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   EuGH, 15.11.2011 - C-106/09 P, C-107/09 P, C-106-09 P   

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EuGH, 15.11.2011 - C-106/09 P, C-107/09 P, C-106-09 P (https://dejure.org/2011,71)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2011 - C-106/09 P, C-107/09 P, C-106-09 P (https://dejure.org/2011,71)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2011 - C-106/09 P, C-107/09 P, C-106-09 P (https://dejure.org/2011,71)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Materielle Selektivität - Besteuerungssystem - Gibraltar - 'Offshore-Unternehmen'

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Materielle Selektivität - Besteuerungssystem - Gibraltar - "Offshore-Unternehmen"

  • EU-Kommission PDF

    Commission / Government of Gibraltar et Royaume-Uni

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Materielle Selektivität - Besteuerungssystem - Gibraltar - "Offshore-Unternehmen"

  • EU-Kommission

    Commission / Government of Gibraltar et Royaume-Uni

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Materielle Selektivität - Besteuerungssystem - Gibraltar - ‚Offshore-Unternehmen‘“

  • Wolters Kluwer

    Materielle Selektivität durch das Besteuerungssystem von 'Offshore-Unternehmen' in Gibraltar; Begriff der staatlichen Beihilfe; Europäische Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (C-106/09 P) sowie Königreich Spanien ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Materielle Selektivität - Besteuerungssystem - Gibraltar - 'Offshore-Unternehmen'

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel; Begriff der staatlichen Beihilfe; Materielle Selektivität durch das Besteuerungssystem von 'Offshore-Unternehmen' in Gibraltar; Europäische Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (C-106/09 P) sowie ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der Besteuerung entgehen, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit für Offshore-Unternehmen stellt mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung von Offshore-Unternehmen

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 20. März 2009 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-211/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Kommission ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes ...

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 87 Abs 1
    Beihilfenregelung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar/Kommission (T-211/04 und T-215/04), mit dem das Gericht die Entscheidung 205/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuG, 18.12.2008 - T-211/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION FÜR NICHTIG, WONACH DER

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission (T-211/04 und T-215/04, Slg. 2008, II-3745, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (ABl. 2005, L 85, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt worden ist.

    Mit am 9. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften haben das Government of Gibraltar in der Rechtssache T-211/04 und das Vereinigte Königreich in der Rechtssache T-215/04 jeweils Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

    Mit Beschlüssen vom 14. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Government of Gibraltar in der Rechtssache T-211/04 und dem Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-215/04 stattgegeben.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission (T-211/04 und T-215/04), wird aufgehoben.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 41, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens unterscheidet Art. 87 Abs. 1 EG nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken (vgl. Urteile British Aggregates/Kommission, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 42, Portugal/Kommission, Randnr. 52, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 83).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Es ist daher festzustellen, ob das Steuerreformvorhaben einen selektiven Charakter hat, da die Selektivität zum Begriff der staatlichen Beihilfe gehört (vgl. Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 42, Portugal/Kommission, Randnr. 52, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 83).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung der ihr vorliegenden Gesichtspunkte vorzunehmen hat (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 62).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat, wie im vorliegenden Fall das Government of Gibraltar, in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nur die Möglichkeit haben, der Kommission sämtliche Informationen zu übermitteln, die dazu beitragen können, ihr Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen, und dass sie selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (vgl. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 59, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnrn.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Dagegen stellen die Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 22, und vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist der dritte Klagegrund des Vereinigten Königreichs, mit dem dieses eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt, zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Verfahren ohne die behauptete Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was Voraussetzung dafür wäre, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führt (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 31, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 48, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 101).

