Rechtsprechung
   EuGH, 26.05.2005 - C-465/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,269
EuGH, 26.05.2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,269)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,269)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,269)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,269) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Kretztechnik

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

  • EU-Kommission PDF

    Kretztechnik

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

  • EU-Kommission

    Kretztechnik

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren bei einem Streit zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Finanzamt über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs anlässlich eines Börsengangs und der Ausgabe von Aktien; Ausgabe neuer Aktien als "Umsatz" im Sinne des gemeinsamen ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Ausgabe von Aktien und Börsengang eines Unternehmens - Umfang der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgabe von Aktien kein Umsatz bei der Umsatzsteuer ? Für Vorbezüge, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien stehen, ist ein Vorsteuerabzug zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN DER AUSGABE NEUER AKTIEN BEZOGEN HAT, ABZIEHEN, SOFERN IHRE UMSÄTZE DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kretztechnik

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 77/388/EWG Art. 2, 17
    Vorsteuerabzugsrecht für bei Börsengang und Ausgabe neuer Aktien bezogene Leistungen ("Kretztechnik")

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Aktien

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Vorsteuerabzug bei einer Kapitalerhöhung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Nr 1
    Aktie; Aktiengesellschaft; Börsengang; Leistung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenates der Außenstelle Linz (Österreich) - Auslegung von Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2765 (Ls.)
  • ZIP 2005, 1134
  • EuZW 2005, 441
  • DB 2005, 1255
  • NZG 2005, 683
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    Im Gegensatz zu dem Fall, in dem das Urteil vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98 (Abbey National, Slg. 2001, I-1361) ergangen sei, seien die von Kretztechnik bezogenen, mehrwertsteuerpflichtigen Vorleistungen kein Bestandteil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, der als solcher in den Preis der von ihr vertriebenen Produkte eingehe.

    1995, I-983, Randnr. 25, vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 31, und Abbey National, Randnrn.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, sowie Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28, sowie Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 31).

    Solche Dienstleistungen hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. Urteile BLP Group, Randnr. 25, Midland Bank, Randnr. 31, Abbey National, Randnrn.

    Führt ein Steuerpflichtiger sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, kann er nämlich gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie den Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer vornehmen, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspricht (Urteile Abbey National, Randnr. 37, und Cibo Participations, Randnr. 34).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    17 Demgegenüber führen das Finanzamt Linz, die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs aus, auch wenn der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden könnten (vgl. Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851), stelle die Ausgabe von Aktien durch einen Steuerpflichtigen mit dem Ziel, sein Kapital zu erhöhen, um seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, einen steuerbaren Umsatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie dar.

    Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten umschließt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (Urteil KapHag, Randnr. 36).

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, KapHag, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).

    Stellt der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen als solcher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie dar, so muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteil vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 33, sowie Urteile KapHag, Randnr. 40, und BBL, Randnr. 38).

    24 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie erbringt (Urteil KapHag, Randnr. 43).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    1995, I-983, Randnr. 25, vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 31, und Abbey National, Randnrn.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, sowie Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28, sowie Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 31).

    Solche Dienstleistungen hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. Urteile BLP Group, Randnr. 25, Midland Bank, Randnr. 31, Abbey National, Randnrn.

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28, sowie Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 31).

    35 und 36, und Cibo Participations, Randnr. 33).

    Führt ein Steuerpflichtiger sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, kann er nämlich gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie den Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer vornehmen, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspricht (Urteile Abbey National, Randnr. 37, und Cibo Participations, Randnr. 34).

  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    17 Demgegenüber führen das Finanzamt Linz, die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs aus, auch wenn der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden könnten (vgl. Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851), stelle die Ausgabe von Aktien durch einen Steuerpflichtigen mit dem Ziel, sein Kapital zu erhöhen, um seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, einen steuerbaren Umsatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie dar.

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, KapHag, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, sowie Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, sowie Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    20 Dagegen fallen Umsätze, bei denen es um die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Tätigkeiten geht, die über den bloßen Erwerb und den bloßen Verkauf von Wertpapieren hinausgehen, wie etwa Umsätze bei einem Wertpapiergeschäft im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie; sie sind allerdings nach ihrem Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 von der Mehrwertsteuer befreit (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 59, und Urteil BBL, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-465/03
    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, KapHag, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Die genannte Veräußerung, die zur Umstrukturierung eines Konzerns durch die Muttergesellschaft erfolgte, kann als ein Vorgang betrachtet werden, der darin besteht, nachhaltig Einnahmen aus Tätigkeiten, die über den bloßen Verkauf von Wertpapieren hinausgehen, zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht diese Feststellung im Übrigen mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Steuerneutralität in Einklang, die es verlangen, dass die Wertungen, die für die Bejahung des wirtschaftlichen Charakters des Erwerbs von Beteiligungen zugrunde gelegt werden, der mit Eingriffen der Muttergesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften und ihrer beherrschten Gesellschaften einhergeht, auf die Fälle der Veräußerung von Beteiligungen, durch die diese Eingriffe beendet werden, erstreckt werden (vgl. entsprechend Urteile Wellcome Trust, Randnr. 33, und Kretztechnik, Randnr. 19).

    Diese Auslegung wird durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, der zufolge insbesondere die Umsätze, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen und in der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen bestehen, die über den bloßen Erwerb und Verkauf von Wertpapieren hinausgehen (vgl. u. a. Urteil Kretztechnik, Randnr. 20), in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen, aber gemäß deren Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 von der Mehrwertsteuer befreit sind.

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile Kretztechnik, Randnr. 33, vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Randnr. 24, und vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 70).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Cibo Participations, Randnr. 31, Kretztechnik, Randnr. 35, Investrand, Randnr. 23, und Securenta, Randnr. 27).

    23 und 31, Abbey National, Randnr. 35, Kretztechnik, Randnr. 36, und Investrand, Randnr. 24).

    33 und 35, Kretztechnik, Randnr. 36, und Securenta, Randnrn.

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    c) Eine Holding kann die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichtete Mehrwertsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn entweder die Eingangsumsätze direkt und unmittelbar mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen oder wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Holding gehören und --als solche-- Kostenelemente der von ihr erbrachten Dienstleistungen sind (vgl. EuGH-Urteile --Cibo Participations-- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 31; vom 26. Mai 2005 C-465/03 --Kretztechnik--, Slg. 2005, I-4357, UR 2005, 382, Rz 35 f.; vom 8. Februar 2007 C-435/05 --Investrand--, Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 23 f.; --Securenta-- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 27; --SKF-- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 57 f.; --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 36 f.; BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21).

    Für insoweit bezogene Dienstleistungen könnte ein uneingeschränktes Recht auf Vorsteuerabzug bestehen (vgl. EuGH-Urteile vom 26. Juni 2003 C-442/01 --KapHag--, Slg. 2003, I-6851, BFH/NV Beilage 2003, 228, Rz 43; --Kretztechnik-- in Slg. 2005, I-4357, UR 2005, 382, Rz 36 f.; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 32/00, BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022, unter II.3.c bb; Grünwald, MwStR 2013, 328, 331 f.).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Diese Bestimmung betrifft jedoch ausschließlich Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 47, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 18, und T-Mobile Austria u. a., Randnr. 34).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.2005 - C-465/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,78625
EuGH, 25.05.2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,78625)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,78625)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,78625)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,78625) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 26.05.2004 - C-465/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,72406
EuGH, 26.05.2004 - C-465/03 (https://dejure.org/2004,72406)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2004 - C-465/03 (https://dejure.org/2004,72406)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - C-465/03 (https://dejure.org/2004,72406)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,72406) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,27566
Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,27566)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.02.2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,27566)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - C-465/03 (https://dejure.org/2005,27566)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,27566) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kretztechnik

  • EU-Kommission PDF

    Kretztechnik AG gegen Finanzamt Linz.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

  • EU-Kommission

    Kretztechnik AG gegen Finanzamt Linz

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    17 - Vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 8).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    3 - Urteile vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache C-15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98 (Abbey National, Slg. 2001 I-1361).
  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    13 - Der Gerichtshof bezog sich vor allem auf die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 12), vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95 (Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnrn.
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    3 - Urteile vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache C-15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98 (Abbey National, Slg. 2001 I-1361).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    8 - Vgl. Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-16/00 (Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 28 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2002 - C-516/99

    Schmid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    7 - Urteil vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    4 - Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01 (Slg. 2003, I-6851).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    13 bis 15) und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 33).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    9 - Vgl. Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-4/94 (BLP Group, Slg. 1995, I-983, insbesondere Randnr. 25) sowie Abbey National (zitiert in Fußnote 3, insbesondere Randnrn. 35, 36 und 40).
  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
    13 - Der Gerichtshof bezog sich vor allem auf die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 12), vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95 (Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    8 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Kretztechnik (C-465/03, EU:C:2005:111, Nr. 71).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht