Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990

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   EuGH, 03.10.1990 - C-61/89   

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https://dejure.org/1990,489
EuGH, 03.10.1990 - C-61/89 (https://dejure.org/1990,489)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.1990 - C-61/89 (https://dejure.org/1990,489)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1990 - C-61/89 (https://dejure.org/1990,489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

    EWG-Vertrag, Artikel 52
    1 . Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Persönlicher Geltungsbereich - Umfang - Grenzen

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

  • Wolters Kluwer

    Unbefugte Ausübung des Arztberufs; Befähigungsnachweis für den Arztberuf

  • Judicialis

    EWGV Art. 52; ; EWGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 52; EWGV Art. 177
    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Persönlicher Geltungsbereich - Umfang - Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 03.10.1990 - C-61/89
    Zum einen genüge das Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 ( Knoors, Slg. 1979, 399 ), um den Einwand auszuräumen, daß die vorliegende Rechtssache sich im rein innerstaatlichen Rahmen des betroffenen Mitgliedstaats abspiele.

    Das genannte Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 sei nur dann zu berücksichtigen, wenn die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufsausbildung "nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannt" sei.

    13 Wie aus dem genannten Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 hervorgeht, kann Artikel 52 EWG-Vertrag nicht dahin ausgelegt werden, daß die Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wären, wenn sie sich aufgrund der Tatsache, daß sie rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig waren und dort eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben, gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage befinden, die mit derjenigen aller anderen Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist ( Randnr. 24 ).

  • EuGH, 03.10.1990 - 91/88
    Auszug aus EuGH, 03.10.1990 - C-61/89
    11 Erstens ist darauf hinzuweisen, daß - anders als in der den Strafverfahren gegen Eleonora Nino u. a. zugrundeliegenden Fallgestaltung ( Urteil vom selben Tage in den verbundenen Rechtssachen C-54/88, C-91/88 und C-14/89 ) - Herr Bouchoucha, ein in Frankreich berufstätiger französischer Staatsangehöriger, ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangtes Berufsdiplom besitzt.
  • EuGH, 03.10.1990 - 54/88

    Strafverfahren gegen Nino, Prandini u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.1990 - C-61/89
    11 Erstens ist darauf hinzuweisen, daß - anders als in der den Strafverfahren gegen Eleonora Nino u. a. zugrundeliegenden Fallgestaltung ( Urteil vom selben Tage in den verbundenen Rechtssachen C-54/88, C-91/88 und C-14/89 ) - Herr Bouchoucha, ein in Frankreich berufstätiger französischer Staatsangehöriger, ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangtes Berufsdiplom besitzt.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24).
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    15 Die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit gelten zwar nicht für auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte Sachverhalte, der Gerichtshof hat jedoch bereits (siehe Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 24, und 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 13) ausgeführt, daß Artikel 52 EWG-Vertrag nicht dahin ausgelegt werden kann, daß die Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wären, wenn sie sich aufgrund der Tatsache, daß sie rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewohnt und dort eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben, gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage befinden, die mit derjenigen aller anderen Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist.
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https://dejure.org/1990,17257
Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-61/89 (https://dejure.org/1990,17257)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.03.1990 - C-61/89 (https://dejure.org/1990,17257)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. März 1990 - C-61/89 (https://dejure.org/1990,17257)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Marc Gaston Bouchoucha.

    Niederlassungsfreiheit: Ausübung arztähnlicher Berufe (Osteopathie)

Verfahrensgang

 
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