Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 16.02.1993 - C-107/91   

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https://dejure.org/1993,2218
EuGH, 16.02.1993 - C-107/91 (https://dejure.org/1993,2218)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.1993 - C-107/91 (https://dejure.org/1993,2218)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 1993 - C-107/91 (https://dejure.org/1993,2218)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    ENU / Kommission

    EAG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 2 und 148
    1. EAG; Untätigkeitsklage; Natürliche oder juristische Personen; Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann; Umstand, daß die Kommission keine Entscheidung in bezug auf eine Entscheidung der Euratom-Versorgungsagentur erlassen hat, die ihr unterbreitet worden ...

  • EU-Kommission

    ENU / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage; Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme; Klagebefugnis nach Art. 148 Vertrag der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag); Pflicht der Kommission zum Treffen einer Entscheidung im Falle der ...

  • Judicialis

    EAG-Vertrag Art. 53 Abs. 2; ; EAG-Vertrag Art. 57; ; EAG-Vertrag Art. 148; ; EWG-Vertrag Art. 175

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EAG - Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Umstand, daß die Kommission keine Entscheidung in bezug auf eine Entscheidung der Euratom-Versorgungsagentur erlassen hat, die ihr unterbreitet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.07.1988 - 377/87

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 16.02.1993 - C-107/91
    10 Wie der Gerichtshof zu Artikel 175 EWG-Vertrag, der den gleichen Wortlaut hat wie Artikel 148 EAG-Vertrag, festgestellt hat, beruht die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des Rates oder der Kommission den anderen Organen und den Mitgliedstaaten sowie in bestimmten Fällen einzelnen die Befassung des Gerichtshofes ermöglichen soll, um von diesem feststellen zu lassen, daß die Unterlassung ° soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat ° gegen den Vertrag verstösst (Urteile vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 377/87, Parlament/Kommission, Slg. 1988, 4017, Randnr. 9, und in der Rechtssache 383/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 4051, Randnr. 9).
  • EuGH, 12.07.1988 - 383/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 16.02.1993 - C-107/91
    10 Wie der Gerichtshof zu Artikel 175 EWG-Vertrag, der den gleichen Wortlaut hat wie Artikel 148 EAG-Vertrag, festgestellt hat, beruht die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des Rates oder der Kommission den anderen Organen und den Mitgliedstaaten sowie in bestimmten Fällen einzelnen die Befassung des Gerichtshofes ermöglichen soll, um von diesem feststellen zu lassen, daß die Unterlassung ° soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat ° gegen den Vertrag verstösst (Urteile vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 377/87, Parlament/Kommission, Slg. 1988, 4017, Randnr. 9, und in der Rechtssache 383/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 4051, Randnr. 9).
  • EuGH, 13.07.1971 - 8/71

    Deutscher Komponistenverband / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.02.1993 - C-107/91
    Artikel 175 meint die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber den Erlaß eines anderen als des von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts (Urteil vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Deutscher Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1996 - C-357/95

    Empresa Nacional de Urânio SA (ENU) gegen Kommission der Europäischen

    32 Diese Auffassung liegt meiner Ansicht nach den Schlussanträgen des Generalanwalts und dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-107/91 zugrunde, in der die Parteien dieselben waren wie in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

    36 Die im vorliegenden Fall angefochtene Entscheidung nennt ausdrücklich Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages als Rechtsgrundlage; um dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-107/91 nachzukommen, hätte die Kommission nur den Teil des Schreibens der ENU vom 21. Dezember 1990 beantworten können, der sich auf die Weigerung der Agentur bezog, ihr Bezugsrecht bezueglich der Uranerzeugung der ENU auszuüben.

    Daher bezieht sich Artikel 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-107/91 auf mehrere Anträge anstatt auf einen Antrag(27).

    38 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung meines Erachtens dahin auszulegen, daß er sich auf die Weigerung der Kommission beschränkt, die Agentur anzuweisen, die "besondere Regelung" zu verwirklichen; den Grund hierfür hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-107/91 aufgezeigt, nämlich den Zusammenhang dieser Weigerung mit der Ausübung des Bezugsrechts durch die Agentur.

    Mein Vorschlag beruht auf einem anderen Grund als demjenigen, der dem Urteil des Gerichts erster Instanz zugrunde lag(29); die Auslegung der Tragweite von Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-107/91 ist jedoch klar und trifft eindeutig auf den vorliegenden Fall zu; ihr ist meines Erachtens zu folgen.

    Der Gerichtshof hat auch in seinem Urteil in der Rechtssache C-107/91 ausdrücklich festgestellt, daß das Schreiben des Kommissionsmitglieds vom 8. Dezember 1989 "nicht abschließend zum Antrag der Klägerin Stellung genommen hat"(40).

    (9) - Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91 (ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599).

    (20) - Rechtssache C-107/91, Nr. 12 der Schlussanträge.

    (40) - Rechtssache C-107/91, bereits in Fußnote 9 zitiert.

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    58 Sollte das Gemeinschaftsorgan untätig bleiben, könnte der Mitgliedstaat Untätigkeitsklage beim Gerichtshof erheben; ebenso könnte der Marktbeteiligte, wenn der Rechtsakt im Falle seines Erlasses an ihn gerichtet wäre oder ihn zumindest unmittelbar und individuell betreffen würde, eine solche Klage beim Gericht erheben (Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91, ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599).
  • EuG, 11.03.1996 - T-195/95

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Angesichts häufiger Kontakte mit der Kommission nach der Aufforderung habe die Klägerin annehmen dürfen, daß das der Kommission unterbreitete Problem im positiven Sinn gelöst werden würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91, ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599).

    21 Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil ENU/Kommission (a. a. O., Randnrn. 23 f.) geht fehl.

    Das Argument, das die Klägerin aus dem Urteil ENU/Kommission abzuleiten versucht, geht also, wie gesagt, fehl.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91   

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https://dejure.org/1992,22527
Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91 (https://dejure.org/1992,22527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.1992 - C-107/91 (https://dejure.org/1992,22527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 1992 - C-107/91 (https://dejure.org/1992,22527)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Empresa Nacional de Urânio SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAG - Untätigkeitsklage - Versorgungsagentur - Absatz der Uranvorräte

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.05.1986 - 25/85

    Nuovo Campsider / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (14) ° Siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11), Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), insbesondere Nr. 3.1, und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 25/85 (Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531), insbesondere Nr. 6, sowie Randnr. 8 des entsprechenden Urteils, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Hervorhebung von mir).

    (15) ° Urteil Nuovo Campsider/Kommission, a. a. O., Randnr. 8.

  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    In meinen Schlussanträgen vom 8. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91 (Josef Buckl & Söhne OHG u. a./Kommission)(17) habe ich die Gründe dargelegt, aus denen Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag in diesem Punkt genauso wie Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag auszulegen ist.
  • EuGH, 04.02.1959 - 17/57

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (14) ° Siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11), Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), insbesondere Nr. 3.1, und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 25/85 (Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531), insbesondere Nr. 6, sowie Randnr. 8 des entsprechenden Urteils, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Hervorhebung von mir).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (18) ° So insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann & Co./Kommission, Slg. 1963, 271) und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84 (Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, Randnr. 20).
  • EuGH, 06.07.1971 - 59/70

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (20) ° Rechtssache 59/70 (Slg. 1971, 639).
  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (14) ° Siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11), Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), insbesondere Nr. 3.1, und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 25/85 (Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531), insbesondere Nr. 6, sowie Randnr. 8 des entsprechenden Urteils, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Hervorhebung von mir).
  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (18) ° So insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann & Co./Kommission, Slg. 1963, 271) und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84 (Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1985 - 13/83

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (14) ° Siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11), Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), insbesondere Nr. 3.1, und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 25/85 (Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531), insbesondere Nr. 6, sowie Randnr. 8 des entsprechenden Urteils, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Hervorhebung von mir).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - C-15/91

    Josef Buckl & Söhne OHG und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    In meinen Schlussanträgen vom 8. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91 (Josef Buckl & Söhne OHG u. a./Kommission)(17) habe ich die Gründe dargelegt, aus denen Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag in diesem Punkt genauso wie Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag auszulegen ist.
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