Weiteres Verfahren unten: EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2013 - C-537/12, C-116/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33116
EuGH, 14.11.2013 - C-537/12, C-116/13 (https://dejure.org/2013,33116)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-537/12, C-116/13 (https://dejure.org/2013,33116)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - C-537/12, C-116/13 (https://dejure.org/2013,33116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,33116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Verbraucherverträge Hypothekendarlehensvertrag Hypothekenvollstreckungsverfahren Befugnisse des nationalen Vollstreckungsrichters Missbräuchliche Klauseln Beurteilungskriterien

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Popular Español

    Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Befugnisse des nationalen Vollstreckungsrichters - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien

  • EU-Kommission

    Banco Popular Español

    Richtlinie 93/13/EWG − Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs − Verbraucherverträge − Hypothekendarlehensvertrag − Hypothekenvollstreckungsverfahren − Befugnisse des nationalen Vollstreckungsrichters − Missbräuchliche Klauseln ...

  • Wolters Kluwer

    Prüfung rechtsmissbräuchlicher Vertragsklauseln im Verfahren zur Hypothekenvollstreckung; Kriterien zur Beurteilung von Vertragsklauseln zur vorzeitigen Fälligstellung eines Hypothekendarlehens; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de Primera Instancia e ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung rechtsmissbräuchlicher Vertragsklauseln im Verfahren zur Hypothekenvollstreckung; Kriterien zur Beurteilung von Vertragsklauseln zur vorzeitigen Fälligstellung eines Hypothekendarlehens; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de Primera Instancia e ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Vollstreckung aus Hypothekenverbriefungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Banco Popular Español

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de Primera Instancia e Instrucción - Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Verbraucherschutz bei Hypothekendarlehen - In einem ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH - C-116/13 (anhängig)

    Banco de Valencia

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-537/12
    In den verbundenen Rechtssachen C-537/12 und C-116/13.

    María Ángeles Miret Jaume (C-116/13).

    Rechtssache C-116/13.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-537/12 und C-116/13 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C-537/12 und zu den ersten beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C-116/13.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die beiden Fragen in der Rechtssache C-537/12 und auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-116/13 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere solche zur Aussetzung der Vollstreckung zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten.

    Zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-116/13.

    Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-116/13 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und deren Anhang Nr. 1 Buchst. e und g sowie Nr. 2 Buchst. a dahin auszulegen sind, dass es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere darauf ankommt,.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-537/12
    Diese Feststellung ergebe sich auch aus Randnr. 53 des Urteils vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10), in dem der Gerichtshof in einem Mahnverfahren wie dem in Spanien geltenden zu demselben Ergebnis gekommen sei, weil dieses Mahnverfahren "es einem Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, unmöglich macht, a limine oder in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens, obwohl es bereits über sämtliche hierzu erforderlichen rechtlichen und sachlichen Grundlagen verfügt, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich sind".

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 57).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-537/12
    Das Juzgado de Primera Instancia n° 17 de Palma de Mallorca gibt unter Hinweis auf die Ausführungen von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Aziz (Urteil vom 14. März 2013, C-415/11) zu bedenken, dass diese Verfahrensregelung dem durch die Richtlinie 93/13 festgelegten System in seiner Auslegung durch die entsprechende ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen könnte (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, und Banco Español de Crédito).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-537/12
    Das Juzgado de Primera Instancia n° 17 de Palma de Mallorca gibt unter Hinweis auf die Ausführungen von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Aziz (Urteil vom 14. März 2013, C-415/11) zu bedenken, dass diese Verfahrensregelung dem durch die Richtlinie 93/13 festgelegten System in seiner Auslegung durch die entsprechende ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen könnte (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, und Banco Español de Crédito).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-537/12
    Das Juzgado de Primera Instancia n° 17 de Palma de Mallorca gibt unter Hinweis auf die Ausführungen von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Aziz (Urteil vom 14. März 2013, C-415/11) zu bedenken, dass diese Verfahrensregelung dem durch die Richtlinie 93/13 festgelegten System in seiner Auslegung durch die entsprechende ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen könnte (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, und Banco Español de Crédito).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-537/12
    Das Juzgado de Primera Instancia n° 17 de Palma de Mallorca gibt unter Hinweis auf die Ausführungen von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Aziz (Urteil vom 14. März 2013, C-415/11) zu bedenken, dass diese Verfahrensregelung dem durch die Richtlinie 93/13 festgelegten System in seiner Auslegung durch die entsprechende ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen könnte (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, und Banco Español de Crédito).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Die Stellung des mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer notariellen Urkunde wie der in Rede stehenden befassten Gerichts entspreche daher unter dem Aspekt der Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes im Wesentlichen jener in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759), ergangen sei.

    Ein solcher nachträglicher Schutz stellt daher, entgegen dem mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziel, weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel dar, um der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 sowie C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 60, und Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 28).

    Hierin besteht ein Unterschied zu den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen in den Rechtssachen Banco Popular Español und Banco de Valencia sowie Sánchez Morcillo und Abril García, in denen der Beschluss vom 14. November 2013 (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759) bzw. das Urteil vom 17. Juli 2014 (C-169/14, EU:C:2014:2099) ergangen ist und in deren Rahmen das innerstaatliche Recht dem Gericht nicht gestattete, vorläufige Maßnahmen bis zur Prüfung der Vertragsklauseln im Erkenntnisverfahren zu erlassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch in dem Sinne gefestigt, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 60).

    Diese Gesetzesänderung hat zu einer Problematik geführt, die im Vergleich zu der, die dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) und dem Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (EU:C:2013:759) zugrunde liegt, neu ist.

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 646/20

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier:

    Zudem hat der EuGH bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die dem Vollstreckungsschuldner aufbürden, Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung aus einem außerhalb eines Erkenntnisverfahrens geschaffenen Vollstreckungstitel zu suchen, sofern ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz dadurch gewährleistet ist, dass zum einen der Verbraucher den zugrundeliegenden Vertrag - auch in der Phase, in der aus ihm vollstreckt wird - vor Gericht unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen überprüfen lassen kann und zum anderen vorläufige Maßnahmen, insbesondere die Aussetzung der Vollstreckung, ermöglichen, die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Verfahrens zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-415/11, EuZW 2013, 464 Rn. 59 f., 64 - Aziz, vom 17. Juli 2014 - C-169/14, DVBl 2014, 1457 Rn. 27 f., 42 f. - Sánchez Morcillo und Abril García sowie vom 1. Oktober 2015 - C-32/14, juris Rn. 44 f., 49 ff., 59 f., 62 ff. - ERSTE Bank Hungary; Beschluss vom 14. November 2013 - C-537/12 und C-116/13, juris Rn. 43, 54 f., 60 - Banco Popular Español und Banco de Valencia).
  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dazu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Natur der Verpflichtung im Rahmen des betreffenden Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob diese Verpflichtung möglicherweise wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73, Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 70, sowie Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

    8 Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG -

    Vgl. auch verbundene Rechtssachen Banco popular Español (C-537/12) und Banco de Valencia (C-116/13), in denen das Ergebnis des Urteils Aziz durch Beschluss im Wesentlichen bekräftigt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH - C-116/13   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,44541
EuGH - C-116/13 (https://dejure.org/9999,44541)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,44541) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    In den verbundenen Rechtssachen C-537/12 und C-116/13.

    María Ángeles Miret Jaume (C-116/13).

    Rechtssache C-116/13.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-537/12 und C-116/13 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C-537/12 und zu den ersten beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C-116/13.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die beiden Fragen in der Rechtssache C-537/12 und auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-116/13 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere solche zur Aussetzung der Vollstreckung zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten.

    Zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-116/13.

    Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-116/13 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und deren Anhang Nr. 1 Buchst. e und g sowie Nr. 2 Buchst. a dahin auszulegen sind, dass es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere darauf ankommt,.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht