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Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.1999 - C-108/97; C-109/97   

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    Eintragungsverbot für geographische Herkunftsbezeichnung? - "Chiemsee"

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Der erforderliche Grad der Verkehrsdurchsetzung" von Prof. Dr. Paul Ströbele, original erschienen in: GRUR 2008, 569 - 573.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Europäisierung des Markenrechts durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs" von Dr. Wolfgang Berlit, original erschienen in: EWS 2004, 113 - 117.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-2779
  • GRUR 1999, 723
  • BB 1999, 1572



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Wird zitiert von ... (171)  

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99  

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absätze 1 und 3,

    Dies könne angesichts der Erwägungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779) angestellt habe, nicht sein.

    Im Urteil Windsurfing Chiemsee habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie die Eintragung von rein beschreibenden Wörtern erlaube, die dem ersten Anschein nach nicht geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen im Sinne des genannten Artikels 2 zu unterscheiden, wenn diese Wörter tatsächlich Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie und folglich eine sekundäre Bedeutung als Marke erworben hätten.

    33 Sodann sind nach der Regelung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Richtlinie Marken ohne Unterscheidungskraft, beschreibende Marken und Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 45).

    Das Zeichen erwirbt unter diesen Umständen die Unterscheidungskraft, die Voraussetzung für seine Eintragung ist (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 44).

    61 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die zuständige Behörde, wenn sie aufgrund dieser Angaben zu der Auffassung gelangt, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, daraus den Schluss ziehen muss, dass die Voraussetzung, die Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie für die Eintragung der Marke aufstellt, erfuellt ist (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 52).

    62 Die Umstände, unter denen die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung als erfuellt angesehen werden kann, können jedoch, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nicht nur aufgrund von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 52).

    77 Die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse sind im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnrn. 25 bis 27).

    80 Da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass eine Form, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen und gewählt wurden, um diese zu erfuellen, von allen frei verwendet werden kann, erlaubt diese Vorschrift nicht, dass solche Zeichen aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05  

    FUSSBALL WM 2006

    Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01  

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Eintragungshindernisse -

    24 Auch der Gerichtshof habe es abgelehnt, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke nach dem festgestellten Interesse an der Freihaltung einer geografischen Bezeichnung zu differenzieren (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 48).

    30 Winward trägt vor, der Gerichtshof habe es bereits abgelehnt, aus dem Freihaltebedürfnis zusätzliche Anforderungen für die Unterscheidungskraft herzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 48).

    62 Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie setze nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis im Sinne der deutschen Rechtsprechung voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35).

    71 Zum zweiten Teil der zweiten Frage ist zunächst festzustellen, dass die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnrn. 25 bis 27, und Philips, Randnr. 77).

    Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25).

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