Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2003 - C-114/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2474
EuGH, 11.09.2003 - C-114/01 (https://dejure.org/2003,2474)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - C-114/01 (https://dejure.org/2003,2474)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - C-114/01 (https://dejure.org/2003,2474)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff 'Abfall- Produktionsrückstände - Grube - Verwendung - Lagerung - Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b - Begriff 'andere Rechtsvorschriften - Nichterfassung nationaler Rechtsvorschriften im Rahmen der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AvestaPolarit Chrome

  • EU-Kommission PDF

    AvestaPolarit Chrome Oy.

    Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156
    1. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 - Begriff - Stoff, dessen man sich entledigt - Ausnahme - Tatsächliche Verwendung dieses Stoffes für die Haupttätigkeit

  • EU-Kommission

    AvestaPolarit Chrome Oy

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen der Klage einer Betreiberin einer Grube, in der in erster Linie Chrom gewonnen wird, gegen die Genehmigungsbedingungen; Im Bergbau bei der Erzgewinnung anfallendes Nebengestein bzw. bei der Erzaufbereitung anfallende Sandrückstände als Abfall im ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 Art. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 75/442/EWG Rates vom ... 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b; ; Abfallgesetz 1072/1993 (Finnland)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff .Abfall- Produktionsrückstände - Grube - Verwendung - Lagerung - Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b - Begriff "andere Rechtsvorschriften" - Nichterfassung nationaler Rechtsvorschriften im Rahmen der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abfallrecht - Rechtliche Bewertung von Abraum im Bergbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus - Auslegung der Artikel 1 Buchstabe a und 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der geänderten Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1447
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.03.1990 - C-206/88

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-114/01
    ... 29 ... der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 1990 in den Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9) für Recht erkannt, dass der Begriff .Abfall zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete Stoffe und Gegenstände erfasst.
  • EuGH, 28.03.1990 - 207/88

    Begriff der Abfälle im Sinne der Art. 1 der Richtlinien 75/442 und 78/319 des

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-114/01
    ... 29 ... der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 1990 in den Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9) für Recht erkannt, dass der Begriff .Abfall zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete Stoffe und Gegenstände erfasst.
  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-114/01
    32 In den Randnummern 83 bis 87 des Urteils [vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen C-418/97 und C-419/97] ARCO Chemie Nederland u. a. [Slg. 2000, I-4475] hat der Gerichtshof die Bedeutung des Anhaltspunkts hervorgehoben, der darin besteht, dass der Stoff ein Produktionsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist.
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-114/01
    Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis insbesondere auf folgende Überlegungen gestützt: "22 [Es] hängt der Anwendungsbereich des Begriffes .Abfall von der Bedeutung des Ausdrucks .sich entledigen ab (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1977, I-7411, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-114/01
    Was die erste Frage angeht, hat das Korkein hallinto-oikeus bereits in der Rechtssache C-9/00 (Palin Granit und Vehmassalon Kansanterveystyön Kuntayhtymän hallitus), die mit dem Urteil vom 18. April 2002 (Slg. 2002, I-3533, nachstehend: Urteil Palin Granit) abgeschlossen wurde, eine weitgehend gleich lautende Frage vorgelegt.
  • EuGH, 25.06.1997 - C-304/94

    Tombesi

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-114/01
    In seinem Urteil vom 25. Juni 1997 in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 (Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnr. 52) hat er ferner ausgeführt, dass das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung alle Gegenstände und Stoffe erfassen soll, deren ihr Eigentümer sich entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-252/05

    Thames Water Utilities - Behandlung von Abwasser - Richtlinie 75/442 - Richtlinie

    Wie die Environment Agency, die Niederlande und die Kommission dazu vortragen, hat der Gerichtshof bereits im Urteil AvestaPolarit Chrome klargestellt, dass besondere Vorschriften im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie allgemeine Regelungen zum Umgang mit Abfall verdrängen können, ohne dass die betreffenden Stoffe ansonsten dem Abfallrecht entzogen wären.(29) Das Vereinigte Königreich nennt insofern beispielhaft das Urteil Mayer Parry Recycling,(30) in dem es um Spezialregelungen zur stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen ging.

    6 - Urteil vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome (C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Randnr. 52).

    7 - Urteil AvestaPolarit Chrome (zitiert in Fn. 6, Randnr. 59).

    10 - So bereits Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 10. April 2003, AvestaPolaritChrome (C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Nr. 68).

    12 - Urteil AvestaPolarit Chrome (zitiert in Fn. 6, Randnr. 52).

    13 - Urteil AvestaPolarit Chrome (zitiert in Fn. 6, Randnr. 59).

    27 - Vgl. das Urteil AvestaPolarit Chrome (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 49 ff.).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-121/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Der Gerichtshof müsse daher die Rechtsprechung ändern, die sich aus dem Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/01 (AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I-8725) ergebe, in dem er entschieden habe, dass nationale Rechtsvorschriften auch "andere Rechtsvorschriften" darstellen könnten.

    52 Die spanische Regierung weist in ihrer Gegenerwiderung darauf hin, dass es ihr nicht richtig erscheine, die Auslegung des Begriffes "andere Rechtsvorschriften", die der Gerichtshof im Urteil AvestaPolarit Chrome entwickelt habe, in Frage zu stellen.

    59 So hat der Gerichtshof entschieden, dass im Bergbau anfallendes Nebengestein und bei der Erzaufbereitung anfallende Sandrückstände dieser Stoffe nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen sind, wenn der Besitzer sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung der Stollen der betreffenden Gruben verwendet und ausreichende Garantien dafür erbringt, dass diese Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich diesem Zweck zugeführt werden (in diesem Sinne Urteil AvestaPolarit Chrome, Randnr. 43).

    69 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich der Begriff "andere Rechtsvorschriften" sowohl auf gemeinschaftliche als auch auf nationale Vorschriften über eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 genannten Abfallgruppen beziehen kann, wenn diese gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als solche betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist (vgl. Urteil AvestaPolarit Chrome, Randnr. 61).

    70 Ohne dass es in der vorliegenden Rechtssache erforderlich wäre, sich zu den Kritikpunkten zu äußern, die die Kommission gegen das Urteil AvestaPolarit Chrome geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, was die in Rede stehenden Tierkörper betrifft, auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 "andere Rechtsvorschriften" als diese Richtlinie erlassen hat.

  • EuGH, 08.09.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    88 So hat der Gerichtshof entschieden, dass im Bergbau anfallendes Nebengestein und bei der Erzaufbereitung anfallende Sandrückstände dieser Stoffe nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen sind, wenn der Besitzer sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung der Stollen der betreffenden Gruben verwendet und ausreichende Garantien dafür erbringt, dass diese Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich diesem Zweck zugeführt werden (in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/01, AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I-8725, Randnr. 43).

    99 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Begriff "andere Rechtsvorschriften" sich sowohl auf gemeinschaftliche als auch auf nationale Vorschriften über eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 genannten Abfallgruppen beziehen kann, wenn diese gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als solche betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist (vgl. Urteil AvestaPolarit Chrome, Randnr. 61).

    100 Ohne dass es in der vorliegenden Rechtssache erforderlich wäre, sich zu den Kritikpunkten zu äußern, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung gegen das Urteil AvestaPolarit Chrome vorgebracht hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, was die in Rede stehenden Tierkörper betrifft, auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 "andere Rechtsvorschriften" als diese Richtlinie erlassen.

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 34.15

    Abfall; Aflatoxin B1; Ausfuhr; Bereichsausnahme; Beseitigung; Bestimmtheit;

    Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Abgrenzung von (Neben)Produkten und Abfall und gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG die Verwendungsabsicht bereits im Herstellungsverfahren, d.h. spätestens im Zeitpunkt des Anfalls des Stoffes oder Gegenstandes klar sein muss (Urteile vom 18. April 2002 - C-9/00 [ECLI:EU:C:2002:232] - Rn. 36 und vom 11. September 2003 - C-114/01 [ECLI:EU:C:2003:448] - Rn. 36; vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 76).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-113/12

    Brady

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber aus dem Grund eine Regelung vorgesehen hat, nach der in Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung und, nachrangig, einer spezifischen nationalen Regelung die Richtlinie 75/442 Anwendung findet, weil vermieden werden sollte, dass unter bestimmten Umständen die Bewirtschaftung dieser Abfälle weiter ungeregelt bleibt (vgl. Urteil vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome, C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Randnr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene

    Zur Illustration sei an dieser Stelle das Urteil AvestaPolarit angeführt, in dem der Gerichtshof zwischen Grubenrückständen, die ohne vorherige Bearbeitung im Gewinnungsverfahren zur erforderlichen Auffüllung der Grubenstollen verwendet werden, und sonstigen Rückständen unterschieden hat.

    20 - Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/01 (AvestaPolarit, Slg. 2003, I-8725, Randnrn.

    23 - Urteil in der Rechtssache C-114/01 (zitiert in Fußnote 20), Randnrn.

