Rechtsprechung
EuGH, 06.07.2000 - C-11/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Geltungsbereich - Begriff. Bildschirm' im Sinne des Artikels 2 - Begriff. Fahrer- bzw. Bedienerplätze' im Sinne des ...
- Europäischer Gerichtshof
Dietrich
- EU-Kommission
Dietrich
Richtlinie 90/270 des Rates, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe a
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten - Geltungsbereich - Begriff "Bildschirm zur Grafikdarstellung" - Bildschirm zur Darstellung von Filmaufzeichnungen in analoger oder in ...
- EU-Kommission
Dietrich
- Wolters Kluwer
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; Begriff des "Bildschirms"; Begriff der "Fahrer- bzw. Bedienerplätze"
- Judicialis
Richtlinie 90/270/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten - Geltungsbereich - Begriff "Bildschirm zur Grafikdarstellung" - Bildschirm zur Darstellung von Filmaufzeichnungen in analoger oder in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bezahlte Pausen bei Bildschirmarbeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Siegen - Auslegung der Richtlinie 90/270/EWG des Rates über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Begriff "Bildschirm" (Artikel 2 Buchstabe a) - ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EuZW 2001, 256 (Ls.)
- NZA 2000, 877
- BB 2000, 2578
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 12.12.1996 - C-74/95
Strafverfahren gegen X
Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-11/99
Der Gerichtshof habe bislang erst einmal zur Richtlinie 90/270 Stellung genommen (Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-74/95 und C-129/95, X,Slg. 1996, I-6609), ohne dabei die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen zu berühren.
- BVerwG, 04.07.2019 - 2 C 38.17
Arbeitnehmer; Arbeitsmittel; Arbeitsschutz; Beamter; Bildschirmarbeitsbrille; …
Der in Art. 2 Buchst. a RL 90/270/EWG näher beschriebene Begriff des Bildschirms - als Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens - ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - Rs. C-11/99 - [ECLI:EU:C:2000:368] Dietrich, Slg. 2000, I-5589 Rn. 41). - Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-392/21
Inspectoratul General pentru Imigrari (Acquisition de lunettes par un …
Vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2000, Dietrich (C-11/99, EU:C:2000:368, Rn. 36) (Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer).18 Vgl. hierzu Urteil vom 6. Juli 2000, Dietrich (C-11/99, EU:C:2000:368, Rn. 37 und 38), wo der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "eine enge [Auslegung des Anwendungsbereichs der Bildschirmgeräterichtlinie nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie] dergestalt, dass Bildschirme zur Wiedergabe von Filmaufzeichnungen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wären, dazu führen [würde], dass eine beträchtliche Zahl von Arbeitnehmern aus dem durch diese Richtlinie vorgesehenen Schutz heraus fielen" und "[d]ie praktische Wirksamkeit der Richtlinie ... erheblich beeinträchtigt [wäre]".
- BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Gerichtsvollzieher; Arbeitsschutz; Arbeitnehmer; Beamter; …
Der in Art. 2 Buchst. a RL 90/270/EWG näher beschriebene Begriff des Bildschirms - als Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens - ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - Rs. C-11/99 - [ECLI: EU:C:2000:368] Dietrich, Slg. 2000, I-5589 Rn. 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00
Kommission / Italien
Zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung der fraglichen Bestimmung siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saggio zum Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-11/99 (Dietrich, Slg. 2000, I-5589, insbesondere Nr. 2). - Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-5/00
Kommission / Deutschland
Vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-11/99 (Dietrich, Slg. 2000, 5589, Randnrn. 37, 38 und 49). - Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-112/99
Toshiba Europe
25: - Vgl. vorliegende Schlussanträge, Nrn. 34, 35 und 39.26: - Vorliegende Schlussanträge, Nrn. 22 ff. 27: - Vgl. z. B. Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-11/99 (Dietrich, Slg. 2000, I-5589, Randnr. 50).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-11/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Dietrich
- EU-Kommission
Margrit Dietrich gegen Westdeutscher Rundfunk.
Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Geltungsbereich - Begriff "Bildschirm" im Sinne des Artikels 2 - Begriff "Fahrer- bzw. Bedienerplätze" im Sinne des ...
Verfahrensgang
- ArbG Siegen, 07.01.1999 - 1 Ca 2299/97
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-11/99
- EuGH, 06.07.2000 - C-11/99
- ArbG Siegen, 08.05.2001 - 1 Ca 2299/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuG, 13.07.1996 - T-76/96
The National Farmers' Union, International Traders Ferry Ltd, UK Genetics, RS & …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-11/99
25: - Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 1996 in der Rechtssache T-76/96 R (The National Farmer's Union u. a./Kommission, Slg. 1996, II-815, Randnr. 75). - EuGH, 12.12.1996 - C-74/95
Strafverfahren gegen X
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-11/99
Von Erwägungen dieser Art ließ sich der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95(27) leiten, der einzigen einschlägigen Präzedenzentscheidung.