Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (Rn. 62).

    73 Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (Rn. 48 bis 51).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    66 Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49 und 50), sowie vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36).

    Vgl. Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 31, 35 und 40), sowie vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41).

    72 Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 71 und 72), sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko (C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 61).

    74 Vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 73 und 74), sowie vom 5. Juni 2019, GT (C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 35).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    66 Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49 und 50), sowie vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36).

    70 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54).

    Vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 44), sowie vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 48).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    23 Vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 58), vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic (C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 30), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65), sowie vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 41).

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25, 36 und 37), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 30, 51 und 52), sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26, 27, 34 und 35).

    50 Vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31), sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-211/17

    Topaz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    58 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2014, Constructora Principado (C-226/12, EU:C:2014:10, Rn. 19), und Beschluss vom 24. Oktober 2019, Topaz (C-211/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:906, Rn. 46).

    62 Auch mit der Tatsache, dass der "Novationsvertrag zur Abänderung des Darlehens" eine handschriftliche Klausel enthält, durch die der Verbraucher bescheinigt, den Mechanismus der Mindestzinssatzklausel verstanden zu haben (vgl. Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge), lässt sich nicht nachweisen, dass diese Klausel - oder a fortiori die Klausel über den wechselseitigen Verzicht auf ein gerichtliches Vorgehen - im Einzelnen ausgehandelt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Topaz, C-211/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:906, Rn. 47 bis 51).

    Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Topaz (C-211/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:906, Rn. 50).

  • EuGH, 14.04.2016 - C-381/14

    Sales Sinués - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    Vgl. insbesondere Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), Urteil Gutiérrez Naranjo, sowie Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759).

    34 Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 25).

    50 Vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31), sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23).

  • EuGH - C-385/14 (anhängig)

    Drame Ba

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    Vgl. insbesondere Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), Urteil Gutiérrez Naranjo, sowie Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759).

    34 Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 25).

    50 Vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31), sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23).

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    65 Vgl. Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth (C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 45, 46 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof achtet im Rahmen des Transparenzgebots im Übrigen darauf, dass er nicht über das hinausgeht, was vernünftigerweise vom Gewerbetreibenden erwartet werden kann (vgl. Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 69).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    50 Vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31), sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23).

    64 Vgl. - zu einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Gerichtsstandsvereinbarung, die den Gerichten des Sitzes des Gewerbetreibenden die Zuständigkeit zuweist - Urteil vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
    40 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Gavrilescu (C-627/15, EU:C:2017:690, Nrn. 46 bis 52).

    52 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Gavrilescu (C-627/15, EU:C:2017:690, Nr. 55).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-32/12

    Duarte Hueros - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 3 - Rechte des

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

  • EuGH, 16.01.2014 - C-226/12

    Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    37 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ibercaja Banco (C-452/18, EU:C:2020:61, Fn. 77).
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