Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2006 - C-106/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufes erbracht werden - Medizinische Analysen, die ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchführt - Bedingungen für die Befreiung - Ermessen der Mitgliedstaaten - Grenzen

  • IWW
  • Europäischer Gerichtshof

    L.u.p.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufes erbracht werden - Medizinische Analysen, die ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchführt - Bedingungen für die Befreiung - Ermessen der Mitgliedstaaten - Grenzen

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  • NWB SteuerXpert START

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; EG Art. 234
    Umsatzsteuerbefreiung medizinischer Laboranalysen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufes erbracht werden - Medizinische Analysen, die ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchführt - Bedingungen für die Befreiung - Ermessen der Mitgliedstaaten - Grenzen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer bei ambulanten Pflegediensten

Sonstiges (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 25. November 2004 in Sachen L. u. P. GmbH gegen Finanzamt Bochum-Mitte

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 2
    Arzt; Heilbehandlung; Laboruntersuchung; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 08.06.2006, Az.: C-106/05 (Weigerung, medizinische Analysen von der Mehrwertsteuer zu befreien)" von Prof. Dr. Dziadkowski, original erschienen in: IStR 2006, 453 - 457.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 08.06.2006, Az.: Rs. C-106/05 (Nationale Bedingungen für die Steuerbefreiungen)" von Dr. Friedrich Klenk, original erschienen in: UR 2006, 464 - 470.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des EuGH vom 08.06.2006, Rs. C-106/05 (Umsatzsteuerfreiheit für medizinische Laborleistungen)" von Prof.Dr. Hermann-Josef Tehler, original erschienen in: EU-UStB 2006, 37.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Umsatzsteuerliche Regelungen für medizinische Analysen und Abgrenzung zwischen § 4 Nr. 14 UStG und § 4 Nr. 16 UStG - Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache L. u. P. GmbH" von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, original erschienen in: UR 2006, 619 - 623.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-5123
  • DVBl 2006, 1122 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (44)  

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

    Zudem habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juni 2006, L. u. P. (C-106/05, Slg. 2006, I-5123), die in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG genannte Voraussetzung, nach der die 40%-Grenze im vorangegangenen Jahr erfüllt sein müsse, nicht ausdrücklich gebilligt.

    Diese fakultativen Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Befreiung können von den Mitgliedstaaten nach freiem Ermessen zusätzlich vorgesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn. 38 und 50, L. u. P., Randnr. 43, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 45).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, Randnrn. 57 und 58, und Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 53, sowie entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnrn. 72 und 73, L. u. P., Randnr. 53, und CopyGene, Randnrn. 65 und 71).

    Ficht ein Steuerpflichtiger die Anerkennung oder die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie an, haben die nationalen Gerichte somit zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kügler, Randnr. 56, Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn. 52 und 54, und L. u. P., Randnr. 48).

    Daher hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung der Sache nach bereits entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat das ihm nach dieser Bestimmung zustehende Ermessen nicht schon dadurch überschreitet, dass er für die Anerkennung als in privatrechtlicher Form organisierte Labors im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung verlangt, dass mindestens 40 % der medizinischen Analysen der betreffenden Labors Personen zugute kommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert sind (vgl. Urteil L. u. P., Randnrn. 53 und 54).

    22 und 33 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass bei der Umsetzung der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie die Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität grundsätzlich verlangt, dass alle Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, in Bezug auf ihre Anerkennung bei der Erbringung vergleichbarer Leistungen gleich behandelt werden (vgl. auch entsprechend, zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, Urteile L. u. P., Randnr. 50, und CopyGene, Randnr. 71).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b

    Somit bezwecken die Buchst. b und c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne (vgl. Urteile Kügler, Randnr. 36, und vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 46).

    Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieses Absatzes erfassen daher, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie L. u. P., Randnr. 27).

    Selbst wenn nämlich Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen vorbeugenden ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einordnung dieser Leistungen unter die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" doch im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. in diesem Sinne Urteil L. u. P., Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden muss, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen (vgl. Urteil L. u. P., Randnrn. 18 und 35).

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnrn. 64 und 81, sowie L. u. P., Randnr. 42).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, und L. u. P., Randnr. 48).

