Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.2017 - C-68/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,15359
EuGH, 17.05.2017 - C-68/15 (https://dejure.org/2017,15359)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2017 - C-68/15 (https://dejure.org/2017,15359)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - C-68/15 (https://dejure.org/2017,15359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,15359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Mutter-Tochter-Richtlinie - Steuerrecht - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften - Ausschüttung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Doppelbesteuerung - Fairness Tax

  • IWW

    Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96

  • Betriebs-Berater

    Mutter-Tochter-Richtlinie - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Mutter-Tochter-Richtlinie - Steuerrecht - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften - Ausschüttung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Doppelbesteuerung - Fairness Tax

  • rechtsportal.de

    Fairness Tax

  • datenbank.nwb.de

    Körperschaftsteuer: Belgische "Fairness Tax" verstößt gegen Mutter-Tochter-Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Mutter-Tochter-Richtlinie - Steuerrecht - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften - Ausschüttung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Doppelbesteuerung - Fairness Tax

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mutter-Tochter-Richtlinie - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 1151
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    Demzufolge ist der Aufnahmemitgliedstaat frei darin, den Steuertatbestand, die Steuerbemessungsgrundlage und den Steuersatz, die für die verschiedenen Niederlassungsformen von in diesem Mitgliedstaat tätigen Gesellschaften gelten, festzulegen, vorausgesetzt, er gewährt gebietsfremden Gesellschaften eine Behandlung, die gegenüber vergleichbaren inländischen Niederlassungen nicht diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 47, und vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten hierzu die Wahl zwischen zwei Systemen, und zwar dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 44).

    Diese Feststellung wird, wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, nicht durch Rn. 105 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), in Frage gestellt, da sich der Gerichtshof in dieser Randnummer nur dazu geäußert hat, ob bestimmte Modalitäten der Berechnung der Höhe der Körperschaftsteuervorauszahlung in dem Fall, dass eine gebietsansässige Muttergesellschaft Dividenden, die ihr von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft zugeflossen sind, weiterausschüttet, mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar sind, und nicht dazu, ob die Körperschaftsteuervorauszahlung in einem solchen Fall mit dieser Richtlinie vereinbar ist.

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    Die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt ist unter Berücksichtigung des mit der betreffenden nationalen Steuerregelung verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 36, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48).

    Der Umstand, dass eine nationale Steuerregelung gebietsfremde Gesellschaften benachteiligt, kann nämlich nicht dadurch ausgeglichen werden, dass diese Regelung in anderen Situationen zu einer für diese Art von Gesellschaften günstigen Behandlung führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    Demzufolge ist der Aufnahmemitgliedstaat frei darin, den Steuertatbestand, die Steuerbemessungsgrundlage und den Steuersatz, die für die verschiedenen Niederlassungsformen von in diesem Mitgliedstaat tätigen Gesellschaften gelten, festzulegen, vorausgesetzt, er gewährt gebietsfremden Gesellschaften eine Behandlung, die gegenüber vergleichbaren inländischen Niederlassungen nicht diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 47, und vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof eine solche Betrachtungsweise bereits im Urteil vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 58 bis 62), zurückgewiesen hat.

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    In beiden Fällen soll diese Steuerregelung diesem Mitgliedstaat nämlich ermöglichen, seine Befugnis zur Besteuerung der seiner Steuerhoheit unterliegenden Gewinne auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 19, und vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 77 und 78).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    Die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt ist unter Berücksichtigung des mit der betreffenden nationalen Steuerregelung verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 36, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    Insoweit genügt die Feststellung, dass diese beiden Ziele zwar zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), die in Rede stehende Regelung aber nicht geeignet ist, ihre Verwirklichung zu gewährleisten, so dass diese Ziele in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine etwaige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen können.
  • EuGH, 24.06.2010 - C-338/08

    P. Ferrero e C. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    So muss erstens die Steuer in dem Staat erhoben werden, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden, und der sie auslösende Tatbestand in der Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren bestehen, zweitens die Bemessungsgrundlage dieser Steuer im Ertrag dieser Wertpapiere bestehen und drittens der Steuerpflichtige Inhaber dieser Wertpapiere sein (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe, C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    In beiden Fällen soll diese Steuerregelung diesem Mitgliedstaat nämlich ermöglichen, seine Befugnis zur Besteuerung der seiner Steuerhoheit unterliegenden Gewinne auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 19, und vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 77 und 78).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
    Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Elemente der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerregelung zu prüfen, ob die Art und Weise der Berechnung der Bemessungsgrundlage in allen Situationen dazu führt, dass die steuerliche Behandlung einer gebietsfremden Gesellschaft, die ihre Tätigkeit in Belgien über eine Betriebstätte ausübt, nicht weniger günstig ist als die, der eine gebietsansässige Gesellschaft unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 48).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 14.12.2000 - C-141/99

    AMID

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Was die Behandlung im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

    12 Vgl. dazu auch statt Vieler nur die Urteile vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 70), und vom 25. September 2003, 0cé Van der Grinten (C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 45).

    13 So zur belgischen Fairness Tax ausdrücklich Urteil vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 65), vom 24. Juni 2010, P. Ferrero und General Beverage Europe (C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364, Rn. 26), vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 52 m.w.Nw.), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 109), und vom 25. September 2003, 0cé Van der Grinten (C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 47).

    Siehe zum Quellensteuerbegriff auch meine Schlussanträge in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886, Nrn. 37 ff.).

    14 Urteil vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 77 ff.), siehe dazu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886, Nrn. 53 ff.).

    15 Urteil vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    Somit betrifft die Anwendung einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf eine gebietsansässige Gesellschaft, einschließlich einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft auf der einen und auf die Zweigniederlassung einer gebietsfremden Gesellschaft auf der anderen Seite die steuerliche Behandlung einer gebietsansässigen Gesellschaft und die einer gebietsfremden Gesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, darf diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden (Urteile vom 23. Februar 2006, CLT-UFA, C-253/03, EU:C:2006:129, Rn. 14, vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 13, und vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 40).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-365/16

    AFEP u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter-

    Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 hat die französische Regierung die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass über die Anwendung der von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886) vorgeschlagenen Antworten nicht verhandelt worden sei.

    Den Erwägungsgründen 7 und 9 dieser Richtlinie entsprechend stellt diese Vorschrift nämlich klar, dass dann, wenn einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund der Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft Gewinne zufließen, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat der Betriebsstätte diese Gewinne insoweit nicht besteuern, als sie von der Tochtergesellschaft nicht abgezogen werden können, und diese Gewinne insoweit besteuern, als sie von der Tochtergesellschaft abgezogen werden können, oder im Fall einer Besteuerung zulassen, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichten, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können (Urteil vom heutigen Tag, X, C-68/15, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie nämlich aus dem Urteil vom heutigen Tag, X (C-68/15, Rn. 78), hervorgeht, ist festzustellen, dass sich diese Auslegung weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus deren Kontext oder Zweck ergibt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    Diese Gleichwertigkeit wird in Rn. 44 des Urteils Saint-Gobain ZN(12) vom Gerichtshof folgendermaßen noch deutlicher zum Ausdruck gebracht: "Die unterschiedliche Behandlung der Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften und der inländischen Gesellschaften sowie die Einschränkung der freien Wahl der Form des Zweigbetriebs sind somit als ein einheitlicher Verstoß gegen die Artikel [49 und 54 AEUV] anzusehen."(13) In jüngerer Zeit wurde in Rn. 36 des Urteils vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379) ausgeführt, dass "die Anwendung einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf eine gebietsansässige Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft auf der einen und auf eine gebietsansässige Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft(14) auf der anderen Seite zum einen die steuerliche Behandlung einer gebietsansässigen Gesellschaft und zum anderen die einer gebietsfremden Gesellschaft betrifft.".

    11 Vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886, Nrn. 24 und 25).

    Vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 44).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 22, vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 13, und vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 übereinstimmt, in Bezug auf den der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten, indem sie vorsieht, dass der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat der Betriebstätte "diese Gewinne nicht besteuern", untersagt, die Muttergesellschaft oder deren Betriebstätte wegen der von der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne zu besteuern, ohne dass danach unterschieden würde, ob der die Besteuerung der Muttergesellschaft auslösende Tatbestand im Zufluss dieser Gewinne oder in deren Weiterausschüttung besteht (Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 79).

    Eine Besteuerung dieser Gewinne durch den Mitgliedstaat der Muttergesellschaft bei dieser anlässlich der Weiterausschüttung dieser Gewinne, die zur Folge hat, dass diese Gewinne einer Besteuerung unterliegen, die tatsächlich die in Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Obergrenze von 5 % übersteigt, würde aber zu einer nach dieser Richtlinie verbotenen Doppelbesteuerung auf Ebene der Muttergesellschaft führen (Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 80).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

    6 Urteil vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 71), vom 17. Mai 2017, AFEP u. a. (C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 22), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

    Vgl. Urteile vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57 und 65), oder - zur Niederlassungsfreiheit - vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 42 und 50).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 den Mitgliedstaaten untersagt, die Muttergesellschaft wegen der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne zu besteuern, ohne dass danach unterschieden würde, ob der die Besteuerung der Muttergesellschaft auslösende Tatbestand im Zufluss dieser Gewinne oder in deren Weiterausschüttung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 79), und dass unter dieses Verbot auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39751
Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15 (https://dejure.org/2016,39751)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - C-68/15 (https://dejure.org/2016,39751)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - C-68/15 (https://dejure.org/2016,39751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,39751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU - Mutter-Tochter-Richtlinie - Besteuerung von Gesellschaften anlässlich von Gewinnausschüttungen - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle - "Fairness Tax

  • Betriebs-Berater

    Mutter-Tochter-Richtlinie - Besteuerung von Gesellschaften anlässlich von Gewinnausschüttungen - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU - Mutter-Tochter-Richtlinie - Besteuerung von Gesellschaften anlässlich von Gewinnausschüttungen - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle - 'Fairness Tax'

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 1435
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

    Siehe zum Quellensteuerbegriff auch meine Schlussanträge in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886, Nrn. 37 ff.).

    14 Urteil vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 77 ff.), siehe dazu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886, Nrn. 53 ff.).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-365/16

    AFEP u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter-

    Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 hat die französische Regierung die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass über die Anwendung der von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886) vorgeschlagenen Antworten nicht verhandelt worden sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    46 Siehe dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886, Nr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    11 Vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886, Nrn. 24 und 25).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht