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Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2022 - C-80/21, C-81/21, C-82/21   

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https://dejure.org/2022,23438
EuGH, 08.09.2022 - C-80/21, C-81/21, C-82/21 (https://dejure.org/2022,23438)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2022 - C-80/21, C-81/21, C-82/21 (https://dejure.org/2022,23438)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2022 - C-80/21, C-81/21, C-82/21 (https://dejure.org/2022,23438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    D.B.P. (Crédit hypothécaire libellé en devises étrangères)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Hypothekendarlehensverträge - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Verjährung - Effektivitätsgrundsatz

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchliche Umrechnungsklausel in Fremdwährungsdarlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Hypothekendarlehensverträge - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Verjährung - Effektivitätsgrundsatz

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG im Hinblick auf Vereinbarkeit mit nationaler Rechtsprechung, u.a. wonach nationales Gericht nicht die Missbräuchlichkeit der gesamten Vertragsklausel, sondern nur die Missbräuchlichkeit der Teile, die ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann das nationale Gericht eine missbräuchliche Umrechnungsklausel nicht durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auf eine Fremdwährung lautendes Darlehen mit missbräuchlicher Umrechnungsklausel ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Bei missbräuchlicher Klausel in Verbrauchervertrag kein Rückgriff auf dispositives Recht im Falle fehlender Nichtigkeit des Gesamtvertrags ("D.B.P.")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungsdarlehen: Verjährung von Ansprüchen des Darlehensnehmers erst mit (möglicher) Rechtskenntnis

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3489
  • ZIP 2022, 1910
  • EuZW 2022, 1005
  • NZM 2022, 838
  • WM 2022, 2120
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH - C-82/21 (anhängig)

    M.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-80/21 bis C-82/21.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Rejonowy dla Warszawy - ?šródmie?›cia w Warszawie (Rayongericht Warschau-?šródmie?›cie, Polen) mit Entscheidungen vom 13. Oktober (C-82/21) und vom 27. Oktober 2020 (C-80/21 und C-81/21), beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar (C-80/21) und am 9. Februar 2021 (C-81/21 und C-82/21), in den Verfahren.

    (C-82/21).

    S. gegen M. (Rechtssache C-82/21).

    S., zwei Verbraucher, mit M., einem Bankinstitut, einen Vertrag über ein an den Schweizer Franken gebundenes Hypothekendarlehen von 600 000 PLN (etwa 130 445 Euro) für natürliche Personen, das für den Erwerb einer Wohnung bestimmt war (im Folgenden: Vertrag in der Rechtssache C-82/21).

    S. einen Nachtrag zum Vertrag in der Rechtssache C-82/21, in dem der Zinssatz als der sogenannte "LIBOR 3M" zuzüglich einer festen Bankmarge von 0, 57 % für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgelegt wurde.

    S. meinen, dass der Vertrag in der Rechtssache C-82/21 missbräuchliche Klauseln enthalte, insbesondere insoweit, als er die Umrechnung des Kapitals und der Darlehensraten zum betreffenden Kurs in Schweizer Franken vorsehe und M. ermächtige, den Zinssatz des Darlehens zu ändern, und erhoben deshalb Klage beim Sad Rejonowy dla Warszawy - ?šródmie?›cia w Warszawie (Rayongericht Warschau-?šródmie?›cie) auf Rückzahlung von 74 414, 52 PLN (etwa 16 285 Euro) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 30. Juli 2019 bis zur Zahlung.

    S. vor, wenn der Darlehensvertrag in der Rechtssache C-82/21 insgesamt als nichtig angesehen werden sollte, eine Folge, die sie verstünden und akzeptierten, müsste M. ihnen sämtliche Monatsraten des Darlehens zurückzahlen, und beantragen für diesen Fall, M. zu verurteilen, an sie 72 136, 01 PLN (etwa 15 787 Euro) zu zahlen, was dem Gesamtbetrag der im Zeitraum vom 5. Oktober 2006 bis zum 5. März 2010 gezahlten Raten entspreche.

