Rechtsprechung
   EuGH, 28.10.2020 - C-112/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32739
EuGH, 28.10.2020 - C-112/19 (https://dejure.org/2020,32739)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2020 - C-112/19 (https://dejure.org/2020,32739)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - C-112/19 (https://dejure.org/2020,32739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,32739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Kein Umtausch von im Ursprungsland bereits entzogenen Fahrberechtigungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kreis Heinsberg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Tragweite der Anerkennungspflicht - Umgetauschter Führerschein - Umtausch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fahrerlaubnis vom ...

  • doev.de PDF

    Marvin M. - EU-Fahrerlaubnis; Anerkennung eines umgetauschten Führerscheindokuments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 387
  • EuZW 2020, 1087
  • NZV 2021, 261
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Wortlaut dieser Bestimmung jedem Mitgliedstaat, und nicht nur dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 55).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ein Mitgliedstaat, der nicht der Wohnsitzmitgliedstaat ist, wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins solche Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen darf, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 60).

    11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 betrifft nämlich Maßnahmen, die in Anwendung der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats getroffen werden und die die Gültigkeit - im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats - eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins berühren (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 61).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins abzulehnen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine einschränkende Maßnahme angewandt wurde (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht war es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten dieser Mitgliedstaaten vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 84).

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen besteht das subjektive Element in der Absicht des Betreffenden, die Voraussetzungen für einen solchen Umtausch zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 50 bis 52).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-339/14

    Wittmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Aus den Worten "lehnt die Anerkennung ... ab" ergibt sich, dass diese Bestimmung keine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung regelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 53, und vom 21. Mai 2015, Wittmann, C-339/14, EU:C:2015:333, Rn. 24).

    Einen Mitgliedstaat zur Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, obwohl der erste Mitgliedstaat gegen diese Person wegen einer vor dieser Erteilung dieser Fahrerlaubnis durch den zweiten Mitgliedstaat liegenden Tat eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hatte, führte, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, des Weiteren dazu, Tätern von Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Mitgliedstaats, die mit einer solchen Maßnahme bestraft werden können, einen Anreiz zu schaffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten und so den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen, und zerstörte letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Wittmann, C-339/14, EU:C:2015:333, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht diese Bestimmung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anerkennung eines Führerscheins, der aus einem solchen Umtausch hervorgegangen ist, abzulehnen, entspricht in diesem Fall auch der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu der die Richtlinie 2006/126 nach dem Wortlaut ihres zweiten Erwägungsgrundes beiträgt (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 51).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Aus den Worten "lehnt die Anerkennung ... ab" ergibt sich, dass diese Bestimmung keine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung regelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 53, und vom 21. Mai 2015, Wittmann, C-339/14, EU:C:2015:333, Rn. 24).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass eine der in der Richtlinie 2006/126 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung des Führerscheins ablehnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2008, Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, Rn. 69 und 70, sowie vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366, Rn. 72).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Die Anerkennung eines Führerscheins, der aus einem solchen Umtausch hervorgegangen ist, abzulehnen, entspricht in diesem Fall auch der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu der die Richtlinie 2006/126 nach dem Wortlaut ihres zweiten Erwägungsgrundes beiträgt (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 51).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass eine der in der Richtlinie 2006/126 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung des Führerscheins ablehnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2008, Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, Rn. 69 und 70, sowie vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366, Rn. 72).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-47/20

    Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (Urteile vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2012:864, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da außerdem Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 nicht nach der Art der Ausstellung des Führerscheins unterscheidet, d. h. danach, ob er infolge bestandener Prüfungen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2006/126, infolge eines Umtauschs gemäß deren Art. 11 Abs. 1 oder infolge einer Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgestellt wurde, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen auch für Führerscheine, die aus einer solchen Erneuerung hervorgegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2020:864, Rn. 26).

  • VG Aachen, 21.05.2021 - 3 K 4955/17

    Zur unionsrechtlichen gegenseitigen Anerkennung umgetauschter EU-Fahrerlaubnisse

    Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-112/19 - hat der Gerichtshof die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Das hat der Gerichtshof mit seinem hier ergangenen Urteil vom 28. Oktober 2020 (C-112/19) geklärt.

    vgl. dazu im vorliegenden Verfahren: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil der 10. Kammer vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, Rn. 26 f.; kürzlich EuGH, Urteil der 1. Kammer vom 29. April 2021, Stadt Karlsruhe, C-47/20, Rn. 26 m.w.N.

    Der Gerichtshof, der letztverbindlich über die Auslegung des Unionsrechts und damit auch über Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG entscheidet, hat sich diese Überlegungen in seinem Urteil vom 28. Oktober 2020 (C 112/19) nicht zu eigen gemacht.

    vgl. EuGH, Urteil der 10. Kammer vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, Ziffer 1 des im Tatbestand mitgeteilten Urteilstenors.

    vgl. zum Vorstehenden: EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, Rn. 38 ff. m.w.N.

    Im Urteil vom 28. Oktober 2020 (C-112/19) hat der Gerichtshof in seinen abschließenden Erwägungen zu den Fallumständen (Randnummer 45 ff.) darauf hingewiesen, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht zulässig ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-112/19, Kreis Heinsberg, Rn. 45 f., m.w.N.

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen, die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
  • BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der

    Die vom Kläger beanspruchte Berechtigung ergibt sich insoweit nicht aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dem nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmenden Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen sind (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:EU:C:2015:257], Aykul - Rn. 45 und vom 28. Oktober 2020 - C-112/19 [ECLI:EU:C:2020:864], Kreis Heinsberg - Rn. 25, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

    C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen, die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen, die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
  • VG Freiburg, 16.11.2021 - 13 K 1750/19

    Anordnung der Inlandsungültigkeit seiner Fahrerlaubnis; (mehrfacher) Umtausch

    aa) Der EuGH hat mit Urteil vom 28.10.2020 - C-112/19 - zwar klargestellt, dass beim Umtausch von Führerscheindokumenten der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 ohne Weiteres Anwendung findet.

    Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-112/19 -, juris Rn. 45 f., m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 75).

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 12 ME 25/21

    Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahrer; Führerschein; Führerschein, Umtausch;

    22 Zwar erscheint fraglich, ob an diesem Verständnis nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Oktober 2020 (- C-112/19 -, u. a. NVwZ 2021, 387 ff.) noch festgehalten werden kann.
  • OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21

    Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion

    Nach der vom Kläger insoweit zutreffend angeführten ständigen Rechtsprechung soll es nämlich auch unionsrechtlich verhindert werden, dass jemand missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen gelangt (vgl. hierzu bereits EuGH, Urt. v. 28.10.2020 - C-112/19, Rn. 46, juris).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 4 U 214/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht zulässig (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-112/19, juris Rn. 45 m. w. Nachw.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-568/20

    H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 29.04.2021 - C-617/19

    Granarolo

  • EuGH, 06.10.2022 - C-266/21

    HV (Suspension du droit de conduire)

  • EuGH, 21.12.2020 - C-246/20

    Openbaar Ministerie

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht