Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 30.05.2002 - C-516/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2189
EuGH, 30.05.2002 - C-516/99 (https://dejure.org/2002,2189)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2002 - C-516/99 (https://dejure.org/2002,2189)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - C-516/99 (https://dejure.org/2002,2189)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Begriff des nationalen Gerichts im Sinne des Artikels 234 EG - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmid

  • EU-Kommission PDF

    Schmid

    Artikel 234 EG
    Vorabentscheidungsverfahren Anrufung des Gerichtshofes Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG Begriff Berufungssenat einer Finanzlandesdirektion in Österreich Ausschluss

  • EU-Kommission

    Schmid

  • Wolters Kluwer

    Begriff des nationalen Gerichts im Sinne des Art. 234 EG; Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EGV Art. 73b a.F.; ; EGV Art. 56; ; EGV Art. 73d a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsverfahren Anrufung des Gerichtshofes Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG Begriff Berufungssenat einer Finanzlandesdirektion in Österreich Ausschluss

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Aktien (Dividenden, Zinsen, sonstige Bezüge) zu extrem unterschiedlichen Steuersätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 73b Abs 1, EGV Art 73d Abs 1 Buchst a, EGV Art 73d Abs 1 Buchst b, EGV Art 73d Abs 3
    Aktienertrag; Dividende; Steuersatzdifferenz; Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Berufungssenats der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland - Auslegung der Artikel 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 und 58 EG) - Nationale Rechtsvorschriften über die Besteuerung von ausgeschütteten Dividenden - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.03.1993 - C-24/92

    Corbiau / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 30.05.2002 - C-516/99
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Gericht" im Sinne von Artikel 234 EG nur eine Einrichtung bezeichnen kann, die gegenüber der Einrichtung, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92, Corbiau, Slg. 1993, I-1277, Randnr. 15).

    Die Einrichtung, bei der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Dienststellen einer Verwaltung eingelegt wird, kann nicht als Dritter im Verhältnis zu diesen Dienststellen und damit als Gericht im Sinne von Artikel 234 EG angesehen werden, wenn sie eine institutionelle Verbindung zu dieser Verwaltung aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil Corbiau, Randnr. 16), es sei denn, dass die nationale Rechtsordnung so beschaffen ist, dass sie eine funktionale Trennung zwischen den Dienststellen der Verwaltung, deren Entscheidungen angefochten werden, und der Einrichtung gewährleistet, die über die gegen die Entscheidungen dieser Dienststellen erhobenen Beschwerden entscheidet, ohne von der Verwaltung, zu der diese Dienststellen gehören, Weisungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Gabalfrisa u. a., Randnr. 39).

  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus EuGH, 30.05.2002 - C-516/99
    Mangels einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, die die Dauer des Mandats der Mitglieder der Berufungssenate festlegt und Abberufungsfälle genau bezeichnet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Berufungssenate für einen ausreichenden Schutz gegenüber unzulässigen Eingriffen oder unzulässigem Druck der Verwaltung Gewähr bieten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I-551, Randnr. 21).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 30.05.2002 - C-516/99
    Eine solche Stelle erfülle die Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1977, I-4961, Randnr. 23, und die dort angeführte Rechtsprechung) aufgestellt habe, und zwar gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit.
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 30.05.2002 - C-516/99
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 234 EG besitzt, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wiegesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile Dorsch Consult, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Die Zweifel beruhen darauf, dass der Unabhängige Finanzsenat an die Stelle einer Einrichtung getreten ist, die in vielfacher Hinsicht mit den Berufungssenaten verglichen werden kann, die der Gerichtshof im Urteil Schmid (12) nicht als Gerichte im Sinne des Artikels 234 EG angesehen hat (13) .

    Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Kontextes hat der Gerichtshof im Urteil Schmid ausgeführt, dass die Berufungssenate nach der BAO "zu der Finanzlandesdirektion, die die vor [ihnen] angefochtenen Entscheidungen erlassen hat, eine institutionelle und funktionale Verbindung aufweis[en], die es ausschließt, dass [ihnen] die Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu dieser Verwaltung zuerkannt wird" (14) .

    Die unlängst erfolgte Reform zielte, wie in den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen hervorgehoben worden ist, gerade darauf ab, diejenigen Aspekte des früheren Systems der Berufungssenate zu ändern, die den Gerichtshof im Urteil Schmid veranlasst hatten, ihre "Gerichtseigenschaft" zu verneinen.

    In Anbetracht dieser Neuerungen liegen meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht mehr die Gründe vor, die den Gerichtshof im Urteil Schmid veranlasst hatten, die Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung zu bezweifeln.

    12 - Urteil vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573).

    14 - Urteil Schmid, Randnr. 38.

    15 - Urteil Schmid, Randnr. 36. Auch in diesem Sinne Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92 (Corbiau, Slg. 1993, I-1277, Randnr. 15), auf das im Urteil Schmid verwiesen wird.

