Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2015 - C-503/13, C-504/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3233
EuGH, 05.03.2015 - C-503/13, C-504/13 (https://dejure.org/2015,3233)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - C-503/13, C-504/13 (https://dejure.org/2015,3233)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - C-503/13, C-504/13 (https://dejure.org/2015,3233)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boston Scientific Medizintechnik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 1, 6 Abs. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a - Herzschrittmacher und implantierbarer Cardioverter Defibrillator - Ausfallrisiko des Produkts - Körperverletzung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Boston Scientific Medizintechnik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 1, 6 Abs. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a - Herzschrittmacher und implantierbarer Cardioverter Defibrillator - Ausfallrisiko des Produkts - Körperverletzung - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Haftung für fehlerhafte Produkte; Richtlinie 85/374/EWG; Art. 1, 6 Abs. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a; Herzschrittmacher und implantierbarer Cardioverter Defibrillator; Ausfallrisiko des Produkts; Körperverletzung; ...

  • Betriebs-Berater

    Haftung für fehlerhafte Produkte

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 85/374/EWG Art. 1; Richtlinie 85/374/EWG Art. 6; Richtlinie 85/374/EWG Art. 9 S. 1 a
    Ersatzfähigkeit der Kosten einer chirurgischen Operation zum Austausch eines potenziell fehlerhaften Medizinprodukts (hier: Herzschrittmacher und Kardioverter-Defibrillator) (mit Anmerkung von

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Produkthaftung bei vorsorglichem Austausch eines Herzschrittmachers und Herzdefibrillators; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei bestimmten Produktarten kann ein Fall von Produkthaftung bereits dann vorliegen wenn das Produkt lediglich potenziell fehlerhaft

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Lediglich ein Verdacht kann Produkthaftung auslösen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Je größer das Sicherheitsrisiko eines Produktes ist, um so eher wird das Vorliegen eines Fehlers des Produktes bejaht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Herzschrittmacher: Einer schadhaft, alle schadhaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Einstufung aller Modelle eines potenziell fehlerhaften medizinischen Geräts als fehlerhaft

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Zugehörigkeit eines ICD bzw. Herzschrittmachers zu einer fehlerbehafteten Produktfamilie kann zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Produkts selbst ausreichen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Potentielle Fehler eines medizinischen Gerätes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verschärfte Produkthaftung für (medizinische) Hochrisikoprodukte

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umfang der Schadensersatzpflicht bei Fehlerverdacht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 05.03.2015)

    Medtech-Hersteller in der Pflicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Produkthaftung bei bloßem Verdacht eines Fehlers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Potentieller Fehler von Medizinprodukten kann Prospektfehler im Sinne von § 1 ProdHaftG begründen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herzschrittmacher-Austausch-Operationskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Potentieller Fehler von Medizinprodukten kann Prospektfehler im Sinne von § 1 ProdHaftG begründen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte von Patienten gestärkt - Beweiserleichterungen bei Produkthaftungsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Produkthaftung bei bloßem Verdacht eines Fehlers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Produkthaftung für möglicherweise fehlerhafte Produkte?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Produkthaftung bei einem nur potenziell fehlerhaften Medizinprodukt

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 109 (Kurzinformation)

    Arzneimittel/Hilfsmittel/Heilmittel | Europäischer Gerichtshof (EuGH) | Produkthaftung für Herzschrittmacher und Defibrillatoren

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Haftung bei fehlerhaften medizinischen Geräten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Potentieller Fehler eines medizinischen Geräts rechtfertigt Einstufung aller Geräte des Modells als fehlerhaft - Fehler des Produkts muss nicht in jedem Einzelfall nachgewiesen werden können

Besprechungen u.ä. (4)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerbegriff bei implantierbaren Medizinprodukten: Potenzieller Fehler kann reichen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wahrscheinlich fehlerhaft - EuGH dehnt Produkthaftung erstaunlich weit aus

  • arzthaftung-wegen-behandlungsfehler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Folgen der "Boston-Scientific"-Urteile für die Medizinprodukthaftung

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Produktfehler wegen erhöhtem Ausfallrisiko von Medizinprodukten bestätigt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Boston Scientific Medizintechnik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1163
  • EuZW 2015, 318
  • VersR 2015, 900
  • BB 2015, 661
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-503/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss für diesen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schaden eine angemessene und vollständige Entschädigung der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten sichergestellt werden (vgl. Urteil Veedfald, C-203/99, EU:C:2001:258, Rn. 27).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ist diese Beurteilung anhand der berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit vorzunehmen (Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 37).

