Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 11.09.2007 | Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 01.04.2004 - C-112/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2742
EuGH, 01.04.2004 - C-112/02 (https://dejure.org/2004,2742)
EuGH, Entscheidung vom 01.04.2004 - C-112/02 (https://dejure.org/2004,2742)
EuGH, Entscheidung vom 01. April 2004 - C-112/02 (https://dejure.org/2004,2742)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2742) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Arzneimittel - Einfuhr - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren - Ursprungsidentität

  • Europäischer Gerichtshof

    Kohlpharma

  • EU-Kommission PDF

    Kohlpharma GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Arzneimittel - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen unter Bezugnahme auf ein Arzneimittel, das schon zugelassen ist - Möglichkeit, die durchgeführte Beurteilung der Sicherheit und ...

  • EU-Kommission

    Kohlpharma GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit zwischen einem Pharmaunternehmen und der Bundesrepublik Deutschland über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines aus Italien importierten Arzneimittels; Erstreckung der erteilten Zulassung für ein Arzneimittel auf ein unter ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; EGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28, Art. 30
    Freier Warenverkehr - Arzneimittel - Einfuhr - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren - Ursprungsidentität]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 30 EG, im Hinblick auf eine Praxis nationaler Behörden, eine Zulassung für den Vertrieb eines Arzneimittels als ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 530
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.09.2002 - C-172/00

    Ferring

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-112/02
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs, dass die betreffende Vorschrift auf das Maß dessen zu beschränken ist, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, Ferring, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-112/02
    6 Das Bundesinstitut lehnte diesen Antrag unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94 (Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819) ab.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Diese Entscheidung, die der Gerichtshof im Urteil vom 1. April 2004, Kohlpharma (C-112/02, Slg. 2004, I-3369, Randnr. 18), für Arzneimittel getroffen habe, sei auf Pflanzenschutzmittel übertragbar (Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-114/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 24 und 27).

    Der gemeinsame Ursprung stellt ferner einen wichtigen Anhaltspunkt für die Übereinstimmung der betreffenden Erzeugnisse und damit dafür dar, dass die Zulassung des Referenzerzeugnisses für das Einfuhrerzeugnis verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kohlpharma, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellt das Urteil Kohlpharma diese Würdigung nicht in Frage.

    Der Gerichtshof hat zunächst daran erinnert, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, die Anwendung der betreffenden Regelung auf das Maß dessen zu beschränken, was zur Erreichung des rechtmäßig verfolgten Ziels des Gesundheitsschutzes erforderlich ist; er hat sodann darauf hingewiesen, dass die Umstände des konkreten Ausgangsverfahrens dadurch gekennzeichnet waren, dass ein Wirkstoff an zwei verschiedene Hersteller verkauft wurde, die in zwei Mitgliedstaaten niedergelassen waren, so dass der Urheber des Antrags auf Zulassung des zweiten Arzneimittels gegebenenfalls durch die Informationen, über die er verfügte und zu denen er Zugang hatte, nachweisen konnte, dass das zu importierende Arzneimittel sich von dem schon zugelassenen Arzneimittel in Bezug auf die Beurteilung seiner Sicherheit und Wirksamkeit nicht erheblich unterschied (Urteil Kohlpharma, Randnrn.

    Unter diesen Umständen konnte die für das schon zugelassene Arzneimittel durchgeführte Beurteilung der Sicherheit und Wirksamkeit ohne jedes Risiko für die Gesundheit für das von dem Antrag auf Zulassung betroffene Arzneimittel verwendet werden (Urteil Kohlpharma, Randnr. 21 dritter Gedankenstrich).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - 13 A 560/16
    vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - C-104/75 -, De Peijper, juris, sowie etwa Urteil vom 1. April 2004 - C-112/02 -, Kohlpharma, juris.

    vgl. etwa EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - C-112/02 -, Kohlpharma, juris, und die Zusammenfassung in: Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 2003, KOM (2003) 839 endg.

    vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - C-104/75 -, De Peijper, juris, sowie etwa Urteil vom 1. April 2004 - C-112/02 -, Kohlpharma, juris.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 38.03

    Freier Warenverkehr, Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln;

    Auf den Hinweis des erkennenden Senats auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2004 - Rs C-112/02 - Kohlpharma - trägt der Kläger ergänzend vor, dass dieses Urteil die in Deutschland bestehende Rechtslage bestätige.

    Das hat der Europäische Gerichtshof in einer nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung deutlich gemacht (Urteil vom 1. April 2004 - Rs C-112/02 - Kohlpharma).

