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   EuGH, 08.02.2007 - C-435/05   

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https://dejure.org/2007,1837
EuGH, 08.02.2007 - C-435/05 (https://dejure.org/2007,1837)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2007 - C-435/05 (https://dejure.org/2007,1837)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - C-435/05 (https://dejure.org/2007,1837)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Investrand

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, ...

  • EU-Kommission PDF

    Investrand

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, ...

  • EU-Kommission

    Investrand

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung; Entstehen der Forderung vor Entstehung der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Forderungsinhabers; Auslegung von Art. 17 ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber ...

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vorsteuerabzug: Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, bevor der Forderungsinhaber mehrwertsteuerpflichtig wurde

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eine irrtümlich in Rechnung gestellte Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, auch nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Investrand

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuerbefreiung für Kreditvermittlung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 2. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Investrand BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2
    Entstehung; Geldforderung; Unternehmer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Papierfundstellen

  • DB 2007, 380
  • DB 2007, 667
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Das vorlegende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass dieser Kassationsgrund nicht durchgreifen könne, da diese Beurteilung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang stehe (Urteile vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357).

    23 und 31, und Kretztechnik, Randnr. 36).

    57 bis 62, und Kretztechnik, Randnr. 19).

    Solche Handlungen stellen nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil ein mit ihnen möglicherweise erzieltes Ergebnis allein auf der Inhaberschaft der betreffenden Forderung beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kretztechnik, Randnr. 19).

    Während im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt in den Akten die Annahme erlaubt, dass Investrand die betreffenden Beratungsdienste nicht in Anspruch genommen hätte, wenn sie keine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte, hatten die im Urteil Kretztechnik fraglichen Beratungsdienste ihren Grund ausschließlich in der wirtschaftlichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft und der Kapitalerhöhung, die sie zur Aufstockung ihrer finanziellen Mittel zugunsten dieser Tätigkeit beschlossen hatte.

    Im Unterschied zu den Beratungskosten, um die es im vorliegenden Ausgangsverfahren geht, hingen die im Urteil Kretztechnik in Rede stehenden Beratungskosten daher mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft direkt und unmittelbar zusammen.

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Mit dem zweiten Kassationsgrund macht Investrand geltend, dass der Gerechtshof te Amsterdam das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, Slg. 2000, I-4177), unzutreffend ausgelegt habe, indem er die Aufwendungen für die Beratungsdienste, die sie 1996 in Anspruch genommen habe, nicht in Zusammenhang mit den Tätigkeiten gesehen habe, die sie im Geschäftsjahr 1996 als Unternehmer ausgeübt habe, sondern ausschließlich in Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem der Verkauf der Anteile erfolgt sei und in dem sie die Unternehmereigenschaft noch nicht besessen habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 24, Abbey National, Randnr. 26, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 26).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile Midland Bank, Randnr. 30, Abbey National, Randnr. 28, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 31).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. u. a. Urteile Midland Bank, Randnrn.

    Angesichts der oben in Randnr. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung ist indessen weiter zu prüfen, ob es sich bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Kosten, wie Investrand unter Hinweis auf das Urteil Midland Bank geltend macht, um allgemeine Aufwendungen handelt, die deshalb direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Steuerpflichtigen zusammenhängen, weil die Forderung, auf die sie sich beziehen, zum Vermögen des von ihr betriebenen Unternehmens gehört.

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, und vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 24, Abbey National, Randnr. 26, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 26).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile Midland Bank, Randnr. 30, Abbey National, Randnr. 28, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 31).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile Midland Bank, Randnr. 30, Abbey National, Randnr. 28, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 31).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 24, Abbey National, Randnr. 26, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Das vorlegende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass dieser Kassationsgrund nicht durchgreifen könne, da diese Beurteilung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang stehe (Urteile vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Im Ausgangsverfahren ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verkauf von Anteilen nicht selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie darstellt und daher nicht in deren Anwendungsbereich fällt (vgl. u. a. Urteile vom 20. Juni 1996, Wellcome Trust, C-155/94, Slg. 1996, I-3013, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, und vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, und vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
    Wie die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, kann sich Investrand insoweit nicht auf das Urteil vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring (C-305/01, Slg. 2003, I-6729), stützen.
  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    c) Eine Holding kann die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichtete Mehrwertsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn entweder die Eingangsumsätze direkt und unmittelbar mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen oder wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Holding gehören und --als solche-- Kostenelemente der von ihr erbrachten Dienstleistungen sind (vgl. EuGH-Urteile --Cibo Participations-- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 31; vom 26. Mai 2005 C-465/03 --Kretztechnik--, Slg. 2005, I-4357, UR 2005, 382, Rz 35 f.; vom 8. Februar 2007 C-435/05 --Investrand--, Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 23 f.; --Securenta-- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 27; --SKF-- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 57 f.; --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 36 f.; BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21).

    Diese Eingangsleistungen hatten mithin nicht --wie für einen (vollständigen) Vorsteuerabzug erforderlich-- ihren "ausschließlichen Entstehungsgrund" (vgl. EuGH-Urteil --Investrand-- in Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 33; Senatsurteil vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 38) in der späteren Erbringung der (steuerbaren und steuerpflichtigen) Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, und vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, EU:C:2007:87, Rn. 22).
  • BFH, 11.12.2013 - XI R 38/12

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    c) Eine Holding kann die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichtete Mehrwertsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn entweder die Eingangsumsätze direkt und unmittelbar mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen oder wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Holding gehören und --als solche-- Kostenelemente der von ihr erbrachten Dienstleistungen sind (vgl. EuGH-Urteile --Cibo Participations-- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 31; vom 26. Mai 2005 C-465/03 --Kretztechnik--, Slg. 2005, I-4357, UR 2005, 382, Rz 35 f.; vom 8. Februar 2007 C-435/05 --Investrand--, Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 23 f.; --Securenta-- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 27; --SKF-- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 57 f.; --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 36 f.; BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21).

    Diese Eingangsleistungen hatten mithin nicht --wie für einen (vollständigen) Vorsteuerabzug erforderlich-- ihren "ausschließlichen Entstehungsgrund" (vgl. EuGH-Urteil --Investrand-- in Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 33; Senatsurteil vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 38) in der späteren Erbringung der (steuerbaren und steuerpflichtigen) Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften.

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