Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2007 - C-119/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts

  • Europäischer Gerichtshof

    Lucchini

    Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGKS: Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Reichweite des Grundsatzes der Rechtskraft

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT ENTGEGEN, WENN HIERDURCH DIE RÜCKFORDERUNG EINER UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEWÄHRTEN BEIHILFE VERHINDERT WIRD

Besprechungen u.ä.

  • uni-hannover.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Consiglio di Stato (Sechste Kammer) in seiner Funktion als Gericht vom 22. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Ministero dell'Industria, Commercio ed Artigianato gegen Spa Lucchini Siderurgica

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18.07.2007, Az.: Rs. C-119/05 (Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen gegen die Rechtskraft eines nationalen Gerichtsurteils)" von Prof. Dr. Jörg Gundel, original erschienen in: JA 2008, 160.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 01.07.2007, Az.: C- 119/05 (Staatliche Beihilfen - Rückforderung)" von Prof. Dr. Armin Hatje, original erschienen in: EuR 2007, 654 - 659.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18.7.2007, Az.: C-119/05 (Gemeinschaftsrecht und Rechtskraft nationaler Urteile)" von Prof. Dr. Andreas Haratsch und Wiss. Mit. Ass. iur. Christian Hensel, original erschienen in: JZ 2008, 144 - 147.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-6199
  • EuZW 2007, 511
  • DVBl 2007, 1167
  • DÖV 2007, 835



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Wird zitiert von ... (50)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2009 - C-2/08  

    (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione,

    Vor allem stelle sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das Urteil Lucchini(6) einschlägig sei, in dem der Gerichtshof den Grundsatz bestätigt habe, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts zur Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft wie des Art. 2909 des Codice civile entgegenstehe, soweit diese Anwendung die Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe behindere.

    Steht das Gemeinschaftsrecht auch in anderen Bereichen als dem der staatlichen Beihilfen (zu dem das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, ergangen ist), insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer und des Rechtsmissbrauchs zwecks Erlangung rechtsgrundloser Steuerersparnisse - unter besonderer Beachtung auch des Kriteriums des nationalen Rechts, wie es in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ausgelegt wird, wonach in Abgabenstreitigkeiten das Urteil eines anderen Gerichts, sofern die damit bestätigte Veranlagung einen grundlegenden Punkt betrifft, den sie mit anderen Verfahren gemeinsam hat, in Bezug auf diesen Punkt auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn es sich auf einen anderen Abgabenzeitraum bezieht - der Anwendung einer den Grundsatz der Rechtskraft festlegenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegen, wenn diese Anwendung ein dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufendes Ergebnis bestätigt und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert?.

    Alle Beteiligten stimmen im Wesentlichen darin überein, dass das Urteil Lucchini(8) nicht auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens übertragen werden könne und dass dieses Urteil daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Sie bringen dazu insbesondere vor, dass das Urteil Lucchini im konkreten Kontext zu betrachten sei, d. h. im Hinblick auf das Versäumnis eines nationalen Gerichts, eine bereits bestehende Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer bestimmten Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt zu berücksichtigen.

    Während das Urteil Lucchini somit eine Frage betroffen habe, für die die nationalen Gerichte grundsätzlich nicht zuständig seien, sei es im Ausgangsverfahren ausschließlich Sache der nationalen Finanzbehörden und Gerichte, das Mehrwertsteuersystem anzuwenden und festzustellen, ob eine missbräuchliche Praxis vorliege.

    Obwohl es sich um keinen absoluten Grundsatz handele, seien die im Urteil Lucchini(13) angeführten strengen Voraussetzungen für seine Nichtanwendung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Lucchini zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und seinen Vorrang Sorge zu tragen, festgehalten, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Vorschrift zur Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft - derselben wie der im vorliegenden Fall fraglichen - entgegenstehe, soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrig gewährten staatlichen Beihilfe behindere, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Kommission festgestellt worden sei(29) .

