Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2008 - C-101/07 P und C-110/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4646
EuGH, 18.12.2008 - C-101/07 P und C-110/07 P (https://dejure.org/2008,4646)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - C-101/07 P und C-110/07 P (https://dejure.org/2008,4646)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - C-101/07 P und C-110/07 P (https://dejure.org/2008,4646)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Coop de France bétail und viande / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FNSEA u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • EU-Kommission PDF

    Coop de France bétail et viande (C-101/07 P) und Fédération nationale des syndicats d"exploitants agricoles (FNSEA) und andere (C-110/07 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 17 des Rates; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Art. 4
    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt - Wahrung der Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission

    Coop de France bétail et viande (C-101/07 P) und Fédération nationale des syndicats d"exploitants ag

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Höhe einer Geldbuße im Fall der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung unter Anwendung von europäischen Recht; Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 06.02.1962 Art. 15 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Coop de France bétail und viande / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2007 von der Coop de France Bétail et Viande, vormals Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV), gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2006 in den verbundenen Rechtssachen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 73).

    Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 73).

    Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Coop de France bétail et viande (Verband der Viehzüchter und Fleischerzeuger), vormals Fédération nationale de coopération bétail et viande (im Folgenden: FNCBV) (C-101/07 P), sowie die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (Nationaler Verband der landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, im Folgenden: FNSEA), die Fédération nationale bovine (Nationaler Verband der Rinderzüchter, im Folgenden: FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (Nationaler Verband der Milchproduzenten, im Folgenden: FNPL) und die Jeunes agriculteurs (Jungbauern, im Folgenden: JA) (C-110/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die gegen die Rechtsmittelführer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) festgesetzte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen hat.

    - die gegen die Klägerin in der Rechtssache T-217/03, die FNCBV, verhängte Geldbuße auf 360 000 Euro herabgesetzt;.

    - die gegen die Kläger in der Rechtssache T-245/03 verhängten Geldbußen auf 9 000 000 Euro für die FNSEA, auf 1 080 000 Euro für die FNB, auf 1 080 000 Euro für die FNPL und auf 450 000 Euro für die JA herabgesetzt;.

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Zur Berücksichtigung der Umsätze der Mitglieder der Rechtsmittelführer bei der Berechnung der Geldbußen genügt die Feststellung, dass eine solche Praxis der Kommission nicht neu und von den Gemeinschaftsgerichten anerkannt ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, Randnr. 139).

    Schließlich hat das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass der Umsatz der Mitglieder einer Unternehmensvereinigung bei der Ermittlung der Obergrenze von 10 % berücksichtigt wird, weder bedeutet, dass ihnen eine Geldbuße auferlegt wird, noch auch nur, dass die fragliche Vereinigung verpflichtet ist, die finanzielle Last auf ihre Mitglieder abzuwälzen (vgl. Urteil des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 139), in Randnr. 343 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass, da die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, die indirekte Mitglieder der Rechtsmittelführer seien, durch die streitige Entscheidung nicht mit Sanktionen belegt worden seien, der Umstand, dass die Basismitglieder der FNB, der FNPL und der JA zugleich Mitglieder der FNSEA seien, die Kommission nicht daran gehindert habe, jeden dieser Verbände einzeln mit einer Sanktion zu belegen.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    320 bis 322 des angefochtenen Urteils nicht bestreiten und dass zum anderen, wie in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Tatsachen- und Beweiswürdigung, sofern die Tatsachen und Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, Slg. 2008, I-1451, Randnr. 57).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Wie das Gericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Angaben zur Höhe der in Aussicht genommenen Geldbußen im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission wären (Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    320 bis 322 des angefochtenen Urteils nicht bestreiten und dass zum anderen, wie in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Tatsachen- und Beweiswürdigung, sofern die Tatsachen und Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, Slg. 2008, I-1451, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenn diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, 390 f., und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 428).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Zur Berücksichtigung der Umsätze der Mitglieder der Rechtsmittelführer bei der Berechnung der Geldbußen genügt die Feststellung, dass eine solche Praxis der Kommission nicht neu und von den Gemeinschaftsgerichten anerkannt ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, Randnr. 139).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union, insbesondere von Art. 101 Abs. 1 AEUV, u. a. die Notwendigkeit impliziert, die abschreckende Wirkung der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regeln sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 98, sowie vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 149).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich - wenn eine Unternehmensvereinigung nach ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann - die gegen die Unternehmensvereinigung zu verhängende Geldbuße, um abschreckend zu sein, anhand des Umsatzes aller der Unternehmensvereinigung angehörenden Unternehmen berechnet werden, selbst wenn diese Unternehmen an der Zuwiderhandlung eigentlich nicht beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, EU:C:2000:634, Rn. 66, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. März 2001, FEG/Kommission, C-7/01 P[R], EU:C:2001:183, Rn. 11, sowie Urteil vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 93).

