Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2002 - C-112/01   

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https://dejure.org/2002,2825
EuGH, 14.11.2002 - C-112/01 (https://dejure.org/2002,2825)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - C-112/01 (https://dejure.org/2002,2825)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - C-112/01 (https://dejure.org/2002,2825)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Erhebung der Zollschuld - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    SPKR

  • EU-Kommission PDF

    SPKR

    Verordnung Nr. 2913/92 des Rates; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 379 Absatz 1
    Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlungen - Nichteinhaltung der Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten - Kein Einfluss auf das Bestehen der Hauptschuld

  • EU-Kommission

    SPKR

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; Zollschuld, die anlässlich einer Zuwiderhandlung bei einem Versand im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden ist; Zuwiderhandlungen im Rahmen von ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Erhebung der Zollschuld - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK, ZKDV Art 379 Abs 1
    Versandverfahren; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret - Auslegung der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.10.1999 - C-233/98

    Lensing & Brockhausen

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-112/01
    Das nationale Gericht führt aus, nach dem Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-233/98 (Lensing & Brockhausen, Slg. 1999, I-7349) sei die Abgangszollstelle nicht zur Erhebung einer Zollschuld berechtigt, wenn die Frist von drei Monaten nach Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung nicht eingehalten worden sei.

    Dass sich eine Überschreitung der Frist von elf Monaten auf die Anwendung der Modalitäten für die Erhebung der Zollschuld gemäß den Artikeln 378 und 379 der Durchführungsverordnung nicht auswirkt, steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil Lensing & Brockhausen.

  • EuGH, 24.06.1993 - C-90/92

    Dr. Tretter / Hauptzollamt Stuttgart-Ost

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-112/01
    Daher sind die Wirkungen der Nichtbeachtung der Frist von elf Monaten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Zollkodex zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache C-90/92, Dr. Tretter, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11).
  • EuGH, 14.05.2009 - C-161/08

    Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely - Freier Warenverkehr -

    Was den Inhaber des Carnet TIR angeht, ist zunächst zu bemerken, dass weder Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung angibt, welche Folgen sich aus der Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 28).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Durchführungsverordnung, wenn möglich, so auszulegen ist, dass sie mit der Grundverordnung und mit den von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünften vereinbar ist (vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52, SPKR, Randnr. 29, sowie vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 57).

    Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 719/91 oder des TIR-Übereinkommens lässt den Schluss zu, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung an den Inhaber des Carnet TIR im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Erlöschen der in der Person des Inhabers entstandenen Schuld führt und ihn damit von der Verpflichtung zu deren Entrichtung befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil SPKR, Randnr. 30).

    Zwar war der Gerichtshof in seinem Urteil SPKR dazu aufgerufen, eine ebenfalls auf die Nichtbeachtung einer Mitteilungsfrist betreffende Bestimmung auszulegen, nämlich Art. 379 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93, die sich auf das externe Versandverfahren bezieht.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten in diesem Artikel den Hauptverpflichteten insbesondere dann nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Zollschuld befreit, wenn ihm die Höhe dieser Schuld unter Wahrung der geltenden Verjährungsfrist mitgeteilt worden ist und der Betroffene nicht in der Lage war, den Nachweis des Ortes zu erbringen, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit wie sie in einem anderen Artikel dieser Verordnung vorgesehen ist, begangen worden ist (vgl. Urteil SPKR, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof hat aber im Urteil SPKR entschieden, dass die Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist, um die es in dieser Rechtssache ging, für sich genommen die Erhebung der Zollschuld nicht verhindert (vgl. Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 60).

    Im Licht dieses Zwecks ist die Frist von einem Jahr im Hinblick auf den Inhaber des Carnet TIR, wie die Kommission ausführt, als Verfahrensregel zu betrachten, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet, um diese zu einem schnellstmöglichen Vorgehen anzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil SPKR, Randnr. 34).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

    Die Anwendung des in Art. 379 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahrens setzt daher voraus, dass der Ort der Zuwiderhandlung von den Zollbehörden nicht ermittelt werden kann (Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 35).

    Wie die italienische Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, hindert die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten für sich allein nicht an der Erhebung der Zollschuld beim Hauptverpflichteten (Urteile SPKR, Randnrn.

    Demgegenüber muss die Mitteilung der in Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten der Erhebung der Zollschuld durch die Zollbehörden zwingend vorausgehen (Urteile SPKR, Randnr. 32, Honeywell Aerospace, Randnrn.

    Der Zweck dieser Fristen von elf und von drei Monaten besteht darin, zu gewährleisten, dass die Verwaltungsbehörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden (Urteile SPKR, Randnr. 34, und Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Die Frist von drei Monaten hat darüber hinaus auch den Zweck, die Interessen des Hauptverpflichteten dadurch zu schützen, dass ihm ausreichend Zeit eingeräumt wird, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (Urteile SPKR, Randnr. 38, und Honeywell Aerospace, Randnr. 24).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Diese Bestimmung trägt nämlich der Notwendigkeit Rechnung, die Eigenmittel der Gemeinschaft zu schützen, einem Ziel, das nicht durch die Einführung neuer Erlöschensgründe für die Zollschuld in Frage gestellt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 31, und Elshani, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    18 Nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-66/99, D. Wandel, Slg. 2001, I-873, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 52, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnrn.

    Diese Frist dient dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 18 zitiertes Urteil SPKR, Randnr. 38).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    40 Außerdem heißt es in Artikel 233 des Zollkodex, dass die Auflistung der verschiedenen Gründe für das Erlöschen der Zollschuld in den Buchstaben a bis d dieses Artikels unbeschadet insbesondere der Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnrn.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d -

    Dieser Befund wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, der im Urteil vom 14. November 2002, SPKR (C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 31), entschieden hat, dass Art. 233 des Zollkodex der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Eigenmittel der Gemeinschaft zu schützen, einem Ziel, das nicht durch die Einführung neuer Erlöschensgründe für die Zollschuld beeinträchtigt werden darf.
  • FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98

    Buchmäßige Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO

    Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Komplex der nichterledigten Versandverfahren entschieden, dass die Elf-Monatsfrist des Art. 11a Abs. 1 VersandDVO eine Ordnungsfrist darstelle, die für Zollbehörden der Mitgliedstaaten zwar verbindlich sei, deren Nichteinhaltung jedoch keine weiteren Rechtsfolgen zugunsten des Hauptverpflichteten nach sich ziehe (Urteil vom 14. November 2002, Az.: C-112/01, ZfZ 2003, 50 für die insoweit gleichlautende Nachfolgevorschrift des Art. 379 Abs. 1 Zollkodex-DurchführungsVO -ZK-DVO- a.F.).

    Diese Sichtweise findet Unterstützung auch in der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.), wonach die Elf-Monatsfrist des Art. 11a Abs. 1 VersandDVO keine Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass danach keine Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten mehr möglich wäre.

  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    69 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01 (SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 40) entschieden, dass die Nichteinhaltung der 11-Monats-Frist für sich genommen die Erhebung der Zollschuld beim Hauptverpflichteten nicht verhindert, doch hat er in Randnummer 34 dieses Urteils auch festgestellt, dass sich diese Frist an die Verwaltungsbehörden richtet und gewährleisten soll, dass diese Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden.
  • EuGH, 08.03.2007 - C-44/06

    Gerlach - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der

    Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass diese Frist dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch dient, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 38, und Urteil Honeywell Aerospace, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-78/01

    BGL

    L 144, S. 1.29: - Urteil in der Rechtssache C-112/01 (SPKR, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • EuGH, 13.12.2007 - C-526/06

    Road Air Logistics Customs - Zollkodex der Gemeinschaften und

  • EuGH, 05.10.2006 - C-275/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 05.10.2006 - C-378/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollunion - Erlass von Einfuhrzöllen - Stellvertretung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-460/01

    Kommission / Niederlande

  • FG Hessen, 25.04.2003 - 7 K 3660/99

    Externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein; Gestellung;

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 1 K 1805/98

    Keine Gewährung der Drei-Monats-Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1062/87

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-201/04

    Molenbergnatie

  • FG Hamburg, 08.09.2010 - 4 K 3/10

    Bedeutung der Frist nach Art. 215 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 450a ZK-DVO

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-112/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-112/01 (https://dejure.org/2002,21067)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.05.2002 - C-112/01 (https://dejure.org/2002,21067)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - C-112/01 (https://dejure.org/2002,21067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SPKR

  • EU-Kommission PDF

    SPKR 4 nr. 3482 ApS gegen Skatteministeriet, Told- og Skattestyrelsen, Aktieselskabet af 11/9 1996 und Arden Transport & Spedition ved Søren Lauritsen og Lene Lauritsen I/S (ATS).

    Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Erhebung der Zollschuld - Voraussetzungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.06.1993 - C-90/92

    Dr. Tretter / Hauptzollamt Stuttgart-Ost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-112/01
    L 253, S. 1.4: - "... og inden udløbet af den elvte måned ..." 5: - "... and in any case before the end of the 11th month ..." 6: - "... au plus tard avant l'expiration du onzième mois ..." 7: - Vgl. auch Urteil vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache C-90/92 (Dr. Tretter, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-112/01
    8: - Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache De Haan (Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, Slg. 1999, I-5003): "[Die Pflicht zur Mitteilung .so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung,] ist für Fälle bestimmt, in denen Waren .verloren gegangen sind und die Zollbehörden über keinerlei Beweis dafür verfügen, was mit ihnen geschehen ist." (Nr. 61).
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