Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2004 - C-109/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,659
EuGH, 25.11.2004 - C-109/03 (https://dejure.org/2004,659)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004 - C-109/03 (https://dejure.org/2004,659)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2004 - C-109/03 (https://dejure.org/2004,659)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,659) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise

  • Europäischer Gerichtshof

    KPN Telecom

    Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise

  • Europäischer Gerichtshof

    KPN Telecom

  • EU-Kommission PDF

    KPN Telecom BV gegen Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA).

    Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise

  • EU-Kommission

    KPN Telecom BV gegen Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA)

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen des Zurverfügungstellens bestimmter Informationen über die Teilnehmer einer Telekommunikationsgesellschaft an private Unternehmen zur Herstellung von Telefonverzeichnissen durch diese; Datenumfang im Rahmen des Begriffs ...

  • Judicialis

    Richtlinie 98/10/EG Art. 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 98/10/EG Art. 6 Abs. 3
    Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.11.2004)

    Geschäft mit Telefonverzeichnissen darf keinen Extragewinn bringen // Konkurrenz kann nicht alle Telekom-Daten abgreifen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 8. Januar 2003 in dem Rechtsstreit KPN Telecom B.V. gegen Onafhankelijke Post und Telecommunicatie Autoriteit (OPTA), Beteiligte: Denda Multimedia B.V. und Denda ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 17
  • MMR 2005, 227
  • K&R 2005, 367
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.12.2001 - C-146/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.11.2004 - C-109/03
    31 Der Gerichtshof hat im Übrigen, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, in dem es aber gleichwohl um die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ging, entschieden, dass aus dieser Vorschrift der Grundsatz folgt, dass jeder Anbieter das Verzeichnis seiner eigenen Teilnehmer, die nicht in das allgemeine Verzeichnis aufgenommen werden möchten, verwaltet und die Namen dieser Teilnehmer nicht dem Verleger des Telefonbuchs mitteilt (Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-146/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9767, Randnr. 68).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31 sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36).

    Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferrichtlinie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2004 (C-109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11294) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten.

    Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 - KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Abgesehen von einigen punktuellen Präzisierungen zum Begriff bestimmter Kosten in der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-146/00, Slg. 2001, I-9767, vom 25. November 2004, KPN Telecom, C-109/03, Slg. 2004, I-11273, und vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675) ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien 97/33 und 98/10 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise bieten.
  • LG Köln, 15.02.2006 - 91 O 74/05

    Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts in bürgerlichrechtliche

    Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004, in dem sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der sog. "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" (RL 98/10/EG) befasst hat, welcher die Richtlinienvorgabe für § 12 TKG a.F. darstellt.

    das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.

    Teilnehmer notwendig erscheinen (EuGH Rs. C-109/03 KPN Telecom BV gegen.

    Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (C-109/03 Rn. 39).

    Rechnung gestellt werden (C-109/03 Rn. 40).

    ist, den Dritten die zusätzlichen Kosten, die ihm für den Erhalt der Daten entstanden sind, in Rechnung zu stellen (C-109/03 Rn. 41).

    der Rs. C-109/03 für die Auslegung von § 12 TKG a.F. sind auch für das Bundes.

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

    Unter Berufung auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273 = EuZW 2005, 17 - KPN Telecom) vertritt telegate die Auffassung, sie schulde nur ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenübermittlung; mit den Kosten der Datenbank NDIS oder DaRed und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch DTAG dürfe sie dagegen nicht belastet werden.

    aa) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; ebenso Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Juli 2004, Slg. 2004, I-11273, Tz. 48 ff.) ist Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL so auszulegen, dass für die Überlassung der Basisdaten der eigenen Kunden des jeweils Verpflichteten nur die durch das Zurverfügungstellen zusätzlich entstehenden Kosten als Entgelt verlangt werden dürfen.

    bb) Was das Ausmaß der Beschränkung anbelangt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 34 f., 42) ausgeführt: Nach Art. 6 Abs. 2 ONP II-RL seien lediglich die Daten zu überlassen, die erforderlich seien, um den Nutzern eines Auskunftsdienstes oder eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 25) ausgeführt hat, dient Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL vielmehr dem allgemeinen Ziel, die Öffnung wettbewerbsorientierter Telekommunikationsmärkte zu fördern.