    17 - Urteil Schmid, Randnr. 41. Siehe auch Urteil vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97 (Köllensperger, Slg. 1999, I-551, Randnr. 21).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    49 Der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, bedeutet vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92, Corbiau, Slg. 1993, I-1277, Randnr. 15, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-516/99, Schmid, Slg. 2002, I-4573, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich

    Vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2002, Schmid (C-516/99, Slg. 2002, I-4573, Rn. 36), und das Urteil Wilson, Rn. 49.

    Vgl. auch Beschluss Pilato (Rn. 24 und 29) und das Urteil Schmid (Rn. 41).

    27 - Vgl. Urteil Schmid (Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 31.05.2005 - C-53/03

    DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN

    29 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof für die Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung den Charakter eines Gerichts im Sinne von Artikel 234 EG hat, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 33, vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 24, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-516/99, Schmid, Slg. 2002, I-4573, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-396/14

    MT Højgaard und Züblin

    22 - Vgl. Würdigung des Gerichtshofs in den Urteilen Schmid (C-516/99, EU:C:2002:313, Rn. 37 bis 43), Syfait u. a. (C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 30 bis 37) und Beschluss Pilato (C-109/07, EU:C:2008:274, Rn. 25 bis 30).

    25 - Vgl. im Umkehrschluss Urteil Schmid (C-516/99, EU:C:2002:313, Rn. 37 bis 40).

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Das Vorhandensein solcher Verbindungen schließt es aus, dem TEAC im Verhältnis zu dieser Behörde die Eigenschaft eines Dritten zuzuerkennen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2002, Schmid, C-516/99, EU:C:2002:313, Rn. 38 bis 40).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-363/11

    Epitropos tou Elegktikou Synedriou - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff

    Die Behörde, bei der ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Dienststellen einer Verwaltung eingelegt wird, kann nicht als Dritter im Verhältnis zu diesen Dienststellen und damit nicht als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden, wenn sie eine institutionelle Verbindung zu dieser Verwaltung aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile Corbiau, Randnr. 16, und vom 30. Mai 2002, Schmid, C-516/99, Slg. 2002, I-4573, Randnr. 37).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Elegktiko Synedrio mit seinem Kommissar beim Ministerium für Kultur und Tourismus, der den vor dem Elegktiko Synedrio angefochtenen "abschlägigen Bericht" erstellt hat, eine offenkundige institutionelle und funktionelle Verbindung aufweist, die es ausschließt, dass ihm in Bezug auf diesen Kommissar die Eigenschaft eines Dritten zuerkannt wird (vgl. entsprechend Urteile Corbiau, Randnr. 16, und Schmid, Randnr. 38).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-175/11

    D. und A. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteile vom 30. Mai 2002, Schmid, C-516/99, Slg. 2002, I-4573, Randnr. 36, und RTL Belgium, Randnr. 38).
  • EuGH, 27.01.2005 - C-125/04

    Denuit und Cordenier

    12 Um zu beurteilen, ob die vorlegende Einrichtung den Charakter eines Gerichts eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 234 EG hat, berücksichtigt der Gerichtshof eine Reihe von Kriterien, wie den gesetzlichen Ursprung der Einrichtung, ihre Permanenz, den obligatorischen Charakter ihrer Gerichtsbarkeit, die kontradiktorische Natur des Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung und ihre Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-516/99, Schmid, Slg. 2002, I-4573, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-315/02

    Lenz

    2 - Urteil vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573).

    6 - Schlussanträge vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, insbesondere I-4575).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Verhinderung der

  • EuGH, 03.05.2022 - C-453/20

    CityRail

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-259/04

    Emanuel - Marken - Von ihrem Inhaber übertragene Marke - Täuschung - Ungültigkeit

  • EuGH, 25.04.2018 - C-102/17

    Secretaria Regional de Saúde dos Açores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Wasser-, Energie- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-506/04

    Wilson - Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2009 - C-14/08

    Roda Golf & Beach Resort - Vorlagefrage nach Art. 68 EG - Zulässigkeit - Gericht,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Art. 234 EG - Definition des Begriffs "Gericht" -

  • EuGH, 14.05.2008 - C-109/07

    Pilato - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Unzuständigkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-53/03

    DIE WEIGERUNG EINES MARKTBEHERRSCHENDEN PHARMAUNTERNEHMENS, ALLE BESTELLUNGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Fernsehtätigkeit - Richtlinie 89/552/EWG in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03

    Kretztechnik

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99   

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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 30.03.1993 - C-24/92

    Corbiau / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    So hat der Gerichtshof im Urteil Corbiau klargestellt, dass "der Begriff .Gericht' ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist und dass er seinem Wesen nach nur eine Einrichtung bezeichnen kann, die gegenüber der Einrichtung, die die Entscheidung erlassen hat, die den Gegenstand der Klage bildet, die Eigenschaft eines Dritten hat"(9).

