Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 04.07.1990 - C-117/89   

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https://dejure.org/1990,1207
EuGH, 04.07.1990 - C-117/89 (https://dejure.org/1990,1207)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.1990 - C-117/89 (https://dejure.org/1990,1207)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1990 - C-117/89 (https://dejure.org/1990,1207)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kracht / Bundesanstalt für Arbeit

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 73 und 76
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Aussetzung des Leistungsanspruchs im Beschäftigungsstaat - Leistungen, die nach dem Recht des Wohnstaats der Familienangehörigen zu gewähren sind - ...

  • EU-Kommission

    Kracht / Bundesanstalt für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    Auslegung europäischer Verordnungen durch den EuGH; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige; Anspruch auf Familienbeihilfen nach deutschem und italienischem Recht

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 76; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 73

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 Art. 73, Art. 76
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Aussetzung des Leistungsanspruchs im Beschäftigungsstaat - Leistungen, die nach dem Recht des Wohnstaats der Familienangehörigen zu gewähren sind - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des Leistungsanspruchs.

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.11.1984 - 191/83

    Salzano

    Auszug aus EuGH, 04.07.1990 - C-117/89
    11 Sodann ist zu bemerken, daß den Urteilen vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 ( Salzano, Slg. 1984, 3741 ) und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84 ( Ferraioli, Slg. 1986, 1401 ) zufolge der Anspruch auf Familienbeihilfen, die im Beschäftigungsstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ausgesetzt wird, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine berufliche Tätigkeit ausübt, jedoch keine Familienbeihilfen für die Kinder bezieht, weil nicht alle Voraussetzungen des Rechts dieses Mitgliedstaats für die tatsächliche Auszahlung der Beihilfen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfuellt sind.
  • EuGH, 23.04.1986 - 153/84

    Ferraioli / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 04.07.1990 - C-117/89
    11 Sodann ist zu bemerken, daß den Urteilen vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 ( Salzano, Slg. 1984, 3741 ) und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84 ( Ferraioli, Slg. 1986, 1401 ) zufolge der Anspruch auf Familienbeihilfen, die im Beschäftigungsstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ausgesetzt wird, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine berufliche Tätigkeit ausübt, jedoch keine Familienbeihilfen für die Kinder bezieht, weil nicht alle Voraussetzungen des Rechts dieses Mitgliedstaats für die tatsächliche Auszahlung der Beihilfen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfuellt sind.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Diese Vorschrift soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 1990, Kracht, C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 15), und insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 und 10, vom 23. April 1986, Ferraioli, 153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 14, und Kracht, Randnr. 11).

    Es ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen - wie bei § 62 EStG - der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, nicht nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 ruht, wenn die Leistungen in dem anderen Mitgliedstaat deshalb nicht gezahlt worden sind, weil nicht alle in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzungen für den tatsächlich Bezug dieser Leistungen, einschließlich einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile Ragazzoni, Randnr. 12, Salzano, Randnr. 11, Ferraioli, Randnr. 15, und Kracht, Randnr. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

    Die Kommission nimmt an, dass der Rat mit der Änderung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs habe reagieren wollen, und zwar insbesondere auf die Urteile Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279).

    5 - Urteile Salzano (191/83, EU:C:1984:343), Ferraioli (153/84, EU:C:1986:168) und Kracht (C-117/89, EU:C:1990:279).

    15 - Urteil Kracht (EU:C:1990:279, Rn. 11).

    17 - Ich halte fest, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Schwemmer (EU:C:2010:605) darauf hingewiesen hat, dass er es in den Urteilen Ragazzoni (EU:C:1978:88), Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279) für die Beantwortung der Fragen in den betreffenden Verfahren für unerheblich befunden hat, aus welchen Gründen kein Antrag gestellt worden war.

    20 - Urteile Kracht (EU:C:1990:279, Rn. 10) und Schwemmer (EU:C:2010:605, Rn. 56).

  • BFH, 30.10.2008 - III R 92/07

    Kürzung des Kindergeldes im Wohnland Deutschland um die im Beschäftigungsland

    a) Der EuGH war zu Art. 76 VO Nr. 1408/71 a.F. der Auffassung, im Wohnland aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehene, aber mangels Antrag nicht gezahlte Familienleistungen führten nicht zu einer Aussetzung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Familienleistungen, weil die Regelung nur die Kumulierung von Leistungen verhindern solle (EuGH-Urteile vom 13. November 1984 C-191/83, Salzano, Slg. 1984, 3741; vom 23. April 1986 C-153/84, Ferraioli, Slg. 1986, 1401, und vom 4. Juli 1990 C-117/89, Kracht, Slg. 1990, I-2781).

    Nach dem Urteil des EuGH in Slg. 1990, I-2781 ist durch die Einfügung des Abs. 2 in Art. 76 VO Nr. 1408/71 die bisherige Rechtslage nicht klargestellt, sondern erstmals geregelt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Kracht davon abgesehen hat, die vorgenannte Rechtsprechung im Licht der Neufassung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 zu überdenken, obwohl der neue Abs. 2 (wenn auch noch nicht anwendbar) bereits erlassen worden war.

    8 - Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1984, Salzano (191/83, Slg. 1984, 3741, Randnr. 10), vom 23. Apri1 1986, Ferraioli (153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 15), und vom 4. Juli 1990, Kracht (C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 18).

    24 - Vgl. Urteil Kracht (in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 12 bis 14).

    25 - Vgl. Urteil Kracht (in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 12 und 13).

  • EuGH, 06.11.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Die Anfügung des Abs. 2 in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei eine Reaktion des Unionsgesetzgebers auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile Salzano, 191/83, EU:C:1984:343, Ferraioli, 153/84, EU:C:1986:168, und Kracht, C-117/89, EU:C:1990:279), wonach die fehlende Antragstellung im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat dieses Arbeitnehmers habe führen dürfen.

    Zwar hatte der Gerichtshof, bevor Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) ein Abs. 2 angefügt wurde, entschieden, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die im Beschäftigungsmitgliedstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ruht, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei er jedoch keine Familienleistungen für die Kinder bezieht, weil nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (Urteile Salzano, EU:C:1984:343, Rn. 11, Ferraioli, EU:C:1986:168, Rn. 15, und Kracht, EU:C:1990:279, Rn. 11); die genannte Änderung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist aber erfolgt, um das in dessen Abs. 1 vorgesehene Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen auch dann zu ermöglichen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist.

  • BFH, 27.09.2012 - III R 40/09

    EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen - Anwendung von Art. 76

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber reagierte mit der Anfügung des Absatzes 2 in Art. 76 der VO Nr. 1408/71 gezielt auf die frühere Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile vom 13. November 1984 C-191/83, Salzano, Slg. 1984, 3741; vom 23. April 1986 C-153/84, Ferraioli, Slg. 1986, 1401, und vom 4. Juli 1990 C-117/89, Kracht, Slg. 1990, I-2781), wonach bei fehlender Antragstellung im Wohnsitzstaat der Familie der Kindergeldanspruch im Beschäftigungsmitgliedstaat nicht ausgesetzt werden durfte (vgl. Igl in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 76 Rz 2).
  • BSG, 30.04.1996 - 10 RKg 17/93

    Anspruch auf Kindergeld für in Frankreich lebende Tochter - Erfordernis der

    Auch in der Frage, ob volles deutsches Kindergeld zusteht, weil ausländische Familienleistungen nicht beantragt wurden (Urteile vom 13. November 1984, Salzano, vom 23. April 1986, Ferraioli, und vom 4. Juli 1990, Kracht - EuGHE 1984, 3741; 1986, 1401 und 1990, I-2781 = SozR 6050 Art. 76 Nrn 4 und 5, SozR 3-6050 Art. 76 Nr. 1) hatte der EuGH stets über Fallgestaltungen zu entscheiden, in denen nicht nur die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, sondern jeweils mit einem dort auch berufstätigen Elternteil.

    Damit hätte zu ihren Lebzeiten eine Fallkonstellation bestanden, wie sie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 1990 (Kracht, EuGHE 1990, I-2781 = SozR 3-6050 Art. 76 Nr. 1) zu entscheiden hatte; damals hatte er die EWGV 1408/71 für anwendbar gehalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-153/03

    Weide

    14 - Urteil vom 4. Juli 1990 in der Rechtssache C-117/89 (Kracht, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 15).

    31 - Urteil Kracht (zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 15 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99

    Rundgren

    31: - Vgl. Urteile vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 (Salzano, Slg. 1984, 3741), vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84 (Ferraioli, Slg. 1986, 1401), vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 24/88 (Georges, Slg. 1989, 1905) und vom 4. Juli 1990 in der Rechtssache C-117/89 (Kracht, Slg. 1990, I-2781).

    33: - Bestätigt durch das Urteil in der Rechtssache C-117/89 (zitiert in Fußnote 30).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Feststellung eines solchen Anspruchs, dass der Betroffene alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt worden sein muss (vgl. entsprechend Urteile Ragazzoni, Randnrn. 8 und 9, Salzano, Randnrn. 7 und 10, vom 23. April 1986, Ferraioli, 153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 14, vom 4. Juli 1990, Kracht, C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 11, und vom 9. Dezember 1992, McMenamin, C-119/91, Slg. 1992, I-6393, Randnr. 26).
  • BFH, 24.09.2007 - III S 14/07

    Anspruch auf Familienleistungen der Mutter in Deutschland, wenn der in einem

  • FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21

    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei

  • EuGH, 09.12.1992 - C-119/91

    McMenamin / Adjudication Officer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1997 - C-194/96

    Hilmar Kulzer gegen Freistaat Bayern.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen - Leistungen

  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990 - C-117/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,17559
Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990 - C-117/89 (https://dejure.org/1990,17559)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.03.1990 - C-117/89 (https://dejure.org/1990,17559)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. März 1990 - C-117/89 (https://dejure.org/1990,17559)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Klaus Jürgen Kracht gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des Leistungsanspruchs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.04.1986 - 153/84

    Ferraioli / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990 - C-117/89
    In dem Urteil Ferraioli - das 3 - Urteil vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 (Salzano, Slg. 1984, 3741).

    - Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84 (Ferraioli, Slg. 1986, 1401).

  • EuGH, 13.11.1984 - 191/83

    Salzano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990 - C-117/89
    In dem Urteil Ferraioli - das 3 - Urteil vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 (Salzano, Slg. 1984, 3741).

    Durch den neuen Artikel 76 Absatz 2 wird hingegen die Tragweite der hier in Rede stehenden Vorschrift in ihrer Auslegung durch die Urteile Salzano und Ferraioli geändert.

  • EuGH, 20.04.1978 - 134/77

    Ragazzoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990 - C-117/89
    In beiden Fällen - also sowohl dann, wenn die Beihilfen nicht beantragt werden, als auch dann, wenn sie nicht erneut beantragt werden - sind nicht alle Voraussetzungen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, für die tatsächli- 5 - Zuvor hatte der Gerichtshof bereits in dem Urteil vom 20. April 1978 in der Rechtssache 134/77 (Ragazzoni, Sig. 1978, 963) ausgeführt, daß die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aussetzung nur erfolgen könne, wenn der Ehegatte in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnten, "alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates für die Ausübung des Anspruchs aufgestellten Voraussetzungen" erfülle (Randnrn. 7/11, Hervorhebung durch mich), ohne jedoch klarzustellen, ob damit sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen gemeint waren.
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990 - C-117/89
    - Urteil vom 15. Januar 1986 .n der Rechtssache 41/84 (Pinna, Slg. 1986, 1).
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