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   EuGH, 02.10.1997 - C-100/95   

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EuGH, 02.10.1997 - C-100/95 (https://dejure.org/1997,787)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.1997 - C-100/95 (https://dejure.org/1997,787)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - C-100/95 (https://dejure.org/1997,787)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Anspruch auf Befreiung von der Zugangsprüfung für einen Beruf - Mittelbare Diskriminierung

  • EU-Kommission PDF

    Kording / Senator für Finanzen

    Richtlinie des Rates 76/207, Artikel 3 Absatz 1
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung - Befreiung der Teilzeitbeschäftigten von der Zugangsprüfung für einen Beruf unter Zugrundelegung ...

  • EU-Kommission

    Kording / Senator für Finanzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kording

    Sozialpolitik

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen; Anspruch auf Befreiung von der Zugangsprüfung für einen Beruf; Bestehen der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Teilzeitbeschäftigung: Zugang zur Steuerberaterprüfung

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 3 Abs. 1; ; ; ; § 36 Abs. 3 StBerG 38 Abs. 1 Nr. 4 a Abs. 2 in Verbindung mit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Anspruch auf Befreiung von der Zugangsprüfung für einen Beruf - Mittelbare Diskriminierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 207/76 Art 3, Richtlinie 76/207/EWG Art 3, StBerG § 38, StBerG § 36
    Befreiung von der Prüfung; Gleichheitssatz im Arbeitsrecht; Vorbildungsvoraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen - Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 191
  • NZA 1997, 1221
  • BB 1997, 1056
  • BB 1998, 161
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
    16 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
    23 Im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14) hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich der Behauptung, es bestehe ein besonderer Zusammenhang zwischen der Dauer einer beruflichen Tätigkeit und dem Erwerb eines bestimmten Kenntnis- oder Erfahrungsstands, keine objektiven Kriterien entnehmen lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, da es sich dabei lediglich um eine verallgemeinernde Aussage zu bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern handelt.
  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
    20 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80, Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 14, Bilka, a. a. O., Randnr. 36, und Rinner-Kühn, a. a. O., Randnr. 15).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
    14 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30) festgestellt hat, kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, daß unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder daß dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird.
  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
    16 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.10.2017 - C-409/16

    Kalliri - Mindestgröße für Polizisten ist diskriminierend

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber eine sehr viel höhere Zahl von Frauen als von Männern benachteiligt (vgl. u. a. Urteile vom 2. Oktober 1997, Kording, C-100/95, EU:C:1997:453, Rn. 16, und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Derartige Regelungen sind nicht schlechthin unzulässig, sondern können durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, beispielsweise wenn das gewählte normgeberische Mittel einem legitimen Zweck der Sozialpolitik dienen soll und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130 - Einschränkung der Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand hinsichtlich in Teilzeit arbeitender Beamter und Richter; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206 - Verlängerung der Arbeitszeit bezüglich teilzeitbeschäftigter Beamter; im Anschluss an EuGH vom 14.12.1995 BB 1996, 593/594 f. - Sozialversicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen; vom 2.10.1997 BB 1998, 161/162 - Gleichbehandlung bei Anspruch auf Befreiung von Steuerberaterprüfung; vgl. auch BVerfG vom 28.1.1992 BVerfGE 85, 191/206 - Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen; vom 18.6.2008 BVerfGE 121, 241/254 f. - Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte).
  • BVerwG, 18.02.1999 - 3 C 10.98

    Teilweiser Ausschluß von Teilzeitarbeit bei Weiterbildung zur praktischen Ärztin

    In der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, in der es insbesondere um die Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gegenüber Vollzeitbeschäftigten geht (vgl. u.a. Urteile vom 13. Mai 1986 Rs 170/84 - Slg. 1986, 1607 Bilka -, vom 13. Juli 1989 Rs 171/88 - Slg. 1989, 1743 Rinner-Kühn -, vom 7. Februar 1991 Rs C-184/89 - Slg. 1991 S. 297 Nimz -, vom 2. Oktober 1997 Rs C-1/95 - Slg. 1997, 5253 Gerster , vom 2. Oktober 1997 Rs C-100/95 Slg. 1997 I 5289 Kording -), findet diese Meinung allerdings keine Grundlage.

    Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, eine unmittelbare Diskriminierung durch nationale Bestimmungen liege vor, wenn sie eine Gruppe in direkter Anknüpfung an das Geschlecht benachteiligten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 1997 Rs C-1/95 - a.a.O. Rn. 29 und Rs C-100/95 a.a.O. Rn. 15).

    Eine mittelbare Diskriminierung liege hingegen vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert sei, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteilige (Urteile vom 2. Oktober 1997 Rs C-1/95 - a.a.O. Rn. 30 und Rs C-100/95 - a.a.O. Rn. 16).

    Dies gelte nur dann nicht, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 1997 Rs C-1/95 - Rn. 34 und Rs C-100/95 - a.a.O. Rn. 19).

  • BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08

    Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG

    Auch liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 Rs. C-100/95, Slg. 1997, I-5289, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97

    Regina gegen Secretary of State for Employment, ex parte Nicole Seymour-Smith und

    (45) - Vgl. Urteile vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-100/95 (Kording, Slg. 1997, I-5289, Randnr. 14) und vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30).

    (46) - Vgl. Urteil Kording (zitiert in Fußnote 45, Randnr. 16).

    (60) - Urteil Kording (zitiert in Fußnote 45, Randnr. 18).

    (72) - Vgl. z. B. Urteil Kording (zitiert in Fußnote 45, Randnr. 20).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

    44 Nach ständiger Rechtsprechung enthält eine nationale Maßnahme nämlich dann eine mittelbare Diskriminierung, wenn sie zwar neutral formuliert ist, jedoch tatsächlich einen viel höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligt (vgl. Urteile vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 30, in der Rechtssache C-100/95, Kording, Slg. 1997, I-5289, Randnr. 16, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-313/02, Wippel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

    55 Was das Dienstalter angeht, auf das bei der Beantwortung der vierten Frage näher eingegangen wird (siehe insbesondere die Randnrn. 61 bis 65 des vorliegenden Urteils), so genügt hier der Hinweis, dass zwar, wie die Generalanwältin in Nummer 50 ihrer Schlussanträge bemerkt, das Dienstalter mit Erfahrung einhergeht und den Arbeitnehmer im Allgemeinen zu einer besseren Erbringung seiner Leistungen befähigt, dass aber der objektive Charakter eines solchen Kriteriums von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14, Gerster, Randnr. 39, und Kording, Randnr. 23).

  • BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

    Diese liegt nach seiner Auffassung dann vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt, es sei denn, dass die Regelung aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 Rs. C-100/95, EuGHE I 1997, 5289, m.w.N.; Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 27. November 1997 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, 43).

    Es handelt sich also nicht wie bei der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 3 StBerG i.d.F. vor Inkrafttreten des 7. StBÄndG, über deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht der EuGH entschieden hat (EuGH in EuGHE I 1997, 5289), um eine Vorschrift, die eine bestimmte Gruppe, nämlich die Teilzeitbeschäftigten, schlechter stellte als die Vollzeitbeschäftigten, indem sich im Falle der ersten Gruppe die Gesamtdauer der geforderten berufspraktischen Tätigkeit entsprechend verlängerte.

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

    Denn nicht nur nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 6. Aufl., 2002, Art. 3 GG, Rn. 96 unter Hinweis auf BVerfGE 57, 335 ), sondern auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs kann eine mittelbare Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - C 100/95 -, Slg. 1997, 5289 ; Urteil vom 17. Juni 1998 - C 243/95 -, Slg. 1998, 3739 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05

    Cadman - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung

    16 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 31), Gerster (Randnr. 30), vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-100/95 (Kording, Slg. 1997, I-5289, Randnr. 16) und Hill und Stapleton (Randnr. 24).

    49 - Urteil Nimz, Randnr. 14. Vgl. auch Urteile Gerster, Randnr. 39, und Kording, Randnr. 23.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 2. Oktober 1997, Kording (C-100/95, EU:C:1997:453, Rn. 25), entschieden hat, bewirkt eine Rechtsvorschrift, die Teilzeitbeschäftigte ungünstiger behandelt als Vollzeitbeschäftigte, eine mittelbare Diskriminierung der Frauen, wenn sich ergibt, dass tatsächlich ein erheblich geringerer Prozentsatz Männer teilzeitbeschäftigt ist als Frauen.

    45 Vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 1997, Kording (C-100/95, EU:C:1997:453, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98

    Kachelmann

  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a.

  • FG Hamburg, 16.12.2008 - 1 K 70/08

    Anspruch eines Finanzbeamten im gehobenen Dienst auf Befreiung von der

  • BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 7.01

    Voraussetzungen des Qualifikationsgrades einer Praktischen Ärztin - Versagung des

  • LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 110/02

    Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als psychologische Psychotherapeutin;

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06

    Voß - Sozialpolitik - Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern

  • LSG Bayern, 06.08.2003 - L 12 KA 89/02

    Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Gleichbehandlung - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Teilzeit-

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03

    Mayer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1999 - C-285/98

    Kreil

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1998 - C-281/97

    Krüger

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-196/02

    Nikoloudi

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • VG Sigmaringen, 10.12.2001 - 7 K 1991/99

    Altersteilzeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97

    Lewen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1998 - C-411/96

    Margaret Boyle u. a. gegen Equal Opportunities Commission. - Gleiches Entgelt für

  • OLG Schleswig, 26.02.2001 - VA (Not) 10/00

    Notarrecht - Mitteilung an Notarbewerber - Aussicht auf Bestellung -

  • OLG Schleswig, 26.01.2001 - VA (Not) 10/00

    Auswahlkriterien unter mehreren Notarbewerbern

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