Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2006 - C-506/04, C-193/05   

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EuGH, 19.09.2006 - C-506/04, C-193/05 (https://dejure.org/2006,807)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2006 - C-506/04, C-193/05 (https://dejure.org/2006,807)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2006 - C-506/04, C-193/05 (https://dejure.org/2006,807)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats - Vorherige ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wilson

    Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats - Vorherige ...

  • EU-Kommission PDF

    Wilson

    Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats - Vorherige ...

  • EU-Kommission

    Wilson

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer Verweigerung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Falle des Nichterwerbs der Qualifikation im Aufnahmeland; Anforderungen an eine Vorlage einer Vorabentscheidung an den Gerichtshof der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 98/5/EG

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Niederlassungsfreiheit - Gerichtliches Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 98/5/EG
    Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats - Vorherige ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Sprachprüfung für den in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE EUROPÄISCHE RECHTSANWÄLTE BESITZEN MÜSSEN, UM BEI EINER RECHTSANWALTSKAMMER EINGETRAGEN WERDEN ZU KÖNNEN, WIDERSPRECHEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wilson

    Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats - Vorherige ...

  • europa-mobil.de (Pressemitteilung)

    Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat - Eintragung bei Anwaltschaft des Aufnahmestaats darf nicht von Sprachtest abhängig gemacht werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Niederlassungsfreiheit - Gerichtliches Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 46 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    RL 98/5/EG
    Niederlassungsfreiheit - Gerichtliches Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour administrative (Großherzogtum Luxemburg) vom 7. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Graham J. Wilson gegen Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Luxembourg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour administrative (Luxemburg) - Auslegung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3697
  • EuZW 2006, 658
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 07.11.2000 - C-168/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AB UND BESTÄTIGT

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    64 Insoweit wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 98/5 ergibt, mit dieser Richtlinie insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen beenden, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98, Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131, Randnr. 64).

    69 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, davon abgesehen, einem System der Vorabkontrolle der Kenntnisse der Betroffenen den Vorzug zu geben (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    71 Wie Herr Wilson, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission betont haben, geht der Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, des europäischen Rechtsanwalts jedoch in der Richtlinie 98/5 mit einer Reihe von Regeln einher, die darauf abzielen, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    72 So zielt die den europäischen Rechtsanwälten durch Artikel 4 der Richtlinie 98/5 auferlegte Verpflichtung, ihre Anwaltstätigkeit in diesem Mitgliedstaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, nach der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie darauf ab, eine Unterscheidung dieser Rechtsanwälte von den Rechtsanwälten, die in den Berufsstand des genannten Mitgliedstaats integriert sind, zu ermöglichen, damit der Rechtsunterworfene darüber informiert ist, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 34) und nicht unbedingt über die Kenntnisse, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, verfügt, die für die Bearbeitung seines Falles angemessen sind.

    74 Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 98/5 hat der europäische Rechtsanwalt nicht nur die Berufs- und Standesregeln des Herkunftsmitgliedstaats, sondern auch die des Aufnahmestaats zu beachten; im Fall eines Verstoßes drohen ihm disziplinarische Maßnahmen und die Inanspruchnahme aus seiner Berufshaftpflicht (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    Die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln enthalten meist wie die vom Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) beschlossenen Standesregeln für den Anwalt eine disziplinarrechtlich abgesicherte Verpflichtung, keine Fälle zu bearbeiten, von denen er weiß oder wissen muss, dass er, z. B. mangels Sprachkenntnissen, nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 42).

  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    51 Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I-551, Randnr. 21, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-407/98, Abrahamsson und Anderson, Slg. 2000, I-5539, Randnr. 36; vgl. hierzu auch Urteil des EGMR vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich, Serie A Nr. 80, § 78).

    53 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen (vgl. hierzu Urteile Dorsch Consult, Randnr. 36, Köllensperger und Atzwanger, Randnrn.

  • EuGH, 06.07.2000 - C-407/98

    DIE VORRANGIGE EINSTELLUNG VON FRAUEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST DARF NICHT

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    51 Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I-551, Randnr. 21, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-407/98, Abrahamsson und Anderson, Slg. 2000, I-5539, Randnr. 36; vgl. hierzu auch Urteil des EGMR vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich, Serie A Nr. 80, § 78).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil Abrahamsson und Anderson, Randnr. 32) und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    48 Der genannte Terminus ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes über den Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Artikel 234 EG unter Aufführung einer bestimmten Anzahl von Kriterien umschrieben worden, die die betreffende Stelle erfüllen muss, wie ihre gesetzliche Grundlage, ihre Dauerhaftigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren und die Anwendung von Rechtsnormen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, 602, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23) sowie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Pretore di Salò/X, Slg. 1987, 2545, Randnr. 7, vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85, Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 9, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 17).

    53 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen (vgl. hierzu Urteile Dorsch Consult, Randnr. 36, Köllensperger und Atzwanger, Randnrn.

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    48 Der genannte Terminus ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes über den Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Artikel 234 EG unter Aufführung einer bestimmten Anzahl von Kriterien umschrieben worden, die die betreffende Stelle erfüllen muss, wie ihre gesetzliche Grundlage, ihre Dauerhaftigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren und die Anwendung von Rechtsnormen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, 602, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23) sowie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Pretore di Salò/X, Slg. 1987, 2545, Randnr. 7, vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85, Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 9, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 17).

    20 bis 23, und De Coster, Randnrn.

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    45 Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, die so wirksam sind, dass das Ziel der Richtlinie 98/5 erreicht wird, und dafür Sorge zu tragen, dass die Betroffenen die ihnen dadurch verliehenen Rechte auch tatsächlich vor den innerstaatlichen Gerichten geltend machen können (vgl. analog Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 17).

    46 Wie die französische Regierung und die Kommission betont haben, ist die von dieser Bestimmung verlangte gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. u. a. Urteile Johnston, Randnr. 18, vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-424/99, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 101).

  • EuGH, 07.07.1994 - C-130/93

    Lamaire / Nationale Dienst voor Afzet van Land- en Tuinbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    34 Zwar ist es im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-130/93, Lamaire, Slg. 1994, I-3215, Randnr. 10).

    35 Doch ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil Lamaire, Randnr. 10).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    38 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, und vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. insbesondere Urteile Albany, Randnr. 40, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    Auf jeden Fall verlangt der genannte Artikel 9 für den Fall, dass das nationale Recht einen Rechtsbehelf bei einem außergerichtlichen Organ vorsieht, dass der effektive Zugang zu einem für eine Entscheidung über die Sach- und Rechtslage zuständigen Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechts binnen einer angemessenen Frist gegeben ist (vgl. analog Urteile vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.
  • EuGH, 30.03.1993 - C-24/92

    Corbiau / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
    49 Der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, bedeutet vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92, Corbiau, Slg. 1993, I-1277, Randnr. 15, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-516/99, Schmid, Slg. 2002, I-4573, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 22.10.1998 - C-9/97

    Jokela

  • EuGH, 30.05.2002 - C-516/99

    Schmid

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EGMR, 26.10.1984 - 9186/80

    DE CUBBER v. BELGIUM

  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • EuGH, 27.11.2001 - C-424/99

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

  • VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15

    Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages

    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19); EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 38).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Diese unerlässliche Freiheit von derartigen äußeren Einflüssen erfordert bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich

    Insbesondere könnte sich die Frage stellen, ob das neuere Urteil Wilson von der Entscheidung Gebhard nicht in diesem Punkt implizit abgerückt ist.

    Daher werde ich zunächst erläutern, warum der Gerichtshof meines Erachtens mit dem Urteil Wilson nicht von der Entscheidung Gebhard abrücken wollte.

    a) Das Urteil Wilson ist von der Entscheidung Gebhard nicht abgerückt.

    Grundsätzlich gehört das Urteil Wilson meines Erachtens zu der Reihe von Entscheidungen, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs begründen, wonach nationale Einrichtungen, vor denen Entscheidungen von Berufsorganisationen angefochten werden können, die Merkmale eines "Gerichts" im Sinne von Art. 267 AEUV je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls erfüllen können(19) oder nicht(20).

    Im Urteil Wilson hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Begriff der Unabhängigkeit zwei Aspekte umfasst, einen externen und einen internen.

    Im Urteil Wilson kam der Gerichtshof nach Prüfung des relevanten rechtlichen Hintergrunds zu dem Schluss, dass diese Garantien nicht gewahrt waren.

    b) Das Urteil Wilson sollte von der Entscheidung Gebhard nicht abrücken.

