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   EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00   

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EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00 (https://dejure.org/2002,51141)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - Gutachten 1/00 (https://dejure.org/2002,51141)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2002 - Gutachten 1/00 (https://dejure.org/2002,51141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

  • EU-Kommission PDF

    1. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums - Identität der Bestimmungen des Übereinkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts - ...

  • Judicialis

    EG Art. 220; ; EG Art. 230; ; EG Art. 234; ; GELR-Übereinkommen Art. 17; ; GELR-Übereinkommen Art. 23; ; GELR-Übereinkommen Art. 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums - Identität der Bestimmungen des Übereinkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts - ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00
    Die Vertragsstaaten könnten nach dem Protokoll IV zum Entwurf des Übereinkommens zwischen der obligatorischen und der fakultativen Anrufung des Gerichtshofes wählen; dieser habe jedoch festgestellt, dass gegen diese Freiheit kein grundsätzlicher Einwand erhoben werden könne (Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 60).

    Gestützt auf die Gutachten 1/91 und 1/92 macht sie geltend, die beiden maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Aspekts des Entwurfs mit dem Vertrag seien, dass kein Eingriff in die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung vorliege und dass die Aufgabe des Gerichtshofes, verbindliche Entscheidungen zu treffen, nicht verfälscht werde.

    Die Möglichkeit, den Gerichten von Staaten, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft seien, das Recht einzuräumen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, sei vom Gerichtshof bereits in seinen Gutachten 1/91 und 1/92 für vertragskonform erklärt worden, ebenso wie der Umstand, dass den Vertragsparteien die Freiheit belassen worden sei, ihren Gerichten die Anrufung zu gestatten oder nicht.

    Der Gerichtshof habe jedoch Vorbehalte gegenüber den entsprechenden Vorschriften des EWR-Abkommens erhoben, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen alter und neuer Rechtsprechung (Gutachten 1/91, Randnr. 26) sowie hinsichtlich der Beachtung bestimmter wesentlicher Elemente der Rechtsprechung (Gutachten 1/91, Randnr. 28).

    Der Gerichtshof habe ferner seine Vorbehalte gegenüber dem nach dem Gutachten 1/91 in das EWR-Abkommen eingefügten Artikel 105, durch den einem Ausschuss die Wahrung der einheitlichen Auslegung dieses Abkommens übertragen worden sei, nur aufgrund der "Vereinbarten Niederschrift zu Artikel 105" fallen gelassen, der zufolge die Entscheidungen dieses Ausschusses der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zuwiderlaufen dürften (Gutachten 1/92, Randnrn. 22 bis 25).

    Das Gutachten 1/91 habe es nämlich für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt, dass der Gerichtshof ersucht werden könne, "sich" zu einer Auslegungsfrage "zu äußern" ("di pronunciarsi"); dagegen habe das Gutachten 1/92 im Zusammenhang mit einem Antrag auf "Entscheidung" ("decisione") eine verbindliche Wirkung angenommen.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, das in dem Entwurf, einschließlich seines Artikels 23 Absätze 2 und 3, vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle und der Streitbeilegung sei in der Auslegung, die der Gerichtshof in seinen Gutachten 1/91 und 1/92 vorgenommen habe, vertragskonform.

    Die dem Gerichtshof durch Artikel 23 Absatz 2 des Entwurfs eingeräumte Befugnis zur Entscheidung über die von den Gerichten eines Vertragsstaats vorgelegten Fragen gebe keinen Anlass zu Bedenken, da einerseits klar sei, dass die vom Gerichtshof insoweit getroffene "Entscheidung" verbindlich sei (siehe Gutachten 1/92, Randnr. 37), und da andererseits die den Vertragsstaaten belassene Freiheit, ihren Gerichten die Anrufung des Gerichtshofes zu erlauben oder nicht, als solche nicht zu beanstanden sei (Gutachten 1/91, Randnr. 60).

    Zu der dem Gemischten Ausschuss durch Artikel 23 Absatz 3 des Entwurfs verliehenen Befugnis, tätig zu werden, "um die einheitliche Auslegung des [GELR-]Übereinkommens zu wahren", wenn ein Urteil eines Gerichts einer Vertragspartei von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abweiche, trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, da die Möglichkeit einer abweichenden Rechtsprechung nicht zur Unvereinbarkeit eines Abkommens mit dem Vertrag führe (Gutachten 1/91, Randnr. 60), müsse dies erst recht für Vorschriften gelten, die die Folgen eines solchen Falles korrigieren sollten.

    Bei dieser Prüfung gehe es im Wesentlichen um die Feststellung, ob das ins Auge gefasste System "die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft bei der Verfolgung der ihr eigenen Ziele in Frage stellen" könne (Gutachten 1/91, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof habe ferner festgestellt, dass seine Vorabentscheidungen Bindungswirkung haben müssten (Gutachten 1/91, Randnr. 61).

    Die Homogenität der Rechtsnormen in diesem Raum sei, wie im Fall der Schaffung des EWR, nicht dadurch gewährleistet, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts inhaltlich oder in ihrem Wortlaut mit den entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs übereinstimmten (Gutachten 1/91, Randnr. 22).

    Es stelle sich mithin die Frage, ob dieser Strukturunterschied im Licht der Gutachten 1/91 und 1/92 mit den durch den Entwurf eingeführten Konvergenzmechanismen ausgeglichen werden könne.

    Die Ziele des Entwurfs sind in ihrer Ausrichtung denjenigen des EWR-Abkommens vergleichbar, von dem zwei Entwürfe Gegenstand der Gutachten 1/91 und 1/92 waren.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der erste Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des EWR, der ihm zur Begutachtung vorgelegt worden war, die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung in Frage stellte und folglich nicht mit dem Vertrag vereinbar war, da er - in Anbetracht des von seinen Autoren zum Ausdruck gebrachten Strebens nach Homogenität - insbesondere vorsah, die Auslegung der - im Wesentlichen mit denen des Gemeinschaftsrechts identischen - Bestimmungen dieses Abkommens in letzter Instanz einem EWR-Gerichtshof übertrug, der sich zudem veranlasst sehen konnte, über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu entscheiden (Gutachten 1/91, Randnrn. 30 bis 46).

    Das Übereinkommen muss also derartigen Beeinträchtigungen des durch Artikel 220 EG aufgestellten Zieles einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu überwachen, vorbeugen und diese verhindern (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, Randnrn. 41 bis 46).

    Die Wahrung der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung setzt daher zum einen voraus, dass die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe, wie sie im Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälscht werden (Gutachten 1/91, Randnrn. 61 bis 65, und Gutachten 1/92, Randnrn. 32 und 41).

    Sie erfordert zum anderen, dass die Mechanismen betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und die Streitbeilegung nicht dazu führen, dass der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch das Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften verbindlich vorgegeben wird (Gutachten 1/91 und 1/92).

    Somit besteht nicht die Gefahr, dass der Gemischte Ausschuss oder ein mit einer Streitigkeit über die Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens befasstes Gericht den Begriff "Vertragspartei" in einer Weise anwenden oder auslegen würde, durch die die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft festgelegt würden (vgl. in diesem Sinne, mit einem entgegengesetzten Ergebnis, Gutachten 1/91, Randnrn. 31 bis 36).

    Zum anderen wird die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofes in allen Fällen, in denen ihm der Entwurf Zuständigkeiten überträgt, entgegen der insoweit von der italienischen Regierung in ihrer Stellungnahme geäußerten Befürchtung gewahrt bleiben (vgl. Gutachten 1/91, Randnrn. 59 bis 65).

    Der Gerichtshof hat es jedoch bereits - im Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens - für zulässig erklärt, dass es Staaten freigestellt sein kann, ihre Gerichte zur Anrufung des Gerichtshofes zu ermächtigen oder nicht (Gutachten 1/91, Randnr. 60).

    Der Gerichtshof hat in diesem Gutachten ferner festgestellt, dass ihm von anderen Gerichten als denjenigen der Mitgliedstaaten Vorabentscheidungsfragen vorgelegt werden können, vorausgesetzt, die von ihm gegebenen Antworten haben Bindungswirkung für die vorlegenden Gerichte (Gutachten 1/91, Randnrn. 59 und 61 bis 65).

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00
    Die Kommission habe sich bei den Verhandlungen über den Entwurf auf die im Gutachten 1/92 vom 10. April 1992 (Slg. 1992, I-2821) zum Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufgestellten Grundsätze sowie auf die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien gestützt.

    Sie stellt fest, der Gerichtshof habe bestätigt, dass die Gemeinschaft internationale Abkommen auf dem Gebiet der Wettbewerbsregeln schließen könne (Gutachten 1/92, Randnr. 40), und vertritt den Standpunkt, dass die Kompetenzverteilung innerhalb der Gemeinschaft durch den Entwurf nicht beeinträchtigt werde.

    Der Gerichtshof habe im Übrigen festgestellt, dass ein Übereinkommen ihm neue Zuständigkeiten zuweisen könne, sofern dadurch seine Aufgabe, wie sie im Vertrag ausgestaltet sei, nicht verfälscht werde (Gutachten 1/92, Randnr. 32).

    Diese Bestimmung des Entwurfs, die im Einklang mit der Strategie der Heranführung der assoziierten Staaten stehe, trage auch der Randnummer 33 des Gutachtens 1/92 Rechnung, wonach die vom Gerichtshof vertretene Auslegung verbindlich sein müsse.

    Für den Fall jedoch, dass solche Streitigkeiten aufträten, regele Artikel 27 ihre Beilegung in Übereinstimmung mit den Randnummern 23 und 24 des Gutachtens 1/92.

    Der Gerichtshof habe ferner seine Vorbehalte gegenüber dem nach dem Gutachten 1/91 in das EWR-Abkommen eingefügten Artikel 105, durch den einem Ausschuss die Wahrung der einheitlichen Auslegung dieses Abkommens übertragen worden sei, nur aufgrund der "Vereinbarten Niederschrift zu Artikel 105" fallen gelassen, der zufolge die Entscheidungen dieses Ausschusses der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zuwiderlaufen dürften (Gutachten 1/92, Randnrn. 22 bis 25).

    Das Gutachten 1/91 habe es nämlich für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt, dass der Gerichtshof ersucht werden könne, "sich" zu einer Auslegungsfrage "zu äußern" ("di pronunciarsi"); dagegen habe das Gutachten 1/92 im Zusammenhang mit einem Antrag auf "Entscheidung" ("decisione") eine verbindliche Wirkung angenommen.

    Drittens seien die Verfahren der Artikel 23 Absatz 3 und 27 des Entwurfs, was die Funktion des Gemischten Ausschusses angehe, denjenigen der Artikel 105 und 111 des EWR-Abkommens, die der Gerichtshof im Gutachten 1/92 als vertragskonform angesehen habe, sehr ähnlich.

    Die Funktion der Kommission bei der Durchführung der Wettbewerbsregeln und anderer Vorschriften des GELR-Übereinkommens sei mit dem vom Gerichtshof in den Randnummern 40 und 41 des Gutachtens 1/92 aufgestellten Grundsatz vereinbar, wonach ein internationales Abkommen der Gemeinschaft und ihren Organen Zuständigkeiten in Wettbewerbssachen übertragen könne, sofern hierdurch ihre Zuständigkeiten nach dem Vertrag nicht verfälscht würden.

    Die dem Gerichtshof durch Artikel 23 Absatz 2 des Entwurfs eingeräumte Befugnis zur Entscheidung über die von den Gerichten eines Vertragsstaats vorgelegten Fragen gebe keinen Anlass zu Bedenken, da einerseits klar sei, dass die vom Gerichtshof insoweit getroffene "Entscheidung" verbindlich sei (siehe Gutachten 1/92, Randnr. 37), und da andererseits die den Vertragsstaaten belassene Freiheit, ihren Gerichten die Anrufung des Gerichtshofes zu erlauben oder nicht, als solche nicht zu beanstanden sei (Gutachten 1/91, Randnr. 60).

    Was die Streitbeilegung angehe, seien die Bestimmungen des Artikels 27 des Entwurfs betreffend den Gemischten Ausschuss vergleichbar mit denjenigen des Artikels 111 des EWR-Abkommens, die dem Gerichtshof zufolge "die Verbindlichkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigen" (Gutachten 1/92, Randnr. 29).

    Auch die Bestimmungen des Artikels 27, die dem Gerichtshof eine Zuständigkeit einräumten, seien vertragskonform, wie der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit entsprechenden Bestimmungen bestätigt habe (Gutachten 1/92, Randnrn. 33 und 35).

    Dies war beim zweiten Entwurf eines Abkommens zur Schaffung des EWR der Fall, der dem Gerichtshof zur Begutachtung vorgelegt wurde und den dieser aufgrund des folgenden unterschiedlichen Kontextes als mit dem Vertrag vereinbar angesehen hat: Von dem geplanten EWR-Gerichtshof war Abstand genommen worden, ein EFTA-Gerichtshof war geschaffen worden, und die Entscheidungen des Ausschusses, dem die Beilegung der Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten sowie die Bemühung um eine homogene Auslegung der EWR-Bestimmungen übertragen worden waren, konnten die Rechtsprechung des Gerichtshofes in keiner Weise beeinträchtigen (Gutachten 1/92, Randnrn. 18 bis 35).

    Die Wahrung der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung setzt daher zum einen voraus, dass die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe, wie sie im Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälscht werden (Gutachten 1/91, Randnrn. 61 bis 65, und Gutachten 1/92, Randnrn. 32 und 41).

    Wie er in seinen Gutachten zu den Entwürfen eines Abkommens über die Schaffung des EWR festgestellt hat, ist ein solches Abkommen mit dem Vertrag vereinbar, wenn es die Zuständigkeiten, die dieser den Gemeinschaftsorganen zuweist, nicht verfälscht (vgl. insbesondere Gutachten 1/92, Randnrn. 32 und 41).

    Zwar erkennt diese Bestimmung die Bindungswirkung der Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur für die vor Unterzeichnung des GELR-Übereinkommens erlassenen Urteile und Entscheidungen an, doch stellt dieser Umstand als solcher keinen Grund für eine Unvereinbarkeit mit dem Vertrag dar, wenn entsprechende Verfahren geschaffen werden, damit die spätere Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht beeinträchtigt und die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften somit gewährleistet wird (Gutachten 1/92, Randnrn. 21 bis 23).

    In seinem Gutachten 1/92 zu einem Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des EWR hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verfahren betreffend die Berücksichtigung seiner Rechtsprechung ausreichend waren.

    Die letztgenannte Bestimmung ist vom Gerichtshof in Randnummer 24 des Gutachtens 1/92 im Übrigen als "eine wesentliche, für die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung unerlässliche Garantie" bezeichnet worden.

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00
    Diese Aufgabe werde durch eine Ausweitung der Rechtmäßigkeitskontrolle nicht verfälscht: Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass er für Anfechtungsklagen gegen alle Handlungen eines Organs, die Rechtswirkungen erzeugen sollten, zuständig sei, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-316/91, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-625, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Sodann machen die tschechische Regierung, Irland, die hellenische und die spanische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, auch wenn dem Gerichtshof durch das Verfahren der Vorabbefassung zusätzliche Aufgaben neben denen übertragen würden, die er bereits nach den Verträgen habe, bedeute dies nicht, dass der Übereinkunftsentwurf die Befugnisse des Gerichtshofs erweitere, denn diese zusätzlichen Aufgaben verfälschten seine derzeitigen Befugnisse nicht (Gutachten 1/92, EU:C:1992:189, Rn. 32, 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

    Insbesondere darf das in der geplanten Übereinkunft vorgesehene Tätigwerden der durch die EMRK mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe nicht dazu führen, dass der Union und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der Regeln des Unionsrechts verbindlich vorgegeben wird (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 30 bis 35, sowie 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 13).

    Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12; Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    26, 34 und 41), sofern diese Aufgaben die den Organen durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Befugnisse nicht verfälschen (vgl. u. a. Gutachten 1/92 vom 10. April 1992, Slg. 1992, I-2821, Randnrn. 32 und 41, 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnr. 20, und 1/09 vom 8. März 2011, Slg. 2011, I-1137, Randnr. 75).
  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass ein internationales Abkommen Auswirkungen auf seine Zuständigkeiten haben kann, sofern die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnrn. 21, 23 und 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    In Analogie zu den Ausführungen des Gerichtshofs im Gutachten 1/00 stellt eine solche Beschlussfassung eine Garantie für die Union dar, dass ihr in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen keine Auslegung verbindlich vorgegeben wird, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderläuft(120).

    Außerdem ist das CETA, wie mehrere Verfahrensbeteiligte dargelegt haben, weder mit dem Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in der im Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991(123) behandelten Fassung noch mit dem im Gutachten 1/00(124) behandelten Entwurf eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GELR-Übereinkommen) vergleichbar.

    63 Vgl. u. a. Gutachten 1/00 (Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums) vom 18. April 2002 (EU:C:2002:231, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Folgenden: Gutachten 1/00.

    64 Vgl. u. a. Gutachten 1/00 (Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    120 Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 40).

    121 Vgl. entsprechend Gutachten 1/00 (Rn. 39).

    124 Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 3).

    Vgl. zum GELR-Übereinkommen auch Gutachten 1/00 (Rn. 4, 5 und 10).

    127 Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 41).

    176 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/00 (Rn. 39).

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Allerdings kann eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Unionsorgane haben, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Gutachten 1/00 [Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums] vom 18. April 2002, EU:C:2002:231, Rn. 20 und 21, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 183).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

    36 - Im selben Sinne Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 24).

    37 - Vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 14 in Verbindung mit Rn. 18 und 23).

    76 - Zu diesem Monopol vgl. Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 24) und Urteil Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15 bis 20).

    104 - Gutachten 1/91 (EU:C:1991:490, Rn. 30), Gutachten 1/92 (EU:C:1992:189, Rn. 18), Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 11) und Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123, Rn. 67).

    116 - Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 11 bis 13); vgl. auch Gutachten 1/91 (EU:C:1991:490, Rn. 41 bis 46 und 61 bis 65) und Gutachten 1/92 (EU:C:1992:189, Rn. 32 und 41).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Diese ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes wird durch Artikel 292 EG bestätigt, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des EG-Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 35, und Gutachten 1/00, vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnrn. 11 und 12).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    98 Die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft würde nämlich durch jedes außergemeinschaftliche System beeinträchtigt, das die Gemeinschaft und ihre Organe bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten an eine bestimmte Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften binde (vgl. u. a. Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnrn. 41 bis 46, und 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnr. 45), was der Fall wäre, wenn der District Court die Frage entscheiden würde, ob die Kommission dafür zuständig sei, Verfahren in einem Drittstaat anzustrengen, um angeblich nicht gezahlte Zölle und Mehrwertsteuer zu erheben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-399/22

    Confédération paysanne () und tomates du Sahara occidental)

    31 Voir, à cet effet, avis 1/00 (Accord sur la création d'un espace aérien européen commun), du 18 avril 2002 (EU:C:2002:231, point 12 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

    Das Gutachten 1/00 vom 18. April 2002 (EU:C:2002:231, Rn. 1), in dem der Gerichtshof in seine Prüfung der Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mehrere Bestimmungen dieses Abkommens einbezogen hat, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Gutachtenantrags der Kommission waren, und das Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 96 bis 105), in dem der Gerichtshof den Vorschlag des Antragstellers abgelehnt hat, seine Prüfung auf bestimmte Teile des in Rede stehenden Abkommensentwurfs, der Gegenstand des Gutachtenantrags war, zu beschränken, sind bereits sehr gute Beispiele dafür.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2001 - C-1/00   

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EuGH, 13.12.2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,1591)
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EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,1591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Artikel 226 EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Zweck

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Versand aus dem Vereinigten Königreich von lebenden Rindern, von Rindfleisch und von Erzeugnissen von Rindern aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und in Drittländern ; Maßnahmen zum Schutz gegen BSE; Genehmigung der Versendung von Rindererzeugnissen im ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 230; ; EG Art. 232; ; EG Art. 28; ; EG Art. 30; ; Verfahrensordnung Art. 91 § 1

  • rechtsportal.de

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Zweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH WEGEN SEINER WEIGERUNG, DAS EMBARGO ÜBER DIE EINFUHR BRITISCHEN RINDFLEISCHS, DAS ORDNUNGSGEMÄSS GEKENNZEICHNET ODER ETIKETTIERT IST, VOM 30. DEZEMBER 1999 AN AUFZUHEBEN.

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    79 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das Kollegialprinzip auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung und bedeutet insbesondere, dass die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und dass alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 39).

    80 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Entscheidung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, gemeinsam vom Kollegium beraten werden muss und dass alle Elemente, auf die diese Entscheidung gestützt ist, den Mitgliedern des Kollegiums zur Verfügung stehen müssen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).

    130 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-230/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    54 Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-230/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1169, Randnr. 31).

    Es handelte sich nämlich um die bloße Androhung einer Klage unklarer Rechtsnatur, die jedenfalls die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen 98/692 und 1999/514 und ihre Bindungswirkung nicht beeinträchtigt hätte (vgl. Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 26).

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).

  • EuGH, 21.06.2000 - C-514/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    45 Auf eine von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit hat der Gerichtshof diese Klage mit Beschluss vom 21. Juni 2000 in der Rechtssache C-514/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-4705) als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    98 Soweit sich die französische Regierung mit diesem Argument auf neue Tatsachen berufe, die angeblich den Erlass einer neuen Entscheidung rechtfertigten, sei an den Inhalt des Beschlusses des Gerichtshofes in der Rechtssache C-514/99 (Frankreich/Kommission) zu erinnern.

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.12.2000 - C-477/98

    Eurostock

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Zum anderen sei der Schilderung des Sachverhalts im Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-477/98 (Eurostock, Slg. 2000, I-10695, Randnr. 24) zu entnehmen, dass die Kommission einem anderen Mitgliedstaat, dem ein Notifizierungsfehler unterlaufen sei, mehr entgegen gekommen sei.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-93/00

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Wie der Gerichtshof in seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-93/00 (Parlament/Rat, Slg. 2001, I-10119, Randnrn. 8 und 10) ausführt, hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedoch erst am 13. Oktober 1999 zwei Verordnungsvorschläge vorgelegt, von denen der eine auf die Einführung eines Systems der obligatorischen Etikettierung ab 1. Januar 2003 abzielte und der andere die Geltung der Verordnung Nr. 820/97 vorübergehend verlängern sollte.
  • EuGH, 11.07.1985 - 101/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    131 Auch auf höhere Gewalt kann sich ein Mitgliedstaat, der zeitweise auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, die ihn an der Erfuellung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hindern, nur für den Zeitraum berufen, der zur Ausräumung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16).
  • EuGH, 10.07.1990 - 217/88

    Kommission / Deutschland - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Nationale

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    130 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 26).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-328/96

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Sehr kurze Fristen können daher in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96, Kommission/Österreich, Slg. 1999, I-7479, Randnr. 51).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein Mitgliedstaat jedoch im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht die angebliche Rechtswidrigkeit einer Maßnahme geltend machen, deren Durchführung die Kommission verfolge (Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 11.07.1995 - C-266/94

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Sehr kurze Fristen können daher in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 65).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-1/00 (Kommission/Frankreich) -, juris Rn. 131 m. w. N.
  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).

    Dieser Begriff verlangt gleichwohl keine besonders enge Auslegung, da durch die Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen gewährleistet werden soll, dass der Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn dieser selbst oder die eng mit ihm verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. entsprechend zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23).

    11 und 12, und Urteil Kommission/Frankreich vom 11. Januar 2001, Randnr. 26).

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13415
EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA (https://dejure.org/2001,13415)
EuGH, Entscheidung vom 29.05.2001 - C-1/00 SA (https://dejure.org/2001,13415)
EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - C-1/00 SA (https://dejure.org/2001,13415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cotecna Inspection / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Prüfung der Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Unabhängigkeit der Europäischen Gemeinschaften im Fall eines Antrags auf Pfändung im Rahmen der Zuständigkeit ...

  • Judicialis

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 1 S. 3; ; EGV Art. 177 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3109
  • NVwZ 2001, 1260 (Ls.)
  • EuZW 2001, 602
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.04.1989 - 1/88

    Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Pfändung bei einem

    Auszug aus EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA
    Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden (Beschluss vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2).

    12 Dazu ist festzustellen, dass das Funktionieren der Gemeinschaften durch Zwangsmaßnahmen behindert werden kann, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen (Beschluss in der Rechtssache 1/88 SA, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.06.1987 - 1/87

    VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - ANTRAG AUF ERTEILUNG

    Auszug aus EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA
    10 Folglich beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Fall eines Antrags auf Pfändung, wie es der Gerichtshof in Randnummer 3 seines Beschlusses vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 1/87 SA (Universe Tankship/Kommission, Slg. 1987, 2807) entschieden hat, auf die Prüfung der Frage, ob eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Wirkungen, die sie nach dem anwendbaren nationalen Recht entfaltet, geeignet ist, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Unabhängigkeit der Europäischen Gemeinschaften zu beeinträchtigen.
  • EuGH, 29.11.2023 - C-742/22 SA

    Ramon/ Kommission

    Dans cette optique, il estime que l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 29 mai 2001, Cotecna Inspection/Commission (C-1/00 SA, EU:C:2001:296), par laquelle la Cour a rejeté la demande de levée de l'immunité de la Commission, n'est pas comparable à la présente affaire, dans la mesure où elle concernait précisément une aide au développement économique et non pas une aide de préadhésion.

    Partant, la circonstance que la République de Turquie dans la présente affaire et la République de Djibouti, en cause dans l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 29 mai 2001, Cotecna Inspection/Commission (C-1/00 SA, EU:C:2001:296), présenteraient des niveaux de développement économique différents ne permettrait pas de distinguer ces deux affaires.

    Conformément à l'ordonnance du 29 mai 2001, Cotecna Inspection/Commission (C-1/00 SA, EU:C:2001:296, point 16), de tels intérêts particuliers, bien que légitimes, seraient totalement étrangers à la politique d'élargissement de l'Union.

  • EuGH, 27.03.2003 - C-1/02

    Antippas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Antrag auf

    Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden (Beschlüsse vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Generale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-1/00 SA, Cotecna Inspection/Kommission, Slg. 2001, I-4219, Randnr. 9).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,21122
Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,21122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,21122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,21122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung - Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - GENERALANWALT JEAN MISCHO ÄUSSERT SICH ZUR AUFHEBUNG DES EMBARGOS ÜBER BRITISCHES RINDFLEISCH

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    Die französische Regierung sieht die entscheidende Bedeutung der Herkunftssicherung als Instrument der Gefahrenabwehr durch das erwähnte Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Erstreckung des Ausfuhrverbots für britische Rinder auf Tiere von weniger als sechs Monaten auch angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei, weil die "wissenschaftliche Ungewissheit über die Übertragungswege von BSE ... [mit] der mangelnden Kennzeichnung der Tiere und der mangelnden Überwachung ihrer Wege [einherging, was dazu führte], dass keine Sicherheit darüber zu erlangen [war], ob ein Kalb von einer völlig BSE-freien Kuh [stammte] oder ob es, selbst wenn dies der Fall ist, selbst völlig BSE-frei war"(20).

    Auch habe die Kommission bei der Auslegung und Anwendung der Entscheidung 98/256, geändert durch die Entscheidung 98/692, Erwägungen der öffentlichen Gesundheit nicht hinreichend berücksichtigt, wozu sie jedoch nach Artikel 152 EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem erwähnten Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, verpflichtet gewesen sei.

    L 395, S. 13.6: - Urteil in der Rechtssache C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265).

  • EuGH, 21.06.2000 - C-514/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    Tatsächlich erhob die Französische Republik noch am selben Tag, also am 29. Dezember 1999, gegen die "Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, ihre Entscheidung 1999/514/EG vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Ratesaufgenommen werden darf ..., zu ändern oder aufzuheben", eine Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen C-514/99 eingetragen wurde.

    15: - Beschluss Frankreich/Kommission (Slg. 2000, I-4705).

  • EuGH, 05.12.2000 - C-477/98

    Eurostock

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    32: - Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-477/98 (Slg. 2000, 10695).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    L 60, S. 78.23: - Diese Vorschrift lautet wie folgt: "Die Kommission überprüft die Bestimmungen dieses Artikels mindestens alle drei Monate und trifft geeignete Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/662/EWG." 24: - JORF vom 12. Oktober 1999, S. 15520.25: - Urteil in der Rechtssache C-414/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1999, I-5585).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-272/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    17: - Urteil in der Rechtssache C-272/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-2175).
  • EuGH, 25.03.1999 - C-112/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    L 147, S. 1.31: - Urteil vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97 (Slg. 1999, I-1821).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    18: - Urteil in der Rechtssache C-198/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    33: - Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Slg. 1996, I-2553).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    37 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:467, Nr. 57).

