Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998

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   EuGH, 29.10.1998 - C-114/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,333
EuGH, 29.10.1998 - C-114/97 (https://dejure.org/1998,333)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.1998 - C-114/97 (https://dejure.org/1998,333)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1998 - C-114/97 (https://dejure.org/1998,333)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    EG-Vertrag, Artikel 55 Absatz 1 und 66
    1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ausnahmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals - Ausnahme

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Beibehaltung des Staatszugehörigkeitserfordernisses und des Wohnsitzerfordernisses in nationalen Vorschriften hinsichtlich der Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste; Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungen der Art. 48 Abs. 3 ...

  • Judicialis

    EGV Art. 169; ; EGV Art. 48; ; EGV Art. 52; ; EGV Art. 59; ; EGV Art. 55 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 48, Art. 52, Art. 59, Art. 169
    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ausnahmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals - Ausnahme

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistungsfreiheit: Unzulässige Beschränkung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 51 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne des Art.45 EG

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kommission ./. Spanien

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 48, 52 und 59 EG-Vertrag - An die Staatsangehörigkeit und den Wohnort anknüpfende Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste (Ley 23/1992)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 125
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 29.10.1998 - C-114/97
    Was Artikel 56 Absatz 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag angehe, so habe der Gerichtshof festgestellt, daß eine diskriminierende nationale Vorschrift nur dann gerechtfertigt sei, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999), und daß der Mitgliedstaat das Vorliegen einer solchen Gefährdung unter Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nachweisen müsse.

    Dieser Rechtfertigungsgrund greift nämlich nur ein, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. im Hinblick auf die öffentliche Ordnung das vorgenannte Urteil Bouchereau, Randnr. 35).

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 29.10.1998 - C-114/97
    Außerdem kann die Zahlung einer etwaigen Geldstrafe durch die vorherige Stellung einer Sicherheit abgesichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnr. 36).
  • EuGH, 15.03.1988 - 147/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.10.1998 - C-114/97
    Bei der in Artikel 55 Absatz 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung ist zu berücksichtigen, daß diese Regelung als Ausnahme vom Grundprinzip der Niederlassungsfreiheit so auszulegen ist, daß sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, Randnr. 7).
  • EuGH, 07.05.1986 - 131/85

    Gül / Regierungspräsident Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 29.10.1998 - C-114/97
    Das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit von Personen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, bezweckt nämlich nicht, Wirtschaftsbereiche wie den der privaten Sicherheitsdienste von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen, solchen Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich allein genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt (vgl. in bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 29.10.1998 - C-114/97
    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-42/92, Thijssen, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 29.10.1998 - C-114/97
    Die Regelung, daß die Geschäftsführer und Direktoren aller Sicherheitsunternehmen in Spanien wohnen müssen, behindert die Niederlassungsfreiheit (vgl. hierzu Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 32) und die Dienstleistungsfreiheit.
  • EuGH, 13.07.1993 - C-42/92

    Thijssen / Controledienst voor de verzekeringen

    Auszug aus EuGH, 29.10.1998 - C-114/97
    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-42/92, Thijssen, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs manifestiere sich die öffentliche Gewalt insbesondere in der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs manifestiere sich die öffentliche Gewalt insbesondere in der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Im vorliegenden Fall ist vorab zu betonen, dass der Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, zu dem jeder verpflichtet sein kann, insbesondere indem er einer Person in lebens- oder gesundheitsbedrohender Lage Hilfe leistet, für eine Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37, und Kommission/Italien, Randnr. 38).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-61/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs manifestiere sich die öffentliche Gewalt insbesondere in der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 15. März 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

    Vorbereitende Tätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt fallen aber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter die Ausnahme in Art. 45 Abs. 1 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs manifestiere sich die öffentliche Gewalt insbesondere in der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs manifestiere sich die öffentliche Gewalt insbesondere in der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Errichtung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-50/08

    Kommission / Frankreich

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs manifestiere sich die öffentliche Gewalt insbesondere in der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Im Zusammenhang mit dem Wohnsitzerfordernis führt die belgische Regierung aus, sie habe das Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717) zur Kenntnis genommen und die Möglichkeit, die streitigen Vorschriften des Gesetzes zu ändern, würden gegenwärtig nach Maßgabe dieses Urteils geprüft.

    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich diese Ausnahmeregelung nämlich auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

    Zum anderen bezweckt das Recht der Mitgliedstaaten, den freien Verkehr von Personen und Dienstleistungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht, Wirtschaftsbereiche wie den der privaten Sicherheitsdienste von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen, solchen Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich allein genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).

    Das den Führungskräften und dem Personal der Bewachungsunternehmen und internen Bewachungsdienste mit Ausnahme der Bediensteten, die für administrative oder logistische Zwecke verwendet werden, auferlegte Wohnsitzerfordernis behindert sowohl die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44) als auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnrn.

    Überdies kann jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und Sanktionen unterworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Zum einen genügt nämlich, soweit der Referendar einen Teil seines Vorbereitungsdienstes außerhalb des staatlichen Bereichs absolviert, die Feststellung, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" nicht die Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasst, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 33, und Kranemann, Randnr. 19).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier

    2 - Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717).

    14 - Vgl. dazu das Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 4 und 6).

    16 - Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 2).

    23 - So sinngemäß auch das Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußote 22, insbesondere Randnr. 29).

    33 - Urteile Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 37 bis 39 und 42 sowie 45 und 46), Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 24 bis 26 und 28 bis 30) und Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 20 bis 22).

    16 ff.), vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-232/99 (Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 21), vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-313/01 (Morgenbesser, Slg. 2003, I-13467, Randnr. 57) und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-255/01 (Markopoulos u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-64/08

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák verstößt ein Mitgliedstaat, der den

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - 18 A 2263/08

    Vorabentscheidungsersuchen öffentliche Sicherheit zwingende Gründe Sicherheit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

  • VK Sachsen, 26.03.2008 - 1/SVK/005-08

    Ausschreibung von Krankentransporte unterliegt dem Vergaberecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-263/99

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2004 - C-189/03

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 01.02.2017 - C-392/15

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-147/97

    Deutsche Post

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

  • VK Sachsen, 09.09.2008 - 1/SVK/046-08

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen an Privatunternehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

  • VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/042-08

    Rettungsdienstleistungen unterliegen dem Vergaberecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-503/03

    Kommission / Spanien - Richtlinie 64/221/EWG - Angehörige von Drittstaaten, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Freier

  • VK Niedersachsen, 05.03.2007 - VgK-07/07
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-193/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung - Richtlinie 98/5/EG des Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-493/99

    Kommission / Deutschland

  • VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/041-08

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen unterliegt dem Vergabrecht

  • EuGH, 29.11.2016 - C-293/14

    Hiebler - Urteilsberichtigung

  • VK Niedersachsen, 27.02.2007 - VgK-07/07

    Streit über die Vergabe eines Auftrages an einen Mitbewerber; Notwendigkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-279/00

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-358/98

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-52/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-421/98

    Kommission / Spanien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,12528
Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97 (https://dejure.org/1998,12528)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.1998 - C-114/97 (https://dejure.org/1998,12528)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - C-114/97 (https://dejure.org/1998,12528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.03.1988 - 147/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    22: Vgl. Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, Randnr. 8).

    35: Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, 1. Urteil in dieser Rechtssache (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10) und vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2).

    36: Vgl. Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 36).

  • EuGH, 06.06.1996 - C-101/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    27: Vgl. Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnrn. 42 ff.) und vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691, Randnrn.

    28: Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 25, Randnr. 52) und Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 25, Randnr. 31).

    34: Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7).

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    14: Vgl. im vorigen Fußnote 2.15: Vgl. im vorigen Fußnote 2.16: Vgl. Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631) und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-42/92 (Thijssen, Slg. 1993, I-4047).

    e) Garantizar que la defensa de la seguridad no sea ocasión de agresiones, coacciones, desconocimiento de derechos o invasión de las esferas jurídicas y patrimoniales de otras personas." 18: Vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 30 und 32).

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    27: Vgl. Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnrn. 42 ff.) und vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691, Randnrn.

    28: Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 25, Randnr. 52) und Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 25, Randnr. 31).

  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    34: Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7).
  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    35: Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, 1. Urteil in dieser Rechtssache (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10) und vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2).
  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    35: Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, 1. Urteil in dieser Rechtssache (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10) und vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    33: Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 28) und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    32: Richtlinie 64/221 des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4. April 1964, S. 850); in dem Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74 (van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 15 und Punkt 2 des Tenors) hat der Gerichtshof Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 für unmittelbar anwendbar erklärt.
  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97
    33: Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 28) und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-42/92

    Thijssen / Controledienst voor de verzekeringen

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

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