    Vor allem aber bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof von der Entscheidung Gebhard jedenfalls nicht abrücken sollte, indem er ipso facto die im Urteil Wilson entwickelte Begründung auf einen anderen rechtlichen Zusammenhang anwendet.

    Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil Wilson nicht ein Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt, sondern lediglich die ihm von der luxemburgischen Cour administrative vorgelegten Fragen nach der Vereinbarkeit der einschlägigen luxemburgischen Regelung mit Art. 9 der Richtlinie 98/5 beantwortet.

    Ich warne jedoch davor, das Urteil Wilson als Grundsatzurteil aufzufassen, das durch die Aufnahme einer Neuerung in die vorherige Rechtsprechung nunmehr vom Gerichtshof eine vertiefte Prüfung aller möglichen Gründe verlangen würde, die Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit (oder Unabhängigkeit im engeren Sinne) der vorlegenden Einrichtung geben könnten.

    12 - Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, Slg. 2006, I-8613).

    18 - Urteil Wilson (Rn. 54 ff).

    Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof in der letztgenannten, nach dem Urteil Wilson entschiedenen Rechtssache die österreichische Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (für Rechtsanwälte) als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen hat.

    Vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2002, Schmid (C-516/99, Slg. 2002, I-4573, Rn. 36), und das Urteil Wilson, Rn. 49.

    22 - Urteil Wilson (Rn. 51 bis 53).

    23 - Urteil Wilson (Rn. 18 und 54).

    75 - Urteil Wilson (Rn. 66 und 67).

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Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-506/04 (https://dejure.org/2006,18256)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - C-506/04 (https://dejure.org/2006,18256)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - C-506/04 (https://dejure.org/2006,18256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wilson

    Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ...

  • EU-Kommission PDF

    Wilson

    Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ...

  • EU-Kommission

    Wilson

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-17/00

    De Coster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-506/04
    14 - Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 (Pretore di Salò, Slg. 1987, 2545, Randnr. 7) sowie die Schlussanträge vom 28. Juni 2001 von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-17/00 (De Coster, Urteil vom 29. November 2001, Slg. 2001, I-9445, Nr. 17).

    34 ff.); vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nr. 21.

    19 - Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nr. 25, und die Urteile in der Rechtssache C-53/03 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 29, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-407/98 (Abrahamsson und Anderson, Slg. 2000, I-5539, Randnrn.

    23 - Zur Bedeutung des Merkmals der Unabhängigkeit siehe die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nrn. 92 ff.

    26 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nr. 88.

  • EuGH, 31.05.2005 - C-53/03

    DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-506/04
    13 - Vgl. dazu z. B. die Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65 (Vaassen-Goebbels, Slg. 1966, 584, 602) und vom 31. Mai 2005 in der Rechtssache C-53/03 (Syfait u. a., Slg. 2005, I-4609, Randnr. 29).

    19 - Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nr. 25, und die Urteile in der Rechtssache C-53/03 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 29, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-407/98 (Abrahamsson und Anderson, Slg. 2000, I-5539, Randnrn.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-9/97

    Jokela

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-506/04
    17 - Vgl. dazu die Urteile vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 21) und vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-9/97 und C-118/97 (Jokela, Slg. 1998, I-6267, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14

    Banco de Santander - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51) stellt auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar."(8).

    Wie Generalanwältin Stix-Hackl in Nr. 45 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Wilson (C-506/04, EU:C:2006:311) angeführt hat, ist das Kriterium der Unabhängigkeit "für die Abgrenzung des nationalen Gerichts von einer Verwaltungsbehörde wohl das wichtigste Unterscheidungsmerkmal".

    Wie der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), angemerkt hat, bedeutet "der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, ... vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat".

    Angesichts des hierarchischen Status und der Stellung des Generaldirektors für Steuern des Ministeriums für Wirtschaft und Steuern, des Generaldirektors der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde und des Generaldirektors oder Direktors der Stelle der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde innerhalb der Steuerverwaltung fällt es schwer, über diese Personen zu sagen, dass sie in einem Steuerstreit in dem Sinne wie Dritte handeln, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), vorgesehen hat.

    34 In Rn. 53 des Urteils vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), stellte der Gerichtshof fest: "Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen".

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