  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 1.20

    Bezug von Arzneimitteln, die von einem Schweizer Lieferanten erworben, aber in

    Dementsprechend betreffen auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Konstellationen des "Re-" oder "Parallel-"Imports nur Fallgestaltungen, bei denen die Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen waren, importiert worden sind (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - C-112/02, Kohlpharma [ECLI:EU:C:2004:208] - Slg. 2004, I-3369 Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2009 - 13 A 989/08
    Der deutsche Gesetzgeber habe mit der Regelung die korrespondierende Entscheidung des EuGH in der Sache L. (C-112/02) umgesetzt.

    Es ist nicht weiter zu vertiefen, ob der deutsche Gesetzgeber mit dieser Regelung die korrespondierende Entscheidung des EuGH vom 1. April 2004 zu Parallelimporten von Arzneimitteln in der Sache L. (C-112/02) hat umsetzen dürfen oder ob der "gemeinsame Ursprung" notwendige Voraussetzung eines Parallelimports von einen Pflanzenschutzmittel ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2007 - 4 S 1379/04

    Zur Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach

    Das habe der Europäische Gerichtshof in einer nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung vom 01.04.2004 (- Rs C-112/02 - Kohlpharma) deutlich gemacht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2009 - 13 A 992/08
    Der deutsche Gesetzgeber habe mit der Regelung die korrespondierende Entscheidung des EuGH in der Sache L. (C-112/02) umgesetzt.

    Es ist nicht weiter zu vertiefen, ob der deutsche Gesetzgeber mit dieser Regelung die korrespondierende Entscheidung des EuGH vom 1. April 2004 zu Parallelimporten von Arzneimitteln in der Sache L. (C-112/02) hat umsetzen dürfen oder ob der "gemeinsame Ursprung" notwendige Voraussetzung eines Parallelimports von einen Pflanzenschutzmittel ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2009 - 13 A 991/08
    Der deutsche Gesetzgeber habe mit der Regelung die korrespondierende Entscheidung des EuGH in der Sache L. (C-112/02) umgesetzt.

    Es ist nicht weiter zu vertiefen, ob der deutsche Gesetzgeber mit dieser Regelung die korrespondierende Entscheidung des EuGH vom 1. April 2004 zu Parallelimporten von Arzneimitteln in der Sache L. (C-112/02) hat umsetzen dürfen oder ob der "gemeinsame Ursprung" notwendige Voraussetzung eines Parallelimports von einen Pflanzenschutzmittel ist.

  • EuGH, 03.07.2019 - C-387/18

    Delfarma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass, wenn der Antragsteller keinen Zugang zu allen erforderlichen Informationen hat, aber Angaben vorlegt, die es zumindest plausibel erscheinen lassen, dass sich die beiden Arzneimittel in Bezug auf die Beurteilung ihrer Sicherheit und Wirksamkeit nicht erheblich unterscheiden, die zuständigen Behörden ihre Entscheidung über die mögliche Erstreckung der für das erste Arzneimittel erteilten Zulassung auf das zweite Arzneimittel auf der Grundlage von möglichst vollständigen Angaben zu treffen haben, einschließlich derjenigen, über die sie verfügen oder die sie im Rahmen einer Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten erhalten konnten (Urteil vom 1. April 2004, Kohlpharma, C-112/02, EU:C:2004:208, Rn. 20).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-260/06

    Escalier - Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs, dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird (Urteile vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 34, und vom 1. April 2004, Kohlpharma, C-112/02, Slg. 2004, I-3369, Randnr. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 8 B 1575/05

    Antrag auf Ausstellung einer Identitätsbescheinigung für ein Pflanzenschutzmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Paralleleinfuhr von Tierarzneimitteln - Ausschluss von

  • LG Bonn, 18.05.2006 - 14 O 29/06

    Leistung von Schadenersatz aufgrund des wettbewerbsrechtlich unzulässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-260/06

    Escalier - Richtlinie 91/414/EWG - Geltungsbereich - Art. 28 EG - Genehmigung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13

    Mac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2009 - 13 A 990/08

    Beachtung der gewährleisteten und einer damit begründeten unverhältnismäßigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 11 S 49.05

    Pflanzenschutzmittel, Verkehrsfähigkeit, Verkaufsverbot, Vertriebsverbot, Import

  • VG Köln, 29.05.2012 - 7 L 187/12

    Anfechtung der Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels durch einen

  • VG Köln, 17.08.2005 - 13 L 815/05

    Anspruch auf Erteilung einer Identitätsbescheinigung ; Inverkehrbringen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2004 - C-207/03

    Novartis u.a.

  • LG Bonn, 22.06.2006 - 14 O 50/06
  • LG Bonn, 14.07.2005 - 14 O 58/05
  • VG Köln, 13.12.2016 - 7 K 2862/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2007 - C-112/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,84388
EuGH, 11.09.2007 - C-112/02 (https://dejure.org/2007,84388)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2007 - C-112/02 (https://dejure.org/2007,84388)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2007 - C-112/02 (https://dejure.org/2007,84388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,84388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,24237
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02 (https://dejure.org/2003,24237)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - C-112/02 (https://dejure.org/2003,24237)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - C-112/02 (https://dejure.org/2003,24237)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,24237) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kohlpharma

  • EU-Kommission PDF

    Kohlpharma GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Freier Warenverkehr - Arzneimittel - Einfuhr - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren - Ursprungsidentität

  • EU-Kommission

    Kohlpharma GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02
    Das Bundesinstitut lehnte dies unter Berufung auf das Urteil Smith & Nephew und Primecrown (5) , auf das ich im Folgenden noch näher eingehen werde, ab.

    Eine zentrale Rolle für das vorliegende Verfahren spielen insbesondere das Urteil Smith & Nephew und Primecrown und das Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (6) , in denen sich der Gerichtshof zu den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Zulassungen bei der Paralleleinfuhr von Arzneimitteln geäußert hat.

    Die Vorlage aller Dokumente und Angaben, wie sie in der Richtlinie für die Erteilung einer Zulassung verlangt werde, sei zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit "nur bei Arzneispezialitäten gerechtfertigt, die erstmals auf einen Markt gebracht werden" (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnrn.

    Nicht als erstmals auf einen Markt gebracht könne eine Arzneispezialität angesehen werden, "für die eine Verkehrsgenehmigung in einem Mitgliedstaat erteilt worden ist und deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat im Verhältnis zu einer Arzneispezialität, für die bereits eine Verkehrsgenehmigung in diesem zweiten Mitgliedstaat erteilt worden ist, eine Paralleleinfuhr darstellt" (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 21).

    Der Gerichtshof hat sodann daran erinnert, dass er bereits im Urteil De Peijper (7) entschieden habe, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von dem Einführer eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß in den Verkehr gebrachten Arzneimittels nicht alle für die Untersuchung der Wirksamkeit und der Unschädlichkeit dieses Arzneimittels erforderlichen Angaben verlangen könnten, wenn sie über diese Angaben in Bezug auf ein Arzneimittel verfügten, das mit dem eingeführten Arzneimittel "in allen Punkten identisch" oder "in therapeutisch nicht relevanter Weise unterschiedlich" sei (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 22).

    Auch wenn "die Arzneispezialitäten, um die es [im] Urteil [De Peijper] ging, von derselben Unternehmensgruppe hergestellt worden [waren] und ... daher einen gemeinsamen Ursprung [hatten]", ließen sich die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auch auf einen Fall übertragen, "in dem voneinander unabhängige Unternehmen Arzneispezialitäten herstellen, die insofern einen gemeinsamen Ursprung haben, als sie aufgrund von Verträgen mit ein und demselben Lizenzgeber hergestellt werden" (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnrn.

    Trotzdem müsse "die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats prüfen, ob die beiden Arzneispezialitäten, wenn sie nicht in allen Punkten übereinstimmen, zumindest nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt worden sind und ob sie überdies die gleichen therapeutischen Wirkungen haben" (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 26).

    Stelle daher "die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats am Ende der Untersuchung fest, dass alle oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind, so ist die Arzneispezialität, die eingeführt werden soll, als bereits im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht anzusehen; daher muss dann auch für sie die Verkehrsgenehmigung für die bereits im Verkehr befindliche Arzneispezialität gelten, soweit keine Erwägungen eines wirksamen Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen dem entgegenstehen" (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 29).

    Dagegen, "[f]alls die zuständige Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arzneispezialität, die eingeführt werden soll, nicht alle oben aufgeführten Kriterien erfüllt und daher nicht als bereits im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht betrachtet werden kann, darf sie die neue Verkehrsgenehmigung, die dann für das Inverkehrbringen der einzuführenden Spezialität erforderlich ist, nur unter den Voraussetzungen der Richtlinie 65/65 in der durch die Richtlinie 87/21 geänderten Fassung erteilen" (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 30).

    Kohlpharma macht in erster Linie geltend, dass es sich bei dem in den Urteilen Smith & Nephew und Primecrown sowie Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker angeführten Kriterium des gemeinsamen Ursprungs nicht um eine notwendige Voraussetzung für die Ausdehnung einer im Einfuhrmitgliedstaat bereits einem anderen Arzneimittel erteilten Zulassung auf ein eingeführtes Arzneimittel handele.

    Zwar ist es richtig, dass der Gerichtshof im Urteil Smith & Nephew und Primecrown auf den Umstand hingewiesen hat, dass die eingeführte Arzneispezialität und die ihr im Einfuhrstaat entsprechende einen gemeinsamen Ursprung hatten (siehe oben, Nr. 23).

    Der Gerichtshof erinnert darin, wie Kohlpharma bemerkt hat, lediglich an sein Urteil Smith & Nephew und Primecrown, um anschließend (in Randnr. 29) festzustellen, dass einige der Umstände, die zu diesem Urteil geführt hatten, auch in dem zu entscheidenden Fall vorlagen.

    Aus diesem Grund ist die Vorlage aller für die Erteilung einer Vertragsgenehmigung notwendigen Dokumente und Angaben "nur bei Arzneispezialitäten gerechtfertigt, die erstmals auf einen Markt gebracht werden" (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnrn.

    5 - Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94 (Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819).

    10 - Urteil vom 12. November 1996 (Smith & Nephew und Primecrown, Randnrn.

    12 - Siehe Urteil vom 12. November 1996 (Smith & Nephew und Primecrown, Randnrn.

    18 - Urteil vom 12. November 1996 (Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 19).

    23 - Urteil vom 12. November 1996 (Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 28).

  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02
    Der Gerichtshof hat sodann daran erinnert, dass er bereits im Urteil De Peijper (7) entschieden habe, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von dem Einführer eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß in den Verkehr gebrachten Arzneimittels nicht alle für die Untersuchung der Wirksamkeit und der Unschädlichkeit dieses Arzneimittels erforderlichen Angaben verlangen könnten, wenn sie über diese Angaben in Bezug auf ein Arzneimittel verfügten, das mit dem eingeführten Arzneimittel "in allen Punkten identisch" oder "in therapeutisch nicht relevanter Weise unterschiedlich" sei (Urteil Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 22).

    Die deutsche Regierung schließlich hat in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung auf die Urteile De Peijper sowie Smith & Nephew und Primecrown, insoweit insbesondere auf die Randnummern 24 und 25 (siehe oben, Nr. 23), Bezug genommen und die Auffassung vertreten, dass der gemeinsame Ursprung des eingeführten Arzneimittels und des bereits im Einfuhrstaat zugelassenen Arzneimittels ein wesentliches Erfordernis dafür darstelle, dass das erstgenannte Arzneimittel von der Zulassung des zweitgenannten profitieren dürfe.

    Wie sich aus den Urteilen De Peijper sowie Smith & Nephew und Primecrown ergebe, könne die Behörde des Einfuhrmitgliedstaats nur dann, wenn sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft und sich gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ins Benehmen gesetzt habe und daraufhin feststelle - oder zumindest nicht ausschließen könne -, dass die beiden Arzneimittel nicht dieselben therapeutischen Wirkungen aufwiesen oder nicht gleichermaßen unschädlich für die menschliche Gesundheit seien, es ablehnen, dass dem importierten Arzneimittel die dem anderen Arzneimittel bereits gewährte Zulassung zugute komme.

    7 - Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613).

    22 - Urteil vom 20. Mai 1976 (De Peijper, Randnr. 29).

  • EuGH, 16.12.1999 - C-94/98

    Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02
    Eine zentrale Rolle für das vorliegende Verfahren spielen insbesondere das Urteil Smith & Nephew und Primecrown und das Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (6) , in denen sich der Gerichtshof zu den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Zulassungen bei der Paralleleinfuhr von Arzneimitteln geäußert hat.

    6 - Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-94/98 (Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Slg. 1999, I-8789).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01

    Paranova Läkemedel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02
    Vgl. im selben Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jakobs vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-15/01 (Paranova Läkemedel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 03.12.1998 - C-368/96

    Generics (UK) u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02
    Siehe hierzu Nr. 37 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo in der Rechtsache C-368/96 (Urteil vom 3. Dezember 1998, Generics [UK] u. a., Slg. 1998, I-7967).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-172/00

    Ferring

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02
    8 - Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-172/00 (Ferring, Slg. 2002, I-6891, Randnrn.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht