Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 19.01.1993 - C-101/91   

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https://dejure.org/1993,3465
EuGH, 19.01.1993 - C-101/91 (https://dejure.org/1993,3465)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.1993 - C-101/91 (https://dejure.org/1993,3465)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - C-101/91 (https://dejure.org/1993,3465)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 171
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird; Frist für die Durchführung

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Pflichtverstoßes eines Mitgliedstaates gegen Gemeinschaftsrecht; Hilfe zugunsten der Erdbebenopfer in Süditalien ; Gemeinschaftswidrige Steuerbefreiungsregelungen; Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 171; ; EWGV Art. 5; ; EWGV Art. 93; ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.02.1989 - 203/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-101/91
    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. März 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371) ergeben.

    4 Auf die Klage im Vertragsverletzungsverfahren hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 für Recht erkannt und entschieden, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie verstossen hat, daß sie für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern im Hinblick auf bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Campanien und der Basilikata gewährt hat.

    6 Am 30. Mai 1989 machte die Kommission die Italienische Republik auf die unterbliebene Durchführung des Urteils 203/87 aufmerksam, die sie als Verstoß gegen Artikel 171 EWG-Vertrag erachtete.

    12 Die Kommission macht geltend, nicht nur sei die Frist, über die die Italienische Republik verfügt habe, um dem Urteil in der Rechtssache 203/87 nachzukommen, weit überschritten, der betroffene Mitgliedstaat habe vielmehr noch besondere Maßnahmen zur zeitlichen Verlängerung des Verstosses ergriffen, anstatt diesen entsprechend dem Urteil zu beseitigen.

    13 Die italienische Regierung räumt ein, daß die bis zum 31. Dezember 1992 beibehaltene Steuerbefreiung eben diejenige sei, über die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 befunden habe.

    Der Tenor des Urteils in der Rechtssache 203/87 ist nämlich im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen, auf die er sich notwendigerweise stützt.

    15 Die Beibehaltung der fraglichen Steuerbefreiung nach dem 31. Dezember 1988 stellt daher die Fortsetzung des ursprünglichen Verstosses dar, den die Italienische Republik seit dem 1. Januar 1984 gegen Artikel 2 der Richtlinie begangen hat und den der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 festgestellt hat.

    17 Die Kommission erwidert, daß ein solches Argument einen unzulässigen Versuch darstelle, einen bereits durch das rechtskräftige Urteil in der Rechtssache 203/87 ° das dieses Argument, das die Italienische Republik verspätet vorgebracht habe, nicht berücksichtigt habe ° abgeschlossenen Rechtsstreit wieder aufzurollen.

    18 Der Rechtsstreit in der vorliegenden Rechtssache wird tatsächlich durch das Urteil in der Rechtssache 203/87 begrenzt; die vorliegende Klage kann nicht dazu benutzt werden, eine abschließend entschiedene Rechtssache erneut aufzurollen.

    21 Nach allem ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die die Durchführung des Urteils in der Rechtssache 203/87 mit sich bringt.

    24 Schließlich enthält die Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, für die Gerichte wie auch für die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Steuerbefreiung anzuwenden, sowie die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern (Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 33).

    1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die die Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien) mit sich bringt.

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-101/91
    24 Schließlich enthält die Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, für die Gerichte wie auch für die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Steuerbefreiung anzuwenden, sowie die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern (Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 33).
  • EuGH, 30.01.1992 - C-328/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-101/91
    20 Ferner erfordert es das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach ständiger Rechtsprechung (insb. Urteil vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache C-328/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-425, Randnr. 6), auch wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß.
  • EuGH, 13.07.1972 - 48/71

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-101/91
    24 Schließlich enthält die Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, für die Gerichte wie auch für die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Steuerbefreiung anzuwenden, sowie die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern (Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    97 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1972, Kommission/Italien (48/71, EU:C:1972:65, Rn. 7), und vom 19. Januar 1993, Kommission/Italien (C-101/91, EU:C:1993:16, Rn. 24).
  • BFH, 11.10.2023 - I R 23/23

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    Der Tenor des EuGH-Urteils L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 (IStR 2023, 355) ist im Lichte seiner Entscheidungsgründe auszulegen (s. allgemein EuGH-Urteile Bosch/Hauptzollamt Hildesheim vom 16.03.1978 - Rs. 135/77, EU:C:1978:75; Kommission/Italien vom 19.01.1993 - C-101/91, EU:C:1993:16, Rz 14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 105; Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 68; Cordewener in Drüen/Hey/Mellinghoff [Hrsg.], 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift für den Bundesfinanzhof, 2018, S. 895, 906).
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

    Der EuGH hat entschieden, dass "die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, [...] dahin auszulegen [sind], dass sie einem Steuersystem eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das in einer Situation, in der ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, also eine natürliche Person, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Erwerbstätigkeit ausübt, seinen Wohnsitz von dem Mitgliedstaat, dessen Steuersystem in Frage steht, in die Schweiz verlegt, vorsieht, dass die für die latenten Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen dieses Staatsangehörigen geschuldete Steuer im Zeitpunkt dieser Wohnsitzverlegung erhoben wird, während im Fall der Beibehaltung des Wohnsitzes im selben Mitgliedstaat die Erhebung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wertzuwächse, d. h. bei der Veräußerung der betreffenden Gesellschaftsanteile, erfolgt." Der Tenor dieses für den zur Entscheidung im Klageverfahren berufenen und erkennenden Senat unmittelbar verbindlichen Urteils (sog. "inter-partes"-Wirkung; s. BFH, Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 1/01, BFH/NV 2003, 1100, sowie zur Verbindlichkeit für Instanzgerichte: EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969 29/68, "Milch-, Fett- und Eierkontor GmbH/Hauptzollamt Saarbrücken", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Slg. - 1969, 165 und Schwarze/Wunderlich, in Schwarze: EU-Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 267 AEUV Rn. 69 mit weiteren Nachweisen) ist im "Lichte der Entscheidungsgründe" auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 C-101/91, "Kommission/Italien", HFR 1995, 105 und Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 267 AEUV, Rn. 68).
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   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1992 - C-101/91   

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https://dejure.org/1992,24345
Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1992 - C-101/91 (https://dejure.org/1992,24345)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.10.1992 - C-101/91 (https://dejure.org/1992,24345)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - C-101/91 (https://dejure.org/1992,24345)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.02.1989 - 203/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1992 - C-101/91
    Im vorliegenden Fall beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 ergebenden Maßnahmen ergriffen hat.

    Die italienische Regierung, die nicht bestreitet, daß die Mehrwertsteuerbefreiung, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 203/87 war, bis Ende 1992 beibehalten wurde, verteidigt sich im wesentlichen mit zwei Argumenten.

    Die Anwendung der Befreiungsregelung nach dem vom Urteil 203/87 erfassten Zeitraum könne deshalb nicht als Verhaltensweise angesehen werden, die einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung dieses Urteils im Sinne von Artikel 171 darstelle.

    Randnummer 10 des Urteils in der Rechtssache 203/87 erwähnt jedoch keine zeitliche Begrenzung der Feststellung der Vertragsverletzung, denn sie beschränkt sich auf die Feststellung, daß Italien dadurch gegen Artikel 2 der Richtlinie verstossen habe, daß es die Steuerbefreiung über den vom Rat bei der Ermächtigung zu der vorläufigen Ausnahme festgesetzten Zeitpunkt hinaus verlängert habe, ohne hierfür die Ermächtigung durch den Rat einzuholen.

    Italien beruft sich nicht auf eine Unterbrechung zwischen dem der Feststellung des Urteils 203/87 unterliegenden Zeitraum und der Folgezeit.

    Dieses Argument hat die italienische Regierung bereits in der Rechtssache 203/87 vorgetragen.

    Der Rechtsstreit in der vorliegenden Sache ist durch das Urteil in der Rechtssache 203/87 begrenzt; aus Gründen der Rechtssicherheit sollte es nicht zugelassen werden, daß Italien ein Argument vorträgt, das es in der Rechtssache 203/87 nicht in zulässiger Weise vorgetragen hat, obwohl es dies hätte tun können.

    Zu Recht macht die Kommission geltend, daß das Verfahren über die Feststellung, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 verstossen habe, nicht in den Rang eines formlosen Rechtsmittels gegen das Urteil 203/87 erhoben werden dürfe.

    (2) ° Rechtssache 203/87 (Slg. 1989, 371).

  • EuGH, 08.05.1991 - C-266/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1992 - C-101/91
    Diese Rechtsauffassung entspricht im übrigen derjenigen, auf die sich das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-266/89 (Kommission/Italien)(3) stützt.
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