    38 Urteile vom 2. Februar 1988, Kommission/Belgien (293/85, EU:C:1988:40, Rn. 13 und 14), vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg (C-473/93, EU:C:1996:263, Rn. 19 und 20), vom 28. Oktober 1999, Kommission/Österreich (C-328/96, EU:C:1999:526, Rn. 51), und vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 64 und 65).

    39 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Februar 1988, Kommission/Belgien (293/85, EU:C:1988:40), ergangen ist, betrugen die Fristen acht bzw. 14 Tage; in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:687) betrugen die Fristen 15 Tage bzw. fünf Tage; in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-328/96, EU:C:1999:526) betrugen die Fristen eine Woche bzw. 15 Tage; in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Januar 1984, Kommission/Irland (74/82, EU:C:1984:34), ergangen ist, wurde eine Frist von fünf Tagen beanstandet.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,72001
Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA (https://dejure.org/2001,72001)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.05.2001 - C-1/00 SA (https://dejure.org/2001,72001)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - C-1/00 SA (https://dejure.org/2001,72001)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cotecna Inspection / Kommission

  • rechtsportal.de

    Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung bei einem Gemeinschaftsorgan - Erfordernis einer Ermächtigung durch den Gerichtshof - Umfang der Zuständigkeit des Gerichtshofes - Zwangsmaßnahmen, die die Finanzierung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.04.1989 - 1/88

    Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Pfändung bei einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA
    Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden (Beschluss vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2).

    Dazu ist festzustellen, dass das Funktionieren der Gemeinschaften durch Zwangsmaßnahmen behindert werden kann, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen (Beschluss in der Rechtssache 1/88 SA, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.06.1987 - 1/87

    VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - ANTRAG AUF ERTEILUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA
    Folglich beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Fall eines Antrags auf Pfändung, wie es der Gerichtshof in Randnummer 3 seines Beschlusses vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 1/87 SA (Universe Tankship/Kommission, Slg. 1987, 2807) entschieden hat, auf die Prüfung der Frage, ob eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Wirkungen, die sie nach dem anwendbaren nationalen Recht entfaltet, geeignet ist, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Unabhängigkeit der Europäischen Gemeinschaften zu beeinträchtigen.
  • EuGH, 29.11.2023 - C-742/22 SA

    Ramon/ Kommission

    Dans cette optique, il estime que l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 29 mai 2001, Cotecna Inspection/Commission (C-1/00 SA, EU:C:2001:296), par laquelle la Cour a rejeté la demande de levée de l'immunité de la Commission, n'est pas comparable à la présente affaire, dans la mesure où elle concernait précisément une aide au développement économique et non pas une aide de préadhésion.

    Partant, la circonstance que la République de Turquie dans la présente affaire et la République de Djibouti, en cause dans l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 29 mai 2001, Cotecna Inspection/Commission (C-1/00 SA, EU:C:2001:296), présenteraient des niveaux de développement économique différents ne permettrait pas de distinguer ces deux affaires.

    Conformément à l'ordonnance du 29 mai 2001, Cotecna Inspection/Commission (C-1/00 SA, EU:C:2001:296, point 16), de tels intérêts particuliers, bien que légitimes, seraient totalement étrangers à la politique d'élargissement de l'Union.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-370/16

    Dell'Acqua - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 343 AEUV - Art. 1 Satz 3 des

    10 Beschlüsse vom 11. April 1989, SA Générale de Banque/Kommission (1/88 SA, EU:C:1989:142, Rn. 2), vom 29. Mai 2001, Cotecna Inspection/Kommission (C-1/00 SA, EU:C:2001:296, Rn. 9), sowie vom 29. September 2015, ANKO/Kommission (C-2/15 SA, EU:C:2015:670, Rn. 12).

    11 Beschlüsse vom 11. April 1989, SA Générale de Banque/Kommission (1/88 SA, EU:C:1989:142, Rn. 13), vom 29. Mai 2001, Cotecna Inspection/Kommission (C-1/00 SA, EU:C:2001:296, Rn. 12), vom 14. Dezember 2004, Tertir-Terminais de Portugal/Kommission (C-1/04 SA, EU:C:2004:803, Rn. 14), und vom 21. September 2015, Shotef/Kommission (C-1/15 SA, EU:C:2015:632, Rn. 14).

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