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   EuGH, 26.02.2013 - C-11/11   

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https://dejure.org/2013,2364
EuGH, 26.02.2013 - C-11/11 (https://dejure.org/2013,2364)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2013 - C-11/11 (https://dejure.org/2013,2364)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - C-11/11 (https://dejure.org/2013,2364)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 6 und 7 - Flug mit Anschlussflügen - Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel - Verspätung von drei Stunden oder mehr - Ausgleichsanspruch der Fluggäste

  • Europäischer Gerichtshof

    Folkerts

    Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 6 und 7 - Flug mit Anschlussflügen - Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel - Verspätung von drei Stunden oder mehr - Ausgleichsanspruch der Fluggäste

  • EU-Kommission

    Folkerts

    Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 6 und 7 - Flug mit Anschlussflügen - Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel - Verspätung von drei Stunden oder mehr - Ausgleichsanspruch der Fluggäste“

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Entschädigung auch bei rechtzeitigem Abflug

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch für Fluggäste bei verspäteten Anschlussflügen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • tis-gdv.de

    Fluggast, Anschlussflug, Verspätung, Ausgleichszahlung

  • kanzlei-woicke.de
  • reise-recht-wiki.de

    Annullierung und Verspätung des Zubringerfluges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsanspruch für Fluggäste bei verspäteten Anschlussflügen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de

    Airline Haftung: Flug mit Anschlussflügen - Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel - Verspätung von drei Stunden oder mehr - Ausgleichsanspruch der Fluggäste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Airlines haften auch für verpasste Anschlussflüge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugverspätung und Anschlussflug

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH zu Fluggastentschädigung - Rechte von Reisenden erneut gestärkt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flug mit Anschlussflügen und Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Fluggäste bei Verspätung am Endziel von drei Stunden oder mehr

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichsanspruch bei erheblicher Verspätung eines gestaffelten Flugs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichsanspruch bei verspäteter Ankunft am Endziel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigung von Fluggästen bei Verspätung von mehr als drei Stunden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fluggast mit Anschlussflügen kann trotz Verspätung unterhalb der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Grenzen ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.02.2013)

    Passagierrechte: Airlines müssen bei verspäteter Ankunft zahlen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Entschädigung bei verspäteten Anschlussflügen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Rechte von Fluggästen mit Anschlussflügen

  • blogspot.com (Zusammenfassung)

    Ausgleichsanspruch bei Verspätung eines Anschlussfluges

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft haftet für verspätete Ankunft bei Umsteigeflügen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verspätete Ankunftszeit wegen potenzierter Flugverspätung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte von Flugpassagieren gestärkt

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen für Fluggäste bei Verspätungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigungsanspruch bei verspäteter Ankunft der Fluggäste mit Anschlussflügen - Ausgleichsanspruch aufgrund Zeitverlusts und daraus folgenden Unannehmlichkeiten gerechtfertigt

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren zu Ausgleichsansprüchen ausgesetzt

Besprechungen u.ä. (2)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielort

  • lachner-vonlaufenberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH stärk Fluggastrechte weiter: Ausgleichszahlung auch bei "nur" dreistündig oder mehr verspäteter Ankunft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2011 - Air France gegen Heinz-Gerke Folkerts und Luz-Tereza Folkerts

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs" und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1291
  • EuZW 2013, 434
  • NZV 2013, 286
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-11/11
    60 und 61, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, Randnrn.

    Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen einer Verspätung für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel beurteilt werden muss (vgl. Urteile Sturgeon u. a., Randnr. 61, sowie Nelson u. a., Randnr. 40).

    Insoweit trifft es zu, dass die Pflicht, die Fluggäste der in Rede stehenden Flüge in der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Form zu entschädigen, für die Luftfahrtunternehmen eindeutige finanzielle Konsequenzen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Nelson u. a., Randnr. 76).

    Hervorzuheben ist jedoch zum einen, dass diese finanziellen Konsequenzen gegenüber dem Ziel eines erhöhten Schutzes der Fluggäste nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können (Urteil Nelson u. a., Randnr. 76), und zum anderen, dass der tatsächliche Umfang dieser finanziellen Konsequenzen im Licht der drei nachstehenden Gesichtspunkte gemindert werden kann.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Luftfahrtunternehmen zu dieser Ausgleichszahlung nicht verpflichtet sind, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 34, sowie Urteil Nelson u. a., Randnr. 79).

    Sodann ist festzustellen, dass die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261/2004 unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen sind, bei allen Verursachern der Verspätung, einschließlich Dritten, Regress zu nehmen, wie Art. 13 der Verordnung vorsieht (Urteil Nelson u. a., Randnr. 80).

    Außerdem können die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 noch um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem nicht unter Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung fallenden Flug unter vier Stunden bleibt (Urteile Sturgeon u. a., Randnr. 63, sowie Nelson u. a., Randnr. 78).

    Schließlich ergibt sich jedenfalls aus der Rechtsprechung, dass die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste zukommt, negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (Urteil Nelson u. a., Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-11/11
    Frau Folkerts habe nämlich nur dann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 Euro, wenn die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, Slg. 2009, I-10923) - wonach einem Fluggast auch bei einer großen Verspätung ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 zustehe - auch für den Fall gelte, dass beim Start noch keine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung gegenüber der planmäßigen Abflugzeit vorgelegen habe, die Ankunft am Endziel aber gleichwohl drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erfolgt sei.

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Fluggäste, die eine große Verspätung erleiden, d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (vgl. Urteile Sturgeon u. a., Randnrn.

    Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen einer Verspätung für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel beurteilt werden muss (vgl. Urteile Sturgeon u. a., Randnr. 61, sowie Nelson u. a., Randnr. 40).

    Außerdem können die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 noch um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem nicht unter Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung fallenden Flug unter vier Stunden bleibt (Urteile Sturgeon u. a., Randnr. 63, sowie Nelson u. a., Randnr. 78).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-11/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Luftfahrtunternehmen zu dieser Ausgleichszahlung nicht verpflichtet sind, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 34, sowie Urteil Nelson u. a., Randnr. 79).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-11/11
    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Bezugnahme in der Verordnung Nr. 261/2004 auf verschiedene Fälle der Verspätung als vereinbar mit Art. 19 des Übereinkommens von Montreal erweist, das einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bildet (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 36, sowie vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, Slg. 2010, I-4239, Randnrn.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-11/11
    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Bezugnahme in der Verordnung Nr. 261/2004 auf verschiedene Fälle der Verspätung als vereinbar mit Art. 19 des Übereinkommens von Montreal erweist, das einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bildet (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 36, sowie vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, Slg. 2010, I-4239, Randnrn.
  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass der irreversible Zeitverlust, der die Unannehmlichkeit bildet, die zum Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261/2004 führt, bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen muss (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und 33).

    Der Begriff "Endziel" wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35).

    Aus dem Begriff "letzter Flug" folgt, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen, so wie der Flug mit Anschlussflügen in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 17 und 18).

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 16).

    Ein Beförderungsvorgang wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist somit als ein Flug mit Anschlussflügen anzusehen, so wie der Beförderungsvorgang in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35 und 38).

  • BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den

    (2) Demgegenüber spricht gegen eine Anrechnung, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung im Fall der Annullierung des Fluges gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dem Ausgleich der Unannehmlichkeiten dient, die die Fluggäste durch den eintretenden Zeitverlust erleiden (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 51 bis 54; Nelson, aaO Rn. 34; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 Rn. 32, 39 - Air France SA/Folkerts).
  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    In seinem Urteil vom 26. April 2016 entschied das vorlegende Gericht u. a., dass es nicht erforderlich sei, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof zu richten, da die Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 eindeutig aus dem Wortlaut dieser Verordnung und aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, EU:C:2013:106), hergeleitet werden könne.
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