Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 26.03.2009 - C-113/07 P   

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https://dejure.org/2009,6971
EuGH, 26.03.2009 - C-113/07 P (https://dejure.org/2009,6971)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2009 - C-113/07 P (https://dejure.org/2009,6971)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2009 - C-113/07 P (https://dejure.org/2009,6971)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Internationale Organisation - Missbrauch einer beherrschenden Stellung

  • Europäischer Gerichtshof

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Internationale Organisation - Missbrauch einer beherrschenden Stellung

  • EU-Kommission PDF

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Internationale Organisation - Missbrauch einer beherrschenden Stellung

  • EU-Kommission

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Internationale Organisation - Missbrauch einer beherrschenden Stellung“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Internationale Organisation - Missbrauch einer beherrschenden Stellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Internationale Organisation - Missbrauch einer beherrschenden Stellung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2007 von Selex Sistemi Integrati S.p.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04, Selex Sistemi Integrati S.p.A. / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006, Selex Sistemi Integrati S.p.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Eurocontrol (T-155/04), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung oder Änderung der Entscheidung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    50 bis 55 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begriffen des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit in Erinnerung gerufen und das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, die unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft (C-364/92, Slg. 1994, I-43), geltend gemacht hatte, dass Eurocontrol keinesfalls als ein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts angesehen werden könne.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof im Urteil SAT Fluggesellschaft für zuständig erklärt hat, gemäß Art. 234 EG über die Auslegung der Vertragsbestimmungen in einer Rechtssache zu entscheiden, der ein Rechtsstreit vor einem nationalem Gericht zwischen einem privaten Unternehmen und Eurocontrol zugrunde lag, welcher insbesondere die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln betraf.

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter haben, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnrn. 14 und 15, SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30 und MOTOE, Randnr. 24).

    Im Urteil SAT Fluggesellschaft hat der Gerichtshof, ohne sich speziell zu der von Eurocontrol ausgeübten Tätigkeit der Unterstützung der nationalen Verwaltungen zu äußern, in Randnr. 30 festgestellt, dass in ihrer Gesamtheit die Tätigkeiten von Eurocontrol ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach mit der Ausübung von Vorrechten zusammenhängen, die die Kontrolle und die Überwachung des Luftraums betreffen, dass dies typischerweise hoheitliche Rechte sind und dass sie keinen wirtschaftlichen Charakter haben.

  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    63 bis 68 des angefochtenen Urteils die Argumente der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen worden, denen zufolge sich der Charakter der technischen Normung als wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Charakter der Tätigkeit, die im Erwerb von Prototypen bestehe, als wirtschaftliche Tätigkeit ergebe und ferner die Erwägungen, die dem Urteil des Gerichts vom 4. März 2003, FENIN/Kommission (T-319/99, Slg. 2003, II-357), zugrunde lägen, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien.

    Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes trägt Selex vor, das Gericht habe zu Unrecht ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass sich die Erwägungen im Urteil FENIN/Kommission nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen ließen, in der für die in Frage stehende Tätigkeit keinerlei Gesichtspunkt der Solidarität kennzeichnend sei.

    Das Gericht hat jedoch in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil FENIN/Kommission rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter habe oder nicht, die Tätigkeit des Kaufs des Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen sei und dass der wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimme (vgl. Urteil vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 26).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit, wie das Gericht in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 22).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter haben, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnrn. 14 und 15, SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30 und MOTOE, Randnr. 24).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    Entgegen diesem Vorbringen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Fehlen eines Gewinnerzielungszwecks für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat oder nicht, ein relevantes, aber nicht ausreichendes Kriterium ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 1995, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Randnr. 21, vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 85, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 31).

    Selex macht geltend, dass die Aufgabe der Entwicklung neuer Technologien, wie sich aus dem Urteil Enirisorse ergebe, wirtschaftlichen Charakter haben könne und dass, wie aus dem vorgenannten Urteil sowie dem Urteil vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner (C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 21), hervorgehe, einem Wirtschaftsteilnehmer obliegende Pflichten der Daseinsvorsorge nicht daran hinderten, die in Frage stehende Tätigkeit als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter haben, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnrn. 14 und 15, SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30 und MOTOE, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    Das Gericht hat jedoch in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil FENIN/Kommission rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter habe oder nicht, die Tätigkeit des Kaufs des Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen sei und dass der wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimme (vgl. Urteil vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 26).
  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    Entgegen diesem Vorbringen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Fehlen eines Gewinnerzielungszwecks für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat oder nicht, ein relevantes, aber nicht ausreichendes Kriterium ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 1995, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Randnr. 21, vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 85, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    Es ist allerdings daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58, und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 57).
  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit, wie das Gericht in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
    Es ist allerdings daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58, und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 57).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 12.01.2006 - C-162/05

    Entorn / Kommission

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 - FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 - SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert).
  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Keinen wirtschaftlichen Charakter haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07, Slg. 2009, I2207 Rn. 70 - SELEX Sistemi Integrati; Urteil vom 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472 Rn. 36 - Compass-Datenbank).
  • LG München I, 10.02.2021 - 37 O 15721/20

    NetDoktor.de gegen gesund.bund.de und Google

    Soweit dagegen eine öffentliche Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen (vgl. EuGH, Urteile v. 26. März 2009 - C-113/07, Slg. 2009, I-2207, Rzn. 71 ff. - Selex Sistemi Integrati/Kommission; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 38 - Compass-Datenbank; OLG Düsseldorf a.a.O.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07 P   

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https://dejure.org/2008,12438
Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07 P (https://dejure.org/2008,12438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - C-113/07 P (https://dejure.org/2008,12438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - C-113/07 P (https://dejure.org/2008,12438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82 EG - Unternehmensbegriff - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vermeintlicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Eurocontrol - Beschwerde - Zurückweisung - Prozessuale Stellung eines Streithelfers - Auswechslung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82 EG - Unternehmensbegriff - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vermeintlicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Eurocontrol - Beschwerde - Zurückweisung - Prozessuale Stellung eines Streithelfers - Auswechslung der ...

  • EU-Kommission

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82 EG - Unternehmensbegriff - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vermeintlicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Eurocontrol - Beschwerde - Zurückweisung - Prozessuale Stellung eines Streithelfers - Auswechslung der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07
    Der Gerichtshof ist zum ersten Mal seit dem Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol(8), dazu aufgerufen, der Frage nachzugehen, ob es sich bei Eurocontrol um ein "Unternehmen" im Sinne des Art. 82 EG handelt.

    Aus dem Vorbringen der Kommission geht vielmehr hervor, dass diese, als sie die streitgegenständliche Entscheidung erließ, ausgehend vom Urteil SAT Fluggesellschaft, den Schlussanträgen von Generalanwalt Tesauro in derselben Rechtssache sowie dem Urteil Höfner und Elser(17) die Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen auch auf internationale Organisationen grundsätzlich bejaht hat, sofern Letztere eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben(18).

    Das Gericht habe sich auf einen Gesichtspunkt gestützt, der nicht mit dem Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol vereinbar sei, indem es in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es sich bei dieser Tätigkeit keineswegs um eine Tätigkeit handele, die "für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs wesentlich oder sogar unabdingbar wäre".

    Wie die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung zutreffend darlegt, hat sich das Gericht bei der Würdigung der Frage, ob Eurocontrol ein Unternehmen im Sinne des Art. 82 EG ist, insofern am Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol des Gerichtshofs orientiert, als es zunächst darauf abgestellt hat, ob sich die fragliche Tätigkeit, im vorliegenden Fall die Unterstützung der nationalen Verwaltungen, insbesondere bei Ausschreibungsverfahren für den Erwerb von ATM-Systemen und -Ausrüstungen, von der Eurocontrol zugewiesenen Aufgabe des Luftraummanagements und der Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs trennen lässt.

    Zum anderen übersieht das Gericht den Umstand, dass es nicht auf den optionalen Charakter einer bestimmten Tätigkeit ankommen kann, zumal Eurocontrol, wie der Gerichtshof im Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol(35) festgestellt hat, auch typisch hoheitliche Befugnisse wie die operative Tätigkeit der Flugverkehrskontrolle auf Antrag der Mitgliedstaaten ausübt.

    Wie im Zusammenhang mit der Tätigkeit zur Unterstützung der nationalen Verwaltungen habe das Gericht falsche und nicht im Einklang mit dem Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol stehende Kriterien angewandt, um festzustellen, dass die erstgenannte Tätigkeit von den anderen hoheitlichen Aufgaben getrennt werden könne.

    8 - Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft (C-364/92, Slg. 1994, I-43).

    12 - Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 27).

    16 - Siehe Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 41).

    20 - Diese Feststellung steht im Übrigen in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 10 und 11), in dem der Gerichtshof auf die von Eurocontrol erhobene Einrede der (immunitätsbedingten) Unzuständigkeit eingewandt hat, dass ihm im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG eine Frage betreffend die Auslegung der EG-Wettbewerbsvorschriften und nicht des Eurocontrol-Übereinkommens vorgelegt worden war.

    So hat der Gerichtshof im Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 30) auf die Art, den Gegenstand und die für die Tätigkeit geltenden Regeln abgestellt.

    35 - Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 24).

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07
    In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Rechtsmittel zu entscheiden, welches die Gesellschaft SELEX Sistemi Integrati SpA (ehemals Alenia Marconi Systems SpA) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04, SELEX Sistemi Integrati/Kommission(2), eingelegt hat.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04 aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;.

    - der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-155/04 aufzuerlegen.

    - dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04 aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

    2 - Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission (T-155/04, Slg. 2006, II-4797).

    45 - Urteil SELEX Sistemi Integrati/Kommission (in Fn. 2 angeführt, Randnrn. 33 bis 40).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07
    Die Rechtsmittelführerin nimmt die Ausführungen des Gerichts zum Urteil FENIN/Kommission, die in einem anderen Zusammenhang erfolgt sind, zum Anlass, Rügen vorzutragen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat.

    Dementsprechend hat das Gericht ebenfalls an das Urteil FENIN/Kommission(60) erinnert, in dem es sinngemäß festgestellt hat, dass der bloße Umstand, dass eine Einrichtung ein Erzeugnis - auch in großen Mengen - einkauft, um es im Rahmen einer anderen, z.B. einer rein sozialen Tätigkeit zu verwenden, nicht ausreicht, um die Einrichtung als Unternehmen zu bezeichnen.

    9 - Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38), vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission (C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25), vom 23. März 2006, Enirisorse (C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 28), vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112), vom 16. März 2004, AOK-Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46), vom 12. September 2000, Pavlov u. a. (C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74), und vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21).

    61 - Dies wurde vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil FENIN/Kommission (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 25) bestätigt.

    64 - Im Urteil FENIN/Kommission (in Fn. 60 angeführt, Randnr. 39) hat das Gericht darauf abgestellt, ob die fragliche Einrichtung eine Tätigkeit ohne Gewinnzweck ausübt.

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