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   EuGH, 02.12.2010 - C-334/09   

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https://dejure.org/2010,2373
EuGH, 02.12.2010 - C-334/09 (https://dejure.org/2010,2373)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2010 - C-334/09 (https://dejure.org/2010,2373)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - C-334/09 (https://dejure.org/2010,2373)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Verzicht auf den nationalen Führerschein nach Erreichen des Höchstpunktestands wegen mehrerer Verstöße - In einem anderen Mitgliedstaat erteilter Führerschein ...

  • Burhoff online

    Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis aufgrund negativer MPU

  • verkehrslexikon.de

    Zum europarechtlichen Verwendungsverbot eines Fahreignungsgutachtens, in dem lediglich Vorkommnisse aus der Zeit vor der Erteilung des EU-Führerscheins bewertet werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Scheffler

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Verzicht auf den nationalen Führerschein nach Erreichen des Höchstpunktestands wegen mehrerer Verstöße - In einem anderen Mitgliedstaat erteilter Führerschein ...

  • EU-Kommission PDF

    Scheffler

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Verzicht auf den nationalen Führerschein nach Erreichen des Höchstpunktestands wegen mehrerer Verstöße - In einem anderen Mitgliedstaat erteilter Führerschein ...

  • EU-Kommission

    Scheffler

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Verzicht auf den nationalen Führerschein nach Erreichen des Höchstpunktestands wegen mehrerer Verstöße - In einem anderen Mitgliedstaat erteilter Führerschein ...

  • Wolters Kluwer

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Grenzen der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von ...

  • streifler.de

    Neue EuGH-Entscheidung zum Führerscheintourismus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Grenzen der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Alle Jahre wieder: Ostern, aber auch der EuGH zur ausländischen FE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Scheffler

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Verzicht auf den nationalen Führerschein nach Erreichen des Höchstpunktestands wegen mehrerer Verstöße - In einem anderen Mitgliedstaat erteilter Führerschein ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Meiningen (Deutschland) eingereicht am 24. August 2009 - Frank Scheffler gegen Landkreis Wartburgkreis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Meiningen - Auslegung der Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) - Führerschein, der von einem Mitgliedstaat einem Angehörigen eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 587
  • NZV 2011, 215 (Ls.)
  • DÖV 2011, 324
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
    Der Gerichtshof habe im Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter (C-227/05), klargestellt, dass aktuelle Feststellungen zur Fahreignung, die an vor Erteilung einer Fahrerlaubnis liegende Ereignisse anknüpften, unionsrechtlich nicht zulässig seien, da der Besitz eines Führerscheins, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt sei, als Nachweis dafür anzusehen sei, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag von dessen Ausstellung die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt habe, zu denen auch die Fahreignung zähle.

    Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Fahreignungsgutachten an ein "Verhalten" des Betroffenen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat anknüpfe (Beschluss Halbritter, Randnr. 38).

    Des Weiteren könne der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes von seiner Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine nur befreit sein und dürfe die ihm nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zugestandene Befugnis, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, nur ausüben, wenn es sich um ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb des Führerscheins (Beschluss Halbritter, Randnr. 38, und Urteil Zerche u. a., Randnr. 56) oder auch um nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eingetretene "Umstände" (Beschluss Halbritter, Randnr. 38) handele.

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (vgl. Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35; vgl. auch Urteile Zerche u. a., Randnr. 56, und Weber, Randnr. 34) und nicht aufgrund von Umständen vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ausgeübt werden kann.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
    Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 bereits in den Beschlüssen Halbritter und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05), aber auch in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a., vom 20. November 2008, Weber (C-1/07, Slg. 2008 I-8571), vom 19. Februar 2009, Schwarz (C-321/07, Slg. 2009, I-1113), und auch im Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer (C-445/08), zu prüfen hatte.

    Zweitens ist dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 zu entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (vgl. Urteil Schwarz, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteil Schwarz, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist zu beachten, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwarz, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
    Am 15. Dezember 2008 erhob Herr Scheffler gegen den Beschluss vom 21. November 2008 vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschwerde, die er damit begründete, dass die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs - und zwar die Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) - zu einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage geführt habe.

    Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 bereits in den Beschlüssen Halbritter und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05), aber auch in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a., vom 20. November 2008, Weber (C-1/07, Slg. 2008 I-8571), vom 19. Februar 2009, Schwarz (C-321/07, Slg. 2009, I-1113), und auch im Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer (C-445/08), zu prüfen hatte.

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 52, sowie Zerche u. a., Randnr. 49).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dessen anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Ausstellung des Führerscheins diese Voraussetzungen - die Fahreignung eingeschlossen - erfüllt hat (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 53, sowie Zerche u. a., Randnr. 50).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
    Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 bereits in den Beschlüssen Halbritter und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05), aber auch in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a., vom 20. November 2008, Weber (C-1/07, Slg. 2008 I-8571), vom 19. Februar 2009, Schwarz (C-321/07, Slg. 2009, I-1113), und auch im Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer (C-445/08), zu prüfen hatte.

    Aus der in Randnr. 48 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht in jedem Fall verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt (Beschluss Wierer, Randnr. 50).

    Ein weites Verständnis der Ausnahmen vom Grundsatz der Pflicht zur Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten, die diesen Grundsatz mit dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr in Ausgleich bringen, würde nämlich den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/439 ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig aushöhlen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 52).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
    Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 bereits in den Beschlüssen Halbritter und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05), aber auch in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a., vom 20. November 2008, Weber (C-1/07, Slg. 2008 I-8571), vom 19. Februar 2009, Schwarz (C-321/07, Slg. 2009, I-1113), und auch im Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer (C-445/08), zu prüfen hatte.

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (vgl. Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35; vgl. auch Urteile Zerche u. a., Randnr. 56, und Weber, Randnr. 34) und nicht aufgrund von Umständen vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ausgeübt werden kann.

    Insbesondere können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auch dann nicht von einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Inhabers abhängig machen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von gleichen Umständen wie denen, die zum Entzug einer früheren Fahrerlaubnis geführt haben, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden (Beschluss Kremer, Randnrn. 32 und 33).

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
    Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 bereits in den Beschlüssen Halbritter und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05), aber auch in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a., vom 20. November 2008, Weber (C-1/07, Slg. 2008 I-8571), vom 19. Februar 2009, Schwarz (C-321/07, Slg. 2009, I-1113), und auch im Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer (C-445/08), zu prüfen hatte.

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (vgl. Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35; vgl. auch Urteile Zerche u. a., Randnr. 56, und Weber, Randnr. 34) und nicht aufgrund von Umständen vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ausgeübt werden kann.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
    Am 15. Dezember 2008 erhob Herr Scheffler gegen den Beschluss vom 21. November 2008 vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschwerde, die er damit begründete, dass die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs - und zwar die Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) - zu einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage geführt habe.
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Zudem hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darstellt und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-8571, Randnr. 29, Urteil Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C-334/09, Slg. 2010, I-12379, Randnr. 63).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-8571, Randnr. 29, Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C-334/09, Slg. 2010, I-12379, Randnr. 63).

    Die Ausnahmen, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, bestehen und mit denen ein Gleichgewicht zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, dürfen nämlich nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/439 ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Randnr. 52, und Scheffler, Randnr. 63).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11

    Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr

    Das ergebe sich aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 in der Rechtssache C-334/09, Scheffler; dort werde für die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens verlangt, dass es sich nicht ausschließlich auf Umstände beziehe, die vor dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland lägen.

    Im Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09, Scheffler (NJW 2011, 587), der noch zur Richtlinie 91/439/EWG ergangen ist, ebenfalls auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie anwendbar sind.

    Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) darf die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht auf ein vom Betroffenen vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten gestützt werden, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen Bezug zu einem nach Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 72 und 77).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Zwar knüpfen die Eignungszweifel, die zur Gutachtensanforderung geführt haben, ausschließlich an ein Verhalten der Klägerin an, das zeitlich vor der Erteilung ihrer polnischen Fahrerlaubnis am 4. August 2004 lag (zum Erfordernis eines zumindest partiellen Bezugs zu einem nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Verhalten: EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09, Scheffler - NJW 2011, 587 Rn. 76).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16

    Zur Anerkennungspflicht von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich (nur) als Nachweis dessen anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Ausstellung des Führerscheins diese Voraussetzungen - die Fahreignung eingeschlossen - erfüllt hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - C-334/09 -, juris, Rdnr. 52).

    Demgegenüber steht, dass die Wiederinbesitznahme des von dem Mitgliedstaat Polen am 5. April 2005 ausgestellten Führerscheins nur als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Kläger als Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Ausstellung des Führerscheins die Voraussetzungen - Wohnsitzerfordernis und die Fahreignung - erfüllt hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, a. a. O.), mithin die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Erteilung einer Sperrfrist den Kläger nicht hinderten, von seiner Fahrberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09

    Klage in Sachen "Führerscheintourismus" vor dem Oberverwaltungsgericht

    Voraussetzung dafür, dass die dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes gegenüber dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erteilte Befugnis zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber dieses Führerscheins ausgeübt werden kann, ist weiter, dass Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die Fahreignung des Inhabers dieses Führerscheins aufgrund von Umständen in Zweifel zu ziehen ist, die im Zusammenhang mit einem Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb seines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat stehen, der seine Fahreignung in Frage stellt (EuGH, Beschl. v. 02.12.2010 - C-334/09 - "Scheffler", Rdnr. 75).

    Ferner hat der Gerichtshof in einer neueren Entscheidung (EuGH, Beschl. v. 02.12.2010, a. a. O., Rdnr. 76) den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG im gleichen Sinne wie den Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwandt, den der Gerichtshof unter anderem bereits in den Urteilen vom 7. Juni 2007 (C-156/04 "Kommission/Griechenland, Rdnr. 45), vom 26. April 2007 (C-392/05 "Alevizos", Rdnr. 57) und vom 12. Juli 2001 (C-262/99 "Louloudakis", Rdnr. 51) zur Interpretation des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 59) bzw. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 64) näher definiert hat.