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2004 - Rs. C-109/03 - (Slg. 2004, I-11273) entschieden, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, den vorbezeichneten Datenabnehmern die für die Identifizierung der gesuchten Teilnehmer benötigten Daten zu übermitteln haben; diese Daten umfassen stets den Namen und die Anschrift der Teilnehmer sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (a.a.O. Rn. 34).

    Zu den Tätigkeiten, die das Gemeinschaftsrecht danach unter dem Kostengesichtspunkt dem Telefondienst zuweist, zählt insbesondere auch die "Führung einer Datenbank mit den im Verzeichnis aufgeführten ... Informationen"; das erklärt sich daraus, dass es "für die Anbieter von Sprachtelefondiensten von äußerster Wichtigkeit (ist), dass ihre Teilnehmer in den Telefonverzeichnissen aufgeführt sind, da dies die Nutzung ihrer Dienste fördert" (s. Schlussanträge des Generalanwalts zu dem Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 48).

    Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof keine vollständige Harmonisierung aller Kriterien anstrebt, die zur Identifizierung der Teilnehmer notwendig sind; vielmehr können die Mitgliedstaaten nach dieser Rechtsprechung bestimmen, ob in einem bestimmten nationalen Kontext bestimmte zusätzliche Daten zur Verfügung zu stellen sind (Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 35).

    Die Mitgliedstaaten dürfen (lediglich) bestimmen, dass den Datenabnehmern über die vorgenannten Basisdaten hinaus solche weiteren Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, die "in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig" sind (Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 35 f.).

  • LG Köln, 01.03.2006 - 91 O 49/05

    Konforme Entgeltabrede in einem Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag; Herausgabe

    Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf die angeführte Verfügung der Bundesnetzagentur vom 17.08.2005 sowie auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004, in dem sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der sogenannten "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" (RL 98/c/EG) befasst hat, welcher die Richtlinienvorgabe für § 12 TKG a.F. und damit auch für § 47 TKG (2004) darstellt.

    in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.

    Der Erhalt der Basisdaten über die Teilnehmer, das heißt, deren Name, Anschrift und Telefonnummer, ist laut EuGH untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Universaldienstanbieters (C-109/03 Rdn. 38).

    Die mit dem Erhalt oder der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten an die Personen weiterzugeben, die Zugang zu diesen Daten erbitten, würde nach Ansicht des Generalanwalts und des Gerichts zu einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (C-109/03 Rdn. 39).

    Daher können, wenn diese Daten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die auf dem Markt für die Bereitstellung von Verzeichnissen miteinander konkurrieren, nur die zusätzlichen mit diesem zur Verfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten vom Universaldienstanbieter in Rechnung gestellt werden (C-109/03 Rdn. 40).

    Bezüglich der sogenannten Zusatzdaten hat der EuGH ausgeführt, dass es dem Universaldienstanbieter, der diese Daten Dritten zur Verfügung stellt, ohne durch die Richtlinie dazu verpflichtet zu sein, durch keine Vorschrift der Richtlinie verwehrt ist, den Dritten die zusätzlichen Kosten, die ihm für den Erhalt der Daten entstanden sind, in Rechnung zu stellen (C-109/03 Rdn. 41).

    Die Vorgaben der "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" und des EuGH Urteils in der Rechtssache C-109/03 für die Auslegung von § 12 TKG a.F. = § 47 TKG (2004) sind auch für das Bundeskartellamt bindend (Streins/Ehricke aaO Art. 234 Rdn. 68).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Unter Berufung auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 25.11.2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273 - KPN Telecom ) meint die Klägerin, dass die Kosten der Datenübermittlung mit den entrichteten Bereitstellungspauschalen sowie den erstatteten Material- und Versandkosten für Datenträger abgegolten seien.