  • EuGH, 26.06.2009 - C-106/09

    Kommission / Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2009 sind die Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Nach Auffassung Irlands, das als Streithelfer die Anträge des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache C-106/09 P unterstützt, ist das Rechtsmittel der Kommission als unzulässig zurückzuweisen, da es über die Ausführungen in der streitigen Entscheidung und dem angefochtenen Urteil hinausgehe.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist (vgl. Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und Paint Graphos u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Wenn aus der streitigen Entscheidung hervorgeht, dass die fragliche steuerliche Regelung selektive Begünstigungen gewährt, wird dieses Ergebnis rechtlich hinreichend durch das Vorliegen selektiver Begünstigungen der "Offshore-Unternehmen" gerechtfertigt, ohne dass es darüber hinaus erforderlich wäre, dass die beiden anderen in dieser Entscheidung als selektiv festgestellten Bestandteile auch selektive Vorteile gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 98).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (vgl. Urteile vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 81).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
    Die Kommission darf diese Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen den Mitgliedstaat nicht berücksichtigen, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 30, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 47, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 100).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 08.05.2008 - C-49/05

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 25.06.1998 - C-159/98

    Nederlandse Antillen / Rat

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Unter Verweis auf die Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), weist sie darauf hin, dass die Kommission, wenn sie eine Maßnahme als "selektiv" einstufen wolle, zunächst die normale in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbare Steuerregelung ermitteln und dann nachweisen müsse, dass die geprüfte Maßnahme Differenzierungen zwischen Unternehmen schaffe, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden.

    Der Begriff "Referenzsystem" bezieht sich jedoch auf den ersten Schritt der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität des Vorteils, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    Die Einstufung eines Steuersystems als "selektiv" ist jedoch nicht davon abhängig, dass es so konzipiert ist, dass die Unternehmen, denen möglicherweise eine selektive Begünstigung zugutekommt, im Allgemeinen denselben steuerlichen Belastungen unterliegen wie die übrigen Unternehmen, aber von Ausnahmevorschriften profitieren, so dass die selektive Begünstigung im Unterschied zwischen der normalen steuerlichen Belastung und der Belastung der erstgenannten Unternehmen erblickt werden kann (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91).

    Es verstieße damit gegen die ständige Rechtsprechung, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern sie anhand ihrer Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87, 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    30 In Bezug auf das Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), macht die Kommission geltend, aus den Rn. 90 und 91 dieses Urteils gehe hervor, dass es eine besondere Situation betroffen habe, in der der Gerichtshof die steuerliche Bezugsregelung selbst und nicht irgendeine Ausnahme von dieser für selektiv gehalten habe, da diese als solche "Offshore-Unternehmen" begünstigt habe.

    39 Ferner gehe aus dem Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), insbesondere aus dessen Rn. 104, eindeutig hervor, dass eine Maßnahme nur als selektiv eingestuft werden könne, wenn sie eine Gruppe von Unternehmen begünstige, die "Eigenschaften" teilten, die für sie "spezifisch" seien.

    45 Das Gericht habe sich zutreffend auf das Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gestützt, um zu entscheiden, dass es - um eine steuerliche Differenzierung als Beihilfe einstufen zu können - notwendig sei, wegen ihrer spezifischen Eigenarten eine bestimmte Gruppe von Unternehmen festzustellen, die davon begünstigt werden könne.

    Folglich sei nach der Prüfung, ob die Maßnahme Ausnahmecharakter habe, gemäß der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und wie auch das Gericht zu Recht in den angefochtenen Urteilen entschieden habe, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Gruppe von Steuerpflichtigen, die durch eine Steuerregelung begünstigt würden, hinreichend spezifizierte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

    54 In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011 , Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, vom 14. Januar 2015 , Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, und vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).

    71 Jedoch kann ein solches zusätzliches Erfordernis, eine besondere Gruppe von Unternehmen zu ermitteln, das zu der auf die Selektivität im Steuerbereich anwendbaren und sich aus der ständigen Rechtsprechung ergebenden Prüfungsmethode hinzukommt, die im Wesentlichen darin besteht, zu prüfen, ob der Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Begünstigung eines Steuervorteils, der sich aus einer von der allgemeinen Steuerregelung abweichenden Maßnahme ergibt, eine diskriminierende Behandlung ihnen gegenüber darstellt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), nicht entnommen werden.

    72 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 104 dieses Urteils vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), entschieden, dass die in einem Steuersystem als Besteuerungsgrundlage festgelegten Kriterien, um als Kriterien angesehen werden zu können, die selektive Vorteile verschaffen, geeignet sein müssen, die begünstigten Unternehmen anhand ihrer spezifischen Eigenarten als privilegierte Gruppe zu kennzeichnen, und damit die Einstufung eines solchen Systems als Regelung ermöglichen, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstigt.

    73 Dieser Teil der Begründung des Urteils vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ist jedoch im Kontext der gesamten, in den Rn. 87 bis 108 dieses Urteils enthaltenen Entscheidungsgründe zu sehen, zu denen er gehört.

    76 Zwar ergibt sich aus dem Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), dass die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme dargetan werden kann, auch wenn sie keine Ausnahme von der allgemeinen Steuerregelung darstellt, sondern ein integraler Bestandteil von ihr ist.

    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass diese Bezugnahme in späteren Urteilen, in denen auf diesen Grundsatz hingewiesen wird, fehlt (vgl. u. a. Urteile vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73, und vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    In Bezug auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), macht die Kommission geltend, aus den Rn. 90 und 91 dieses Urteils gehe hervor, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, eine ganz besondere Situation betroffen habe, in der der Gerichtshof die steuerliche Bezugsregelung selbst für selektiv gehalten habe, da diese als solche "Offshore-Unternehmen" begünstigt habe und nicht irgendeine Ausnahme von dieser Regelung.

    Aus Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gehe eindeutig hervor, dass eine Maßnahme nur als selektiv eingestuft werden könne, wenn sie eine Gruppe von Unternehmen begünstige, die "Eigenschaften" teilten, die für sie "spezifisch" seien.

    Das Gericht habe sich zutreffend auf Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gestützt, um zu entscheiden, dass es - um eine steuerliche Differenzierung als Beihilfe einstufen zu können - notwendig sei, eine bestimmte Gruppe von Unternehmen festzustellen, die anhand ihrer spezifischen Eigenarten unterschieden werden könnten.

    Folglich müsse nach dieser Prüfung gemäß der Rechtsprechung (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104), den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 83 bis 85), ergangen sei, und wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen zutreffend angenommen habe, in einem zusätzlichen Schritt überprüft werden, ob die Gruppe von Steuerpflichtigen, die durch eine Steuerregelung begünstigt würden, hinreichend spezifizierte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

    Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), befunden hat: "Um als Kriterien angesehen werden zu können, die selektive Vorteile verschaffen, müssen die in einem Steuersystem als Besteuerungsgrundlage festgelegten Kriterien ... auch geeignet sein, die begünstigten Unternehmen anhand ihrer spezifischen Eigenarten als privilegierte Gruppe zu kennzeichnen , und damit die Einstufung eines solchen Systems als Regelung ermöglichen, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] begünstigt"(78), doch ist diese Rechtsprechung meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Es bestehen nämlich erhebliche Unterschiede zwischen der tatsächlichen Situation im vorliegenden Fall - insbesondere der hier in Rede stehenden Steuerregelung - und derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergangen ist; diese Unterschiede wurden vom Gericht in den angefochtenen Urteilen ignoriert.

    Da sich das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), speziell auf eine Situation bezieht, in der es keine Abweichung von der normalen Regelung gab, und da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in Rede stehende normale Regelung als solche de facto diskriminierend war, hat das Gericht meines Erachtens in den angefochtenen Urteilen diese Rechtsprechung falsch ausgelegt und angewendet, obwohl die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Umstände nicht vergleichbar waren.

    35 - Vgl. Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 27), vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission (C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 51), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 88).

    45 - Nichts anderes folgt aus den Rn. 91 bis 93 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Einstufung eines Steuersystems als "selektiv" nicht von der Bestimmung eines Bezugsrahmens und einer Ausnahme zu diesem Rahmen abhängig ist, wenn ein Steuersystem, das, statt allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen vorzusehen, von denen zugunsten bestimmter Unternehmen Ausnahmen gemacht werden, zu demselben Ergebnis führt, indem es die Steuervorschriften derart anpasst und verknüpft, dass ihre Anwendung selbst zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung für die verschiedenen Unternehmen führt .

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101).

    63 - Vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 93).

    Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).

    73 - Vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 93).

    Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 92).

    79 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101).

    80 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101 und 102).

    81 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 103 und 104).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Zwar ist die Regelungstechnik nicht entscheidend für die Feststellung, ob es sich um eine selektive oder um eine allgemeine Maßnahme handelt, da, wie insbesondere aus Rn. 101 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), hervorgeht, selbst eine nicht formal abweichende Maßnahme, die auf an sich allgemeinen Kriterien beruht, selektiv sein kann, wenn sie faktisch zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gesellschaften führt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden.
  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

    Im Unterschied zu der Steuerregelung, die Gegenstand des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gewesen sei und mit der eine bestimmte Gruppe von Unternehmen habe begünstigt werden sollen, nämlich die "Offshore-Unternehmen" (die keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Geschäftsräume genutzt hätten und somit de facto von der Steuer befreit gewesen seien), werde die Werbesteuer von jedem Steuerpflichtigen nach Maßgabe seines Umsatzes und aufgrund der Steuersätze entrichtet, die auf jeder einzelnen Steuerstufe einheitlich anwendbar seien.

    Auf dieses Vorbringen, mit dem geltend gemacht wird, die Progression der Werbesteuer sei mit keiner staatlichen Beihilfe verbunden, erwidert die Kommission, die Situationen, die Gegenstand der Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), gewesen seien, entsprächen der Fallgestaltung der Werbesteuer.

    Vor allem ergebe sich aus dem Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), dass für die Feststellung, ob eine steuerliche Maßnahme bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffe, nicht die Prüfung ausreiche, ob eine Abweichung von den Vorschriften des Bezugssystems vorliege, so wie der betreffende Mitgliedstaat sie selbst festgelegt habe, sondern dass auch untersucht werden müsse, ob die Grenzen bzw. die Struktur dieses Bezugssystems kohärent oder aber - wie im vorliegenden Fall - eindeutig willkürlich oder voreingenommen festgelegt worden seien, um diese Unternehmen angesichts der normalen Zielsetzung dieses Systems zu bevorzugen.

    Diese Argumentation folge der Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht auf Subventionen beschränkt, denn der Beihilfebegriff umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die, obwohl sie keine Subventionen im strengen Wortsinn darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, EU:C:1961:2, S. 42, vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33, vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71).

    Daraus folgt, dass im Bereich der Steuern eine Maßnahme, mit der die staatlichen Behörden bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    Um nachzuweisen, dass bestimmte Unternehmen steuerlich bevorzugt behandelt werden, d. h., dass die fragliche Maßnahme selektiver Natur ist, muss festgestellt werden, ob diese Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33; vgl. auch Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Kommission im angefochtenen Beschluss vor allem auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), verweist, ist festzustellen, dass die drei Steuern, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen jenes Urteil ergangen ist, zusammengenommen die allgemeine Steuerregelung für alle in Gibraltar niedergelassenen Unternehmen bildeten, während im vorliegenden Fall die von der Kommission als staatliche Beihilfe eingestufte Maßnahme Bestandteil einer die Verbreitung von Werbung betreffenden sektorspezifischen Steuer ist.

    Die Kommission hat nämlich nicht nur angenommen, die progressive Struktur der fraglichen Besteuerung weiche von einer "normalen" Regelung ab - die sie im vorliegenden Fall unvollständig oder hypothetisch bestimmt hatte -, sondern das Vorliegen eines selektiven Vorteils zugunsten von Unternehmen mit geringem Umsatz im Wesentlichen auch unter Berufung auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), begründet, das eine Steuerregelung betraf, die als solche im Hinblick auf das mit ihr angeblich verfolgte Ziel, d. h. im Hinblick auf ihre Natur, diskriminierend war.

    In den Fällen, in denen eine solche Abweichung festgestellt wurde - nämlich in den Urteilen vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 49 bis 55), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 86 und 87), vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 85 bis 108), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 bis 94 in Verbindung mit Rn. 123) - und in denen es jeweils um eine Steuerbegrenzung (im ersten Urteil), um Steuerbefreiungen (in den drei folgenden Urteilen) und um Minderungen der Steuerbemessungsgrundlage (im letzten Urteil) ging, hat der Gerichtshof angesichts der mit den betreffenden Steuern verfolgten Ziele - Bekämpfung negativer externer, insbesondere ökologischer, Effekte (in den ersten drei Urteilen), Einführung einer allgemeinen Steuerregelung für sämtliche Unternehmen (im folgenden Urteil) und Abschreibung des aus dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen resultierenden Geschäfts- und Firmenwerts unter bestimmten Umständen von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (im letzten Urteil) - entschieden, dass die Vorteile, die nur für bestimmte Unternehmen, nicht aber für andere vorgesehen waren, die sich im Hinblick auf diese Ziele in einer vergleichbaren Situation befanden, aus diesem Grund selektiver Natur waren.

    Auch in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 77 bis 83), hat der Gerichtshof entschieden, die Vorteile, die sich daraus ergeben könnten, dass zwei Unternehmenssteuern, deren Bemessungsgrundlage nicht der erzielte Gewinn sei, allgemein auf 15 % des Gewinns begrenzt würden, was dazu führe, dass Unternehmen mit derselben Steuerbemessungsgrundlage eventuell unterschiedlich hohe Steuern zu entrichten hätten, beruhten auf objektiven, von der Auswahl der betroffenen Unternehmen unabhängigen Kriterien und seien daher nicht selektiver Natur.

    Außerdem werde der Standpunkt Ungarns durch die Rechtssachen gestützt, in denen die Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Mai 2015, Pazdziej (C-349/14, EU:C:2015:338), ergangen seien.

    Der Gerichtshof hat nämlich, wie oben in Rn. 97 erwähnt, im Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 77 bis 83), entschieden, eine Steuerbegrenzung aufgrund objektiver Kriterien, die von der Auswahl der betroffenen Unternehmen unabhängig seien, d. h. die auf zufälligen Umständen beruhten, weise auch dann keine Selektivität auf, wenn diese Kriterien von der fraglichen Steuerbemessungsgrundlage abgekoppelt seien, wie sich insbesondere aus den Rn. 81 und 83 jenes Urteils ergibt.

    Zweitens geht aus dem Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 77 bis 83), auch hervor, dass die Kommission im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht annimmt, durch die Maßnahme werde im vorliegenden Fall eine willkürliche Differenzierung zwischen verschiedenen Unternehmensgruppen eingeführt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, da nur Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt hätten, vorgetragene Verluste in Höhe von 50 % von der Bemessungsgrundlage der Werbesteuer für 2014 hätten abziehen können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    2 Das erste Mal geschah dies im Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), bei dem die Kommission gegen das neue Körperschaftsteuergesetz für Gibraltar vorging.

    14 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65), und vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21), ähnlich Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71 - "regelmäßig zu tragen hat").

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 23), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72), und vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14).

    16 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 66), vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71), und vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13).

    20 Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 50), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97).

    22 Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 12).

    23 Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 149 und 150).

    25 So ausdrücklich Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 99, 102 und 106).

    26 So ausdrücklich Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 106).

    40 So auch der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 48 und 49 - mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen), vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 55 - im Hinblick auf die Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 85), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 95 - im Hinblick auf die fragliche Steuerregelung).

    46 Vgl. nur Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 ff.), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 23), vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73), und vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35).

    51 Siehe dazu Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 ff.), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 23), vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73), und vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35).

    55 Vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 22), und vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 65 und 69); vgl. in diesem Sinne u. a. auch Urteile vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 42 und 43), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 145), vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 42), und vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33).

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Zudem kann das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht überzeugen, wenn sie damit auf die Rechtsprechung Bezug nehmen will, nach der der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, nicht umfasst, sofern diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie hat nämlich nicht dargetan, dass die Differenzierung zwischen den Unternehmen bei den Belastungen tatsächlich, wie von der Rechtsprechung gefordert, durch das Wesen und den inneren Aufbau der betreffenden Regelung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

    Die Struktur der Einzelhandelssteuer sei auch nicht mit der vollständigen Steuerbefreiung der "Offshore"-Gesellschaften in Gibraltar vergleichbar, die im Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), geprüft worden sei und im Widerspruch zu dem Ziel der betreffenden Steuern gestanden habe, alle Unternehmen einem allgemeinen Besteuerungssystem zu unterwerfen, sondern diese Struktur sei mit den Mechanismen der Begrenzung dieser Steuern auf 15 % des Gewinns für alle Unternehmen vergleichbar, die in diesem Urteil nicht als selektive Begünstigung angesehen worden seien.

    Die Kommission fügt unter Verweis auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), hinzu, dass es für die Feststellung der selektiven Begünstigung bestimmter Unternehmen durch eine steuerliche Maßnahme nicht ausreiche, zu prüfen, ob eine Abweichung von den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Vorschriften des Referenzsystems vorliege, sondern dass auch zu prüfen sei, ob die Grenzen oder die Struktur des Referenzsystems in kohärenter Weise oder vielmehr eindeutig willkürlich oder einseitig festgelegt worden seien, um diese Unternehmen zu begünstigen, was vorliegend der Fall sei.

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergangen sei, sei jedoch das von der polnischen Regierung vorgelegte Referenzsystem selbst bewusst so konzipiert, dass es selektiv sei, ohne dass dies durch das Ziel der Steuer gerechtfertigt werden könne, das darin bestehe, Einnahmen für den Staat zu erzielen.

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränken sich die von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfassten Beihilfen nicht auf Subventionen, da sie nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfassen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, EU:C:1961:2, S. 39, vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33, vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71).

    Für den Bereich der Steuern folgt daraus, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Behörden bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    Um nachzuweisen, dass bestimmte Unternehmen steuerlich bevorzugt behandelt werden, d. h., dass die fragliche Maßnahme selektiver Natur ist, muss festgestellt werden, ob diese Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33; vgl. auch Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen vor allem auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), verweist, ist festzustellen, dass die drei Steuern, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen jenes Urteil ergangen ist, zusammengenommen die allgemeine Steuerregelung für alle in Gibraltar niedergelassenen Gesellschaften bildeten, während im vorliegenden Fall die von der Kommission als staatliche Beihilfe eingestufte Maßnahme Bestandteil einer den Verkauf von Waren im Einzelhandel an Privatpersonen betreffenden sektorspezifischen Steuer ist.

    Die Kommission hat nämlich nicht nur angenommen, die progressive Struktur der fraglichen Besteuerung weiche von einer "normalen" Regelung ab - die sie im vorliegenden Fall unvollständig oder hypothetisch bestimmt hatte -, sondern das Vorliegen eines selektiven Vorteils zugunsten von Unternehmen mit geringem Umsatz im Wesentlichen auch unter Berufung auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), begründet, das eine Steuerregelung betraf, die als solche im Hinblick auf das mit ihr angeblich verfolgte Ziel, d. h. im Hinblick auf ihre Natur, diskriminierend war.

    In den Fällen, in denen eine solche Abweichung festgestellt wurde - nämlich in den Urteilen vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 49 bis 55), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 86 und 87), vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 85 bis 108), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 bis 94 in Verbindung mit Rn. 123) - und in denen es jeweils um eine Steuerbegrenzung (im ersten Urteil), um Steuerbefreiungen (in den drei folgenden Urteilen) und um Minderungen der Steuerbemessungsgrundlage (im letzten Urteil) ging, hat der Gerichtshof angesichts der mit den betreffenden Steuern verfolgten Ziele - Bekämpfung negativer externer, insbesondere ökologischer, Effekte (in den ersten drei Urteilen), Einführung einer allgemeinen Steuerregelung für sämtliche Unternehmen (im folgenden Urteil) und Abschreibung des aus dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen resultierenden Geschäfts- und Firmenwerts unter bestimmten Umständen von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (im letzten Urteil) - entschieden, dass die Vorteile, die nur für bestimmte Unternehmen, nicht aber für andere vorgesehen waren, die sich im Hinblick auf diese Ziele in einer vergleichbaren Situation befanden, aus diesem Grund selektiver Natur waren.

    Auch in dem oben in Rn. 82 angeführten Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 77 bis 83), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vorteile, die sich daraus ergeben konnten, dass zwei Unternehmenssteuern, deren Bemessungsgrundlage nicht der erzielte Gewinn war, allgemein auf 15 % des Gewinns begrenzt wurden, was dazu führte, dass Unternehmen mit derselben Steuerbemessungsgrundlage eventuell unterschiedlich hohe Steuern zu entrichten hatten, auf objektiven, von der Auswahl der betroffenen Unternehmen unabhängigen Kriterien beruhten und daher nicht selektiver Natur waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

    2 Das erste Mal geschah dies im Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), bei dem die Kommission gegen das neue Körperschaftsteuergesetz für Gibraltar vorging.

    14 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65), und vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21), ähnlich Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71 - "regelmäßig zu tragen hat").

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 23), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72), und vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14).

    16 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 66), vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71), und vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13).

    20 Urteil vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 50), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97).

    22 Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 12).

    23 Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 149 und 150).

    25 So ausdrücklich Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 99, 102 und 106).

    26 So ausdrücklich Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 106).

    40 So auch der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 48 und 49 - mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen), vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 55 - im Hinblick auf die Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 85), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 95 - im Hinblick auf die fragliche Steuerregelung).

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg, EU:C:2011:550, Rn. 50 und 54, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg, EU:C:2011:732, Rn. 75).
  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 11 A 610/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 16.09.2021 - C-337/19

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen:

  • FG Münster, 21.03.2018 - 9 K 3187/16

    Bankenabgabe: Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.12.2023 - C-451/21

    Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide,

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • EuGH, 26.04.2018 - C-236/16

    ANGED

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

  • EuGH, 10.02.2021 - C-56/19

    RFA International / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

  • EuGH, 26.04.2018 - C-234/16

    ANGED

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • VG Cottbus, 15.03.2017 - 5 L 238/16

    Rechtswirkungen des Unterbleibens des persönlichen Gesprächs i.S.d. EUV 604/2013

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2015 - C-5/14

    Kernkraftwerke Lippe-Ems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regelung eines

  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2017 - A 4 S 1001/17

    EUV 604/2013 Art 5 Abs 3 setzt keine Ausschlussfrist

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • EuG, 15.11.2018 - T-239/11

    Sigma Alimentos Exterior / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuG, 11.09.2014 - T-425/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - System,

  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 11 A 330/19

    Information eines Asylantragstellers im Dublin-Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

  • VG Potsdam, 21.06.2017 - 1 K 2454/16

    Sog. Dublin-Verfahren; Rückführung eines Afghanen nach Bulgarien

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

  • EuG, 19.05.2015 - T-397/12

    Diputación Foral de Bizkaia / Kommission

  • VG Cottbus, 23.02.2017 - 5 K 1560/16

    Dublin-Verfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2017 - A 4 S 1001/17
  • EuG, 20.09.2023 - T-266/16

    Capsugel Belgium / Kommission

  • VG Berlin, 27.10.2021 - 26 L 149.21
  • VG Potsdam, 21.04.2017 - 6 K 527/16

    Dublin-Verfahren Russ. Föderation/Polen; Abschiebung nach Polen zum Durchführen

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15

    Erhebung einer Sonderzahlung für den Entschädigungsfall "Phoenix"

  • EuG, 20.09.2023 - T-467/16

    Flir Systems Trading Belgium / Kommission

  • VG Greifswald, 11.04.2017 - 3 B 2270/16

    "Dublin-Verfahren"

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Rechtsprechung
   EuGH, 25.09.2009 - C-106/09 P, C-107/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,35776
EuGH, 25.09.2009 - C-106/09 P, C-107/09 P (https://dejure.org/2009,35776)
EuGH, Entscheidung vom 25.09.2009 - C-106/09 P, C-107/09 P (https://dejure.org/2009,35776)
EuGH, Entscheidung vom 25. September 2009 - C-106/09 P, C-107/09 P (https://dejure.org/2009,35776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2009 sind die Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P ist Irland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Vereinigten Königreichs und des Government of Gibraltar zugelassen worden.