  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110

    Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (Az. C-334/09) spreche deshalb eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich im Hauptsacheverfahren die Berechtigung des Antragstellers erweisen werde, auf der Grundlage des ihm ausgestellten Führerscheins Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen.

    Wenn der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) an seiner zur Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Rechtsprechung festgehalten hat, so folgt hieraus nichts für die zutreffende Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG.

    Für den Europäischen Gerichtshof bestand deshalb keine Veranlassung, im Beschluss vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) zur Auslegung der für die Beurteilung des Rechtsfalles noch nicht einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG Stellung zu nehmen.

  • VGH Bayern, 16.05.2011 - 11 CS 11.891

    Aberkennung des Rechts, von einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2010 (Rechtssache C 334/09 Frank Scheffler) festgestellt, dass die nationalen Gerichte prüfen dürften, ob Umstände vorliegen, die einen Bezug zu einem nach der Ausstellung des Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen haben.

    Nach dem Ablauf einer Sperrfrist darf der sog. Aufnahmestaat seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) vielmehr nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen ausüben, das nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegt (EuGH vom 6.4.2006, a.a.O., RdNr. 38; vom 28.9.2006 Rechtssache C-340/05, NJW 2007, 1863/1864, RdNr. 35; vom 2.12.2010 Rechtssache C-334/09, RdNr. 61).

    Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2014 - 10 S 242/14

    Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis;

    Zwar knüpfen die Eignungszweifel, die zur Gutachtensanforderung und letztlich zu Entziehung geführt haben, ausschließlich an ein Verhalten der Antragstellerin an, das zeitlich vor der Erteilung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis vom 25.07.2013 lag (zum Erfordernis eines zumindest partiellen Bezugs zu einem nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Verhalten: EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09 - Scheffler - NJW 2011, 587 Rn. 76).
  • VG Potsdam, 20.09.2012 - 10 K 522/09

    Straßenverkehrsrecht

    Das unionsrechtliche Gebot, ausländische EU-Führerscheine anzuerkennen, verwehrt es der inländischen Fahrerlaubnisbehörde nicht, vor Ausstellung des Führerscheins begangene Verstöße des Führerscheininhabers zur Rechtfertigung von Maßnahmen zur Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland heranzuziehen, wenn die Maßnahme zumindest noch einen partiellen Bezug zu einem nach der Ausstellung des Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dez. 2010, Rechtssache C-334/09 "Scheffler", BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 3 C 30.11).

    Der EuGH hat mit dem vom Kläger angeführten Urteil vom 2. Dezember 2010 (Rechtssache C-334/09 "Scheffler"), das zu der auch hier noch anzuwendenden ("2. Führerschein"-)Richtlinie 91/439/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates (im Folgenden: Richtlinie) ergangen ist, letztlich bestätigt, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie trotz Geltung des Anerkennungsgrundsatzes es einem Mitgliedsstaat gestattet, unter bestimmten Umständen der Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins im Fall der Anwendung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Maßnahmen (z. B. bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis) die Anerkennung zu versagen.

  • VG Neustadt, 29.11.2013 - 1 K 221/13

    Umdeutung der Ablehnung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11

    Teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

  • VGH Bayern, 24.07.2015 - 11 CS 15.1203

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

  • OVG Sachsen, 07.01.2011 - 3 A 700/08

    EU-Fahrerlaubnis, unbestreitbare Informationen, ordentlicher Wohnsitz

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2015 - 12 LA 9/14

    Anerkennungsgrundsatz; EU-Fahrerlaubnis; Aberkennung; medizinisch psychologisches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - 16 B 1645/19

    Rechtswidrige Aberkennung des Rechts zur Gebrauchmachung von einer

  • VG Gelsenkirchen, 20.11.2019 - 7 L 636/19

    Fahrerlaubnis, Entziehung, Cannabis, gelegentlicher Konsum, Trennungsgebot,

  • VG Neustadt, 25.02.2015 - 1 K 702/14

    Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis rechtmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - 1 N 103.12

    Fahrerlaubnis; polnischer Führerschein; Entziehung; Fahrberechtigung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2011 - 3 M 315/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OVG Sachsen, 17.07.2012 - 3 A 316/12

    Zur Anerkennungspflicht einer ausländischen (hier schweizerischen) Fahrerlaubnis,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - 16 B 1246/11

    Übertragbarkeit der in der EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie 91/439/EWG

  • OVG Bremen, 26.06.2012 - 2 B 95/11

    Nichtanerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten

  • VG München, 15.02.2012 - M 6a S 11.5790

    Cannabiskonsum; tschechische Fahrerlaubnis; angeblicher Studienaufenthalt in der

  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 11 CS 11.36

    Ungenügende Beschwerdebegründung

  • VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 7 S 11.203

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet

  • BVerfG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Nichtanerkennug einer EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß

  • VG Würzburg, 14.06.2012 - W 6 S 12.435

    Aberkennung eines ausländischen Führerscheins; Eintragung eines tschechischen

  • VG Würzburg, 20.04.2011 - W 6 K 10.357

    Aberkennung des Rechts von einer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu

  • VG Würzburg, 19.08.2011 - W 6 S 11.606

    Abänderung eines Sofortbeschlusses

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