Rechtsprechung
| EuGH, 23.10.2007 - C-112/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG - Rechtsvorschriften für die Volkswagen Aktiengesellschaft
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG - Rechtsvorschriften für die Volkswagen Aktiengesellschaft
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verstoß des VW-Gesetzes gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit - Zusammenspiel von Höchststimmrecht gem. § 2 Abs. 1 und Mehrheitserfordernis für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse gem. § 4 Abs. 3 VW-Gesetz stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs i. S. von Art. 56 Abs. 1 EG dar - Recht des Bundes und des Landes Niedersachsen, unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalbeteiligung je zwei Aufsichtsratsmitglieder zu stellen, ist ein ebensolcher Verstoß
- Deutsches Notarinstitut
AktG §§ 134, 101; VW-Gesetz §§ 2 Abs. 1, §§ 3, 4 Abs. 1 und 3; EG Art. 56, 43, 226
Stimmrechtsbegrenzung durch Höchststimmrecht sowie Entsenderecht der öffentlichen Anteilseigner nach VW-Gesetz verstoßen gegen EG-Kapitalverkehrsfreiheit - Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des VW-Gesetzes
- NWB SteuerXpert START
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Art. 56 EG
Verstoß des VW-Gesetzes gegen Art. 56 EG (freier Kapitalverkehr) - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verstoß des VW-Gesetzes gegen Art. 56 EG (freier Kapitalverkehr)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes
Kurzfassungen/Presse (8)
- 123recht.net (Pressemeldung, 23.10.2007)
Weg für Porsche zur Übernahme von Volkswagen ist frei // Sonderrechte der öffentlichen Hand bei VW
- wkdis.de (Kurzinformation)
Verstoß des VW-Gesetzes gegen freien Kapitalverkehr
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Das "VW-Gesetz" ist europarechtswidrig
- europa-uni.de
(Kurzinformation und Auszüge)
VW-Gesetz
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Das "VW-Gesetz" ist europarechtswidrig
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Rechtsausschuss stimmt mit großer Mehrheit für Änderung des VW-Gesetzes
- 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.9.2007)
EuGH-Urteil zum VW-Gesetz am 23. Oktober // Streit um Sonderrechte des Landes Niedersachsen
Vor Ergehen der Entscheidung:
Besprechungen u.ä.
- uni-wuerzburg.de
(Entscheidungsbesprechung)
Das VW-Urteil des EuGH und seine Folgen (Professor Dr. Christoph Teichmann und Elisabeth Heise; BB 2007, 2577-2582)
Sonstiges (7)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 4. März 2005
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Das VW-Urteil und seine Folgen. Zugleich Besprechung von EuGH, Urteil vom 23.10.2007, Rs. C-112/05 - Kommission ./. Deutschland" von Prof. Dr. Dirk A. Verse, original erschienen in: GPR 2008, 31 - 38.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Staatlicher Schutz vor Investitionen nach dem Urteil zum VW-Gesetz" von RA Dr. Michael Weiss, original erschienen in: EWS 2008, 13 - 21.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft als "Ewigkeitsrecht"" von RA Dr. Rolf Otto Seeling, FA ArbR/FA Handels-/GesellschR und Martin Zwickel, Maitre en droit, original erschienen in: BB 2008, 622 - 628.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Das VW-Urteil des EuGH und seine Folgen" von Prof. Dr. Christoph Teichmann u. Elisabeth Heise, original erschienen in: BB 2007, 2577 - 2582.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Hinweise zur Entscheidung des EuGH v. 23.10.2007, Az.: Rs. C-112/05 (Freiheit des Kapitalverkehrs und gesellschaftsrechtliche Sonderregeln zu Gunsten mitgliedstaatlicher Stellen...)" von Prof. Dr. Jörg Gundel, original erschienen in: JA 2008, 558 - 560.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Staatliche Sonderrechte in Aktiengesellschaften" von WissMit. Dr. Jan Lieder, original erschienen in: ZHR 2008, 306 - 342.
Verfahrensgang
- EuGH, 13.02.2005 - C-112/05
- EuGH, 07.09.2005 - C-112/05
- EuGH, 30.01.2006 - C-112/05
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05
- EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2007, I-8995
- NJW 2007, 3481
- ZIP 2007, 2068
- EuZW 2007, 697
- WM 2007, 2060
- BB 2007, 947
- DB 2007, 2418
- DÖV 2008, 112
Wird zitiert von ... (35)
- EuGH, 11.11.2010 - C-543/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - …
Dieses Ziel setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich aktiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Italien, Randnr. 35).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und Kommission/Portugal, Randnr. 48).
So hat der Gerichtshof befunden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Deutschland, Randnr. 18, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 49).
30 und 31, Kommission/Niederlande, Randnr. 20, Kommission/Deutschland, Randnr. 19, sowie vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 50).
Somit ist dieses Vetorecht, soweit es diesem Staat eine Einflussnahme auf die Verwaltung und Kontrolle von EDP verleiht, die nicht durch den Umfang der Beteiligung, die er an dieser Gesellschaft hält, gerechtfertigt ist, geeignet, Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, Direktinvestitionen in EDP zu tätigen, da sie an der Verwaltung und der Kontrolle dieser Gesellschaft nicht entsprechend dem Wert ihrer Beteiligungen mitwirken könnten (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnrn. 50 bis 52, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 60).
Stimmrechtsbegrenzungen sind zudem ein Instrument, das die Möglichkeit der Direktinvestoren einschränken kann, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ihnen ermöglichen, sich effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle zu beteiligen, und verringern das Interesse am Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 54).
Außerdem ist, worauf die Kommission hingewiesen hat, die Zustimmung des Aufsichtsrats nach Art. 17 Abs. 2 der Satzung von EDP für einige Handlungen notwendig, zu denen neben dem Erwerb und der Veräußerung von Gütern, Rechten oder Gesellschaftsanteilen von erheblichem wirtschaftlichen Wert insbesondere die Errichtung oder Schließung von Niederlassungen oder die Beendigung strategischer Partnerschaften oder anderer Formen einer dauerhaften Zusammenarbeit, die Spaltung, die Fusion oder die Umwandlung der Gesellschaft sowie die Änderungen ihrer Satzung einschließlich der Verlegung des Sitzes oder der Kapitalerhöhung zählen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 65).
Hiernach ist festzustellen, dass das Recht zur Bestimmung eines Verwaltungsratsmitglieds eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, da ein solches in einer nationalen gesetzlichen Maßnahme allein zugunsten öffentlicher Akteure vorgesehenes Sonderrecht eine Abweichung vom allgemeinen Gesellschaftsrecht darstellt (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 61).
56 und 58 des vorliegenden Urteils erwähnt worden ist, verringern die streitigen nationalen Bestimmungen das Interesse am Erwerb einer Beteiligung am Gesellschaftskapital von EDP, da sie Instrumente einführen, die geeignet sind, die Möglichkeit für Anleger zu beschränken, sich an diesem Kapital zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit EDP zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ermöglichen, sich effektiv an der Verwaltung und Kontrolle dieser Gesellschaft zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 54).
Dieser Umstand vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass tatsächliche oder potenzielle Direktinvestoren aus anderen Mitgliedstaaten möglicherweise davon abgeschreckt wurden, eine Beteiligung am Kapital dieser Gesellschaft zu erwerben, um sich mit dem Ziel an dieser zu beteiligen, dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ermöglichen, sich effektiv an ihrer Verwaltung und ihrer Kontrolle zu beteiligen, obwohl sie berechtigt waren, sich auf den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und den Schutz, den dieser ihnen gewährt, zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 55).
Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnrn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 69).
- EuGH, 06.12.2007 - C-463/04
Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Privatisierte …
Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Artikel bietet den öffentlichen Anteilseignern nämlich die Möglichkeit, sich stärker an der Tätigkeit des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, als es ihr Aktionärsstatus normalerweise zuließe (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 62).
Entsprechend kann der Einfluss der anderen Aktionäre hinter deren Investitionen zurückbleiben (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 64).
Stellt eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren den öffentlichen Anteilseignern ein Instrument bereit, mit dem sie die Möglichkeit anderer Aktionäre einschränken können, sich an einer Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ermöglichen, effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle mitzuwirken, so ist diese Regelung geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen in das Kapital der Gesellschaft abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 66).
Der freie Kapitalverkehr kann jedoch durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsregelung vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie können dies jedoch nur in dem durch den EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - …
In den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 13).Dieses Ziel setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich aktiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der freie Kapitalverkehr durch nationale Regelungen beschränkt werden kann, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgesehenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07
Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG …
Eine solche Beschränkung ist bereits dann gegeben, wenn staatliche Maßnahmen für die Kapitaleinfuhr oder -ausfuhr abweichende --im Vergleich mit dem inländischen Kapitalverkehr nachteilige-- Regelungen vorsehen und deshalb geeignet sind, Steuerpflichtige davon abzuhalten, ihr Kapital bei ausländischen Gesellschaften anzulegen (EuGH-Urteile vom 16. März 1999 Rs. C-222/97, Trummer und Mayer, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1999, 286, Rz 21; vom 4. Juni 2002 Rs. C-367/98, Kommission/Portugal, Betriebsberater --BB-- 2002, 1282, Rz 37; vom 4. Juni 2002 Rs. C-483/99, Kommission/ Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Rz 36; vom 23. Oktober 2007 Rs. C-112/05, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, BB 2007, 2423, Rz 18). - EuGH, 06.12.2007 - C-298/05
Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen …
Nach ständiger Rechtsprechung fallen in den Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13). - EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Erste …
In den sachlichen Geltungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 13, und vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 34).Nationale Maßnahmen sind ebenso als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV anzusehen, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 19).
Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, dass sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit Urteil Kommission/Italien, C-518/06, Randnr. 72, und hinsichtlich des freien Kapitalverkehrs Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 72 und 73).
- EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung …
"Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG sind danach insbesondere Direktinvestitionen, nämlich, wie sich aus dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt, Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn. 179 bis 181, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18, und A, Randnr. 46).Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer …
Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit in den Fällen Anwendung, in denen eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, Oy AA, Randnr. 20, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29). - EuGH, 18.12.2007 - C-101/05
Freier Kapitalverkehr - Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten …
Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, die durch die steuerlich ungünstigere Behandlung von Dividenden ausländischer Herkunft begründet wird, fällt insoweit unter den Begriff "Direktinvestitionen" im Sinne von Art. 57 Abs. 1 EG, als sie sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn. 179 bis 181; Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 33 und 34, sowie vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18). - EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - …
Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, u. a. aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, dass keine unionsrechtliche Regelung zur Harmonisierung vorliegt, die die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht, und diese Regelungen dazu geeignet sind, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnrn. 72 und 73, vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, Slg. 2010, I-6649, Randnr. 49, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 74). - EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 …
- EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- LG München I, 20.01.2011 - 5 HKo 18800/09
Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09
Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und …
- EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - …
- BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06
Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG …
- EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des Wertverlusts von …
- EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - …
- EuGH, 01.10.2009 - C-567/07
Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Beschränkungen - Rechtfertigungsgründe …
- BGH, 08.06.2009 - II ZR 111/08
Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch das Entsendungsrecht zu Gunsten …
- EuGH, 10.11.2011 - C-212/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - …
- FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06
Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund …
- FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06
Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11
Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06
Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten …
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 - 12 BV 109/07
Mitbestimmungsvereinbarung der Porsche Holding wirksam
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-306/08
Vergabe - Baukonzession
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06
Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Besteuerung von Gesellschaften - Bewertung …
- LG Hannover, 27.11.2008 - 21 O 52/08
Abstimmung über die Änderung der VW-Satzung: Verletzung der Treuepflicht bei der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-326/07
Vertragsverletzungsverfahren - Art. 43 EG und 56 EG - Statut …
- FG München, 30.03.2010 - 13 K 3609/07
Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungsgewinn und -verluste mit ausländischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-271/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG - Freier …
- FG München, 21.11.2011 - 8 K 628/08
Vorzugsbesteuerung AStG Remittance-Base
- ArbG Stuttgart, 24.10.2007 - 12 BVGa 4/07
Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags betreffend die Unwirksamkeit einer …
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzungsverfahren - Freier Kapitalverkehr - Vertretung der öffentlichen Hand in der Volkswagen GmbH - Voraussetzungen
- rws-verlag.de
EuGH GA (Generalanwalt Colomer): Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes
- ZIP-online.de
Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes
Kurzfassungen/Presse (7)
- 123recht.net (Pressebericht, 13.2.2007)
Sonderrechte bei VW stehen auf der Kippe // Verstoß gegen Kapitalfreiheit
- wkdis.de (Kurzinformation)
Generalanwalt sieht in VW-Gesetz Verstoß gegen freien Kapitalverkehr
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das "VW-Gesetz" verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - GENERLANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DAS VOLKSWAGEN-GESETZ DEN FREIEN KAPITALVERKEHR BESCHRÄNKT
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Das "VW-Gesetz" verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht
- anwalt.de (Kurzinformation)
VW-Gesetz: Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts europarechtswidrig
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
VW-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Kurzbesprechung der Schlussanträge von Generalanwalt Dámaso Ruiz- Colomer v. 13.2.2007 in der Rs. C-112/05 - Kommission/ Bundesrepublik Deutschland betreffend das VW- Gesetz (VWG)" von Prof. Dr. Dr. h.c. Norbert Reich, original erschienen in: EuZW 2007, 132 - 133.
Verfahrensgang
- EuGH, 13.02.2005 - C-112/05
- EuGH, 07.09.2005 - C-112/05
- EuGH, 30.01.2006 - C-112/05
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05
- EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2007, I-8995
- ZIP 2007, 574
- WM 2007, 399
Rechtsprechung
| EuGH, 30.01.2006 - C-112/05 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Rücknahme einer Streithilfe
Verfahrensgang
- EuGH, 13.02.2005 - C-112/05
- EuGH, 07.09.2005 - C-112/05
- EuGH, 30.01.2006 - C-112/05
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05
- EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
Rechtsprechung
| EuGH, 07.09.2005 - C-112/05 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Streithilfe
Verfahrensgang
- EuGH, 13.02.2005 - C-112/05
- EuGH, 07.09.2005 - C-112/05
- EuGH, 30.01.2006 - C-112/05
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05
- EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
Rechtsprechung
| EuGH, 13.02.2005 - C-112/05 |
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