    Irland ist dem Rechtsstreit nur in der Rechtssache C-106/09 P zur Unterstützung der Anträge des Vereinigten Königreichs beigetreten.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09 P, C-107/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2937
Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09 P, C-107/09 P (https://dejure.org/2011,2937)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.04.2011 - C-106/09 P, C-107/09 P (https://dejure.org/2011,2937)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. April 2011 - C-106/09 P, C-107/09 P (https://dejure.org/2011,2937)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich

    Rechtsmittel - Beihilferegelung - Körperschaftsteuerreform Gibraltars - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - Begriff des Vorteils - Regionale und materielle Selektivität - Steuerparadies - Offshore-Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich

    Rechtsmittel - Beihilferegelung - Körperschaftsteuerreform Gibraltars - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - Begriff des Vorteils - Regionale und materielle Selektivität - Steuerparadies - Offshore-Unternehmen

  • EU-Kommission PDF

    Commission / Government of Gibraltar et Royaume-Uni

    Rechtsmittel - Beihilferegelung - Körperschaftsteuerreform Gibraltars - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - Begriff des Vorteils - Regionale und materielle Selektivität - Steuerparadies - Offshore-Unternehmen

  • EU-Kommission

    Commission / Government of Gibraltar et Royaume-Uni

    Rechtsmittel - Beihilferegelung - Körperschaftsteuerreform Gibraltars - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - Begriff des Vorteils - Regionale und materielle Selektivität - Steuerparadies - Offshore-Unternehmen“

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Beihilferegelung - Körperschaftsteuerreform Gibraltars - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - Begriff des Vorteils - Regionale und materielle Selektivität - Steuerparadies - Offshore-Unternehmen

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen nicht automatisch als unzulässige staatliche Beihilfen eingestuft werden

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (122)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09
    13 - Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission (C-321/99 P, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 49), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, Slg. 2008, I-10505, Randnrn.

    87 - Die Prüfung des Kriteriums der Selektivität ist von der Prüfung des Vorteils zu unterscheiden, auch wenn nach der Rechtsprechung "[z]ur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ... zu prüfen [ist], ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen ... begünstigt" (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Fn. 84 angeführt).

    120 - Vgl. u. a. Urteil British Aggregates/Kommission.

    126 - Urteil British Aggregates/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09
    84 - Vgl. zur Maßgeblichkeit der Feststellung des Vorteils bei der Prüfung der Selektivität Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Randnr. 41), vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47), Azoren-Urteil (Randnrn. 54 bis 56), UGT-Rioja u. a. (Randnr. 46) und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (Randnr. 82).

    Vgl. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 52).

    Vgl. im Bereich der staatlichen Beihilfen Urteile vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 95), vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 45), und vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53).

  • EuGH, 25.09.2009 - C-106/09

    Kommission / Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2009 sind die Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P ist Irland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Vereinigten Königreichs und des Government of Gibraltar zugelassen worden.

    Irland ist dem Rechtsstreit nur in der Rechtssache C-106/09 P zur Unterstützung der Anträge des Vereinigten Königreichs beigetreten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

    23 - Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-276/02, EU:C:2004:211, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:215, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

    15 - Vgl. beispielsweise Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nrn. 43 ff.), des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:215, Nrn. 176 ff.), des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2010:411, Nrn. 79 ff.), des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Enirisorse (C-237/04, EU:C:2006:21, Nrn. 47 ff.), des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:250, Nrn. 36 ff.) und des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1992:130, Nrn. 47 ff.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2009 - C-106/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,37233
EuGH, 26.06.2009 - C-106/09 P (https://dejure.org/2009,37233)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2009 - C-106/09 P (https://dejure.org/2009,37233)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - C-106/09 P (https://dejure.org/2009,37233)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,37233) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2009 sind die Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Nach Auffassung Irlands, das als Streithelfer die Anträge des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache C-106/09 P unterstützt, ist das Rechtsmittel der Kommission als unzulässig zurückzuweisen, da es über die Ausführungen in der streitigen Entscheidung und dem angefochtenen Urteil hinausgehe.

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