Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2009 - C-116/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,770
EuGH, 22.10.2009 - C-116/08 (https://dejure.org/2009,770)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2009 - C-116/08 (https://dejure.org/2009,770)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - C-116/08 (https://dejure.org/2009,770)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Richtlinie 96/34/EG - Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Meerts

    Richtlinie 96/34/EG - Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Meerts

    Richtlinie 96/34/EG - Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen ...

  • EU-Kommission

    Meerts

    Richtlinie 96/34/EG - Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Abfindung bei Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist; Gemeinschaftswidrigkeit einer als Bemessungsgrundlage des wegen Elternurlaubs gekürzten Gehalts zugrunde zu legenden ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Kürzung der Entlassungsentschädigung bei Elternurlaub

  • hensche.de

    Elternzeit, Teilzeit, Elternzeit: Abfindung, Elternzeit: Teilzeit, Abfindung: Diskriminierung

  • Betriebs-Berater

    Berechnung der Entlassungsentschädigungen für Mitarbeiter in Teilzeit während Elternzeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 96/34/EG Anhang Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub Paragraf 2 Nr. 4; ; Richtlinie 96/34/EG Anhang Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub Paragraf 2 Nr. 5; ; Rich... tlinie 96/34/EG Anhang Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub Paragraf 2 Nr. 6; ; Richtlinie 96/34/EG Anhang Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub Paragraf 2 Nr. 7

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teilzeit während der Elternzeit - Wie berechnet sich die Abfindung bei einer Kündigung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Abfindung bei Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist; Gemeinschaftswidrigkeit einer als Bemessungsgrundlage das wegen Elternurlaubs gekürzte Gehalt zugrunde legenden innerstaatlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER WÄHREND EINES ELTERNURLAUBS AUF TEILZEITBASIS ENTLASSEN WIRD, BERECHNET SICH AUF DER GRUNDLAGE SEINES VOLLZEITGEHALTS

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Meerts

    Richtlinie 96/34/EG - Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nrn. 6 und 7 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Abfindung und die Kündigung während der Elternteilzeit

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kündigung in Elternzeit nur gegen Abfindung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Berechnung von Entlassungsentschädigungen bei Kündigungen während der Elternzeit - Abfindung darf nicht auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts berechnet werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Berechnung der Abfindung bei einer Kündigung während der Elternzeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 17. März 2008 - C. Meerts / Proost NV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien) - Auslegung von Paragraph 2, Nrn. 4 bis 7 der zwischen UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 (ABl. L 145, S. 4) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1582
  • EuZW 2010, 68
  • NZA 2010, 29
  • BB 2009, 2421
  • BB 2011, 192
  • NZG 2009, 1424
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof nicht über eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die vom nationalen Gericht erbetene Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Acereda Herrera, Randnr. 48, sowie vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof nicht über eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die vom nationalen Gericht erbetene Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Acereda Herrera, Randnr. 48, sowie vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, Slg. 2006, I-2161, Randnr. 32, und vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, Slg. 2006, I-6467, Randnr. 40).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    In Anbetracht des mit der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie es oben in Randnr. 35 in Erinnerung gerufen worden ist, muss Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft verstanden werden, dem besondere Bedeutung zukommt und der deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 38, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 114, und vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    In Anbetracht des mit der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie es oben in Randnr. 35 in Erinnerung gerufen worden ist, muss Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft verstanden werden, dem besondere Bedeutung zukommt und der deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 38, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 114, und vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    In Anbetracht des mit der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie es oben in Randnr. 35 in Erinnerung gerufen worden ist, muss Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft verstanden werden, dem besondere Bedeutung zukommt und der deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 38, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 114, und vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-323/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, Slg. 2006, I-2161, Randnr. 32, und vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, Slg. 2006, I-6467, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.04.1995 - C-167/94

    Strafverfahren gegen Grau Gomis u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Beschluss vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9; Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 46, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 54).
  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Beschluss vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9; Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 46, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 54).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
    Sowohl aus dem Wortlaut dieses Paragrafen 2 Nr. 6 als auch aus dem Kontext, in den er sich einfügt, ergibt sich, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 362/18

    Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen

    Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Elternurlaub (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 51 mwN; 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] Rn. 38 f.) .
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Zweitens ist zu beachten, dass dieser besonders bedeutsame Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

    Sowohl aus dem Wortlaut dieses Paragrafen 2 Nr. 6 als auch aus dem Kontext, in den er sich einfügt, ergibt sich, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (vgl. in diesem Sinne Urteile Gómez-Limón Sánchez-Camacho, Randnr. 39, und Meerts, Randnr. 39).

    Die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ist nämlich an den grundlegenden Zielen ausgerichtet, die in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffenden Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die in der Rahmenvereinbarung verwiesen und die auch in Art. 136 EG erwähnt wird, festgeschrieben sind und im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer stehen, hier derjenigen, die Elternurlaub beantragt oder genommen haben (vgl. Urteil Meerts, Randnr. 37).

    Aus den Zielen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ergibt sich, dass die Wendung "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- oder Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat (vgl. Urteil Meerts, Randnr. 43).

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Elternurlaub (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 51 mwN; 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] Rn. 38 f.) .
  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Darüber hinaus stehen die mit der überarbeiteten Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer, die, wie sich aus Art. 151 AEUV ergibt, zu den mit der Sozialpolitik der Union verfolgten Zielen gehören (vgl. in diesem Sinne, zur Rahmenvereinbarung von 1995, Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 37).

    Paragraf 5 Nr. 2 Satz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung soll unter demselben Blickwinkel verhindern, dass aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, verloren gehen oder beschnitten werden, und gewährleisten, dass er sich im Anschluss an den Elternurlaub hinsichtlich dieser Rechte in derselben Situation befindet wie zu Beginn des Urlaubs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 39, und vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, lässt jedoch ein solcher Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträge die Mindestanforderungen der überarbeiteten Rahmenvereinbarung, zu denen auch die in Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 genannten gehören, unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 46, und vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 45).

    Die Begriffe "Arbeitsplatz" und "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben" in Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung müssen, da darin für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs dieser Bestimmungen und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 41).

    In Anbetracht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der überarbeiteten Rahmenvereinbarung und der Richtlinie 2010/18 sowie des Umstands, dass Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung einen Grundsatz des Sozialrechts der Union zum Ausdruck bringt, dem besondere Bedeutung zukommt, und außerdem den Anspruch auf Elternurlaub konkretisiert, der im Übrigen in Art. 33 Abs. 2 der Charta als Grundrecht verankert ist, darf diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 42, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 2 Satz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung mit der Wendung, dass die "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben", bestehen bleiben, alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile in Form von Bar- oder Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu Beginn des Elternurlaubs Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 43).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Dieses Gericht hebt jedoch hervor, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645), entschieden habe, dass in dem Fall, dass der Arbeitsvertrag eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs dieses Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist einseitig beendet werde, die diesem Arbeitnehmer zu zahlende Entschädigung nicht auf der Grundlage des verringerten Entgelts berechnet werden könne, das er zu dem Zeitpunkt der Kündigung beziehe.

    Das vorlegende Gericht weist insoweit jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645), ausgeführt habe, dass sich ein Arbeitnehmer während eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis und ein in Vollzeit arbeitender Arbeitnehmer in Bezug auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag, durch den sie mit ihrem Arbeitgeber verbunden seien, nicht in einer unterschiedlichen Situation befänden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung, wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, ein Engagement der Sozialpartner darstellt, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen sollen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 35, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 30).

    Sowohl aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub als auch dem Kontext, in den er sich einfügt, geht hervor, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 43).

    In Anbetracht des mit der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen muss Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, dem besondere Bedeutung zukommt und der deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 42).

    Aus den Zielen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ergibt sich, dass die Wendung "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- oder Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 43).

    Zu diesen Rechten und Vorteilen gehören diejenigen, die mit den Beschäftigungsbedingungen zusammenhängen, wie das Recht eines Vollzeitbeschäftigten, der Elternurlaub auf Teilzeitbasis genommen hat, darauf, dass bei einseitiger Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist gilt, deren Länge sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bemisst und deren Ziel es ist, die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu erleichtern (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 44).

    Das bedeutet jedoch nicht, dass sich beide in Bezug auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag, durch den sie mit ihrem Arbeitgeber verbunden sind, in einer unterschiedlichen Situation befinden (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 51).

    Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf einen im Rahmen eines Vertrags über Vollzeitarbeit angestellten Arbeitnehmer, der Elternurlaub auf Halbzeitbasis in Anspruch nahm, entschieden hat, ist nämlich davon auszugehen, dass die einseitige Beendigung durch den Arbeitgeber den Vollzeitarbeitsvertrag betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 55).

    Daher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Paragraf 2 Nrn. 6 und 7 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub dahin auszulegen ist, dass er im Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs des Arbeitnehmers einer Berechnung der diesem zu zahlenden Entschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegensteht (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 56).

    Das liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zuwider, zu deren Zielen eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gehört (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 47).

    Folglich ist, wie sich aus den Rn. 51 und 55 des Urteils vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645), ergibt, hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen wie die Entlassungsentschädigung und die Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub die Situation eines Arbeitnehmers in Elternurlaub auf Teilzeitbasis hinsichtlich solcher Leistungen mit der eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar.

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war, zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Urlaub (EuGH 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] Rn. 38 f., Slg. 2009, I-10063) .

    Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 3 RL 76/207/EWG und Art. 16 RL 2006/54/EG haben daher für das deutsche Recht aktuell keine Bedeutung (aA v. Roetteken AGG Stand November 2010 § 3 Rn. 40 f., 157, 160 f., 324; ders. Anm. zu EuGH 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] jurisPR-ArbR 49/2009 Anm. 1 unter D; ders. BGleiG § 15 BGleiG Stand Oktober 2010 Rn. 10a, 62a) .

    (b) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Reichweite von Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 3 RL 76/207/EWG bzw. Art. 16 RL 2006/54/EG bedurfte es nicht (aA v. Roetteken Anm. zu EuGH 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] jurisPR-ArbR 49/2009 Anm. 1) .

    Dieser vereinzelt gebliebenen, wenn auch breit gestreuten Meinung ( v. Roetteken AGG Stand November 2010 § 3 Rn. 40 f., 157, 160 f., 324; ders. Anm. zu EuGH 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] jurisPR-ArbR 49/2009 Anm. 1; ders. BGleiG § 15 BGleiG Stand Oktober 2010 Rn. 10a, 62a) ist darum gegenüber der vom Senat vertretenen nicht eindeutig der Vorzug zu geben (vgl. BVerfG 25. Februar 2010 -  1 BvR 230/09 - Rn. 19, 21, EzA KSchG § 17 Nr. 21) .

  • EuGH, 27.02.2014 - C-588/12

    Bei einer rechtswidrigen Entlassung während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis

    Aus den Akten geht weiter hervor, dass Art. 105 § 3 des Sanierungsgesetzes auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, Slg. 2009, I-10063), hin geändert wurde und nunmehr lautet:.

    In Anbetracht dessen ist der Arbeidshof te Antwerpen der Ansicht, dass die Ausführungen im Urteil Meerts zur Entlassungsabfindung nach Art. 39 des Gesetzes von 1978 nicht unbedingt auf die pauschale Schutzentschädigung übertragen werden könnten, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit gehe.

    Wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, stellt diese Rahmenvereinbarung ein Engagement der Sozialpartner dar, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 35, vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Rn. 56, sowie vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, Rn. 31).

    Aus Nr. 6 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung geht ferner hervor, dass die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben die Einführung neuer und flexibler Arten der Arbeitsorganisation und der Zeiteinteilung in den Mitgliedstaaten fördern sollten, die den sich ändernden Bedürfnissen der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitnehmer besser angepasst sind (Urteil Meerts, Rn. 36).

    Die Rahmenvereinbarung ist damit an den sozialen Grundrechten ausgerichtet, die in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffenden Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die in der Rahmenvereinbarung, insbesondere in Nr. 4 der Allgemeinen Erwägungen, verwiesen wird und die auch in Art. 151 Abs. 1 AEUV erwähnt werden, festgeschrieben sind und im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer stehen, hier derjenigen, die Elternurlaub beantragt oder genommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 37, vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Rn. 52, und Chatzi, Rn. 36).

    Diese Bestimmung bezweckt daher nach ihrem Wortlaut, die Arbeitnehmer gegen Entlassungen zu schützen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen (vgl. Urteile Meerts, Rn. 33, und Rie?¾niece, Rn. 34).

    In Anbetracht des in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels der Rahmenvereinbarung, nämlich Männern und Frauen zu ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen, ist Paragraf 2 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen, dem besondere Bedeutung zukommt, und darf deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Rn. 54).

    Denn bei einer solchen Methode zur Berechnung dieser pauschalen Entschädigung ist zu erwarten, dass sie keine hinreichend abschreckende Wirkung hat, um die Entlassung von Arbeitnehmern zu verhindern, die sich in einem Elternurlaub auf Teilzeitbasis befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Meerts, Rn. 46 und 47).

    Darüber hinaus könnte eine solche Methode zur Berechnung der pauschalen Entschädigung, da sie bestimmte Arbeitnehmer davon abhalten könnte, Elternurlaub zu nehmen, auch dem Ziel der Rahmenvereinbarung insoweit entgegenwirken, als diese, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu einer besseren Vereinbarkeit von Familienleben und Berufsleben führen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Meerts, Rn. 47).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut dieses Paragrafen als auch aus dem Kontext, in den er sich einfügt, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (vgl. Urteile Meerts, Rn. 39, und Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Rn. 51).

    Aus den in den Rn. 30 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführten Zielen der Rahmenvereinbarung ergibt sich, dass die Wendung "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- oder Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat (vgl. Urteile Meerts, Rn. 43, und Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Rn. 53.

    Denn diese Entschädigung, deren Höhe sich nach dem arbeitsvertraglichen Gehalt richtet und die diesen Arbeitnehmer gegen eine Entlassung schützen soll, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruht, wird dem Arbeitnehmer aufgrund der Stelle gezahlt, die er innegehabt hatte und weiter innegehabt hätte, wäre er nicht rechtswidrig entlassen worden (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Juni 1990, Kowalska, C-33/89, Slg. 1990, I-2591, Rn. 10 und 11, vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Rn. 23 bis 28, und Meerts, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den

    So deutet bei einer Auslegung des Urteil Meerts(18), in dem sich der Gerichtshof zu den Voraussetzungen für die Entlassung eines Arbeitnehmers während seines Elternurlaubs geäußert hat, nichts auf eine solche Beschränkung hin.

    18 Urteil vom 22. Oktober 2009 (C-116/08, EU:C:2009:645).

    19 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39).

    20 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645).

    24 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 43).

    27 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 47).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 10 Sa 19/11

    Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug von Arbeitslosengeld -

    Dies verbietet nach Auffassung des EuGH (EuGH 22.10.2009 - C-116/08) eine restriktive Auslegung.

    Der EuGH (EuGH 22.10.2009 - C-116/08) verlangt, dass der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreiten muss.

  • LAG Hamm, 22.11.2016 - 14 Sa 361/16

    Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan hinsichtlich des für die

    Es handelt sich in Anbetracht des mit der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei § 2 Nr. 6 RV-Elternurlaub 1995 um einen Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft, dem besondere Bedeutung zukommt und der deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. EuGH, 22. Oktober 2009, C-116/08, Rn. 42).

    In Anbetracht des weiteren Ziels, es Männern und Frauen zu ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Pflichten gleichermaßen nachzukommen, ist die Bestimmung als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen (so EuGH, 27. Februar 2014, C- 588/12, Rn. 36 unter Bezugnahme auf EuGH, 22. Oktober 2009, a. a. O.).

    bb) § 2 Nr. 6 Satz 1 RV-Elternurlaub 1995 steht bei einer einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber während eines auf Teilzeitbasis in Anspruch genommenen Elternurlaubs einer Berechnung der zu zahlenden Entlassungsentschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegen (vgl. EuGH, 22. Oktober 2009, C-116/08, Rn. 46 f., 51 ff.; 27. Februar 2014, C-588/12, Rn. 42 ff.).

    Das liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zuwider, zu deren Zielen eine bessere Vereinbarkeit von Familienleben und Berufsleben gehört (vgl. EuGH, 22. Oktober 2009, C-116/08, Rn. 47; 27. Februar 2014, C-588/12, Rn. 40).

    c) Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Oktober 2009 und 27. Februar 2014 zu Regelungen des belgischen Gesetzesrechts ergangen sind, welche eine wirksame Entlassung während der Elternzeit durch eine Kündigung ohne schwerwiegenden Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung für die ganze oder die restliche Kündigungsfrist (EuGH, 22. Oktober 2009, C-116/08) bzw. einer pauschalen Schutzentschädigung (EuGH, 27. Februar 2014, C-588/12) ermöglichen.

    Bei teleologischer und systematischer Auslegung ist dieser Verweis so zu verstehen, dass er § 2 Nr. 6 RV-Elternurlaub 1995 unberührt lässt (vgl. EuGH, 22. Oktober 2009, C-116/08, Rn. 45).

  • LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

  • BAG, 26.09.2017 - 1 AZR 717/15

    Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2014 - 5 Sa 180/13

    Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

  • LAG Hamm, 27.06.2013 - 16 Sa 51/13

    Aufgabe der Surrogatstheorie - Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs -

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 91/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

  • VG Halle, 25.08.2010 - 5 A 209/09

    Ausgleichszulage für Beamtin nach Elternzeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2012 - 1 A 69/11

    Anspruch eines Beamten auf Bewilligung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2

  • VG Berlin, 27.01.2020 - 5 K 58.17

    Berechnung der Dienstzeiten für eine Jubiläumszuwendung; Jubiläumsdienstzeit;

  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

  • OVG Sachsen, 10.09.2013 - 2 A 177/11

    Ausgleichszulage, Unterbrechung, Elternzeit

  • LAG Niedersachsen, 27.06.2013 - 7 Sa 696/12

    Bemessung der Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung während der

  • VG Berlin, 02.07.2015 - 26 K 313.14
  • ArbG Köln, 20.08.2014 - 20 Ca 10147/13

    Zahlung von Weihnachtsgeld als Bestandteil der Grundvergütung i.R.e.

  • LAG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - 22 Sa 7/11

    Virtual Stock Options und von Phantom Stocks - Berücksichtigung bei

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 14 Sa 2442/12

    Hemmung des Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT bei Inanspruchnahme von Elternzeit

  • EuGH, 20.06.2013 - C-7/12

    Riezniece - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung männlicher

  • OVG Sachsen, 25.11.2010 - 2 A 310/09

    Maßgeblichkeit der Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit für den Anspruch von in

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2017 - 4 S 249/17

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit; Zustimmung des Dienstherren

  • LAG Hessen, 06.12.2013 - 3 Sa 980/12

    Urlaubsabgeltung nach Krankheit in Elternzeit

  • LAG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - 22 Sa 77/11

    Karenzentschädigung bei Erfolgsbeteiligung; Ausweitung des Auskunftszeitraumes im

  • VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12

    Berechnung des Resturlaubsanspruchs beim Übergang von einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Mutterschaftsurlaub -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die

  • VG Wiesbaden, 23.04.2020 - 3 K 828/16

    Zur vorzeitigen Beendigung und der Übertragung von Elternzeit, die in die Zeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2014 - 5 TaBV 7/13

    Wirksamkeit eines Sozialplans

  • VG München, 25.11.2014 - M 5 K 14.3327

    Elternzeit

  • VG Berlin, 29.05.2013 - 26 K 493.12

    Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben und Elternzeit

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22792
Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08 (https://dejure.org/2009,22792)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - C-116/08 (https://dejure.org/2009,22792)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - C-116/08 (https://dejure.org/2009,22792)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meerts

    Elternurlaub - Einseitige Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber - Kündigungsabfindung - Richtlinie 96/34/EG

  • EU-Kommission PDF

    Meerts

    Elternurlaub - Einseitige Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber - Kündigungsabfindung - Richtlinie 96/34/EG

  • EU-Kommission

    Meerts

    Elternurlaub - Einseitige Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber - Kündigungsabfindung - Richtlinie 96/34/EG“

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    7 - Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48), vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnrn.

    11 - Vgl. Urteile Pfeiffer u. a. (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 115 ff.), Adeneler u. a. (zitiert in Fn. 8, Randnr. 111), vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-02483, Randnr. 101) und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 200).

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    12 - vgl. Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis (80/86, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13), Adeneler u. a. (zitiert in Fn. 8, Randnr. 110, und Impact (zitiert in Fn. 11, Randnr. 100).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    10 - Vgl. nur Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    9 - Vgl. meine Schlussanträge vom 8. Februar 2007, Kofoed (C-321/05, Slg. 2007, I-05795, Nr. 65) und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    27 und 28), und vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C-213/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-80/06

    Carp - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Verfahren zur Bescheinigung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    108 und 109) und Urteil vom 7. Juni 2007, Carp (C-80/06, Slg. 2007, I-4473, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    8 - Zur Pflicht nationaler Gerichte, innerstaatliches Recht richtlinienkonform auszulegen, vgl. die ständige Rechtsprechung und insbesondere die Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann (14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26), Pfeiffer u. a. (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 113 bis 119 mit weiteren Nachweisen) sowie vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    3 - Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43), und vom 17. April 2008, Quelle (C-404/06, Slg. 2008, I-2685, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    5 - Ständige Rechtsprechung; vgl., statt vieler, die Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 24), vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
    3 - Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43), und vom 17. April 2008, Quelle (C-404/06, Slg. 2008, I-2685, Randnr. 19).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

  • EuGH, 28.06.2007 - C-467/05

    'Dell''Orto' - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

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