  • EuGH, 15.01.2004 - C-235/02

    Saetti und Frediani

    38 So hat der Gerichtshof entschieden, dass Gesteinsbruch, der als Rückstand einer Bergbautätigkeit anfällt und ohne vorherige Bearbeitung rechtmäßig im Gewinnungsverfahren zur erforderlichen Auffüllung der Grubenstollen verwendet wird, nicht als Stoff angesehen werden kann, dessen sich sein Besitzer entledigt oder entledigen will, da er ihn im Gegenteil für seine Haupttätigkeit braucht; dies setzt jedoch voraus, dass er ausreichende Garantien für die Kennzeichnung und tatsächliche Verwendung dieser Stoffe erbringt (Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/01, AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-194/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    34 bis 36, vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome, C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Randnrn.

    Erfordert eine solche Wiederverwendung jedoch Lagerungstätigkeiten, die dauerhaft sein und damit eine Belastung für den Besitzer darstellen und möglicherweise Umweltschäden verursachen können, die die Richtlinie gerade begrenzen soll, so kann sie nicht als gewiss eingestuft werden und ist nur mehr oder weniger langfristig vorstellbar, so dass der fragliche Stoff grundsätzlich als Abfall anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Palin Granit, Randnr. 38, und AvestaPolarit Chrome, Randnr. 39).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

    47 Daraus folgt, dass es im Hinblick auf den Zweck der Richtlinie 75/442 zulässig ist, einen Gegenstand, ein Material oder einen Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht, unter der Voraussetzung, dass seine Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung und in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist, nicht als Abfall einzustufen, sondern als Nebenprodukt, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Absatz 1 dieser Richtlinie "entledigen" möchte (Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/01, AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I-8725).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-195/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    34 bis 36, vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome, C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Randnrn.

    Erfordert eine solche Wiederverwendung jedoch Lagerungstätigkeiten, die dauerhaft sein und damit eine Belastung für den Besitzer darstellen und möglicherweise Umweltschäden verursachen können, die die Richtlinie gerade begrenzen soll, so kann sie nicht als gewiss eingestuft werden und ist nur mehr oder weniger langfristig vorstellbar, so dass der fragliche Stoff grundsätzlich als Abfall anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Palin Granit, Randnr. 38, und AvestaPolarit Chrome, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-176/05

    KVZ retec - Abfälle - Verbringung - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Tiermehl -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-263/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • VG München, 13.02.2014 - M 17 K 13.4103

    Abfallrecht; Ersatzbrennstoffe; Abfallbegriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2005 - 8 A 1598/04

    Immissionsschutzrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von währemd der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 20 B 2022/03

    Verpflichtung zur Wiedereinfuhr von in Nigeria abgeladenen Abfallcontainern in

  • EuGH, 12.12.2013 - C-241/12

    Shell Nederland - Umwelt - Abfälle - Begriff - Richtlinie 2006/12/EG -

  • EuGH, 10.05.2007 - C-252/05

    Thames Water Utilities - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/156/EWG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-188/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT KANN DAS VERURSACHERPRINZIP DES

  • VG Düsseldorf, 10.01.2008 - 17 L 1860/07

    Untersagung der Ausfuhr sichergestellter und eingelagerter FCKW-haltiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-624/17

    Tronex - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98 - Abfall -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-195/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-147/15

    Edilizia Mastrodonato - Richtlinie 2006/21/EG - Bergbauabfälle - Richtlinie

  • VG Wiesbaden, 15.08.2007 - 4 E 815/06

    Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-121/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene

  • VG Düsseldorf, 24.08.2004 - 17 K 4572/03

    Möglichkeit einer Nichtanwendbarkeit des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

  • EuGH, 16.12.2004 - C-62/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • VG Aachen, 15.06.2007 - 9 K 2631/03

    Bewertung eines industriellen Chemienebenproduktes; Berücksichtigung der

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   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-114/01   

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https://dejure.org/2003,25969
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-114/01 (https://dejure.org/2003,25969)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-114/01 (https://dejure.org/2003,25969)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-114/01
    15: - Urteil vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419/97 (ARCO Chemie Nederland u. a., Slg. 2000, I-4475, Randnrn.

    17: - Vgl. Urteil ARCO Chemie Nederland u. a. (Randnrn. 83 bis 87).

  • EuGH, 28.03.1990 - 207/88

    Begriff der Abfälle im Sinne der Art. 1 der Richtlinien 75/442 und 78/319 des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-114/01
    16: - Urteile vom 28. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9), vom 25. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 (Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnr. 52) sowie ARCO Chemie Nederland u. a. (Randnr. 82).
  • EuGH, 28.03.1990 - C-206/88

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-114/01
    16: - Urteile vom 28. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9), vom 25. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 (Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnr. 52) sowie ARCO Chemie Nederland u. a. (Randnr. 82).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-114/01
    13: - Oben angeführt in Fußnote 4.14: - Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1977, I-7411, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-304/94

    Tombesi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-114/01
    16: - Urteile vom 28. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9), vom 25. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 (Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnr. 52) sowie ARCO Chemie Nederland u. a. (Randnr. 82).
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