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   EuGH, 14.07.2005 - C-52/04   

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https://dejure.org/2005,509
EuGH, 14.07.2005 - C-52/04 (https://dejure.org/2005,509)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-52/04 (https://dejure.org/2005,509)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-52/04 (https://dejure.org/2005,509)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg

    Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission PDF

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg

    Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der 50-Stunden-Wochenarbeitszeit der Hamburger Berufsfeuerwehr mit den EU-Richtlinien; Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; Auslegung bestimmter Aspekte der ...

  • hensche.de

    Mehrarbeit, Arbeitszeit, Freizeitausgleich

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 89/391 Art. 2; ; Richtlinie 93/104/EG Art. 1 Abs. 3; ; Richtlinie 93/104/EG Art. 6 Nr. 2; ; Richtlinie 93/104 Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 Buchst. c Ziff. iii; ; EuGH-Verfahre... nsordnung Art. 104 § 3; ; EG-Vertrag Art. 234

  • streifler.de

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg ./. Leiter der Feuerwehr Hamburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg

    Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit der Einsatzkräfte der Feuerwehr

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 17. Dezember 2003 des Bundesverwaltungsgerichts in dem Rechtsstreit Personalrat der Feuerwehr Hamburg gegen den Leiter der Feuerwehr Hamburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) - Anwendungsbereich (Verweisung auf Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EG in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie - Einbeziehung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1049
  • EuZW 2005, 562
  • NZA 2005, 921
  • DVBl 2005, 1464 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-52/04
    Bevor bestimmt werden kann, ob eine Tätigkeit wie die der genannten Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 fällt, ist daher zunächst zu prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 fällt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-52/04
    37 Auf die Aufforderung des Gerichtshofes haben der Antragsteller und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die von ihnen im schriftlichen Verfahren vertretene Ansicht wiederholt, dass die Antwort auf die Vorlagefrage insbesondere angesichts des Urteils vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 (Pfeiffer u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes abgeleitet werden könne und dass es daher gerechtfertigt sei, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2003/88 auf die Tätigkeiten der Feuerwehr auch dann anwendbar ist, wenn diese Tätigkeiten - unabhängig davon, ob sie der Brandbekämpfung oder einer anderen Hilfeleistung dienen - von Kräften im Einsatzdienst ausgeübt werden, sofern sie nur unter gewöhnlichen Umständen gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit und/oder Gesundheit ausgesetzt sein können (Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 52).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Das gilt grundsätzlich auch für Polizisten, die insoweit mit Feuerwehrleuten vergleichbar sind, für die der EuGH mehrfach ausgesprochen hat, dass sie der Arbeitszeitrichtlinie unterfallen (EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff.; Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688 Rn. 22).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Da im Fall eines Beamten wie des Klägers des Ausgangsverfahrens keine dieser Situationen vorliegt, fällt dessen Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, Slg. 2005, I-7111, Randnrn. 57 bis 59).
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