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   EuGH, 28.11.2017 - C-514/16   

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https://dejure.org/2017,45177
EuGH, 28.11.2017 - C-514/16 (https://dejure.org/2017,45177)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2017 - C-514/16 (https://dejure.org/2017,45177)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2017 - C-514/16 (https://dejure.org/2017,45177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rodrigues de Andrade

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 -Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" - Unfall, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb ereignet hat - Durch einen im Stillstand befindlichen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 72/166/EWG Art. 3 Abs. 1
    "Benutzung eines Fahrzeugs" umfasst nicht Nutzung als Arbeitsmaschine zum Antrieb einer Pumpe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden können, müssen nur dann von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein, wenn diese Fahrzeuge in erster Linie als Transportmittel verwendet ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rodrigues de Andrade

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" - Unfall, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb ereignet hat - Durch einen im Stillstand befindlichen ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Haftpflicht für Traktoren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Muss Haftpflichtversicherung für durch Fahrzeuge in ihrer Funktion als Arbeitsmaschine versurachte Schäden einstehen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Schäden durch Arbeitsmaschinen

  • versr.de (Kurzinformation)

    EuGH zu Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden können

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    "Benutzung eines Fahrzeugs" umfasst nicht die Nutzung als Arbeitsmaschine zum Antrieb einer Pumpe

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Wann gilt die Kfz-Haftpflichtversicherung auch für einen Traktor?

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1155
  • EuZW 2018, 48
  • VersR 2018, 156
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 28.11.2017 - C-514/16
    Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), betreffend ein Rückwärtsmanöver eines landwirtschaftlichen Traktors entschieden habe, dass der Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasse, die dessen gewöhnlicher Funktion entspreche.

    Daher ändert die Tatsache, dass ein Traktor unter bestimmten Umständen als landwirtschaftliche Arbeitsmaschine benutzt werden kann, nichts an der Feststellung, dass ein solches Fahrzeug dem Begriff "Fahrzeug" in Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie entspricht (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 38).

    Was den Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie angeht, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der unter Berücksichtigung insbesondere des Kontextes dieser Vorschrift und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42).

    Aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie und der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) ergibt sich, dass diese Richtlinien zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, und vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50).

    Außerdem ist der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist, sondern dieser Begriff jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-416/16

    Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1

    Auszug aus EuGH, 28.11.2017 - C-514/16
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 28.11.2017 - C-514/16
    Aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie und der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) ergibt sich, dass diese Richtlinien zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, und vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Auszug aus EuGH, 28.11.2017 - C-514/16
    Aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie und der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) ergibt sich, dass diese Richtlinien zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, und vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-80/17

    Juliana - Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    12 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908).

    18 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908).

    20 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 40).

    23 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908).

    24 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 40).

    25 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 19), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 12), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 11).

    28 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 24).

    32 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

    36 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

    39 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908).

    44 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung insbesondere des Kontextes dieser Vorschrift und der Ziele ausgelegt werden muss, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31).

    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).

    Außerdem ist der Entwicklung dieser Regelung zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 33).

    Angesichts dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Straßenverkehr, nämlich im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist und dass dieser Begriff jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34).

    Da Kraftfahrzeuge nach Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Transportmittel dienen, fällt unter diesen Begriff jede Verwendung eines Fahrzeugs als Transportmittel (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 37 und 38).

    Zum einen schließt nämlich der Umstand, dass das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls stand, für sich allein nicht aus, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Transportmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie umfasst ist (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 39).

    Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Motor des betroffenen Fahrzeugs bei Eintritt des Unfalls lief oder nicht (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 39).

    Was zum anderen den Umstand betrifft, dass sich die im Ausgangsverfahren betroffenen Fahrzeuge auf einem Parkplatz befanden, ist festzustellen, dass die Tragweite des Begriffs "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Fahrzeug benutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 35, und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18

    Verkehrsunfall: Wegschleudern Stein durch Kreiselmäher

    Insoweit kann auf die Entscheidung des EuGH vom 28.11.2017 (Az.: C-514/16) verwiesen werden.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht entschieden, dass ebendieser Begriff im Sinne des - inhaltlich im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/103 entsprechenden - Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 (im Folgenden: Erste Richtlinie) nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, bei dessen Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere der Kontext der betreffenden Bestimmung und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31).

    Sie sollten zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Unionsgebiet als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).

    Außerdem zeigt die Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Pflichtversicherung, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 33).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Situationen der Nutzung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist, sondern jede Nutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass Kraftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie, der dem Wortlaut nach Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 entspricht, unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Transportmittel dienen und deshalb unter den besagten Begriff jede Verwendung eines Fahrzeugs als Transportmittel fällt (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 37 und 38).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Tragweite dieses Begriffs nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem das Kraftfahrzeug benutzt wird (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 35).

    Im Übrigen beschränkt keine Vorschrift der Richtlinie 2009/103 den Umfang der Pflichtversicherung - und des Schutzes, der damit denjenigen gewährt werden soll, die bei durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind - auf die Fälle einer Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 36).

  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22

    Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!

    Ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Unfalls in erster Linie als Arbeitsmaschine und nicht als Transportmittel verwendet wird, fällt nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs nicht unter Art. 3 der 1. bzw. 6. KH-Richtlinie (vgl. EuGH, VersR 2018, 156 Rn. 38, 40 f.; EuGH, VersR 2019, 1008 Rn. 35 f.).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 38, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 29).

    Außerdem ist hervorzuheben, dass das Ausgangsverfahren im Unterschied u. a. zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), ergangen sind, in denen der Gerichtshof in Bezug auf Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden war, klarzustellen hatte, welche Benutzung der versicherten Fahrzeuge von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt war, die hiervon zu trennende Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung betrifft, der aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss.

    Im Übrigen erlaubt es die in den Rn. 38 bis 42 des vorliegenden Urteils herausgearbeitete Auslegung, die Verwirklichung des vom Unionsgesetzgeber stets verfolgten und gestärkten Ziels des Schutzes der Opfer von Unfällen sicherzustellen, die durch Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verursacht werden (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17

    Brand; Betriebsgefahr

    Die Entscheidungen des EuGH vom 28.11.2017- C 514/16, ZfSch 2018, 155 und vom 04.09.2018 - C 80/17, ZfSch 2018, 632, stehen dieser Sichtweise keinesfalls entgegen, wie sich schon aus der vorzitierten BGH-Entscheidung vom 08.12.2015, namentlich den dortigen Ausführungen unter Rn. 29 bei juris zur Zulässigkeit einer überschießenden, dem Geschädigten günstigeren Umsetzung der maßgeblichen EU-Richtlinien, ergibt, welche ohnehin in den beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH ebenfalls weit ausgelegt werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    Vgl. auch Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34), und vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 34).

    122 Vgl. z. B. Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 38), vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 29), und vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 44).

    124 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 42 und Tenor).

  • OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 77/19

    Schadensersatzansprüche des Beifahrers gegenüber dem Halter und dem Fahrer eines

    Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt erst, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, Rn. 6, juris; ebenso nach Maßgabe des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 28. November 2017 - C-514/16, VersR 2018, 156; s. auch Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 - 14 U 150/19 -, Rn. 45, juris).
  • OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17

    Betrieb; Fahrzeugbrand

    Der enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränkt die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen kann, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, U.v.28.11.2017 - C-514/16 - juris).

    Denn mit seinem jüngst erlassenen Urteil vom 28.11.2017, C-514/16 hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L103, S. 1), wonach jeder Mitgliedsstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Deckung der Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichen Standort im Inland durch eine Versicherung sicherzustellen, dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt ist und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränke die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen will, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, a.a.O. - Rz. 34 zitiert nach Juris).

    Auf die Frage, ob die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 28.11.2017, C-514/16, in dem vom Senat vertretenen Sinne richtlinienkonform auszulegen sind, kommt es nicht streitentscheidend an, weil sich der Unfall aus den unter Ziffer II. 1. a) dargelegten Gründen auf einem öffentlichen Platz ereignet hat.

  • OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23

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  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

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  • OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 150/19

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  • OLG Celle, 20.11.2019 - 14 U 172/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-100/18

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  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • OLG Celle, 18.11.2020 - 14 U 84/20

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  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17

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  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 1327/20

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  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19

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  • EuGH, 29.10.2021 - C-688/20

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  • LG Trier, 30.03.2022 - 6 O 512/20

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  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

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