    Eine solche Berücksichtigung des Umsatzes der der Unternehmensvereinigung angehörenden Unternehmen ist u. a. auch in den Fällen möglich, in denen die von der Vereinigung begangene Zuwiderhandlung in Handlungen ihrer Mitglieder besteht und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, um die es geht, von der Vereinigung selbst zugunsten ihrer Mitglieder und in Zusammenarbeit mit ihnen an den Tag gelegt werden, da die Vereinigung keine von den objektiven Interessen ihrer Mitglieder unabhängigen objektiven Interessen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 97).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

    Diese Würdigung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 52, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 73, und vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    In dem auf das Rechtsmittel gegen das letztgenannte Urteil ergangenen Urteil vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 130), das die Klägerin ebenfalls anführt, hat sich der Gerichtshof darauf beschränkt, die Begründung des Gerichts zu bestätigen.
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Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2008 - C-110/07 P   

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https://dejure.org/2008,30927
EuGH, 18.12.2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,30927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FNSEA u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 06.02.1962 Art. 15 Abs. 2

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2007 von der Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA), der Fédération nationale bovine (FNB), der Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL) und den Jeunes agriculteurs (JA) gegen das Urteil des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 73).

    Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 73).

    Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Coop de France bétail et viande (Verband der Viehzüchter und Fleischerzeuger), vormals Fédération nationale de coopération bétail et viande (im Folgenden: FNCBV) (C-101/07 P), sowie die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (Nationaler Verband der landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, im Folgenden: FNSEA), die Fédération nationale bovine (Nationaler Verband der Rinderzüchter, im Folgenden: FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (Nationaler Verband der Milchproduzenten, im Folgenden: FNPL) und die Jeunes agriculteurs (Jungbauern, im Folgenden: JA) (C-110/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die gegen die Rechtsmittelführer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) festgesetzte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen hat.

    - die gegen die Klägerin in der Rechtssache T-217/03, die FNCBV, verhängte Geldbuße auf 360 000 Euro herabgesetzt;.

    - die gegen die Kläger in der Rechtssache T-245/03 verhängten Geldbußen auf 9 000 000 Euro für die FNSEA, auf 1 080 000 Euro für die FNB, auf 1 080 000 Euro für die FNPL und auf 450 000 Euro für die JA herabgesetzt;.

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    Zur Berücksichtigung der Umsätze der Mitglieder der Rechtsmittelführer bei der Berechnung der Geldbußen genügt die Feststellung, dass eine solche Praxis der Kommission nicht neu und von den Gemeinschaftsgerichten anerkannt ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, Randnr. 139).

    Schließlich hat das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass der Umsatz der Mitglieder einer Unternehmensvereinigung bei der Ermittlung der Obergrenze von 10 % berücksichtigt wird, weder bedeutet, dass ihnen eine Geldbuße auferlegt wird, noch auch nur, dass die fragliche Vereinigung verpflichtet ist, die finanzielle Last auf ihre Mitglieder abzuwälzen (vgl. Urteil des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 139), in Randnr. 343 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass, da die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, die indirekte Mitglieder der Rechtsmittelführer seien, durch die streitige Entscheidung nicht mit Sanktionen belegt worden seien, der Umstand, dass die Basismitglieder der FNB, der FNPL und der JA zugleich Mitglieder der FNSEA seien, die Kommission nicht daran gehindert habe, jeden dieser Verbände einzeln mit einer Sanktion zu belegen.

  • EuGH, 25.10.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    Jedoch verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, so dass die Begründung auch implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erkennen, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2001, 1talien/Rat, C-120/99, Slg. 2001, I-7997, Randnr. 28, und Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2001, I-123, Randnr. 372).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    320 bis 322 des angefochtenen Urteils nicht bestreiten und dass zum anderen, wie in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Tatsachen- und Beweiswürdigung, sofern die Tatsachen und Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, Slg. 2008, I-1451, Randnr. 57).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 428).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    Zur Berücksichtigung der Umsätze der Mitglieder der Rechtsmittelführer bei der Berechnung der Geldbußen genügt die Feststellung, dass eine solche Praxis der Kommission nicht neu und von den Gemeinschaftsgerichten anerkannt ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, Randnr. 139).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    320 bis 322 des angefochtenen Urteils nicht bestreiten und dass zum anderen, wie in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Tatsachen- und Beweiswürdigung, sofern die Tatsachen und Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, Slg. 2008, I-1451, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-110/07
    Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenn diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, 390 f., und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

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Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,37246
EuGH, 02.10.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,37246)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,37246)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,37246)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-101/07

    Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-101/07
    Par leurs pourvois, la Coop de France bétail et viande, anciennement dénommée Fédération nationale de coopération bétail et viande (C-101/07 P) et la Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles, la Fédération nationale bovine, la Fédération nationale des producteurs de lait ainsi que les Jeunes agriculteurs (C-110/07 P) demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de première instance des Communautés européennes, du 13 décembre 2006, FNCBV e.a./Commission (T-217/03 et T-245/03, Rec.

    1) Dans la formation de jugement des affaires jointes C-101/07 P et C-110/07 P, M. J. N. Cunha Rodrigues remplace M me P. Lindh, empêchée.

    2) La procédure orale dans les affaires jointes C-101/07 P et C-110/07 P est rouverte.

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-101/07
    Par leurs pourvois, la Coop de France bétail et viande, anciennement dénommée Fédération nationale de coopération bétail et viande (C-101/07 P) et la Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles, la Fédération nationale bovine, la Fédération nationale des producteurs de lait ainsi que les Jeunes agriculteurs (C-110/07 P) demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de première instance des Communautés européennes, du 13 décembre 2006, FNCBV e.a./Commission (T-217/03 et T-245/03, Rec.
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Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2008 - C-110/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,81903
EuGH, 02.10.2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,81903)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,81903)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,81903)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-101/07

    Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-110/07
    Par leurs pourvois, la Coop de France bétail et viande, anciennement dénommée Fédération nationale de coopération bétail et viande (C-101/07 P) et la Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles, la Fédération nationale bovine, la Fédération nationale des producteurs de lait ainsi que les Jeunes agriculteurs (C-110/07 P) demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de première instance des Communautés européennes, du 13 décembre 2006, FNCBV e.a./Commission (T-217/03 et T-245/03, Rec.

    1) Dans la formation de jugement des affaires jointes C-101/07 P et C-110/07 P, M. J. N. Cunha Rodrigues remplace M me P. Lindh, empêchée.

    2) La procédure orale dans les affaires jointes C-101/07 P et C-110/07 P est rouverte.

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-110/07
    Par leurs pourvois, la Coop de France bétail et viande, anciennement dénommée Fédération nationale de coopération bétail et viande (C-101/07 P) et la Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles, la Fédération nationale bovine, la Fédération nationale des producteurs de lait ainsi que les Jeunes agriculteurs (C-110/07 P) demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de première instance des Communautés européennes, du 13 décembre 2006, FNCBV e.a./Commission (T-217/03 et T-245/03, Rec.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,21308
Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,21308)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.04.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,21308)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. April 2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,21308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Coop de France bétail und viande / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema - Geldbußen - Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für Geldbußen - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FNSEA u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema - Geldbußen - Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für Geldbußen - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ...

  • EU-Kommission PDF

    Coop de France Bétail und Viande / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema - Geldbußen - Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für Geldbußen - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ...

  • EU-Kommission

    Coop de France Bétail und Viande / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema - Geldbußen - Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für Geldbußen - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    Mit am 19. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener und unter der Rechtssachennummer T-217/03 eingetragener Klageschrift erhob die FNCBV Klage gegen die angefochtene Entscheidung.

    Mit am 20. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter der Rechtssachennummer T-245/03 eingetragenen Klageschriften erhoben auch die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA Klage gegen die angefochtene Entscheidung.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-217/03 und T-245/03 beantragten u. a., die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, die ihnen mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbußen für nichtig zu erklären, oder, weiter hilfsweise, sie herabzusetzen.

    Frankreich beantragte die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-217/03 und T-245/03; der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts gab diesen Zulassungsanträgen mit Beschluss vom 6. November 2003 statt.

    Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts verband die Rechtssachen T-217/03 und T-245/03 mit Beschluss vom 3. April 2006 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten.

    Das Gericht erster Instanz (Erste Kammer) verkündete sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-217/03 und T-245/03 am 13. Dezember 2006.

    In der Rechtssache C-110/07 P rügen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA, das Gericht habe zwei Beweise nicht geprüft, obwohl es in den verbundenen Rechtssachen T-217/03 und T-245/03 eigens die mündliche Verhandlung wiedereröffnet habe, um diese Beweise zu den Gerichtsakten zu nehmen(45).

    Angesichts der besonderen Umstände, unter denen das von einem Direktor der FNB übermittelte Fax vom 11. Dezember 2001 und die Notiz der FRSEA vom 12. Dezember 2001 zu den Akten des Gerichts in den Rechtssachen T-217/03 und T-245/03 genommen wurden, haben die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-110/07 P allein mit dem Hinweis, dass das Gericht diese Beweise im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt habe, meines Erachtens nicht dargetan, dass das Gericht deren Prüfung unterlassen hat.

    2 - Rechtssachen T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987.

    Die Kommission hatte dem Gericht die Unterlagen, auf die es sich dann stützte, als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-245/03 eingereicht und in Nr. 76 der Klagebeantwortung in der genannten Sache darauf Bezug genommen.

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    Die FNSEA, die FNB, die FNPL, die JA (dritter Rechtsmittelgrund) sowie die französische Regierung und die FNCBV (erster Teil des fünften Rechtsmittelgrundes) machen im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichts(18), die vom Gerichtshof im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P)(19) bestätigt worden sei, dürften die Umsätze der Mitglieder von Vereinigungen zur Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze nur berücksichtigt werden, wenn die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne.

    In ihrer Erwiderung tragen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA vor, dass einige der früheren Urteile(20) vielleicht etwas mehrdeutig gewesen sein mögen, da es darin geheißen habe, die Höchstgrenze von 10 % könne anhand des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung berechnet werden, "jedenfalls soweit" die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne; diese Mehrdeutigkeit habe der Gerichtshof in seinem Urteil Finnboard/Kommission jedoch beseitigt.

    In ihrer Gegenerwiderung argumentiert die Kommission, der Gerichtshof habe im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P)(23) entschieden, dass keine Teilnahme der Mitglieder einer Vereinigung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsse, um ihren Umsatz heranziehen zu können, vorausgesetzt, die Vereinigung sei zur Verpflichtung ihrer Mitglieder befugt.

    Meines Erachtens ergibt sich daher aus der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P), dass in Fällen, in denen Mitglieder der Vereinigung tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben, es nicht ausgeschlossen ist, dass die rechtlich zulässige Höchstgrenze einer gegen eine Unternehmensvereinigung verhängten Geldbuße anhand der Umsätze der Mitglieder berechnet werden kann, auch wenn die Vereinigung ihre Mitglieder nicht zu verpflichten vermag.

    11 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T-29/92, Slg. 1995, II-289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T-338/94, Slg. 1998, II-1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157).

    18 - Vgl. die in Fn. 11 angeführten Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, SPO u. a./Kommission, Randnr. 385, und Finnboard/Kommission, Randnr. 270.

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    11 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T-29/92, Slg. 1995, II-289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T-338/94, Slg. 1998, II-1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157).

    18 - Vgl. die in Fn. 11 angeführten Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, SPO u. a./Kommission, Randnr. 385, und Finnboard/Kommission, Randnr. 270.

    21 - Vgl. Urteil SPO u. a./Kommission, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 385; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission (T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 252).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    Wie darüber hinaus der Gerichtshof in Randnr. 66 des Urteils Finnboard/Kommission (C-298/98 P) ausgeführt hat, "erlaubt im Fall der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung, deren eigener Umsatz meist nicht ihrer Größe und Marktmacht entspricht, nur die Heranziehung des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen die Festsetzung einer abschreckenden Sanktion (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21), sowie Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 66).

    10 - Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 21. Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 428).

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    11 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T-29/92, Slg. 1995, II-289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T-338/94, Slg. 1998, II-1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157).

    18 - Vgl. die in Fn. 11 angeführten Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, SPO u. a./Kommission, Randnr. 385, und Finnboard/Kommission, Randnr. 270.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    27 - Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007 (C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    29 - Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007 (C-280/06, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    11 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T-29/92, Slg. 1995, II-289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T-338/94, Slg. 1998, II-1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157).
  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21), sowie Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 66).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07
    10 - Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 21. Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 428).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

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   EuGH, 18.04.2007 - C-110/07 P   

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EuGH, 18.04.2007 - C-110/07 P (https://dejure.org/2007,81870)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2007 - C-110/07 P (https://dejure.org/2007,81870)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2007 - C-110/07 P (https://dejure.org/2007,81870)
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   Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.04.2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,81904)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. April 2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,81904)
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  • Europäischer Gerichtshof

    FNSEA u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema - Geldbußen - Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für Geldbußen - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ...

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  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    Die FNSEA, die FNB, die FNPL, die JA (dritter Rechtsmittelgrund) sowie die französische Regierung und die FNCBV (erster Teil des fünften Rechtsmittelgrundes) machen im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichts(18), die vom Gerichtshof im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P)(19) bestätigt worden sei, dürften die Umsätze der Mitglieder von Vereinigungen zur Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze nur berücksichtigt werden, wenn die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne.

    In ihrer Erwiderung tragen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA vor, dass einige der früheren Urteile(20) vielleicht etwas mehrdeutig gewesen sein mögen, da es darin geheißen habe, die Höchstgrenze von 10 % könne anhand des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung berechnet werden, "jedenfalls soweit" die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne; diese Mehrdeutigkeit habe der Gerichtshof in seinem Urteil Finnboard/Kommission jedoch beseitigt.

    In ihrer Gegenerwiderung argumentiert die Kommission, der Gerichtshof habe im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P)(23) entschieden, dass keine Teilnahme der Mitglieder einer Vereinigung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsse, um ihren Umsatz heranziehen zu können, vorausgesetzt, die Vereinigung sei zur Verpflichtung ihrer Mitglieder befugt.

    Meines Erachtens ergibt sich daher aus der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P), dass in Fällen, in denen Mitglieder der Vereinigung tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben, es nicht ausgeschlossen ist, dass die rechtlich zulässige Höchstgrenze einer gegen eine Unternehmensvereinigung verhängten Geldbuße anhand der Umsätze der Mitglieder berechnet werden kann, auch wenn die Vereinigung ihre Mitglieder nicht zu verpflichten vermag.

    11 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T-29/92, Slg. 1995, II-289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T-338/94, Slg. 1998, II-1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157).

    18 - Vgl. die in Fn. 11 angeführten Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, SPO u. a./Kommission, Randnr. 385, und Finnboard/Kommission, Randnr. 270.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    Wie darüber hinaus der Gerichtshof in Randnr. 66 des Urteils Finnboard/Kommission (C-298/98 P) ausgeführt hat, "erlaubt im Fall der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung, deren eigener Umsatz meist nicht ihrer Größe und Marktmacht entspricht, nur die Heranziehung des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen die Festsetzung einer abschreckenden Sanktion (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21), sowie Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 66).

    10 - Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 21. Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 428).

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    11 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T-29/92, Slg. 1995, II-289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T-338/94, Slg. 1998, II-1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157).

    18 - Vgl. die in Fn. 11 angeführten Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, SPO u. a./Kommission, Randnr. 385, und Finnboard/Kommission, Randnr. 270.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    27 - Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007 (C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 22).
  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21), sowie Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 66).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    29 - Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007 (C-280/06, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    43 - Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 37), und vom 6. April 2006, General Motors (C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 54).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    21 - Vgl. Urteil SPO u. a./Kommission, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 385; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission (T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 252).
  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    2 - Rechtssachen T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07
    10 - Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 21. Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 428).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,30852
Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,30852)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,30852)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - C-101/07 P, C-110/07 P (https://dejure.org/2008,30852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Coop de France bétail und viande / Kommission

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema - Geldbußen - Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FNSEA u.a. / Kommission

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema - Geldbußen - Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für ...

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  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-101/07
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Coop de France Bétail et Viande, früher Fédération nationale de la coopération bétail et viande, (Rechtssache C-101/07 P) und die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles, die Fédération nationale bovine, die Fédération nationale des producteurs de lait und die Jeunes agriculteurs (Rechtssache C-110/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987), mit dem das Gericht die gegen die Klägerinnen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises, ABl. L 209, S. 12) festgesetzte Geldbuße herabsetzte und im Wesentlichen die Klagen auf Aufhebung dieser Entscheidung abwies.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-110/07 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,81902)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,81902)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - C-110/07 P (https://dejure.org/2008,81902)
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  • Europäischer Gerichtshof

    FNSEA u.a. / Kommission

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema - Geldbußen - Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für ...

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  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-110/07
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Coop de France Bétail et Viande, früher Fédération nationale de la coopération bétail et viande, (Rechtssache C-101/07 P) und die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles, die Fédération nationale bovine, die Fédération nationale des producteurs de lait und die Jeunes agriculteurs (Rechtssache C-110/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987), mit dem das Gericht die gegen die Klägerinnen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises, ABl. L 209, S. 12) festgesetzte Geldbuße herabsetzte und im Wesentlichen die Klagen auf Aufhebung dieser Entscheidung abwies.
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