    Die in die Entgeltkalkulation einzubeziehenden Kosten beschränken sich allerdings auf die mit der Zurverfügungstellung verbundenen Zusatzkosten, hier diejenigen der Kostenkategorie 3. Denn die mit dem Aufbau und Betrieb einer Datenbank verbundenen Kosten (Kostenkategorien 1 und 2) fallen bereits aufgrund der Verpflichtung des Telefondienstbetreibers aus Art. 6 Abs. 2 lit. A ONP II-Richtlinie zur Eintragung, Prüfung, gegebenenfalls Berichtigung und Streichung von eigenen Teilnehmerdaten in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis an; da diese auf die Telefonkunden umgelegt werden dürfen, verbietet sich ihr Ansatz in der Berechnung des Entgelts gegenüber den Datennachfragern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 ONP II-Richtlinie (vgl. zu allem: Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 - 31 - Teilnehmerdaten II - mit Hinweis auf EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004, EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Tz. 19 ff.).

    Dies sind die zur Identifizierung der Teilnehmer im Rahmen eines Auskunftsdienstes oder Teilnehmerverzeichnisses erforderlichen Basisdaten der eigenen Teilnehmer (vgl. Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 32 - 34 - Teilnehmerdaten II - unter Hinweis auf EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004, EuZW 2005, 17 Tz. 34 f., 42 - KPN Telecom ).

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

    (1) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; ebenso Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Juli 2004, Slg. 2004, I-11273, Tz. 48 ff.) ist Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL so auszulegen, dass für die Überlassung der Basisdaten der eigenen Kunden des jeweils Verpflichteten nur die durch das Zurverfügungstellen zusätzlich entstehenden Kosten als Entgelt verlangt werden dürfen.

    (2) Was das Ausmaß der Beschränkung anbelangt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 34 f., 42) ausgeführt: Nach Art. 6 Abs. 2 ONP II-RL seien lediglich die Daten zu überlassen, die erforderlich seien, um den Nutzern eines Auskunftsdienstes oder eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 25) ausgeführt hat, dient Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL vielmehr dem allgemeinen Ziel, die Öffnung wettbewerbsorientierter Telekommunikationsmärkte zu fördern.

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31; sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36).

    Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferrichtlinie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2004 (C-109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11273) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten.

    Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 - KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20).

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31; sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36).

    Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferrichtlinie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2004 (C-109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11273) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten.

    Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 - KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08

    Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter;

  • BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05

    Suchmaschine

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2007 - 2 U (Kart) 10/05

    Behinderung anderer Marktteilnehmer wegen übersetzter Preise für die

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 20 U 34/12

    Eintragung eines Teilnehmers im Telefonbuch unter einer geschäftlichen

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 19/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08

    Teilnehmerdaten i. S. des TKG

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 20/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 27/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

  • VG Köln, 16.11.2011 - 21 K 4849/10

    Überlassungsbegehren eines Auskunftsportals bzgl. Teilnehmerdaten eines

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 26/12

    Nachzahlungsbegehren einer Teilnehmernetzbetreiberin bzgl. des Entgelts für die

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 13/05

    Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2013 - U (Kart) 46/12

    Höhe des Entgelts für die Überlassung von Teilnehmerdaten an einen

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 50/07

    Telekommunikationsmarkt: Pflicht des Telefondiensteanbieters zur kostenlosen

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2007 - 2 U (Kart) 14/05

    Begriff der Angemessenheit der Kostenberechnung für die Überlassung von

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 46/07

    Anspruch eines Betreibers von Auskunftsdiensten gegen ein

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 3/08

    Auslegung des § 12 Telekommunikationsgesetz i.d.F.v. 25.07.1996 ( TKG ) ab dem

  • VG Köln, 14.02.2008 - 1 K 4447/06
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 11/05

    Wirksamkeit eines Vertrags der Telekom AG mit einem Telefonauskunftdienst über

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06

    Nichtigkeit der entgeltlichen Überlassung der Teilnehmerdaten von

  • BGH, 20.04.2010 - KZR 53/07

    Teilnehmerdaten III

  • BGH, 20.04.2010 - KZR 52/07

    Wettbewerbsrechtliche Schadenersatzhaftung der Deutschen Telekom AG aufgrund

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 47/07

    Auswirkungen einer Nichtigkeitsfolge auf die gesamte Entgeltabrede

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 51/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Entgeltes durch die Deutsche Telekom AG für die

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 12/05

    Möglichkeit einer wettbewerblichen Behinderung auf Drittmarkt bei Vorliegen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom - Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie

  • LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 61/03
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - U (Kart) 4/02

    Zurverfügungstellung von Telekommunikationsteilnehmerdaten - Unzulässigkeit eines

  • LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 62/03
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - U (Kart) 4/02

    Entgelt für Anschluss an eine Auskunftsdatenbank

  • BGH, 10.02.2009 - KZR 41/07

    Vereinbarkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Datenüberlassungsvertrag mit

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 U (Kart) 9/05

    Zur wettbewerbsrechtlichen Beeinträchtigung auf dem Markt des Betriebs von

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2007 - U (Kart) 31/06

    Bestimmung des angemessenen Entgeltes gemäß § 12 Abs. 2 TKG a. F. für die

  • LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 230/04

    Telefonauskunft: Millionen-Klage gegen die Telekom

  • LG Köln, 28.05.2013 - 87 O (Kart) 7/06

    Hinreichende Substantiierung für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 10.02.2009 - KZR 34/06

    Rechtmäßigkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Datenüberlassungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 9/06

    Nutzungsersatzanspruch: Nichtigkeit einer vertraglichen Entgeltabrede wegen des

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Berechnung des Entgelts für die

  • VG Köln, 13.12.2006 - 21 K 5175/05

    Datenschutzrechtliche Beschränkungen zur Übernahme von Teilnehmerdaten in ein

  • EuGH, 17.02.2011 - C-16/10

    The Number (UK) und Conduit Enterprises - Rechtsangleichung - Telekommunikation -

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 U (Kart) 17/05

    Kostendeckendes Entgelt für die Zurverfügungstellung von

  • LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 229/04

    Telekommunikationsunternehmen dürfen für Datenpflegen nicht ohne Weiteres

  • LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 46/05

    Höhe des Entgelts für die Beziehung von Daten eines marktbeherrschenden

  • LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 48/05

    Angemessene Vergütung eines Teilnehmernetzbetreibers bzw. eines

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - U (Kart) 4/11

    Rechtsfolgen der Vereinbarung überhöhter Preise für die Überlassung von

  • LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 1/05

    Ausnutzung der Marktmacht bei den Teilnehmerdaten aufgrund überhöter Entgelte

  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
  • VG Köln, 19.01.2006 - 21 L 1464/05

    Entgeltregulierung für Überlassung von Teilnehmerdaten

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 10/06

    Entgeltregelung bei Telekommunikationsdienstleistungen; zum Verstoß gegen § 47

  • LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 216/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,18198
Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03 (https://dejure.org/2004,18198)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.07.2004 - C-109/03 (https://dejure.org/2004,18198)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - C-109/03 (https://dejure.org/2004,18198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,18198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    KPN Telecom

  • EU-Kommission PDF

    KPN Telecom BV gegen Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA).

    Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise

  • EU-Kommission

    KPN Telecom BV gegen Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA)

    Angleichung der Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    15 - Vgl. dazu Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. 1974, 223); Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261); Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission [Magill], Slg. 1995, I-743) sowie Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791).

    Generalanwalt Jacobs hat in den Nrn. 35 bis 53 seiner Schlussanträge vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner) einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung und Praxis in der EU und den USA geliefert.

    20 - Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791, Randnrn.

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    15 - Vgl. dazu Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. 1974, 223); Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261); Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission [Magill], Slg. 1995, I-743) sowie Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791).

    28 - Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261, Randnr. 26); Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnrn.

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    15 - Vgl. dazu Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. 1974, 223); Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261); Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission [Magill], Slg. 1995, I-743) sowie Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791).

    27 - Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2003 - C-418/01

    IMS Health

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    Eine detaillierte Untersuchung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesem Thema findet sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Tizzano vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-418/01 (IMS Health GmbH & Co. OHG/NDC Health GmbH & Co. KG).

    21 - Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-418/01 (IMS Health GmbH & Co. OHG/NDC Health GmbH & Co. KG, Slg. 2004, I-0000).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    15 - Vgl. dazu Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. 1974, 223); Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261); Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission [Magill], Slg. 1995, I-743) sowie Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791).

    18 - Verbundene Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743).

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    28 - Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261, Randnr. 26); Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    29 - Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37).
  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    24 - Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89 (RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnr. 61).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    11 - Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C-245/00 (SENA, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 23); Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98 (Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43); Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro/Produktschap voor Vee en Vlees, Slg. 1984, 107, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
    11 - Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C-245/00 (SENA, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 23); Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98 (Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43); Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro/Produktschap voor Vee en Vlees, Slg. 1984, 107, Randnr. 11).
  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

  • LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 230/04

    Telefonauskunft: Millionen-Klage gegen die Telekom

    In Nummer 50 seiner Schlussanträge vom 14. Juli 2004 in der Rechtssache C - 109/03 führt er aus: "Die mit der Erhebung und Führung der Informationen verbundenen Kosten hängen von der Zahl der Sprachtelefondienstteilnehmer ab, nicht von der Zahl der Universaltelefonverzeichnisse oder der Nutzer solcher Verzeichnisse." Daher sei es nicht kostenorientiert im Sinne von Artikel 6 III der Richtlinie, "die Gebühr für die entsprechenden Informationen zur Zahl der Endnutzer von Telefonverzeichnissen in Beziehung zu setzen".

    Für die Auslegung der Richtlinie ist entgegen der Ansicht der Beklagten das EuGH Urteil in der Rechtssache C - 109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.

    Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Teilnehmerdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummern sog. Standarddaten im Sinne der "entsprechenden Informationen" in Art. 6 III der Richtlinie sind, die gemäß Art. 6 III zu "gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen" den Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen sind ( vgl. Nummer 34 C - 109/03).

    Bei den Kosten, die für die Weitergabe der Standarddaten an Wettbewerber verlangt werden könnenm, schließt sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwaltes Maduro an: " Wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind nämlich die mit dem Erhalt oder der Zuordnung dieser Daten, anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten ..." ( Nummer 39 C - 109/03).

    Denn das würde zu einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (vgl. Nummer 39 C - 109/03).

    Was die über die Standarddaten hinausgehende Zusatzdaten betrifft, so hat der EuGH die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Extrakosten als auf die Wettbewerber umlagefähig erachtet (vgl. Nummer 41 C - 109/03).

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit in Deutschland der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit der Erweiterung der Standarddaten Gebrauch gemacht hat, die ihm in dem EuGH Urteil zugestanden wird (vgl. Nummer 35 C - 109/03).

  • LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 229/04

    Telekommunikationsunternehmen dürfen für Datenpflegen nicht ohne Weiteres

    In Nummer 50 seiner Schlussanträge vom 14. Juli 2004 in der Rechtssache C - 109/03 führt er aus: "Die mit der Erhebung und Führung der Informationen verbundenen Kosten hängen von der Zahl der Sprachtelefondienstteilnehmer ab, nicht von der Zahl der Universaltelefonverzeichnisse oder der Nutzer solcher Verzeichnisse." Daher sei es nicht kostenorientiert im Sinne von Artikel 6 III der Richtlinie, "die Gebühr für die entsprechenden Informationen zur Zahl der Endnutzer von Telefonverzeichnissen in Beziehung zu setzen".

    Für die Auslegung der Richtlinie ist entgegen der Ansicht der Beklagten das EuGH Urteil in der Rechtssache C - 109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.

    Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Teilnehmerdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummern sog. Standarddaten im Sinne der "entsprechenden Informationen" in Art. 6 III der Richtlinie sind, die gemäß Art. 6 III zu "gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen" den Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen sind ( vgl. Nummer 34 C - 109/03).

    Bei den Kosten, die für die Weitergabe der Standarddaten an Wettbewerber verlangt werden können, schließt sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwaltes Maduro an: " Wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind nämlich die mit dem Erhalt oder der Zuordnung dieser Daten, anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten ..." ( Nummer 39 C - 109/03).

    Denn das würde zu einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (vgl. Nummer 39 C - 109/03).

    Was die über die Standarddaten hinausgehende Zusatzdaten betrifft, so hat der EuGH die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Extrakosten als auf die Wettbewerber umlagefähig erachtet (vgl. Nummer 41 C - 109/03).

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit in Deutschland der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit der Erweiterung der Standarddaten Gebrauch gemacht hat, die ihm in dem EuGH Urteil zugestanden wird (vgl. Nummer 35 C - 109/03).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht