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   EuGH, 20.09.2007 - C-74/06   

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EuGH, 20.09.2007 - C-74/06 (https://dejure.org/2007,9560)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2007 - C-74/06 (https://dejure.org/2007,9560)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2007 - C-74/06 (https://dejure.org/2007,9560)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG - Zulassungsteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - Bestimmung des steuerlichen Werts - Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge - Publizität der Berechnungskriterien - Möglichkeit, die Anwendung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG - Zulassungssteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - Bestimmung des steuerlichen Werts - Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge - Publizität der Berechnungskriterien - Möglichkeit, die Anwendung ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG - Zulassungssteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - Bestimmung des steuerlichen Werts - Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge - Publizität der Berechnungskriterien - Möglichkeit, die Anwendung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Abgaben

  • Judicialis

    EG Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 90
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG - Zulassungsteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - Bestimmung des steuerlichen Werts - Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge - Publizität der Berechnungskriterien - Möglichkeit, die Anwendung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge bei Zulassungssteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG - Zulassungsteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - Bestimmung des steuerlichen Werts - Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge - Publizität der Berechnungskriterien - Möglichkeit, die Anwendung der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. Februar 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 90
    Alter; Einfuhr; Kraftfahrzeug; Wertminderung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 90 EG - Diskriminierende Besteuerung von eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeugen

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 53).

    Außerdem beginnt der Wertverlust eines Fahrzeugs mit dessen Kauf oder Inbetriebnahme (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 22, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 78).

    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art. 90 EG entschieden, dass diese für die Bestimmung des steuerlichen Werts eines eingeführten Gebrauchtfahrzeugs vom Wert eines Neufahrzeugs ausgehen kann, sofern das Fahrzeug, das für die Berechnung der Steuer als Vergleich herangezogen wird, ein gleichartiges Fahrzeug ist, was bedeutet, dass das Modell, der Typ und andere Eigenschaften wie Antriebsart oder Ausstattung Berücksichtigung finden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Tulliasiamies und Siilin, Randnrn.

    In dieser Hinsicht setzt zum einen die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Art. 90 EG voraus, dass die Kriterien, auf denen die pauschale Berechnung des Wertverlusts der Fahrzeuge beruht, öffentlich bekannt gemacht werden (Urteil Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 87).

    Zum anderen setzt die Vereinbarkeit eines Systems der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen, bei dem die tatsächliche Wertminderung der Fahrzeuge auf der Grundlage allgemeiner Kriterien berücksichtigt wird, mit Art. 90 EG voraus, dass der Eigentümer eines solchen Fahrzeugs die Möglichkeit hat, die Anwendung einer solchen pauschalen Berechnungsmethode auf dieses Fahrzeug anzufechten, um darzutun, dass diese zu einer Steuer führt, die höher ist als die Reststeuer, die im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthalten ist (Urteil Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 88).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 53).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Art. 90 EG zuwiderläuft, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

    Um eine so schwerfällige Regelung zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, und Weigel, Randnr. 73).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Steuerregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge aufgrund allgemeiner Kriterien berücksichtigt, jedoch nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn sie außerdem so ausgestaltet ist, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist (Urteil Gomes Valente, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 29, und Brzezi?"ski, Randnr. 40).

    Was erstens die Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Wert angeht, kann, wenn sich die Behörden eines Mitgliedstaats, wie die Kommission vorschlägt, auf einen Preisspiegel beziehen können, der die Durchschnittspreise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem nationalen Markt wiedergibt, oder auf eine Liste der üblichen Durchschnittspreise, die in dem Sektor als Referenz verwendet wird (Urteile Gomes Valente, Randnr. 25, und Weigel, Randnr. 74), der Hellenischen Republik nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf den Großhandelspreis des entsprechenden Fahrzeugs stützt, der beim Inverkehrbringen des eingeführten Fahrzeugs auf dem internationalen Markt gilt.

  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland (C-375/95, Slg. 1997, I-5981), festgestellt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 90 EG) verstoßen hat, dass sie für die Erhebung der besonderen Verbrauchsteuer und der einmaligen zusätzlichen Sonderabgabe den steuerlichen Wert importierter Gebrauchtwagen durch Verringerung des Preises entsprechender Neuwagen um 5 % pro Nutzungsjahr der betreffenden Fahrzeuge ermittelt, wobei die Verringerung grundsätzlich höchstens 20 % betragen darf.

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 53).

    Außerdem beginnt der Wertverlust eines Fahrzeugs mit dessen Kauf oder Inbetriebnahme (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 22, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 78).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Steuerregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge aufgrund allgemeiner Kriterien berücksichtigt, jedoch nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn sie außerdem so ausgestaltet ist, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist (Urteil Gomes Valente, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 29, und Brzezi?"ski, Randnr. 40).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66, vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnr. 46, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

    Der von der Verwaltung als Besteuerungsgrundlage festgesetzte Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs muss den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig widerspiegeln (vgl. u. a. Urteil Weigel, Randnr. 71).

    Um eine so schwerfällige Regelung zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, und Weigel, Randnr. 73).

    Was erstens die Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Wert angeht, kann, wenn sich die Behörden eines Mitgliedstaats, wie die Kommission vorschlägt, auf einen Preisspiegel beziehen können, der die Durchschnittspreise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem nationalen Markt wiedergibt, oder auf eine Liste der üblichen Durchschnittspreise, die in dem Sektor als Referenz verwendet wird (Urteile Gomes Valente, Randnr. 25, und Weigel, Randnr. 74), der Hellenischen Republik nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf den Großhandelspreis des entsprechenden Fahrzeugs stützt, der beim Inverkehrbringen des eingeführten Fahrzeugs auf dem internationalen Markt gilt.

  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66, vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnr. 46, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Steuerregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge aufgrund allgemeiner Kriterien berücksichtigt, jedoch nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn sie außerdem so ausgestaltet ist, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist (Urteil Gomes Valente, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 29, und Brzezi?"ski, Randnr. 40).

  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Art. 90 EG zuwiderläuft, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

    Für die Anwendung des Art. 90 EG und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenregelung für eingeführte Gebrauchtwagen mit der für im Inland gekaufte Gebrauchtwagen, die gleichartige oder konkurrierende Waren darstellen, sind jedoch nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die inländische und eingeführte Waren unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, Slg. 1977, 557, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 18, sowie Nunes Tadeu, Randnr. 12).

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    Für die Anwendung des Art. 90 EG und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenregelung für eingeführte Gebrauchtwagen mit der für im Inland gekaufte Gebrauchtwagen, die gleichartige oder konkurrierende Waren darstellen, sind jedoch nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die inländische und eingeführte Waren unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, Slg. 1977, 557, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 18, sowie Nunes Tadeu, Randnr. 12).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    Für die Anwendung des Art. 90 EG und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenregelung für eingeführte Gebrauchtwagen mit der für im Inland gekaufte Gebrauchtwagen, die gleichartige oder konkurrierende Waren darstellen, sind jedoch nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die inländische und eingeführte Waren unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, Slg. 1977, 557, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 18, sowie Nunes Tadeu, Randnr. 12).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
    Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66, vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnr. 46, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig widerspiegeln (Urteile Weigel, Randnr. 71, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 28).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, Weigel, Randnr. 73, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat diese objektiven, der Ermittlung der Wertminderung von Kraftfahrzeugen dienenden Kriterien nicht in verpflichtender Weise aufgezählt (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 37).

    28 und 29, und Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Insbesondere führt die in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegte Tabelle bei Nichtberücksichtigung des Kilometerstands in aller Regel nicht zu einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert der eingeführten Gebrauchtfahrzeuge (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in den in Anhang 4 der OUG Nr. 50/2008 enthaltenen pauschalen Tabellen gebührend berücksichtigt wurde, dass der jährliche Wertverlust von Kraftfahrzeugen im Allgemeinen über 5 % liegt und nicht linear verläuft, sondern insbesondere in den ersten Jahren weit höher ist als später (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09

    Tatu - Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung

    18 - Vgl. Urteile Nádasdi und Németh, oben in Fn. 6 angeführt, und Brzezi?"ski, oben in Fn. 7 angeführt, sowie vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland (C-74/06, Slg. 2007, I-7585), und vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, Slg. 2010, I-0000).

    28 - Vgl. Urteil Kommission/Griechenland, oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 37.

    32 - Vgl. Urteil Kommission/Griechenland, oben in Fn. 18 angeführt, Randnrn.

    45 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 43.

    46 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil Tulliasiamies und Siilin, oben in Fn. 31 angeführt, Randnr. 89. Vgl. u. a. auch Urteil Kommission/Griechenland, oben in Fn. 18 angeführt, in dem das Ziel einer pauschalen Skala dahin bestimmt wird, dass sie zu einem Ergebnis führen soll, das "in aller Regel [dem] tatsächlichen Wert [des Fahrzeugs] sehr nahe kommt" (Randnr. 29).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Nach Ziff. 4.2 der Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06)" (ABl. C 74, S. 9, im Folgenden: Leitlinien) "müssen die Beihilferegelungen vorsehen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird".
  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

    Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilung der Vereinbarkeit nicht angemeldeter Beihilfen anhand nach ihrer Auszahlung erlassener Leitlinien - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit - Kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 87 EG und 88 EG; Mitteilung 98/C 74/06 der Kommission) (vgl. Randnrn. 120-128).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 110 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 67, Brzezi?"ski, Randnr. 29, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

    Jedoch galt diese Mitteilung nicht mehr, als der Erlass von 1998 erging, da sie am 10. März 1998 durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1998 veröffentlichte Mitteilung 98/C 74/06 der Kommission "Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung" (ABl. C 74, S. 9) ersetzt worden war, in deren Nummer 2 der Agrarsektor ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen ist.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-437/12

    X - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige

    75 und 76, sowie vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.2008 - C-426/07

    Krawczynski - Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer -

    Im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter Gebrauchtkraftfahrzeuge soll Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.09.2019 - T-119/07

    Italien / Kommission

    (Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG; Mitteilung 98/C 74/06 der Kommission, Nrn. 4.15 bis 4.17).
  • EuGH, 10.12.2007 - C-134/07

    Kawala - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer

    Im Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge soll Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-415/07

    Lodato & C. - Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für

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