Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 17.10.2002 - C-79/01   

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https://dejure.org/2002,1439
EuGH, 17.10.2002 - C-79/01 (https://dejure.org/2002,1439)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2002 - C-79/01 (https://dejure.org/2002,1439)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - C-79/01 (https://dejure.org/2002,1439)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeit des Erstellens und Druckens von Lohnzetteln

  • Europäischer Gerichtshof

    Payroll u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Payroll u.a.

    Artikel 43 EG
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Datenverarbeitungszentren, die Lohnzettel erstellen und drucken - Nationale Regelung, nach der Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten Zentren in Anspruch nehmen müssen, die ausschließlich von in die Listen bestimmter ...

  • EU-Kommission

    Payroll u.a.

  • Wolters Kluwer

    Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Tätigkeit des Erstellens und Druckens von Lohnzetteln; Verpflichtungen bezüglich Beschäftigung, Vorsorge und Sozialversicherung von Arbeitnehmern

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43, Art. 49
    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeit des Erstellens und Druckens von Lohnzetteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte dÎ"appello Mailand - Tätigkeiten der Berechnung und des Ausdrucks sowie Nebentätigkeiten hiervon zur Erfüllung von Verpflichtungen arbeitsvertraglicher Art und im Bereich der sozialen Sicherheit - Bestimmungen der Satzung einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 94
  • NZA 2002, 1275
  • DVBl 2003, 285 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-108/96

    Mac Quen u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.10.2002 - C-79/01
    Die Rechtsstellung einer Gesellschaft wie Payroll fällt somit nach den Bestimmungen des Artikels 43 EG unter das Gemeinschaftsrecht (in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 16).

    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch derartige Maßnahmen, die für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 34, Pfeiffer, Randnr. 19, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57, Mac Quen u. a., Randnr. 26, und Kommission/Italien, Randnr. 23).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 17.10.2002 - C-79/01
    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch derartige Maßnahmen, die für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 34, Pfeiffer, Randnr. 19, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57, Mac Quen u. a., Randnr. 26, und Kommission/Italien, Randnr. 23).

    Zwar hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschafts- und den nationalen Gerichten grundsätzlich das nationale Gericht zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof, wenn er auf Vorlage entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (insbesondere Urteil Haim, Randnr. 58).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.10.2002 - C-79/01
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass Artikel 43 EG die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vorschreibt und dass als solche Beschränkungen alle Maßnahmen anzusehen sind, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (insbesondere Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch derartige Maßnahmen, die für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 34, Pfeiffer, Randnr. 19, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57, Mac Quen u. a., Randnr. 26, und Kommission/Italien, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    48 Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 29).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    77 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er auf Vorlage entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 29).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    27 Zum einen umfasst jedoch das in den Artikeln 43 EG bis 48 EG verankerte Niederlassungsrecht lediglich die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (insbesondere Urteile vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-255/97, Pfeiffer, Slg. 1999, I-2835, Randnr. 18, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    40 Der Gerichtshof kann jedoch in seiner Vorabentscheidung gegebenenfalls bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 29, sowie Manfredi u. a., Randnr. 48).
  • FG Baden-Württemberg, 30.10.2019 - 4 K 1715/18

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses selbständiger

    In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C- 79/01 (Payroll services) hin, wonach es nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeiten der Dienstleister nur von Personen mit einer spezifischen Berufsqualifikation ausgeübt werden dürfen, soweit derartige Tätigkeiten im Wesentlichen administrativer Natur sind.".

    In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-79/01 "Payroll services") hin, wonach es nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeiten der Dienstleister nur von Personen mit einer spezifischen Berufsqualifikation ausgeübt werden dürfen, soweit derartige Tätigkeiten im Wesentlichen administrativer Natur sind.".

    Letztlich sei das Erstellen der USt-Voranmeldung in der Praxis nach dem Kontieren der Belege eine Tätigkeit, die im Wesentlichen nur noch administrativer Natur sei, so dass die Begründung des EuGH in der Rechtssache C-79/01 (Payroll services) greife, wonach es nicht erforderlich sei, dass solche Tätigkeiten nur von Personen mit einer spezifischen Berufsqualifikation ausgeübt werden dürften.

    Insbesondere ist die Erstellung von USt-Voranmeldungen - anders als die Klägerseite meint - nicht bloß "im Wesentlichen administrativer Natur" i.S.d. EuGH-Urteils vom 17. Oktober 2002 C-79/01 (Payroll-Data-Services Italy Srl), da die zutreffende Erstellung von USt-Voranmeldungen - wie oben bereits ausgeführt - erhebliche steuerrechtliche Bewertungen erfordert und sich gerade nicht als bloße Folge der laufenden Buchhaltung ergibt und damit lediglich deren unselbständigen Annex darstellt.

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV können gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - C-79/01, Slg. 2002, I-8923 = EuZW 2003, 94 Rn. 28 - Payroll u.a.; EuGH, EuZW 2009, 298 Rn. 44 - Hartlauer; Slg. 2009, I-3491 Rn. 72 - Kommission/Italien).

    Soweit die Kommission im Schreiben vom 19. Juli 2018 das Bedenken geltend macht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei es nicht erforderlich, dass Tätigkeiten von im Wesentlichen administrativer Natur durch Personen mit spezifischer Berufsqualifikation erbracht werden (vgl. EuGH, EuZW 2003, 94 Rn. 34 - Payroll u.a.), ist darauf zu verweisen, dass § 6 Nr. 3 und 4 StBerG einzelne, im Wesentlichen administrative Tätigkeiten vom Verbot der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen ausgenommen hat.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

    Die Anwendung der Vorschrift des automatischen Ausschlusses von als ungewöhnlich niedrig angesehenen Angeboten auf Aufträge, an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, könnte daher Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit nehmen, in einen wirksameren Wettbewerb mit den in dem fraglichen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern zu treten, und beeinträchtigt damit ihren Zugang zum Markt dieses Staates, indem sie die Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit behindert, was eine Beschränkung dieser Freiheiten darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2002, Payroll u. a., C-79/01, Slg. 2002, I-8923, Randnr. 26; vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/03

    Contse u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Der Gerichtshof kann, wenn er auf Vorlage entscheidet, nur gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnrn.
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung einschließlich Verspätungszuschlag Dezember 2017

    Sollte der Gerichtshof dies anders sehen, bittet das vorlegende Gericht von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - Rs. C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Rn. 29).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 26, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 26).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-500/06

    Corporación Dermoestética - Nationale Regelung, die die Werbung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16

    POLBUD - WYKONAWSTWO - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV -

  • EuGH, 17.02.2005 - C-250/03

    Mauri - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 15.05.2008 - C-148/06

    Automatischer Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote?

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-442/02

    CaixaBank France

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-64/08

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák verstößt ein Mitgliedstaat, der den

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Art. 234 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-289/02

    AMOK

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11

    Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Optikertätigkeit - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-79/01   

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https://dejure.org/2002,16528
Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-79/01 (https://dejure.org/2002,16528)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.2002 - C-79/01 (https://dejure.org/2002,16528)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2002 - C-79/01 (https://dejure.org/2002,16528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-108/96

    Mac Quen u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-79/01
    Im genannten Urteil Mac Quen u. a. hat der Gerichtshof mit einer vergleichbaren Begründung ausgeführt, dass es Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht verwehre, bestimmte Untersuchungen des Sehvermögens aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung einer Gruppe von besonders qualifizierten Berufstätigen wie den Augenärzten unter Ausschluss u. a. der Augenoptiker, die keine Ärzte seien, vorzubehalten.

    5: - Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96 (Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 16).

    91 und 92) und Mac Quen u. a., Randnr. 33.10: - Rechtssache C-264/99, Slg. 2000, I-4417.11: - Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache C-292/86 (Slg. 1988, 111).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-294/00

    Gräbner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-79/01
    18: - In dieser Hinsicht erlaube ich mir, mich auf meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2001 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-294/00 (Gräbner) zu beziehen.
  • EuGH, 19.01.1988 - 292/86

    Gullung / Rats de l'ordre des avocats du barreau de Colmar und de Saverne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-79/01
    91 und 92) und Mac Quen u. a., Randnr. 33.10: - Rechtssache C-264/99, Slg. 2000, I-4417.11: - Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache C-292/86 (Slg. 1988, 111).
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