    Tatsächlich weisen die Umstände des vorliegenden Falles, wie die Verfahrensbeteiligten hervorgehoben haben, wenig Ähnlichkeit mit denen im Urteil Lucchini(35) auf.

    Allerdings ist das Urteil Lucchini meines Erachtens nicht "einzigartig" in dem Sinne, dass das Gemeinschaftsrecht die Anwendung nationaler Rechtskraftregelungen nur dann ausschließt, wenn es um eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, wie etwa in den Fällen staatlicher Beihilfe, geht.

    Andererseits bleibt die Tatsache bestehen, dass dann, wenn, wie im Urteil Lucchini, die Entscheidung eines nationalen Gerichts in einen Bereich übergreift, der in die ausschließliche Kompetenz der Kommission fällt und für den dieses Gericht somit eindeutig in keiner Weise zuständig ist, die Aufteilung der Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unmittelbar in Frage gestellt wird und der Verstoß des betreffenden Urteils gegen das Gemeinschaftsrecht besonders offenkundig ist.

    (2)  - Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199).

    (29)  - Vgl. Urteil Lucchini (in Fn. 2 angeführt, Randnrn. 60 bis 63).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen -Teilweiser Erlass

    Zu dem Argument der Slowakischen Republik, die Rückforderung der gewährten Beihilfe sei wegen der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über die Genehmigung der im Rahmen des Vergleichsverfahrens erzielten Vereinbarung ausgeschlossen, verweist die Kommission auf das Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 63), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer auf die Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft abzielenden Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstehe, soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten staatlichen Beihilfe behindere, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Kommission festgestellt worden sei.

    Überdies sei das Urteil Lucchini im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Denn anders als die Entscheidung des italienischen Gerichts in der Rechtssache, in der das Urteil Lucchini ergangen sei, habe die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 14. Juli 2004 Rechtskraft erlangt, weil die gesetzlichen Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels gemäß den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften bereits lange vor Erlass der Entscheidung 2007/254 abgelaufen gewesen seien.

    Außerdem sei das Urteil Lucchini ergangen, nachdem die Slowakische Republik die notwendigen gerichtlichen Schritte zur Rückforderung des fraglichen Beihilfebetrags eingeleitet habe.

    Wie sich aus dem Urteil Lucchini ergebe, besage der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, dass das Gemeinschaftsrecht jeder innerstaatlichen Rechtshandlung vorgehen müsse, unabhängig davon, ob es sich um einen Verwaltungsakt, eine Handlung des Gesetzgebers oder selbst um ein unanfechtbares Gerichtsurteil handele.

    Dass das Urteil Lucchini nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung der Frucona gewährten staatlichen Beihilfe ergangen sei, sei unbeachtlich, da es nur das geltende Recht so auslege, wie es anzuwenden sei.

    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Situation von derjenigen in der Rechtssache unterscheidet, in der das von der Kommission angeführte Urteil Lucchini ergangen ist.

    Wie die Slowakische Republik geltend macht, kann das Urteil Lucchini in der vorliegenden Rechtssache folglich nicht unmittelbar einschlägig sein.

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06  

    Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Conseil général de la Vienne, Randnr. 20, und Lucchini, Randnr. 44).

mehr
  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09  

    Verbraucherschutz - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter -

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a Urteile vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Conseil général de la Vienne, Randnr. 20, Lucchini, Randnr. 44, und TeliaSonera, Randnr. 16).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08  

    Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Vorschrift des nationalen

          Das vorlegende Gericht geht insbesondere auf das Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199), ein, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer den Grundsatz der Rechtskraft verankernden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegensteht, wenn ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten staatlichen Beihilfe behindert.

