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   EuGH, 06.02.2024 - C-117/22   

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https://dejure.org/2024,3704
EuGH, 06.02.2024 - C-117/22 (https://dejure.org/2024,3704)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2024 - C-117/22 (https://dejure.org/2024,3704)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - C-117/22 (https://dejure.org/2024,3704)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Auszug aus EuGH, 06.02.2024 - C-117/22
    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH - C-47/21 (anhängig)

    C. Bank und Bank D. K.

    Auszug aus EuGH, 06.02.2024 - C-117/22
    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH - C-232/21 (anhängig)

    Volkswagen Bank und Audi Bank

    Auszug aus EuGH, 06.02.2024 - C-117/22
    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Die Anträge des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-117/22 und C-232/21 haben keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen oder - im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht - vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.).
  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags:

    Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-617/21 und C-117/22 ausgesetzt.

    Ebenso auszusetzen ist das vorliegende Verfahren bezüglich der dem Gerichtshof in der Rechtssache C-117/22 zur weiteren Klärung vorgelegten, im Falle des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts über Finanzdienstleistungen auch hier entscheidungserheblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts durch den Verbraucher anzuwenden ist.

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21

    Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung

    Der Senat beabsichtigt, über die Zulassung der Revision erst nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren C-617/21 (vgl. Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris) und C-117/22 (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a., WM 2022, 420) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.

    Es dürfte überdies angezeigt sein, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen der Vorgreiflichkeit der dem Gerichtshof in der Rechtssache C-117/22 zur weiteren Klärung vorgelegten, im Falle des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts über Finanzdienstleistungen auch hier entscheidungserheblichen Frage auszusetzen, unter welchen Voraussetzungen der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts durch den Verbraucher anzuwenden ist.

  • LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Im Vorlageersuchen des BGH vom 31.01.2022 in der Rechtssache C-117/22 sind zwar ähnliche Vorlagefragen zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gestellt worden.

    Der Gerichtshof hatte diese Rechtssache jedoch im Hinblick auf die Rechtssache C-38/20, C-47/21, C-232/21 - ausgesetzt, und der BGH hat dem Gerichtshof am 25. Januar 2024 mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-117/22 nicht aufrechterhalten möchte.

  • OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des

    Eine Entscheidung in diesem Verfahren (C-117/22) ist noch nicht ergangen und das Verfahren ist vom Europäischen Gerichtshof ausgesetzt worden, da zunächst eine Entscheidung in dem weiteren Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 ergehen soll, bei dem die Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts für den 16.02.2023 angekündigt ist.
  • BGH, 25.04.2023 - VIII ZR 93/22

    Beschränken der Zulassung der Revision wirksam auf etwaige Feststellungsansprüche

    Das Revisionsverfahren wird entsprechend § 148 ZPO aus den in den Senatsbeschlüssen vom 10. Mai 2022 (VIII ZR 149/21, juris Rn. 7 ff.) und vom 30. August 2022 (VIII ZR 305/21, juris Rn. 3 ff.) genannten Gründen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-617/21 und C-117/22 ausgesetzt.
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