    In diesem Zusammenhang ist es im Rahmen der Bestimmung der Einrichtungen, die im Sinne der genannten Vorschrift "anzuerkennen" sind, Sache der nationalen Behörden, nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse zählt, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, Randnrn. 57 und 58, Dornier, Randnrn. 72 und 73, und L. u. P., Randnr. 53).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07  

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit von mit dem Betrieb von Einrichtungen zur

    In seinem zu § 4 Nr. 16 c UStG ergangenen Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 "L+P GmbH" habe der EuGH auf den begünstigten Personenkreis und damit die Herkunft der Mittel abgestellt.

    Mit Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-106/05, L. u. P. GmbH hat der EuGH entschieden, dass es nicht gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie verstößt, dass nach § 4 Nr. 16 c UStG die Befreiung dieser Analysen von der Bedingung abhängt, dass mindestens 40% von ihnen Personen zugute kommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert sind.".

    Nach Auffassung des EuGH kann jedoch für die Gewährung der Steuerbefreiung der Umstand berücksichtigt werden, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (Urteil vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier, Rz. 72 und 73 undvom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P, Rz. 53).

    Auch der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen im Verfahren C-106/05 (Rz. 39) ausgeführt, dass, was die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b 6. EGRL vorgesehenen Leistungen angeht, die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten verfügen, die Gewährung der Steuerbefreiung von Bedingungen abhängig zu machen, sie nicht verpflichtet, Leistungen der ärztlichen Heilbehandlung und die mit ihnen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, gleich zu behandeln.

    Dort führt der EuGH aus: "Enthalten die innerstaatlichen Vorschriften über die Anerkennung Beschränkungen, die die Grenzen des den Mitgliedstaaten durch die genannte Bestimmung eingeräumten Ermessens überschreiten, so ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, ob ein Steuerpflichtiger gleichwohl als andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist." Dass die 40%-Grenze dieses Ermessen nicht überschreitet, ergibt sich jedoch aus dem Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P GmbH.

    Dass die 40%-Grenze mit diesem Ziel vereinbar ist, hat der EuGH ebenfalls mit Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P GmbH bejaht.

    Dass die 40%-Grenze diesen Anforderungen entspricht, wurde mit Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P GmbH bejaht.

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  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07  

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

    Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen (EuGH-Urteile vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, BFH/NV Beilage 2004, 40 Randnr. 48; vom 27. April 2006 C-443/04 und C-444/04, Solleveld u.a., Slg. 2006, I-3617, BFH/NV Beilage 2006, 299 Randnr. 24, und vom 8. Juni 2006 C-106/05, LuP, Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442 Randnr. 26).

    Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-307/01, Peter D'Ambrumenil, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115 Randnr. 58; Solleveld u.a. in Slg. 2006, I-3617, BFH/NV Beilage 2006, 299 Randnr. 24, und LuP in Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442 Randnr. 29).

    Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage, 2004, 111 Randnrn. 40 f.; Peter D'Ambrumenil in Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115 Randnrn. 58 f., und LuP in Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442 Randnr. 29).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 54/06  

    Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen eines Pflegedienstes: Einhalten der 40 %-Grenze

    bb) Insoweit haben nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, bei der Aufstellung solcher Bedingungen nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-106/05, L. u. P. GmbH, BFH/NV Beilage 2006, 442, UR 2006, 464 Randnr. 48, m.w.N.).

    Deshalb habe das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die nationale Regelung diesem Erfordernis entspreche oder aber die Anwendung der fraglichen Bedingungen auf bestimmte Arten von Einrichtungen beschränke, während andere von ihr ausgenommen seien (vgl. EuGH-Urteil L. u. P. GmbH in BFH/NV Beilage 2006, 442, UR 2006, 464 Randnr. 50).

    Der EuGH hat ferner ausgeführt, die Bundesrepublik Deutschland habe das ihr nach dieser Bestimmung zustehende Ermessen nicht dadurch überschritten, dass sie in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG für die Anerkennung von in privatrechtlicher Form organisierten Labors im Rahmen der Anwendung dieser Befreiung verlangt, dass mindestens 40 % der medizinischen Analysen der betreffenden Labors Personen zugute kommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert sind (vgl. EuGH-Urteil L. u. P. GmbH in BFH/NV Beilage 2006, 442, UR 2006, 464 Randnr. 54).

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 47/07  

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines

    b) Der EuGH hat ferner im Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-106/05 - L. u. P. GmbH - (Slg. 2006, I-5123, BFH/ NV Beilage 2006, 442) für den Fall medizinischer Laboruntersuchungen entschieden, dass die in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980/1991/1993 für die Steuerfreiheit der Umsätze von Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung aufgestellte 40 %-Grenze grundsätzlich mit europäischem Recht vereinbar sei (Rz 42 und 54).

    Nach Auffassung des Generalanwalts in der Sache C-106/05 - L. u. P. GmbH - (Rz 43 der Schlussanträge vom 7. März 2006, Slg. 2006, I-5123) dient die in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980/1991/1993 für die Steuerfreiheit der Umsätze von Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung aufgestellte 40 %-Grenze der Umsetzung der in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/ EWG vorgesehenen fakultativen Bedingung, wonach von den Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, als Voraussetzung dafür, dass sie eine Steuerbefreiung erhalten können, "Preise angewendet werden [müssen], die von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen".

    Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil L. u. P. GmbH (Slg. 2006, I-5123, BFH/ NV Beilage 2006, 442, Rz 41 ff.) ist aber fraglich, ob sich der EuGH diese Ansicht des Generalanwalts zu eigen gemacht hat und ob sie auch im Falle einer Zweidrittel-Grenze gilt.

    bb) Zudem hat sich der EuGH in Rz 41 ff. seines Urteils L. und P. GmbH (Slg. 2006, I-5123, BFH/ NV Beilage 2006, 442) nicht ausdrücklich zu der in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG enthaltenen Voraussetzung geäußert, dass die 40 %-Grenze im vorangegangenen Jahr erfüllt sein muss.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11  

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

    (17)  - Vgl. die in Fn. 9 angeführten Urteile Dornier (Randnrn. 64 und 81) und Kingscrest Associates und Montecello (Randnr. 49), sowie Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.P. (C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 42), und CopyGene (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 63).

    (21)  - Vgl. in diesem Sinne die in Fn. 9 angeführten Urteile Kügler (Randnr. 56), Dornier (Randnr. 69), Kingscrest Associates und Montecello (Randnr. 52) sowie das Urteil L.u.P. (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 48).

    (23)  - Vgl. die Fn. 9 angeführten Urteile Kügler (Randnrn. 57 f.), Dornier (Randnrn. 72 f.), Kingscrest Associates und Montecello (Randnr. 53) zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie sowie Urteil L.u.P. (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 53) zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie.

    (37)  - Vgl. Urteil L.u.P. (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 50).

    (52)  - Vgl. u. a. Urteil L.u.P. (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 31).

  • FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5218/01  

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegedienstes

    Dies habe der EuGH in der Rechtssache L. u. P. GmbH ./. FA Bochum-Mitte (Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-106/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2006, 831, UR 2006, 464) im Hinblick auf Leistungen der Labormedizin entschieden.

    Auch aus dem Urteil des EuGH vom 8. Juni 2006 in der Rs. C-106/05 L. u. P. GmbH ./. FA Bochum (HFR 2006, 831, UR 2006, 464) ergebe sich nichts Gegenteiliges.

    FA Bochum (Rs. C-106/05, HFR 2006, 831, UR 2006, 464, Rz. 53), und vom 10. September 2002 Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH ./.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des EuGH in der Rs. C-106/05 L. u. P. GmbH (Urteil vom 8. Juni 2006, HFR 2006, 831, UR 2006, 464) zur Steuerbefreiung von Laborleistungen durch private Labore und Krankenhäuser.

    So hatte der EuGH mit Urteil vom 8. Juni 2006 in der Rs. C-106/05 L. und P. GmbH (HFR 2006, 831, UR 2006, 464) Gelegenheit, zur Auslegung der in § 4 Nr. 16 c UStG enthaltenen vergleichbaren Regelung Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09  

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b

    Somit bezwecken die Buchst. b und c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engerem Sinne (vgl. Urteile Kügler, Randnr. 36, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 26).

    Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieses Absatzes erfassen daher, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie L.u.P., Randnr. 27).

    Zwar müssen die "ärztlichen Heilbehandlungen" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" einem therapeutischen Zweck dienen, doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23, vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, Slg. 2003, I-13859, Randnr. 40, und L.u.P., Randnr. 29).

    Daher fallen ärztliche Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile Unterpertinger, Randnrn. 40 und 41; d"Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn. 58 und 59, sowie L.u.P., Randnr. 29).

  • BFH, 13.07.2006 - V R 7/05  

    Steuerbefreiung von betriebsärztlichen Leistungen - Anwendungsbereiche von §

    Dabei geht es um diejenigen Heilbehandlungen, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder --wie im Streitfall-- an einem anderen Ort außerhalb eines Krankenhauses erbracht werden (vgl. BFH in BFHE 205, 505, BStBl II 2004, 681, unter II.2; EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-106/05, L. u. P. GmbH, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 453, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2006, 811, Rdnr. 22, m.w.N).

    a) Auch vorbeugende Untersuchungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, sind von der Steuerbefreiung erfasst (vgl. EuGH-Urteil L. u. P. GmbH in IStR 2006, 453, DStRE 2006, 811, Rdnr. 29, m.w.N).

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03  

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

  • BFH, 26.09.2007 - V R 54/05  

    Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10  

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06  

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

  • FG Münster, 18.04.2011 - 15 V 111/11  

    Steuerpflicht für Krankenhausumsätze einer Privatklinik europarechtskonform?

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j

  • BFH, 02.09.2010 - V R 47/09  

    Keine steuerfreie Heilbehandlung durch Subunternehmer ohne eigenständigen

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht -

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen

  • FG Hessen, 18.01.2011 - 6 V 2444/10  

    Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik

  • BFH, 13.02.2008 - XI R 51/06  

    Steuerfreiheit langfristiger Vermietung von Campingplätzen

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06  

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit Erstattung der auf

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 64/05  

    Freiberufliche Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene

  • BFH, 23.11.2006 - V R 55/03  

    USt: Beitrittsaufforderung an BMF - umsatzsteuerrechtliche Behandlung

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Befreiung -

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • BFH, 01.02.2007 - V R 64/05  

    Heilpädagogische Leistung als Heilbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-33/11  

    A - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung nach Art. 15 Abs. 6 - Begriff

  • BFH, 01.07.2010 - V B 62/09  

    Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet -

  • BFH, 16.12.2010 - V ER-S-3/10  

    Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 FGO: Verstoß des § 4 Nr. 16 Buchst.

  • VG Regensburg, 17.01.2011 - RN 8 K 10.2080  

    Beihilfefähigkeit der auf laborärztliche Leistungen zu entrichtenden Umsatzsteuer

  • BFH, 30.06.2010 - XI R 47/07  

    Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 FGO: Verstoß des § 4 Nr. 16 Buchst.

  • BFH, 10.11.2010 - V R 40/09  

    Leistungsort bei Laboruntersuchungen an Probenmaterial von Versuchstieren

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07  

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07  

    Privater Postdienst kann mehrwertsteuerfrei sein // Deutscher Gesetzentwurf

  • FG Niedersachsen, 13.07.2007 - 5 V 118/07  

    EG-Rechtswidrigkeit der Neuregelung der generellen Umsatzsteuerpflicht der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-262/08  

    Mehrwertsteuer - Befreiungen - Mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 16 K 331/09  

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines als Hygieneberater tätigen Arztes

  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 3/11  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstandsvereinbarung: Auch durch AGB möglich?

  • FG Münster, 09.08.2011 - 15 K 812/10  

    Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung für Verkehrstherapien, die auf MPU

  • FG Nürnberg, 30.03.2010 - 2 K 1743/08  

    Bestimmung des pflegebedürftigen Personenkreises für die Umsatzsteuerbefreiung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2010 - C-156/09  

    Mehrwertsteuer - Ort einer Dienstleistung - Befreiung - Herauslösung, Vermehrung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 9 B 4.11  

    Umsatzsteuerbefreiung; Bescheinigung; Berufsvorbereitung; Prüfungsvorbereitung;

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-106/05   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    L.u.p.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 - Ärztliche Heilbehandlung - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Von einem Laboratorium auf ärztliche Verschreibung durchgeführte medizinische Analysen

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Umsatzsteuerbefreiung von Dienstleistungen medizinischer Labore

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-5123
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