Weitere Entscheidung unten: EuGH, 20.02.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 20.02.1997 - C-88/95, C-102/95, C-103/95   

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EuGH, 20.02.1997 - C-88/95, C-102/95, C-103/95 (https://dejure.org/1997,1459)
EuGH, Entscheidung vom 20.02.1997 - C-88/95, C-102/95, C-103/95 (https://dejure.org/1997,1459)
EuGH, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - C-88/95, C-102/95, C-103/95 (https://dejure.org/1997,1459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Martínez Losada u.a. / Instituto Nacional de Empleo und Instituto Nacional de la Seguridad Social

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erwähnung oder Nichterwähnung eines Gesetzes oder einer innerstaatlichen Regelung in der Erklärung eines Mitgliedstaats nach Artikel 5 der Verordnung Nr. ...

  • EU-Kommission

    Martínez Losada u.a. / Instituto Nacional de Empleo und Instituto Nacional de la Seguridad Social

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 4 Abs 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 48; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Artikel 67; ... ; EG-Vertrag Art. 48; ; EG-Vertrag Art. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erwähnung oder Nichterwähnung eines Gesetzes oder einer innerstaatlichen Regelung in der Erklärung eines Mitgliedstaats nach Artikel 5 der Verordnung Nr. ...

  • rechtsportal.de

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erwähnung oder Nichterwähnung eines Gesetzes oder einer innerstaatlichen Regelung in der Erklärung eines Mitgliedstaat nach Artikel 5 der Verordnung Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Leistung bei Arbeitslosigkeit iS von Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71 durch eine Unterstützung, wie sie im spanischen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-102/95

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch das Juzgado de lo Social Santiago de

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
    - Verbundene Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95.

    1 Das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela hat mit Beschlüssen vom 9. (C-88/95) und 13. März 1995 (C-102/95 und C-103/95), beim Gerichtshof eingegangen am 23. (C-88/95) und am 31. März 1995 (C-102/95 und C-103/95), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 4, 48 und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), sowie der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten der Kläger Martínez Losada (C-88/95), Fernández Balado (C-102/95) und Paredes (C-103/95) gegen das Instituto Nacional de Empleo (im folgenden: Inem) und das Instituto Nacional de la Seguridad Social; es geht dabei um die Zahlung einer Arbeitslosenunterstützung, die das spanische Recht für Empfänger vorsieht, die älter als 52 Jahre sind.

    Ist die vom Kläger beantragte Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 13.2 des Gesetzes Nr. 31/84 vom 2. August 1984 in der Fassung des Königlichen Decreto Ley Nr. 3/89 vom 31. März 1989 (jetzt Artikel 215.3 des Königlichen Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994) eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71? (C-102/95 und C-103/95).

    Verpflichtet Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in seiner geltenden Fassung) zur Berücksichtigung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf eine Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 215.3 des Königlichen Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994, mit dem der neugefasste Wortlaut der Ley General de la Seguridad Social gebilligt wird, soweit mit solchen Beiträgen der Anspruch auf eine Altersrente - abgesehen vom Alter - in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers erlangt werden kann? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

    Gilt dies gegebenenfalls auch dann, wenn der Arbeitnehmer in Spanien keine Beiträge oder Beiträge für weniger als ein Jahr entrichtet hat, sofern er einen Anspruch auf Altersversorgung in einem anderen Mitgliedstaat hat? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

    Verstösst es gegen Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EG-Vertrag, daß Wanderarbeitnehmer für das Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, nachweisen müssen, daß sie - abgesehen vom Alter - Anspruch auf eine Altersrente zu Lasten des spanischen Systems der sozialen Sicherheit haben, wobei von deren Bewilligung diejenigen ausgeschlossen sind, die nachweisen, daß sie einen solchen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat haben? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

    15 Die Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/05 sind mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. Juni 1995 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 20.02.1997 - C-103/95

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch das Juzgado de lo Social Santiago de

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
    - Verbundene Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95.

    1 Das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela hat mit Beschlüssen vom 9. (C-88/95) und 13. März 1995 (C-102/95 und C-103/95), beim Gerichtshof eingegangen am 23. (C-88/95) und am 31. März 1995 (C-102/95 und C-103/95), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 4, 48 und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), sowie der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten der Kläger Martínez Losada (C-88/95), Fernández Balado (C-102/95) und Paredes (C-103/95) gegen das Instituto Nacional de Empleo (im folgenden: Inem) und das Instituto Nacional de la Seguridad Social; es geht dabei um die Zahlung einer Arbeitslosenunterstützung, die das spanische Recht für Empfänger vorsieht, die älter als 52 Jahre sind.

    Ist die vom Kläger beantragte Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 13.2 des Gesetzes Nr. 31/84 vom 2. August 1984 in der Fassung des Königlichen Decreto Ley Nr. 3/89 vom 31. März 1989 (jetzt Artikel 215.3 des Königlichen Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994) eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71? (C-102/95 und C-103/95).

    Verpflichtet Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in seiner geltenden Fassung) zur Berücksichtigung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf eine Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 215.3 des Königlichen Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994, mit dem der neugefasste Wortlaut der Ley General de la Seguridad Social gebilligt wird, soweit mit solchen Beiträgen der Anspruch auf eine Altersrente - abgesehen vom Alter - in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers erlangt werden kann? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

    Gilt dies gegebenenfalls auch dann, wenn der Arbeitnehmer in Spanien keine Beiträge oder Beiträge für weniger als ein Jahr entrichtet hat, sofern er einen Anspruch auf Altersversorgung in einem anderen Mitgliedstaat hat? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

    Verstösst es gegen Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EG-Vertrag, daß Wanderarbeitnehmer für das Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, nachweisen müssen, daß sie - abgesehen vom Alter - Anspruch auf eine Altersrente zu Lasten des spanischen Systems der sozialen Sicherheit haben, wobei von deren Bewilligung diejenigen ausgeschlossen sind, die nachweisen, daß sie einen solchen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat haben? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

  • EuGH, 12.05.1989 - 388/87

    Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging / Warmerdam-Steggerda

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
    Nach dem Urteil vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 388/87 (Warmerdam-Steggerda, Slg. 1989, 1203) sei es nämlich unerheblich, daß die Betroffenen Beiträge zu einem anderen Zweig der sozialen Sicherheit entrichtet hätten.

    35 Nach dem Urteil Warmerdam-Steggerda (a. a. O., Randnrn. 10, 17 und 19) regelt die Verordnung Nr. 1408/71 nicht, welche Zeiten Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten darstellen.

  • EuGH, 20.09.1994 - C-12/93

    Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging / Drake

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
    43 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten nach wie vor dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ändern und zu verschärfen, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken (Urteil vom 20. September 1994 in der Rechtssache C-12/93, Drake, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27).
  • EuGH, 29.11.1977 - 35/77

    Beerens

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
    21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, wenn in den Erklärungen zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 ein Gesetz oder eine innerstaatliche Regelung nicht erwähnt wird, daraus nicht ohne weiteres, daß dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt; hat aber ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, daß die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind (insbesondere Urteil vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77, Beerens, Slg. 1977, 2249).
  • EuGH, 14.12.1988 - 269/87

    Ventura / Landesversicherungsanstalt Schwaben

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
    25 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 269/87 (Ventura, Slg. 1988, 6411) ist Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Waisenrenten nicht anwendbar, da keine der Bestimmungen des Kapitels 8 - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen - des Titels III auf diesen Artikel verweist.
  • EuGH, 15.06.1995 - C-422/93

    Zabala Erasun u.a. / Instituto Nacional de Empleo

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
    20 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-422/93, C-423/93 und C-424/93 (Zabala Erasun u. a., Slg. 1995, I-1567) festgestellt hat, hat die spanische Regierung ihre Erklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin geändert, daß diese auch die in Rede stehende Unterstützung umfasst.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-320/95

    Ferreiro Alvite

    Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren ist gleichgelagert wie die verbundenen Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., in denen der Gerichtshof am 20. Februar 1997 ein Urteil verkündet hat(2).

    2: Vgl. verbundene Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Slg. 1997, I-869).

    3: Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 vom 12. September 1996 (Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, I-872).

    10: Vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a., Randnr. 27).

    11: Vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a., Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-88/95
    1 Die verbundenen Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 beruhen auf drei Vorabentscheidungsersuchen der Juzgados de lo Social Nr. 1 und 2 de Santiago de Compostela (La Coruña).

    4 In der Rechtssache C-102/95 geht es um den Arbeitslosenunterstützungsanspruch des am 12. April 1937 geborenen Klägers, der zwischen dem 1. Oktober 1971 und dem 30. November 1982 in der Bundesrepublik Deutschland abhängig beschäftigt war und in deren Sozialversicherungssystem 194 Beitragsmonate nachweisen kann.(2) Er ist seit dem 5. April 1993 ununterbrochen als Arbeitssuchender registriert.

    5 In der Rechtssache C-103/95 geht es um den Arbeitslosenunterstützungsanspruch des am 11. Januar 1936 geborenen Klägers, der von Beruf Seemann ist.

    Es legt dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor, wobei die erste Frage lediglich in den Vorabentscheidungsersuchen der Rechtssachen C-102/95 und C-103/95 gestellt wird, während die Fragen zwei bis vier in den drei Vorabentscheidungsersuchen identisch formuliert werden.

  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28, und vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnr. 21) ist nämlich die Nichterwähnung einer Regelung in der von einem Mitgliedstaat abgegebenen Erklärung in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, so daß daraus nicht ohne weiteres folgt, daß die betreffende Regelung nicht unter die fragliche Bestimmung fällt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. das genannte Urteil Martínez Losada u. a., Randnr. 43) sind die Mitgliedstaaten nämlich mangels einer Harmonisierung im Bereich der sozialen Sicherheit nach wie vor für die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Leistungen zuständig und können diese auch verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-320/95

    Ferreiro Alvite

    Da diese Fragen gleichlautend mit der zweiten, der dritten und der vierten Frage sind, die der Gerichtshof in den vom selben Gericht vorgelegten Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a.) untersucht hat, hat dieser am 19. Oktober 1995 beschlossen, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache Martínez Losada u. a. auszusetzen.

    Nach dem Erlaß des Urteils Martínez Losada u. a. am 20. Februar 1997 (Slg. 1997, I-869) hat der Gerichtshof das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela gefragt, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhält.

  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

    Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (Urteile vom 20. September 1994, Drake, C-12/93, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27, vom 20. Februar 1997, Martínez Losada u. a., C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Slg. 1997, I-869, Randnr. 43, sowie vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso, C-306/03, Slg. 2005, I-705, Randnr. 27).
  • EuGH, 04.03.2002 - C-175/00

    Verwayen-Boelen

    Aus dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergibt sich, dass außer in den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen eine Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten gemäß Artikel 67 Absätze 1 oder 2 der Verordnung voraussetzt, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnrn.

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 die Berücksichtigung von Versicherungs-oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, durch einen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit nur nach Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 richtet (Urteil Martínez Losada u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-225/02

    García Blanco - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    18 Das vorlegende Gericht stellt dabei auf den Fall von Wanderarbeitnehmern ab, die die erwähnte Arbeitslosenunterstützung erhalten haben, nachdem sie die Erfüllung der Wartezeit durch die Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-320/95, Ferreiro Alvite, Slg. 1999, I-951) nachweisen können.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-306/03

    Salgado Alonso - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Diese nationale Rechtsprechung sei jedoch inzwischen zum Zweck der Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869) und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-320/95 (Ferreiro Alvite, Slg. 1999, I-951) geändert worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-138/02

    Collins

    9 - - Urteile vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77 (Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9), vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89 (Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28) und vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1997 - C-20/96

    Kelvin Albert Snares gegen Adjudication Officer.

    (36) - Urteil vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnr. 21), in dem auf das Urteil vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77 (Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9) Bezug genommen wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2017 - C-98/15

    Espadas Recio - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-104/98

    Buchner u.a.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2006 - L 4 R 111/05

    Rentenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-90/97

    Swaddling

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-306/03

    Salgado Alonso

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-303/02

    Haackert

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-453/14

    Knauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-322/95

    Emanuele Iurlaro gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). -

  • EuGH, 20.02.1997 - C-103/95

    Bernardina Martínez Losada, Manuel Fernández Balado und José Paredes gegen

  • EuGH, 20.02.1997 - C-102/95
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela; Berechnung von Arbeitslosenunterstützung in Spanien für Arbeitslose über 52 Jahre; Erlangung von Mindestbeitragszeiten der in Spanien beschäftigten Arbeitnehmer; Definition des Begriffs ...

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-88/95

    Martínez Losada u.a. / Instituto Nacional de Empleo und Instituto Nacional de la

    - Verbundene Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95.

    1 Das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela hat mit Beschlüssen vom 9. (C-88/95) und 13. März 1995 (C-102/95 und C-103/95), beim Gerichtshof eingegangen am 23. (C-88/95) und am 31. März 1995 (C-102/95 und C-103/95), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 4, 48 und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), sowie der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten der Kläger Martínez Losada (C-88/95), Fernández Balado (C-102/95) und Paredes (C-103/95) gegen das Instituto Nacional de Empleo (im folgenden: Inem) und das Instituto Nacional de la Seguridad Social; es geht dabei um die Zahlung einer Arbeitslosenunterstützung, die das spanische Recht für Empfänger vorsieht, die älter als 52 Jahre sind.

    Ist die vom Kläger beantragte Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 13.2 des Gesetzes Nr. 31/84 vom 2. August 1984 in der Fassung des Königlichen Decreto Ley Nr. 3/89 vom 31. März 1989 (jetzt Artikel 215.3 des Königlichen Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994) eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71? (C-102/95 und C-103/95).

    Verpflichtet Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in seiner geltenden Fassung) zur Berücksichtigung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf eine Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 215.3 des Königlichen Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994, mit dem der neugefasste Wortlaut der Ley General de la Seguridad Social gebilligt wird, soweit mit solchen Beiträgen der Anspruch auf eine Altersrente - abgesehen vom Alter - in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers erlangt werden kann? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

    Gilt dies gegebenenfalls auch dann, wenn der Arbeitnehmer in Spanien keine Beiträge oder Beiträge für weniger als ein Jahr entrichtet hat, sofern er einen Anspruch auf Altersversorgung in einem anderen Mitgliedstaat hat? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

    Verstösst es gegen Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EG-Vertrag, daß Wanderarbeitnehmer für das Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, nachweisen müssen, daß sie - abgesehen vom Alter - Anspruch auf eine Altersrente zu Lasten des spanischen Systems der sozialen Sicherheit haben, wobei von deren Bewilligung diejenigen ausgeschlossen sind, die nachweisen, daß sie einen solchen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat haben? (C-88/95, C-102/95 und C-103/95).

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