    Im vorliegenden Fall besteht also nicht nur diese " offensichtliche institutionelle Verbindung " mit der Steuerverwaltung, die im Urteil Corbiau dazu geführt hat, dass der Directeur des contributions directes et des accises nicht als Gericht anerkannt wurde, sondern für die Mitglieder der Berufungssenate, die von der Steuerverwaltung kommen (darunter der Präsident), ist auch keine solche " funktionelle Trennung " vorgesehen, die nach dem Urteil Gabalfrisa jedenfalls die "Drittstellung" des Spruchkörpers gewährleisten könnte.

    Dies ergibt sich im Übrigen klar aus dem Urteil Corbiau, in dem es heißt, dass das Fehlen der Voraussetzung der "Drittstellung" beim Directeur des contributions directes et des accises "dadurch bekräftigt [wurde], dass im Fall einer beim Conseil d'État eingereichten Klage der genannte Directeur Partei des Verfahrens ist"(16).

    9: - Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92 (Corbiau, Slg. 1993, I-1277, Randnr. 15).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    Zweitens vertreten die österreichische und die französische Regierung hinsichtlich der Ermäßigung des Steuersatzes um 50 % im Fall der Anwendung der normalen Einkommensteuer auf inländische Kapitalerträge die Ansicht, dass diese Ermäßigung erforderlich sei, um die Kohärenz des österreichischen Steuersystems zu wahren, und dass dieser Zweck nach den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien(27) "ein Rechtfertigungsgrund für eine Regelung sein kann, die Grundfreiheiten einschränkt"(28).

    Auch ich habe in der Tat den Eindruck, dass man sich im vorliegenden Fall nicht auf dieses den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien entnommene Erfordernis berufen kann.

    23: - In diesem Sinne ist meines Erachtens das Urteil Verkooijen zu verstehen, das in Bezug auf Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Erinnerung ruft, wonach schon "vor Inkrafttreten [dieser Vorschrift] ... nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein konnten, sofern sie auf Situationen angewandt wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305)" (Randnr. 43).

    27: - Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien), beide zitiert in Fußnote 23.28: - Urteil Verkooijen (Randnr. 56).

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    6: - Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00 (De Coster, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

    14: - Insoweit beschränke ich mich auf die Bemerkung, dass Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer die im Urteil Gabalfrisa angewandten Kriterien in seinen Schlussanträgen vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-17/00 (De Coster, Nrn. 26 bis 28) offen und nachdrücklich kritisiert hat.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    23: - In diesem Sinne ist meines Erachtens das Urteil Verkooijen zu verstehen, das in Bezug auf Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Erinnerung ruft, wonach schon "vor Inkrafttreten [dieser Vorschrift] ... nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein konnten, sofern sie auf Situationen angewandt wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305)" (Randnr. 43).

    27: - Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien), beide zitiert in Fußnote 23.28: - Urteil Verkooijen (Randnr. 56).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    18: - Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 18); im gleichen Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 10), vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 26) und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-439/97 (Sandoz, Slg. 1999, I-7041, Randnr. 19).

    24: - Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    Im gleichen Sinne verweist die Kommission auch auf das Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 31).
  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    8: - Der Gerichtshof hat sich jedoch nicht speziell mit dem fraglichen Erfordernis in Fällen auseinandergesetzt, in denen der Vorlagebeschluss von Verwaltungsorganen, deren Unabhängigkeit ebenfalls bestritten worden war, stammte, die nicht in dieselbe Verwaltung eingegliedert waren, die die angefochtenen Entscheidungen erlassen hatte (vgl. z. B. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, und vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger, Slg. 1999, I-551).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    7: - Urteil vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98 (Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    25: - Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    25: - Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 14.10.1999 - C-439/97

    Sandoz

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02

    Manninen

    Vgl. auch die niederländische Regelung, die Gegenstand des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071) war, sowie die österreichische Regelung, die Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, I-4575) geprüft hat (siehe dazu ferner die gegenwärtig anhängige Rechtssache C-315/02 [Lenz]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

    37 - Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, Nr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-242/03

    Weidert und Paulus

    16 - So auch Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, I-4575, Nr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Generalanwalt Tizzano ist in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99, die mit dem Urteil vom 30. Mai 2002 (Schmid, Slg. 2002, I-4573) abgeschlossen worden ist, im Zusammenhang mit einer Regelung, die für die Inhaber inländischer Kapitalanlagen nur die Wahl zwischen einer besonderen Abgeltungssteuer und der gewöhnlichen Einkommensteuer mit einer Ermäßigung des Steuersatzes um 50 % ermöglicht, während die Übrigen ohne Wahlmöglichkeit dieser Steuer unterliegen, ohne dass der Steuersatz ermäßigt wird, zum gleichen Ergebnis gelangt (Randnrn. 39 ff.).
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