Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 01.02.2001 - C-108/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,967
EuGH, 01.02.2001 - C-108/96 (https://dejure.org/2001,967)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2001 - C-108/96 (https://dejure.org/2001,967)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - C-108/96 (https://dejure.org/2001,967)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) sowie 30, 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 43 EG und 49 EG) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Augenoptikern bestimmte Augenuntersuchungen untersagt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mac Quen u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Mac Quen u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG]
    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Gesellschaft, die zu einer Firmengruppe mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten gehört - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Mac Quen u.a.

  • Wolters Kluwer

    Untersagung von Augenuntersuchungen; Beschränkung des Gerätevertriebs; Augenuntersuchung; Nationale Auslegung des Rechts der Heilkunde

  • Judicialis

    EGV Art. 5 a.F.; ; EGV Art. 10; ; EGV Art. 28; ; EGV Art. 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG] sowie 30, 52 und 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 43 EG und 49 EG] - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Augenoptikern bestimmte Augenuntersuchungen untersagt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die ...

  • datenbank.nwb.de

    Niederlassungsfreiheit: Zulässige Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Augenheilkunde)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Brüssel - Auslegung der Artikel 5, 52 und 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG, 43 EG und 49 EG) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen bestimmte Augenuntersuchungen Ärzten vorbehalten sind und nicht zum ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 282
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Ist folglich die Aufnahme oder Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat geregelt, so muss der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben will, die Bedingungen dieser Regelung grundsätzlich erfüllen (Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder unattraktiver machen können, nur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, und, zuletzt, Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer, nicht bedeutet, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. Urteile vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 51, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 42).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder unattraktiver machen können, nur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, und, zuletzt, Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer, nicht bedeutet, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. Urteile vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 51, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Zwar bleiben die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der im Ausgangsverfahren betroffenen Tätigkeiten grundsätzlich befugt, die Ausübung dieser Tätigkeiten zu regeln, jedoch müssen sie ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-193/97 und C-194/97, De Castro Freitas und Escallier, Slg. 1998, I-6747, Randnr. 23, und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-193/97

    de Castro Freitas

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Zwar bleiben die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der im Ausgangsverfahren betroffenen Tätigkeiten grundsätzlich befugt, die Ausübung dieser Tätigkeiten zu regeln, jedoch müssen sie ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-193/97 und C-194/97, De Castro Freitas und Escallier, Slg. 1998, I-6747, Randnr. 23, und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, ist nämlich für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ohne Belang (Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 34).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder unattraktiver machen können, nur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, und, zuletzt, Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57).
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. August 2000 (1 BvR 254/99) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gefahren, die sich ergeben könnten, wenn den Augenoptikern die Vornahme bestimmter Untersuchungen des Sehvermögens ihrer Patienten wie der Tonometrie und der computergestützten Perimetrie erlaubt würde, nicht geeignet seien, ein Verbot solcher Untersuchungen durch die Augenoptiker zu rechtfertigen.
  • EuGH, 03.10.1990 - C-61/89

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
    Nach dem Urteil vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89 (Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 12) stehe es, da es für die arztähnliche Tätigkeit der in jener Rechtssache in Rede stehenden Art an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehle, jedem Mitgliedstaat frei, die Ausübung dieser Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet unter dem einzigen Vorbehalt zu regeln, dass er keine diskriminierende Unterscheidung zwischen seinen eigenen Staatsangehörigen und solchen der anderen Mitgliedstaaten treffe.
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Dass in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise andere Vorschriften gelten, bedeutet im Übrigen nicht, dass die in einem Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-294/00

    Gräbner

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten zwar in Ermangelung einer Harmonisierung einer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich befugt bleiben, die Ausübung dieser Tätigkeit zu regeln, dass sie jedoch ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben müssen (insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 24).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch nationale Maßnahmen, die die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken, nur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57, und Mac Quen u. a., Randnr. 26).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer, nicht bedeutet, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 42; Mac Quen u. a., Randnr. 33, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 108).

    Der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, ist nämlich für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ohne Belang (Urteile vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 34, und Mac Quen u. a., Randnr. 34).

    Allerdings kann sich die Einschätzung der Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung, die sich durch die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen, die nicht über ein Arztdiplom verfügen, ergeben könnten, durch den österreichischen Gesetzgeber im Laufe der Jahre ändern, insbesondere nach Maßgabe der in Bezug auf die Kenntnis der im Rahmen dieser Tätigkeit angewandten Methoden und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit erzielten Fortschritte (vgl. in diesem Sinn Urteil Mac Quen u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 26, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 26).

    17 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine derartige Maßnahme, die, wie die des Ausgangsverfahrens, für alle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gilt, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht und sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57, Mac Quen u. a., Randnr. 26, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 23).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-108/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13304
Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-108/96 (https://dejure.org/2000,13304)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.03.2000 - C-108/96 (https://dejure.org/2000,13304)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. März 2000 - C-108/96 (https://dejure.org/2000,13304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mac Quen u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Dennis Mac Quen, Derek Pouton, Carla Godts, Youssef Antoun und Grandvision Belgium SA, zivilrechtlich haftend, Beteiligte: Union professionnelle belge des médecins spécialistes en ophtalmologie et chirurgie oculaire.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-108/96
    Der Staat übe seine Befugnisse also in den Grenzen aus, die im Urteil Kraus konkretisiert worden seien, durch das das Urteil Bouchoucha überholt sei.

    Nach den von Grandvision herangezogenen Urteilen Kraus und Gebhard sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, nach dem Gemeinschaftsrecht unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist(19).

    8: - Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921), vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459), und vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663).

    19: - Urteile Gebhard, Randnr. 37, und Kraus, Randnr. 32.20: - Hervorhebung vom Autor.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-55/93

    Strafverfahren gegen Van Schaik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-108/96
    Aus dem von der Kommission angeführten Urteil Van Schaik sowie aus dem Urteil Schindler(26) geht nämlich hervor, dass die Ein- und Ausfuhr von Waren mit dem alleinigen Ziel, eine "Dienstleistung" im Sinne des Artikels 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) zu erbringen, nicht losgelöst von der Tätigkeit, mit der sie verbunden seien, betrachtet werden kann und deshalb den für den freien Warenverkehr geltenden Vorschriften entzogen ist.

    25: - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-55/93 (Van Schaik, Slg. 1994, I-4837, Randnr. 14).

  • EuGH, 20.06.1996 - C-9/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-108/96
    15: - Urteil vom 20. Juni 1996 in den Rechtssachen C-418/93 bis C-421/93, C-460/93 bis C-462/93, C-464/93, C-9/94 bis C-11/94, C-14/94, C-15/94, C-23/94, C-24/94 und C-332/94 (Semeraro Casa Uno u. a., Slg. 1996, I-2975, Randnr. 32).
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