Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 24.01.2002 - C-118/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4965
EuGH, 24.01.2002 - C-118/99 (https://dejure.org/2002,4965)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2002 - C-118/99 (https://dejure.org/2002,4965)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - C-118/99 (https://dejure.org/2002,4965)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben betreffend ...

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/187/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwir... tschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben; ; Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 Art. 5 Abs. 2 Buchst. c; ; Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Art. 6; ; Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Art. 17 Abs. 1; ; Belle-Bericht der Kommission (Dokument IV/216/93 vom 1. Juni 1993)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährte Beihilfe - Nichteinhaltung der Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten - Übernahme durch den Fonds - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 199/187/EG der Kommission über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben - Finanzielle Berichtigung wegen unzureichender Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Stützungsregelung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-118/99
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass, wenn die Kommission nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln für eine differenzierte Behandlung der Fälle von Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der fehlenden Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, der Mitgliedstaat nachweisen muss, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 56).

    Dazu ist festzustellen, dass der Umfang der in Artikel 190 EG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung von der Art derbetreffenden Handlung und von dem Kontext abhängt, in dem sie vorgenommen wurde (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 81).

    Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu können (Urteile Niederlande/Kommission, Randnr. 82, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).

  • EuGH, 04.07.1996 - C-50/94

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-118/99
    Drittens hat die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Fällen, in denen sich nicht feststellen lässt, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, keine andere Wahl, als die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben abzulehnen (Urteil vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94, Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 26).

    Die unzureichende Qualität der Kontrollen vor Ort begründet somit hinsichtlich der Frage, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 3887/92 eingeführt wurde, ernsthafte Zweifel (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-46/97, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5719, Randnr. 58), die die Anwendung einer pauschalen Berichtigung, wie sie im Belle-Bericht vorgesehen ist, rechtfertigen können.

  • EuGH, 01.10.1998 - C-238/96

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-118/99
    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 30).

    Schließlich hat, wenn die Kommission nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückweist, sondern sich anhand einer Beurteilung der Lage, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, bemüht hat, die finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns zu berechnen, der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (Urteil Irland/Kommission, Randnr. 37).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-46/97

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-118/99
    Die unzureichende Qualität der Kontrollen vor Ort begründet somit hinsichtlich der Frage, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 3887/92 eingeführt wurde, ernsthafte Zweifel (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-46/97, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5719, Randnr. 58), die die Anwendung einer pauschalen Berichtigung, wie sie im Belle-Bericht vorgesehen ist, rechtfertigen können.
  • EuGH, 18.05.2000 - C-242/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-118/99
    Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu können (Urteile Niederlande/Kommission, Randnr. 82, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).
  • EuGH, 08.01.1992 - C-197/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-118/99
    Zweitens darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind (u. a. Urteil vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

    8 - Siehe z. B. Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 38).

    19 - Siehe z. B. Urteil Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 54, und Urteil vom 14. März 2002 in der Rechtssache C-132/99 (Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-2709, Randnr. 39).

    24 - Siehe zuletzt Urteile Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 49, Griechenland/Kommission (C-157/00), zitiert in Fußnote 9, Randnr. 115, und Griechenland/Kommission (C-331/00), zitiert in Fußnote 14, Randnr. 73, sowie die Zusammenfassung der Vorgehensweise des Gerichtshofes in den Nrn. 21 bis 25 der Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache C-375/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5983).

    46 - Siehe z. B. Urteil Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 54.

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 30, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 37).

    134 Die Kommission darf nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 38, und Frankreich/Kommission, Randnr. 38).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Ebenso kann der Gemeinschaftsrichter, wenn sich zeigt, dass ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, bei dem fraglich ist, ob es mit dem Streitgegenstand in Zusammenhang steht, jedenfalls aus einem anderen Grund als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen ist, dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen, ohne darüber zu entscheiden, ob der Streithelfer über seine Rolle als Unterstützer der Anträge einer der Parteien hinausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, Slg. 2002, I-747, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Ebenso kann der Gemeinschaftsrichter, wenn sich zeigt, dass ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, bei dem fraglich ist, ob es an den Streitgegenstand anknüpft, jedenfalls als aus einem anderen Grund unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen ist, dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen, ohne darüber zu entscheiden, ob der Streithelfer über seine Rolle als Unterstützer der Anträge einer der Parteien hinausgegangen ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnrn.
  • EuG, 06.07.2015 - T-44/11

    Italy v Commission

    Cet allégement de l'exigence de la preuve à la charge de la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes du FEOGA et auquel il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète des contrôles effectués, de la réalité de ses chiffres et, le cas échéant, de l'inexactitude des calculs de la Commission (arrêts Belgique/Commission, point 26 supra, EU:C:2001:455, point 37 ; du 24 janvier 2002, France/Commission, C-118/99, Rec, EU:C:2002:39, point 37, et Espagne/Commission, point 25 supra, EU:C:2003:251, point 49).

    Quant à la période sur laquelle porte la correction, il suffit de constater, à l'instar de la Commission, qu'il incombait à la République italienne de démontrer soit que les contrôles portant sur l'octroi de l'aide et sur l'application des sanctions étaient effectués correctement, soit que les faiblesses pouvaient être limitées à une période plus courte que 24 mois (voir, en ce sens, arrêts Belgique/Commission, point 26 supra, EU:C:2001:455, point 36 ; France/Commission, point 29 supra, EU:C:2002:39, point 37, et Espagne/Commission, point 25 supra, EU:C:2003:251, point 49).

  • EuG, 19.09.2012 - T-265/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Im Rahmen des EAGFL-Garantie habe der Gerichtshof die Anwendung der Extrapolationsmethode zugelassen (Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, Slg. 2002, I-747, und vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C-344/01, Slg. 2004, I-2081).
  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, habe der Gerichtshof die Anwendung der Extrapolationsmethode zugelassen (Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, Slg. 2002, I-747, und vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C-344/01, Slg. 2004, I-2081).
  • EuGH, 30.01.2019 - C-587/17

    Belgien / Kommission

    Da die Verwaltung der EGFL-Finanzierung in erster Linie Sache der nationalen Behörden ist, die für die strikte Einhaltung der Unionsvorschriften zu sorgen haben und über die dazu erforderliche geografische Nähe verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, EU:C:2002:39, Rn. 37, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 40), sind die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge festgehalten hat, am besten in der Lage, die zu Unrecht gezahlten bzw. infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen und die zu diesem Zweck geeignetsten Maßnahmen zu bestimmen.
  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

    67 In Bezug auf die Begründungspflicht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen ist, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu können (Urteile vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 54).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 2001 -

    52 Ferner erlaubt nach ständiger Rechtsprechung die Grundverordnung der Kommission nur, die Beträge zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnr. 24, vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 38, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 38), und verpflichtet die Kommission, die Finanzierung von Ausgaben abzulehnen, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt (Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-157/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2003, I-153, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 25.09.2018 - T-260/16

    Schweden / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-5/03

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 30.04.2015 - T-259/13

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission

  • EuG, 03.03.2016 - T-675/14

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-297/02

    Italien / Kommission

  • EuG, 19.10.2017 - T-502/15

    Spanien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,25426
Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99 (https://dejure.org/2001,25426)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.03.2001 - C-118/99 (https://dejure.org/2001,25426)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. März 2001 - C-118/99 (https://dejure.org/2001,25426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluss - EAGFL - Haushaltsjahr 1995 - Ackerkulturen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.07.1996 - C-50/94

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
    38 f.), vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-197/91 (FAC, Slg. 1993, I-2639, Randnr. 16) und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 26).

    10: - Urteil in der Rechtssache C-50/94 (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 26).

    12: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-50/94 (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 7 f.).

    13: - Urteil in der Rechtssache C-50/94 (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 28).

    17: - Vgl. Dokument IV/216/93 der Kommission vom 3. Juni 1993, Anhang 2, S. 1.18: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-50/94 (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 28).

  • EuGH, 08.01.1992 - C-197/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
    L 125, S. 1.8: - Zitiert in Fußnote 1.9: - Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnrn.

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-13, Nr. 42).

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
    In seinem Urteil in der Rechtssache 347/85 hat der Gerichtshof darüber hinaus festgestellt, dass sich die Kommission, wenn sie nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückweist, um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns mit Hilfe von Berechnungen bemühen kann, die auf einer Würdigung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre.

    11: - Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnrn. 15 f.).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
    14: - Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-242/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
    16: - Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-284/90

    Rat / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
    19: - Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-284/90 (Rat/Parlament, Slg. 1992, I-2277, Randnr. 26); vgl. auch die Ausführungen des Generalanwalts Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 17. Oktober 1991 in dieser Rechtssache (Slg. 1992, I-2298, Nr. 23).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
    15: - Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 81).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-197/91

    Frutticoltori Associati Cuneesi / Associazione tra Produttori Ortofrutticoli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
    38 f.), vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-197/91 (FAC, Slg. 1993, I-2639, Randnr. 16) und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 26).
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