    S. gerügt werden, unzulässig sind und zur Nichtigkeit des Vertrags insgesamt führen müssen, beabsichtigt das vorlegende Gericht, den Vertrag in der Rechtssache C-82/21 insgesamt für nichtig zu erklären.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. April 2021 sind die Rechtssachen C-80/21 bis C-82/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert; dieses Erfordernis gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Prüfung der Merkmale der in dem betreffenden Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfasst (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), aber präzisiert, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung, die die Klage eines Verbrauchers, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist davon auszugehen, dass es für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, wenn Anträgen mit Restitutionscharakter, die von Verbrauchern gestellt werden, um Rechte, die ihnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, geltend zu machen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern deren Anwendung die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind Verjährungsfristen von drei bis fünf Jahren für sich genommen nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verjährungsfrist kann nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Im Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), habe der Gerichtshof indessen entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sei, dass er einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden seien, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmten und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handele, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar seien, entgegenstehe.

    Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 39).

    Die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, ist auf Fälle beschränkt, in denen die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist hervorzuheben, dass sich diese Befugnis zur Ersetzung von Klauseln, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, wonach der betreffende Vertrag für die Parteien nur dann bindend bleibt, wenn er ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, auf dispositive Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder Bestimmungen, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien anwendbar sind, beschränkt und insbesondere auf der Prämisse beruht, dass solche Bestimmungen keine missbräuchlichen Klauseln enthalten (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819" Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Bedeutung angeht, die dem vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Willen, sich auf die Richtlinie 93/13 zu berufen, beigemessen werden muss, hat der Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen missbräuchliche Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zu streichen, klargestellt, dass das nationale Gericht die fragliche Klausel dann nicht unangewendet lassen muss, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und somit der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens und letztens hat der Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen sind und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Bestimmungen handelt, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind, entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 62).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es den nationalen Gerichten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag feststellt, ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sodann dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift, die es dem nationalen Gericht erlaubt, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen, entgegensteht (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Wenn das Ereignis, das die zehnjährige Verjährungsfrist auslöst, in jeder vom Darlehensnehmer vorgenommenen Zahlung besteht - was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird -, kann daher zumindest für einen Teil der vorgenommenen Zahlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Verjährung eintritt, bevor der Vertrag beendet ist, so dass eine solche Verjährungsfrist geeignet ist, Verbrauchern systematisch die Möglichkeit zu nehmen, die Erstattung von Zahlungen zu verlangen, die aufgrund von mit den genannten Richtlinien unvereinbaren Klauseln geleistet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 63).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Allerdings kann dieser zum Ausdruck gebrachte Wille keinen Vorrang haben vor der in die Entscheidungsbefugnis des befassten Gerichts fallenden Beurteilung, ob die Durchführung der in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 50).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Viertens und letztens hat der Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen sind und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Zum anderen hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, im Einklang mit dem Unionsrecht eine nationale Regelung vorzusehen, die es erlaubt, einen Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 35).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Zur Möglichkeit, einen Vertrag, der nach dem Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht weiter Bestand haben kann, aufrechtzuerhalten, auch wenn der Verbraucher die Nichtigkeit des Vertrags akzeptiert hat, hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die das befasste Gericht daran hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Vertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass die Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne sie nicht weiter Bestand haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 56).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
    Dagegen hindern diese Bestimmungen das nationale Gericht daran, nur den missbräuchlichen Bestandteil einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben, wenn diese Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Eine solche Vorschrift muss aber für eine Anwendung speziell auf Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern bestimmt sein und darf nicht so allgemein sein, dass ihre Anwendung darauf hinauslaufen würde, dass das nationale Gericht für die erbrachten Dienstleistungen letztlich eine Vergütung festsetzen könnte, die es selbst für angemessen hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 - AxFina Hungary; Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 - D.B.P. u. a., WM 2022, 2120; Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 - A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 - Dexia Nederland; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 - Dziubak; Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133; Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 - Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).

    Streitanfällig erscheinen nicht nur die Höhe der von der Musterbeklagten gezogenen Nutzungen und die Berechnung ihrer durchschnittlichen Wiederanlagezinsen, wozu die Musterbeklagte im Rechtsstreit mit den Sparern unter Darlegung ihres Zinsgewinnaufwands substanziiert vortragen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [2531, juris Rn. 14 ff.]), sondern insbesondere auch die Frage nach dem für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der subjektiven Kenntnis des Verbrauchers oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (vgl. BGH, Urt. v. 26. September 2017, XI ZR 78/16, juris; Urt. v. 29. Juli 2021, VI ZR 1118/20, WM 2021, 1665 Rn. 14 f.; auch EuGH WM 2022, 2120 Rn. 90 ff. - D.B.P. u. a.).