    Steht das Gemeinschaftsrecht auch in anderen Bereichen als dem der staatlichen Beihilfen (zu dem das Urteil Lucchini ergangen ist), insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer und des Rechtsmissbrauchs zwecks Erlangung rechtsgrundloser Steuerersparnisse - unter besonderer Beachtung auch des Kriteriums des nationalen Rechts, wie es in der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione ausgelegt wird, wonach in Abgabenstreitigkeiten das Urteil eines anderen Gerichts, sofern die damit bestätigte Veranlagung einen grundlegenden Punkt betrifft, den sie mit anderen Verfahren gemeinsam hat, in Bezug auf diesen Punkt auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn es sich auf einen anderen Abgabenzeitraum bezieht - der Anwendung einer den Grundsatz der Rechtskraft aufstellenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegen, wenn diese Anwendung ein dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufendes Ergebnis bestätigt und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert?.

          Dieser Beurteilung steht auch das Urteil Lucchini nicht entgegen.

    Dieses Urteil betraf nämlich einen ganz besonderen Sachverhalt, in dem einige Grundsätze der Verteilung der Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen in Frage standen, wobei ausschließlich die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucchini, Randnrn. 52 und 62).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09  

    Richtlinie 2000/78/EG - Diskriminierung wegen des Alters - Beendigung des

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07  

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (Urteile vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19, und Lucchini, Randnr. 44).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06  

    Wettbewerb - Verhängung von Sanktionen im Fall der Unternehmensnachfolge -

    Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über das Vorabentscheidungsersuchen zu befinden, wenn dieses die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft (Urteile Salzmann, Randnr. 29, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Stahlträger -

    Die vom Gericht zur Stützung seines Standpunkts zitierten Urteile vom 25. Februar 1969, Klomp (23/68, Slg. 1969, 43), und vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199), könnten nicht mit Erfolg angeführt werden, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

    Unter diesen Umständen liefe es dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwider und wäre mit der Kontinuität der Unionsrechtsordnung unvereinbar, wenn die Kommission nicht befugt wäre, eine einheitliche Anwendung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und weiterhin auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucchini, Randnr. 41).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08  

    Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 24, vom 4. Juni 1992, Debus, C-13/91 und C-113/91, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 32, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 61, und vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 138).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08  

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und 6 - Verfahren zur

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11  

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Ernsthafte

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08  

    Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Staatliche Beihilfen (Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07  

    Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10  

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10  

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Verzugszinsklausel -

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08  

    Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Äquivalenzgrundsatz -

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08  

    Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09  

    Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Genehmigung für den Bau und den Betrieb eines

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08  

    Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07  

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08  

    Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 98/59/EG - Angleichung der

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Flacherzeugnisse

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06  

    Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Umsetzung -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale Regelung -

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08  

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Vertragsklauseln, die den

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07  

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der niederländischen Behörden

  • EuGH, 16.06.2011 - C-87/09  
  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung,

  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06  

    Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des

  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06  

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06  

    Verbot für Tennisschläger im Flugzeug-Handgepäck // Gutachten mit ungewöhnlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08  

    Kein Rücktritt von geschlossenem Immobilienfonds // Haustür-Widerruf nicht

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der nach

  • EuGH, 04.12.2008 - C-221/07  

    Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gemeinschaftsmarkt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07  

    Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung des Urteils des

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09  

    Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09  

    [fremdsprachig]

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10  

    Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der

  • EuGH, 06.11.2008 - C-248/07  

    Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 291 und 297 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09  

    (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08  

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung - Steuerregelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2010 - C-188/10  

    Melki - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Verpflichtung, vorab den Conseil

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10  

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2007 - C-2/06  

    Art. 10 EG - Auslegung des Urteils Kühne & Heitz - Bestandskräftige

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08  

    Elternurlaub - Einseitige Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-538/07  

    Vergabe - Teilnahme von Bietern in einem Abhängigkeitsverhältnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-233/08  

    Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Zöllen

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Lucchini

    EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt und der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie unvereinbar erklärt wurde - Verpflichtung des Staates, die Beihilfe trotz eines entgegenstehenden rechtskräftigen Urteils eines Zivilgerichts zurückzufordern

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Nationales Gericht darf ausschließliche Zuständigkeit der Kommission zur Prüfung von staatlichen Beihilfen auf Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereiteln

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-6199
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