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   EuGH, 14.12.1993 - C-110/91   

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https://dejure.org/1993,453
EuGH, 14.12.1993 - C-110/91 (https://dejure.org/1993,453)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1993 - C-110/91 (https://dejure.org/1993,453)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - C-110/91 (https://dejure.org/1993,453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Moroni / Collo

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Zusätzliche Altersrente, die von einem betrieblichen Altersversorgungssystem gezahlt wird; Einbeziehung; Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen ...

  • EU-Kommission

    Moroni / Collo

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; EWG Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Zusätzliche Altersrente, die von einem betrieblichen Altersversorgungssystem gezahlt wird - Einbeziehung - Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 86/378 Art. 8 Abs. 1
    Betriebliche Altersversorgung: Gleichberechtigung der Geschlechter (hier: bzgl. des Rentenalters)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwirklichung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen; Anspruch auf Betriebsrente durch Festsetzung eines nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Betriebliche Altersversorgung - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils in der Rechtssache C-262/88, Barber.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 645
  • ZIP 1994, 640
  • NVwZ 1994, 471 (Ls.)
  • NZA 1994, 165
  • WM 1994, 795
  • DB 1994, 228
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 14.12.1993 - C-110/91
    Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann jedoch die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88, BARBER.

    1 Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 14. Februar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag, der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) in bezug auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    a) wenn der Arbeitnehmer vor Bekanntgabe der Richtlinie 86/378/EWG, vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 (C-262/88, Barber) oder vor dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 86/378/EWG genannten Stichtag 1. Januar 1993 nach Erreichen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig beim Arbeitgeber ausgeschieden ist bzw. ausscheiden wird,.

    10 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Barber (Randnr. 32) entschieden, daß Artikel 119 jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt, und daß insbesondere die Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter für die Zahlung von Renten im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gegen Artikel 119 verstösst, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entspricht.

    12 Es ist richtig, daß es in dem dem Urteil Barber zugrunde liegenden Sachverhalt, wie das vorlegende Gericht bemerkt, um ein an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenes betriebliches Rentensystem ("contracted-out") nach britischem Recht und nicht um ein ergänzendes betriebliches Rentensystem wie das im Ausgangsrechtsstreit fragliche ging.

    16 Im Urteil Barber wurde ausserdem erstmals die Frage behandelt, wie eine auf der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist.

    17 Folglich dürfen die im Urteil Barber ausgesprochenen Grundsätze nicht so verstanden werden, als beschränke sich ihre Tragweite auf die an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systeme; sie betreffen vielmehr auch die ergänzenden Systeme der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Art.

    20 Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, daß es, wie sich aus dem Urteil Barber ergibt, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstösst, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

    23 Insoweit genügt der Hinweis, daß Artikel 119 nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar auf jede Art von Diskriminierung anwendbar ist, die sich schon anhand der dort verwendeten Kriterien "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen lässt, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären (vgl. insbesondere Urteil Barber, Randnr. 37).

    33 Auf die dritte Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    1) Wie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) ergibt, verstösst es gegen Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

    3) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 14.12.1993 - C-110/91
    28 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) festgestellt hat, genügt insoweit der Hinweis, daß diese Beschränkung im konkreten Kontext von Leistungen (insbesondere Renten) ausgesprochen wurden, die im Rahmen betrieblicher Systeme vorgesehen sind und die als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag qualifiziert wurden.
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 14.12.1993 - C-110/91
    14 Im Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8) hat der Gerichtshof festgestellt, daß unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen wie etwa Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff im Sinne dieses Artikels einbezogen werden können.
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 14.12.1993 - C-110/91
    15 Im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), das ebenfalls ein deutsches betriebliches System betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieses System zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, gleichwohl aber auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt.
  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06

    Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem

    a) Art. 141 EG (= Art. 119 EG-Vertrag aF) ist in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anwendbares Recht (vgl. ua. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, EuGHE I 1990, 1889; 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 23, EuGHE I 1993, 6591; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 116, 152).

    Unerheblich ist es, dass diese erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden (vgl. ua. EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 11, aaO).

    Dies gilt zumindest ebenso für ergänzende Betriebsrentensysteme (EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 17, EuGHE I 1993, 6591; 28. September 1994 -C-200/91 - [Coloroll] Rn. 62 ff., EuGHE I 1994, 4389).

    Eine individualvertragliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsrenten in Anlehnung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht zu zahlen, hat keine Auswirkungen auf den diskriminierenden Charakter der privatrechtlichen Kürzungsregelung (EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 12, aaO).

    cc) In den nachfolgenden Entscheidungen hat der EuGH unter Beachtung dieser Protokollerklärung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und den Umfang des Vertrauensschutzes, soweit erforderlich, erläutert (vgl. ua. EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 29 ff., EuGHE I 1993, 6591; 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll] Rn. 44 ff., EuGHE I 1994, 4389).

    Im Urteil vom 14. Dezember 1993 (- C-110/91 - [Moroni] Rn. 29, aaO) hat der EuGH nochmals darauf hingewiesen, dass die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Barber-Urteils der Besonderheit des Versorgungsentgelts Rechnung trägt, "die in einer zeitlichen Trennung ... der Entstehung des Rentenanspruchs, zu der es nach und nach im Laufe des Arbeitslebens eines Arbeitnehmers kommt, und der tatsächlichen Gewährung der Leistung, die demgegenüber bis zur Erreichung eines bestimmten Alters hinausgeschoben ist, besteht".

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der primärrechtliche Grundsatz der Entgeltgleichheit des Art. 157 AEUV unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1982 - C-12/81, Garland - Slg. 1982, 359 Rn. 15 und vom 14. Dezember 1993 - C-110/91, Moroni - Slg. 1993, I-6591 Rn. 23).

    Art. 157 AEUV verbietet jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1993 - C-110/91, Moroni - Slg. 1993, I-06591 Rn. 10 und vom 28. September 1994 - C-408/92, Smith - Slg. 1994, I-04435 Rn. 11).

    Im Übrigen steht der Berücksichtigung allgemeiner geschlechtsspezifischer statistischer Daten entgegen, dass nicht sicher ist, dass eine Versicherte stets eine höhere Lebenserwartung hat als ein Versicherter gleichen Alters in einer vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-318/13 - VersR 2015, 349 Rn. 38; vgl. auch: Generalanwalt van Gerven, Schlussantrag vom 28. April 1993 - C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91 - Slg. 1993, I-4893 Rn. 35 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussantrag vom 15. Mai 2014 - C-318/13 - juris Rn. 50 ff.).

    Auf die Vereinbarkeit mit der Richtlinie kommt es nicht an, wenn sich bereits anhand der Bestandteile des Entgelts und der in Art. 157 AEUV aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (so zur Vorgängerrichtlinie 86/378/EWG: EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1993 - C-110/91, Moroni - Slg. 1993, I-06591 Rn. 24, vom 28. September 1994 - C-7/93, Beune - Slg. 1994, I-4471 Rn. 64 und vom 23. Oktober 2003 - C-4/02, Schönheit - Slg. 2003, I-12575 Rn. 65).

    Denn Bestimmungen der Richtlinie können die Tragweite von Art. 157 AEUV nicht beschränken (so ebenfalls zur Vorgängerrichtlinie: EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - C-110/91, Moroni - Slg. 1993, I-06591 Rn. 24).

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 352/05

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung

    Der Gerichtshof hat gerade in Fragen der betrieblichen Altersversorgung bereits in der Vergangenheit Vertrauensschutz gewährt (17. Mai 1990 - 262/88 - [Barber] AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20; 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] EuGHE I 1993, 6591; 8. April 1976 - 43/75 -[Defrenne I] EuGHE 1976, 455, 480).
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