    Für das Musterfeststellungsverfahren und die in diesem Rahmen für die Lückenfüllung zu treffenden Feststellungen ist es ohne Belang, ob sich einzelne Verbraucher nach gehöriger Aufklärung über die Folgen der Vertragsnichtigkeit für eine Rückabwicklung entscheiden werden (dazu z. B. EuGH WM 2022, 2120 Rn. 84 - D.B.P. u. a.; Urt. v. 2. September 2021, C-932/19 - JZ, WM 2021, 2136 Rn. 47 f.; Urt. v. 9. Juli 2020, C452/18 - Ibercaja Banco, WM 2020, 1404 Rn. 25 f.).

    Zudem bewirkt oder bezweckt die ergänzende Vertragsauslegung nicht die teilweise Aufrechterhaltung und Abänderung einer unwirksamen Klausel im Wege einer - nach Unionsrecht (EuGH WM 2022, 2120 Rn. 62 - D.B.P. u. a.) und nationalem Recht (BGH, Urt. v. 24. April 2023, VIa ZR 1517/22, BGHZ 237, 59 Rn. 25; Urt. v. 20. März 2018, XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20) unzulässigen - geltungserhaltenden Reduktion, sondern setzt die unabänderliche Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung gerade voraus (BGHZ 231, 215 Rn. 51).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-625/21

    GUPFINGER Einrichtungsstudio

    Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, ist auf Fälle beschränkt, in denen die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach kann das nationale Gericht, wenn ein Vertrag nach der Streichung der missbräuchlichen Klauseln in Kraft bleiben kann, diese Klauseln nicht durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzen (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 68).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

    Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, in diesem Sinne auch Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-28/22

    Getin Noble Bank (Délai de prescription des actions en restitution) - Vorlage zur

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens und letztens hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert; dieses Erfordernis gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Hypothekendarlehensverträge im Allgemeinen über lange Zeiträume erfüllt werden, so dass sich selbst eine für Rückgewähransprüche von Verbrauchern geltende Verjährungsfrist von sechs oder zehn Jahren unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar erweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 100).

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

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    Pour répondre à cette question, il y a lieu, d'abord, de rappeler que, conformément à l'article 6, paragraphe 1, de la directive 93/13, il incombe aux juridictions nationales d'écarter l'application des clauses abusives afin qu'elles ne produisent pas d'effets contraignants à l'égard du consommateur, sauf si le consommateur s'y oppose [arrêt du 8 septembre 2022, D.B.P. e.a. (Crédit hypothécaire libellé en devises étrangères), C-80/21 à C-82/21, EU:C:2022:646, point 58 ainsi que jurisprudence citée].

    Ensuite, selon la jurisprudence de la Cour, lorsque le juge national constate la nullité d'une clause abusive dans un contrat conclu entre un professionnel et un consommateur, l'article 6, paragraphe 1, de la directive 93/13 doit être interprété en ce sens qu'il s'oppose à une règle de droit national qui permet au juge national de compléter ce contrat en révisant le contenu de cette clause [arrêt du 8 septembre 2022, D.B.P. e.a. (Crédit hypothécaire libellé en devises étrangères), C-80/21 à C-82/21, EU:C:2022:646, point 59 ainsi que jurisprudence citée].

    Ladite possibilité de substitution, qui fait exception à la règle générale selon laquelle le contrat concerné ne reste contraignant pour les parties que s'il peut subsister sans les clauses abusives qu'il comporte, est en outre limitée aux dispositions de droit interne à caractère supplétif ou applicables en cas d'accord des parties et repose, notamment, sur le motif que de telles dispositions sont censées ne pas contenir de clauses abusive [arrêt du 8 septembre 2022, D.B.P. e.a. (Crédit hypothécaire libellé en devises étrangères), C-80/21 à C-82/21, EU:C:2022:646, point 72].

    En tout état de cause, aux fins de l'appréciation du point de savoir si est remplie la condition selon laquelle l'annulation du contrat dans son ensemble exposera les consommateurs concernés à des conséquences particulièrement préjudiciables, condition requise pour que le juge national soit autorisé à substituer à la clause abusive annulée une disposition de droit interne à caractère supplétif ou applicable en cas d'accord des parties au contrat, la volonté que les consommateurs ont éventuellement exprimée à cet égard est déterminante [voir, en ce sens, arrêt du 8 septembre 2022, D.B.P. e.a. (Crédit hypothécaire libellé en devises étrangères), C-80/21 à C-82/21, EU:C:2022:646, points 74 et 78].

  • EuGH, 25.01.2024 - C-810/21

    Caixabank (Prescription de remboursement des frais hypothécaires)

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Berlin, 04.04.2022 - 12 S 19/21

    Ausgleichsleistunganspruch für Flugreisende: Annullierung von Hin- und Rückflug

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 05.10.2021, Az. 22a C 80/21, wird zurückgewiesen.

    das am 05.10.2021 verkündete und am 15.10.2021 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wedding, Az. 22a C 80/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • ArbG Regensburg, 31.10.2022 - 2 Ca 4/22

    Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung

    So hält der EuGH etwa eine nationale Regelung für mit europäischem Recht vereinbar, die es erlaubt, einen Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit für nichtig erklären zu lassen, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird (EuGH, Urt. v. 08.09.2022 - C-80/21, C-81/21 = BeckRS 2022, 22721 Rn. 82 m.w.Nw.).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-82/21   

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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    In den verbundenen Rechtssachen C-80/21 bis C-82/21.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Rejonowy dla Warszawy - ?šródmie?›cia w Warszawie (Rayongericht Warschau-?šródmie?›cie, Polen) mit Entscheidungen vom 13. Oktober (C-82/21) und vom 27. Oktober 2020 (C-80/21 und C-81/21), beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar (C-80/21) und am 9. Februar 2021 (C-81/21 und C-82/21), in den Verfahren.

    (C-82/21).

    S. gegen M. (Rechtssache C-82/21).

    S., zwei Verbraucher, mit M., einem Bankinstitut, einen Vertrag über ein an den Schweizer Franken gebundenes Hypothekendarlehen von 600 000 PLN (etwa 130 445 Euro) für natürliche Personen, das für den Erwerb einer Wohnung bestimmt war (im Folgenden: Vertrag in der Rechtssache C-82/21).

    S. einen Nachtrag zum Vertrag in der Rechtssache C-82/21, in dem der Zinssatz als der sogenannte "LIBOR 3M" zuzüglich einer festen Bankmarge von 0, 57 % für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgelegt wurde.

    S. meinen, dass der Vertrag in der Rechtssache C-82/21 missbräuchliche Klauseln enthalte, insbesondere insoweit, als er die Umrechnung des Kapitals und der Darlehensraten zum betreffenden Kurs in Schweizer Franken vorsehe und M. ermächtige, den Zinssatz des Darlehens zu ändern, und erhoben deshalb Klage beim Sad Rejonowy dla Warszawy - ?šródmie?›cia w Warszawie (Rayongericht Warschau-?šródmie?›cie) auf Rückzahlung von 74 414, 52 PLN (etwa 16 285 Euro) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 30. Juli 2019 bis zur Zahlung.

    S. vor, wenn der Darlehensvertrag in der Rechtssache C-82/21 insgesamt als nichtig angesehen werden sollte, eine Folge, die sie verstünden und akzeptierten, müsste M. ihnen sämtliche Monatsraten des Darlehens zurückzahlen, und beantragen für diesen Fall, M. zu verurteilen, an sie 72 136, 01 PLN (etwa 15 787 Euro) zu zahlen, was dem Gesamtbetrag der im Zeitraum vom 5. Oktober 2006 bis zum 5. März 2010 gezahlten Raten entspreche.

    S. gerügt werden, unzulässig sind und zur Nichtigkeit des Vertrags insgesamt führen müssen, beabsichtigt das vorlegende Gericht, den Vertrag in der Rechtssache C-82/21 insgesamt für nichtig zu erklären.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. April 2021 sind die Rechtssachen C-80/21 bis C-82/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

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