    Eine solche Einschränkung hinsichtlich der Art der zulässigen Beweise würde zudem mehreren Zielen der Richtlinie zuwiderlaufen, zu denen insbesondere, wie aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie hervorgeht, die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 42) und, wie sich aus den Erwägungsgründen 1 und 6 der Richtlinie ergibt, der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 47).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die genannten Indizien das Gericht zur Annahme bewegen, dass die Verabreichung des Impfstoffs die plausibelste Erklärung für das Auftreten der Krankheit darstellt und dass dieser Impfstoff daher nicht die Sicherheit im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände insofern zu erwarten berechtigt ist, als er zu einem anormalen und besonders schweren Schaden für den Patienten führt, der im Hinblick auf ein derartiges Produkt und seine Funktion zu Recht ein hohes Maß an Sicherheit erwarten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 39).

  • BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22

    Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer

    Zwar könne auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, NJW 2015, 1163) bei bestimmten medizinischen Produkten ein Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG bereits dann bejaht werden, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Produkten derselben Produktgruppe oder Produktionsserie eine Fehlfunktion aufgetreten sei, ohne dass ein Fehler des konkreten Produkts nachgewiesen werden müsse.

    Eine Beschränkung der Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum potentiellen Fehler (EuGH, NJW 2015, 1163) auf den Streitfall anwendbar ist, wäre unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 1215/20, VersR 2022, 1034 Rn. 14 mwN).

    Die Sicherheit, die berechtigterweise erwartet werden kann, ist vor allem unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der objektiven Merkmale und Eigenschaften des in Rede stehenden Produkts sowie der Besonderheiten der Benutzergruppe, für die es bestimmt ist, zu beurteilen (EuGH, NJW 2015, 1163 Rn. 38).

    e) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. März 2015 (EuGH, NJW 2015, 1163) zu dem durch Fehler bei anderen Produkten derselben Gruppe oder Produktionsserie gefestigten Fehlerverdacht beim konkreten Produkt stützen.

    Daher könnten im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein tatsächlicher Fehler des konkreten Produkts nachgewiesen zu werden brauche (vgl. EuGH, NJW 2015, 1163 Rn. 39 ff.; Senatsurteile vom 9. Juni 2015 - VI ZR 327/12, NJW 2015, 2507 Rn. 23 f.; VI ZR 284/12, NJW 2015, 3096 Rn. 14 f.).

    Auf die Frage, ob die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zu Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren auf Gefahren übertragbar ist, die von anderen implantierbaren Produkten wie Hüftendoprothesen ausgehen, kommt es im Streitfall daher nicht an (für die Übertragbarkeit KG, GesR 2016, 96, juris Rn. 13 ff. mit abl. Anmerkungen Handorn/Martin, MPR 2016, 76 und Goehl, GesR 2016, 419; LG Bonn, Urteil vom 25. Januar 2017 - 9 O 125/14, juris Rn. 23; LG Freiburg, MPR 2019, 150, 159 f. mit ablehnender Anmerkung Nawroth, MPR 2019, 164, 165; Heynemann, GuP 2021, 32, 35 f.; Staudinger/Oechsler (2021), ProdHaftG, § 3 Rn. 122; einschränkend Timke NJW 2015, 3060, 3063 f.; Moelle/Dockhorn, NJW 2015, 1163, 1165; Wagner, JZ 2016, 292, 302 f.; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 56; Sedlmaier/Martin, RAW 2015, 106, 108; Kaufmann/Seehafer, MedR 2017, 369, 373; zweifelnd Koch, VersR 2015, 1467, 1471; Brüggemeier, ZEuP 2016, 502, 508; Burckhardt, BB 2015, 661, 662).

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    b) Der Gerichtshof hat - nach der Verhandlung der Sache mit einem weiteren Vorlageverfahren - mit Urteil vom 5. März 2015 (Rechtssachen C-503/13 und C-504/13, NJW 2015, 1163 - Boston Scientific Medizintechnik GmbH / AOK Sachsen Anhalt - Die Gesundheitskasse, Betriebskrankenkasse RWE) die Frage wie folgt beantwortet:.
  • OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften

    Gemäß Erwägungsgrund 6 der Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie 85/374/EWG) ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit, sondern auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf (EuGH, Urteil vom 05.03.2015, - C-503/13 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Der Generalanwalt/die Generalanwältin des EuGHs leitet besonders hohe Anforderungen bei Herzschrittmachern u.a. aus der Tatsache her, dass diese ausweislich des Anhangs IX dieser Richtlinie in die höchste Klasse III eingestuft werden (vgl. Schlussanträge vom 21.10.2014, - C-503/13 -, juris, Rn. 44).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen, die insbesondere, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie 85/374/EWG ergibt, darin bestehen, eine gerechte Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2015, - C-503/13 -, juris, Rn. 42).

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    b) Der Gerichtshof hat - nach der Verhandlung der Sache mit einem weiteren Vorlageverfahren - mit Urteil vom 5. März 2015 (Rechtssachen C-503/13 und C-504/13, NJW 2015, 1163 ff. - Boston Scientific Medizintechnik GmbH ./. AOK Sachsen Anhalt - Die Gesundheitskasse, Betriebskrankenkasse RWE) die Frage wie folgt beantwortet:.
  • LG Freiburg, 24.02.2017 - 6 O 359/10

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

    bbb) Sie bestimmt sich gem. § 3 Abs. 1 lit. c) ProdHaftG weiter nach dem Verwendungszweck und den objektiven Merkmalen und Eigenschaften des jeweiligen Produkts sowie den Besonderheiten der Benutzergruppe, für die es bestimmt ist (EuGH, Urteil vom 05. März 2015 - C-503/13 und C-504/13 -, Rn. 38 ff., juris).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-65/20

    Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ist diese Beurteilung anhand der berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit vorzunehmen (Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 37).

    Die Sicherheit, die zu erwarten man nach dieser Bestimmung berechtigt ist, ist damit vor allem unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der objektiven Merkmale und Eigenschaften des in Rede stehenden Produkts sowie der Besonderheiten der Benutzergruppe, für die es bestimmt ist, zu beurteilen (Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15

    W u.a. - Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung

    Die Kassationsbeschwerdegegnerin zu 1 kann sich auch nicht auf das Urteil Boston Scientific Medizintechnik stützen, das sie zur Begründung ihrer These anführt(49).

    24 Im Urteil Boston Scientific Medizintechnik wurde festgestellt, dass sich unter einem Los medizinischer Geräte auch mit einem bestimmten Fehler behaftete Geräte befanden.

    Aus dieser Tatsache wurde der Schluss gezogen, dass andere einzelne Geräte in dem Los als fehlerhaft eingestuft werden könnten (Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148).

    49 Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik (C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148).

  • OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16

    Schadensersatzanspruch wegen des Bruchs eines Keramikinlays einer implantierten

    Sie macht geltend, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich um einen Serienschaden im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.03.2015, Az: C-503/13, C 504/13) handele.

    Zwar trifft es zu, dass ein Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf der Grundlage der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG durch den EuGH (Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13 - juris Rn. 37 ff.) bei bestimmten medizinischen Produkten bereits dann bejaht werden kann, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Produkten derselben Produktgruppe oder Produktionsserie eine Fehlfunktion aufgetreten ist mit der Folge, dass aufgrund eines demgemäß potenziellen Fehlers alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft einzustufen sind, ohne dass ein Fehler des konkreten Produkts nachgewiesen werden muss (BGH, Urteile vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12 und VI ZR 284/12).

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass angesichts der möglichen Todesgefahr, die für Patienten bei einer Fehlfunktion eines Herzschrittmachers oder Defibrillators besteht, die Anforderungen an die Sicherheit dieser Geräte, die die Patienten zu erwarten berechtigt sind, in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch sind und die Potentialität des durch eine Fehlfunktion verursachten Personenschadens besonders groß ist (zu diesen beiden Aspekten der Begründung vgl. nur: EuGH, Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13 - juris Rn. 40/41).

    Ebenso wenig entspricht es deshalb der mit der Richtlinie 85/374/EWG intendierten Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller (EuGH, Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13 - Rn. 42, juris) allein aufgrund eines um das wenig mehr als Vierfache im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten erhöhten, aber absolut gleichwohl geringen Risikos des Bruchs des Pfanneninlays einer Hüftprothese, den Hersteller gegenüber einem Geschädigten, bei dem sich das Risiko verwirklicht hat, haften zu lassen.

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Ein Produktfehler ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGHs zu Herzschrittmachern und Defibrillatoren (EuGH C-503/13 und C-504/13).

    Dies wurde zuletzt etwa bei implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren höchstrichterlich bejaht (EuGH, Urteil vom 05. März 2015 - C-503/13 und C-504/13; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 327/12; BGH 9.6.2015 - VI ZR 284/12).

  • KG, 28.08.2015 - 4 U 189/11

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer Hüftprothese

  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 3 U 32/18

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen des Bruches einer implantierten

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 460/11

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

  • KG, 27.05.2019 - 20 U 115/17

    Anspruch aus dem ProdHaftG wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit einer Großkopf

  • AG Magdeburg, 07.09.2015 - 104 C 739/09

    Produkthaftung: Kostenerstattungsanspruch bei Austausch eines fehlerhaften

  • LG Bonn, 25.01.2017 - 9 O 125/14

    Schadensersatzanspruch wegen Produkthaftung bei Implantation einer Hüftprothese

  • OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17

    Produkthaftung: Ansprüche aufgrund eines Produktfehlers einer Hüftprothese

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2021 - 16 A 3470/19

    Beanspruchung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2021 - 16 A 3469/19

    Beanspruchung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13, C-504/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30412
Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13, C-504/13 (https://dejure.org/2014,30412)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.10.2014 - C-503/13, C-504/13 (https://dejure.org/2014,30412)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - C-503/13, C-504/13 (https://dejure.org/2014,30412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boston Scientific Medizintechnik

    Vorlage - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Produktfehler - Charakterisierung - Herzschrittmacher und Cardioverte Defibrillatoren, die in den menschlichen Körper implantiert werden - Zu einer Produktgruppe gehörende Geräte, die ein nennenswert ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Produktfehler - Charakterisierung - Herzschrittmacher und Cardioverte Defibrillatoren, die in den menschlichen Körper implantiert werden - Zu einer Produktgruppe gehörende Geräte, die ein nennenswert ...

  • rechtsportal.de

    Produkthaftung bei vorsorglichem Austausch eines Herzschrittmachers und Herzdefibrillators; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz für den Austausch von Herzschrittmachern und Herzdefibrillatoren auf Empfehlung der Herstellerin; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.04.2002 - C-183/00

    González Sánchez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13
    11 - Vgl. Urteil González Sánchez (C-183/00, EU:C:2002:255, Rn. 31).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteil González Sánchez (EU:C:2002:255, Rn. 23).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-89/12

    Bark - Gemeinsame Unternehmen - Verträge mit den Bediensteten - Geltende Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13
    21 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Bark (C-89/12, EU:C:2013:276, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13
    20 - Vgl. Urteil Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13
    25 - C-203/99, EU:C:2001:258.
  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13
    Zur Begründung vgl. Bulletin der Europäischen Gemeinschaften , Beilage 11/76, S. 17, Rn. 17.
  • EuGH, 02.12.2009 - C-358/08

    IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13
    8 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Freiburg, 25.02.2019 - 6 O 83/12

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

    Gemäß Erwägungsgrund 6 der Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie 85/374/EWG) ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit, sondern auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 21.10.2014, C-503/13, juris, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13, juris, Rn. 27 ff.).

    Der Generalanwalt/ die Generalanwältin des EuGHs leitet besonders hohe Anforderungen bei Herzschrittmachern u.a. aus der Tatsache her, dass diese ausweislich des Anhangs IX dieser Richtlinie in die höchste Klasse III eingestuft werden (vgl. dazu EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 21.10.2014, C-503/13, juris, Rn. 44).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen, die insbesondere, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie 85/374/EWG ergeben, darin bestehen, eine gerechte Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13, juris, Rn. 42).

    Denn der Schadensersatz umfasst alles, was erforderlich ist, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das der Verbraucher erwarten darf (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 21.10.2014, C-503/13, juris, Rn. 62; EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13, juris, Rn. 49 ff.).

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