Rechtsprechung
EuGH, 07.11.1991 - C-22/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- EU-Kommission
Frankreich / Kommission
EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Zusätzliche Abgabe für Milch
- EU-Kommission
Frankreich / Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Zusätzliche Abgabe für Milch.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1991 - C-22/90
- EuGH, 07.11.1991 - C-22/90
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung
Denn die von der Klägerin in ihrem beim HZA gestellten Antrag begehrte Umwandlung ihrer Anlieferungs-Referenzmenge bezog sich ausdrücklich (nur) auf das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 und würde nicht über das Wirtschaftsjahr hinauswirken (vgl. schon FG Bremen, Urteil vom 7. September 1993 292017K2, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 113; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1990 3 K 2796/89 Z, EFG 1990, 536 sowie die insoweit eindeutige Vorgängerregelung in Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 --VO Nr. 857/84-- des Rates vom 31. März 1984 über die Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABlEG Nr. L 90/13, in der bei Inkrafttreten der VO Nr. 3950/92 geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ..., ABlEG Nr. L 68/1, und die dazu ergangenen Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C- 22/90, EuGHE 1991, I-5285, 5296, 5298); das Wirtschaftsjahr 1996/97 ist jedoch inzwischen abgelaufen.Aus dem Gesamtzusammenhang der insoweit einschlägigen Regelungen ergibt sich auch, daß ein Erzeuger die Art der Vermarktung seiner Milch nur ändern kann, soweit die diesbezüglichen Regeln des Gemeinschaftsrechts es ausdrücklich zulassen (vgl. EuGH- Urteil vom 7. November 1991 Rs. C-22/90, EuGHE 1991, I-5285, 5309 Tz. 16).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1998 - C-287/96
Kyritzer Stärke
(11) - Vgl. etwa die Urteile vom 5. Mai 1988 in der Rechtssache 91/87 (Gutshof-Ei, Slg. 1988, 2541, Randnrn. 9 ff.), vom 7. November 1991 in der Rechtssache C-22/90 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-5285, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1995 - C-196/94
Catherine Schiltz-Thilmann gegen Ministre de l'Agriculture. - …
( 19 ) Zum Zweck der Regelung siehe Urteil vom 7. November 1991 in der Rechtssache C-22/90 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-5285, insbesondere Randnr. 15).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1991 - C-22/90 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Zusätzliche Abgabe für Milch
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1991 - C-22/90
- EuGH, 07.11.1991 - C-22/90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.07.1989 - 5/88
Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1991 - C-22/90
( 13 ) Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Slg. 1989, 2609, Randnr. 19). - EuGH, 12.06.1990 - 8/88
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1991 - C-22/90
Meines Erachtens hätte die Kommission davon ausgehen können, daß die 29 fraglichen Vorgänge hinreichenden Anlaß dafür boten, den französischen Behörden vorzuwerfen, nicht geprüft zu haben, ob die Voraussetzung beachtet wurde, daß einem Erzeuger, der seine Direktverkäufe endgültig eingestellt hat, eine Übertragung nach Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 nicht bewilligt werden darf, oder jedenfalls keine wirksamen Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Beachtung dieser Voraussetzung kontrollieren zu können (siehe das Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 42).